Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.10.2009 – 6 K 407/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.327,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Garten- und Baustoffen. Seit April 2002 bzw. Juni 2002 sind zwei Lastkraftwagen auf sie zugelassen, die sie geschäftlich nutzt. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren ferner vier Personenkraftwagen auf sie zugelassen. Die Nutzung der Wagen wurde zu Werbezwecken -ausweislich des Vorbringens der Klägerin fortlaufend - jeweils für ein Jahr verlost.

Unter dem 15.12.2007 fertigte der Rundfunkgebührenbeauftragte eine Zumeldung für insgesamt sechs Autoradios beginnend mit dem Monat der Zulassung des jeweiligen Wagens. Zuvor hatte er mehrfach versucht, Kontakt mit der Geschäftsleitung aufzunehmen. Im Zuge dieser Vorgänge wurden am 15.10.2007 von der Klägerin selbst sechs Autoradios angemeldet. In dem nachfolgenden Schriftwechsel wies der Beklagte darauf hin, dass der Beginn der Rundfunkgebührenpflicht nicht auf den Tag der Anmeldung sondern auf den Zeitpunkt falle, ab dem ein Rundfunkgerät vorgehalten werde.

Mit Bescheid vom 05.09.2008 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von 04/2002 bis 12/2007 für sechs Autoradios – jeweils bezogen auf den konkreten Zulassungstermin – in Höhe von insgesamt 1.920,62 EUR fest. Darin enthalten war ein Säumniszuschlag von 19,02 EUR. Unter dem 02.10.2008 erließ er einen zweiten Rundfunkgebührenbescheid für den Zeitraum von 01/2008 bis 04/2008 in Höhe von insgesamt 162,56 EUR. Darin war ein Säumniszuschlag von 8,00 EUR enthalten.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit der Begründung, dass sie erst ab dem Zeitpunkt der von ihr selbst vorgenommenen Anmeldung bereit sei, Rundfunkgebühren zu zahlen. Der im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingeschaltete Rechtsanwalt begründete den Widerspruch dann maßgeblich damit, dass die Klägerin für die vier Personenkraftwagen nicht rundfunkgebührenpflichtig sei. Sie verlose die Nutzung dieser Wagen an Privatpersonen. Für die Gewinner stellten sich die Geräte als gebührenfreie Zweitgeräte dar. Sie jedenfalls sei nicht der richtige Adressat für die Rundfunkgebührenbescheide, weil sie diese nicht bereithalte, da sie keinerlei Verfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte habe. Allerdings seien die Rundfunkgebühren für die beiden geschäftlich genutzten Lastkraftwagen zu recht erhoben worden.

Mit Bescheid vom 31.03.2009 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung bezog sich der Beklagte darauf, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) derjenige Bereithaltender eines Autoradios sei, auf den das Fahrzeug zugelassen sei. Da die Klägerin Zulassungsinhaberin sei, greife diese Vorschrift zu ihren Lasten. Bezogen auf ihre Person könne auch nicht von gebührenbefreiten Zweitgeräten ausgegangen werden.

Am 30.04.2009 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass für die vier Personenkraftwagen keine Rundfunkgebühren geschuldet würden. Die Wagen seien zwar auf sie zugelassen, würden allerdings fortlaufend jeweils für ein Jahr verlost. Für den Überlassungszeitraum seien die Fahrzeuge als Privatfahrzeuge der Nutzer anzusehen. Die Fahrzeuge würden von ihr während der Zeit der Nutzungsüberlassung nicht als Betriebsfahrzeuge genutzt und dienten damit auch nicht betriebsrelevanten Zwecken. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV greife vorliegend nicht, da die Fahrzeuge als Preis unentgeltlich zur Nutzung an Dritte zur Verfügung gestellt würden. Die Klägerin habe deswegen keinen Zugriff mehr auf die Fahrzeuge. Es könne nicht sein, dass Rundfunkgeräte gebührenrechtlich demjenigen zugerechnet würden, der keine Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge habe, weil er die Nutzung durch privatrechtliche Verträge einem Dritten überlassen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Rundfunkgebührenbescheide vom 05.09.2008 und vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 insoweit aufzuheben, als darin Rundfunkgebühren für die vier Pkw’s mit den Kennzeichen MZG – WA 2, MZG – W 160, MZG – AW 515, MZG – W 936 gefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch einen Fall wie den Vorliegenden erfasse. Die Regelung sei gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 RGebStV die speziellere Vorschrift. Grund der Fiktion sei es, einfache Verwaltungsvorgänge zu ermöglichen. Da die Fiktion gerechtfertigt sei, komme sie auch in Fällen zum Tragen, in denen der Zulassungsinhaber nicht mit der Person identisch sei, die das Fahrzeug faktisch nutze und der dementsprechend auch die faktische Verfügungsgewalt über das eingebaute Rundfunkgerät zukomme. Dies sei auch nicht sachwidrig, weil es die Möglichkeit gebe, das Verhältnis des Zulassungsinhabers zu dem allein Nutzungsberechtigten rechtlich so zu gestalten, dass Letzterer die Lasten für den Rundfunkempfang tragen müsse. So hätte der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, sich durch die Gewinner der Fahrzeuge von der Rundfunkgebührenpflicht freistellen zu lassen. Im Übrigen komme es dem Werbezweck der Verlosungsaktion zugute, wenn das Fahrzeug quasi „all inclusive“, einschließlich des enthaltenden Radiogerätes, überlassen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Gebührenbescheide vom 05.09.2008 und vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist § 2 Abs. 2 RGebStV vom 31.08.1991 (Amtsbl. 1991, S 1290ff) in der Fassung des 12. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 (Amtsbl. 2008, S. 2051). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und gegebenenfalls auch eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Regelung des § 2 Abs. 2 RGebStV knüpft dabei logisch an die Begriffdefinitionen des § 1 RGebStV an. Innerhalb des § 1 RGebStV stellt die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die gegenüber § 1 Abs. 2 RGebStV speziellere und vorrangig anwendbare Vorschrift dar. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass § 2 Abs. 2 RGebStV trotz seines Wortlauts für eingebaute Autoradios an die Teilnehmereigenschaft des Zulassungsinhabers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV anknüpft, so dass „Bereithalten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 RGebStV bei diesen Geräten nicht ein Bereithalten in tatsächlicher Hinsicht meint, wie es der Regelung des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde liegt, sondern das fiktive „Bereithalten“ durch denjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2008, - 2 S 88/01 - ; VG München, Urteil vom 24.11.2006, - M 6 aK 04.6557 -; BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, - 7 BV 07.765 -, alle zitiert nach juris.

Diese Auslegung hat auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 13 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags Bestand. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angelegte Systematik beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese uneingeschränkt mit § 13 Abs. 2 RGebStV vereinbar.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008, - 6 B 47/08 -, zitiert nach juris

Da die streitgegenständlichen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen MZG-WA 2, MZG-W 160, MZG-AW 515 und MZG-W 936 in den von den Gebührenbescheiden umfassten Zeiträumen auf die Klägerin zugelassen waren, ist sie gemäß §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.

Hiergegen kann sie sich nicht auf höherrangige Vorschriften berufen. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgebliches subjektives Recht in Rundfunkgebührenstreitigkeiten der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, - 6 C 13/97 -; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002, - 6 B 1/02 - ; BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008, -6 B 47/08 - ; alle zitiert nach juris

Die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, muss auf sachlichen Gründen beruhen, um vor Art. 3 Abs. 1 GG stand zu halten. Dabei ist anerkannt, dass die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, - 6 B 73.95 -, zitiert nach juris

Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV entspricht diesen Anforderungen. Es sprechen sachliche Gründe für die Fiktion, den Zulassungsinhaber unabhängig von den Besitzverhältnissen am Fahrzeug (und dem Autoradio) als Bereithaltenden des Autoradios anzusehen. Nach den Motiven der Regelungsgeber sollten mit der Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio an die Zulassungsinhaberschaft Schwierigkeiten in der verwaltungstechnischen Handhabung behoben werden, die die Vorgängervorschrift aufgeworfen hatte. § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV in der früheren Fassung stellte nämlich für die Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio auf den Halter des Fahrzeugs ab, was in streitigen Fällen eine einzelfallabhängige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf ein Fahrzeug erforderte und sich aus diesem Grunde als unpraktikabel erwies.

Vgl. zu den Motiven: BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Die Zulassungsinhaberschaft ist demgegenüber ohne weiteres aus der Zulassung für das Fahrzeug ersichtlich. Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Zulassungsinhaberschaft für das Kraftfahrzeug führt zudem in der großen Mehrzahl der Fälle zu sachgerechten Ergebnissen, weil sie tatsächlich denjenigen mit der Gebührenpflicht belastet, dem auch die tatsächliche (Mit)Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und damit über das eingebaute Radiogerät zukommt.

Die mit der Fiktion verbundene Folge, dass sie auch Fälle erfasst, in denen der Zulassungsinhaber das Rundfunkempfangsgerät nicht in tatsächlicher Hinsicht (mit)bereit hält, wird von dem verfolgten Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich gerechtfertigt. Das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung lässt sich, gerade in einem Massenverfahren wie die Einziehung von Rundfunkgebühren, nur durch klare und grundsätzlich ausnahmefeindliche Vorschriften erreichen. Außerdem führt die Fiktion auch in diesen Fällen in der Regel nicht zu einer unbilligen Aufbürdung der Rundfunkgebührenpflicht auf den Zulassungsinhaber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zulassungsinhaber, wie hier, Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dann nämlich steht er trotz der rechtsgeschäftlichen Überlassung der ausschließlichen Fahrzeugnutzung an einen Dritten in einer so festen rechtlichen Beziehung zu dem Fahrzeug (und damit zum Autoradio), dass eine Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an seine Person gerechtfertigt erscheint.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Dies wird durch die Erwägung belegt, dass die vertraglichen Beziehungen zu dem nutzungsberechtigten Dritten - bspw. wegen Vertragsverletzung - auch während eines laufenden Vertrags jederzeit aufgelöst werden können, mit der Folge, dass die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug und das Radio jederzeit an den Eigentümer und Zulassungsinhaber zurückfallen kann. Zudem besteht bei einer vertraglichen Überlassung an einen Dritten ohne weiteres die Möglichkeit, die Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Nutzungsnehmer abzuwälzen, entweder durch die Vereinbarung einer Ausgleichsleistung durch den Nutzungsberechtigten an den Zulassungsinhaber oder durch eine Absprache über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Nutzungsinhaber, ggf. verbunden mit einer begleitenden Absprache über die interne Verteilung der Steuer- und Versicherungslasten.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch nicht mit Blick auf § 2 Abs. 3 RGebStV festgestellt werden. Die Vorschrift, die dem (gewerblichen) Vermieter eines Rundfunkgerätes die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten auferlegt, betrifft eine andere Fallkonstellation und lässt sich nicht auf die Fälle einer dauernden ausschließlichen Nutzungsüberlassung eines mit einem Autoradios versehenen Kraftfahrzeugs übertragen. Sie soll, ersichtlich aus Gründen der Praktikabilität, Fälle erfassen, in denen eine nur kurzfristige Weitergabe von Rundfunkgeräten intendiert ist. Aus ihrer systematischen Stellung zeigt sich, dass sie an der grundsätzlichen Bestimmung, wer nach § 1 Abs. 2 RGebStV bzw. § 1 Abs. 3 RGebStV der Bereithaltende im Rechtssinne für ein Rundfunkempfangsgerät ist, nichts zu ändern vermag.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Rundfunkgeräte, wenn die Fahrzeuge auf die Gewinner der Ausspielung zugelassen worden wären, gebührenbefreite Zweitgeräte dieser Person wären, ändert nichts an der Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin. Unabhängig davon, dass auch ein Gewinner das Fahrzeug denkbarer Weise zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken nutzen könnte und das Autoradio infolgedessen kein gebührenbefreites Zweitgerät wäre, knüpft die Regelung des § 5 RGebStV logisch an die Person an, die nach den §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 bzw. 1 Abs. 3 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig ist. Dies ist vorliegend die Klägerin. Die Klägerin kann sich aber schon deswegen nicht auf § 5 RGebStV berufen, weil sie keine natürliche Person ist.

Die in den Bescheiden enthaltenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Eufach0000000016s über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührensatzung) vom 08.03.2004 (Amtsblatt 2004, S. 1226).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den Regelungen der §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Er entspricht den Gebührenforderungen für die vier Personenkraftwagen nebst den geforderten Säumniszuschlägen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Gebührenbescheide vom 05.09.2008 und vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2009 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist § 2 Abs. 2 RGebStV vom 31.08.1991 (Amtsbl. 1991, S 1290ff) in der Fassung des 12. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18.12.2008 (Amtsbl. 2008, S. 2051). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und gegebenenfalls auch eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Regelung des § 2 Abs. 2 RGebStV knüpft dabei logisch an die Begriffdefinitionen des § 1 RGebStV an. Innerhalb des § 1 RGebStV stellt die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV die gegenüber § 1 Abs. 2 RGebStV speziellere und vorrangig anwendbare Vorschrift dar. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass § 2 Abs. 2 RGebStV trotz seines Wortlauts für eingebaute Autoradios an die Teilnehmereigenschaft des Zulassungsinhabers nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV anknüpft, so dass „Bereithalten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 RGebStV bei diesen Geräten nicht ein Bereithalten in tatsächlicher Hinsicht meint, wie es der Regelung des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde liegt, sondern das fiktive „Bereithalten“ durch denjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2008, - 2 S 88/01 - ; VG München, Urteil vom 24.11.2006, - M 6 aK 04.6557 -; BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, - 7 BV 07.765 -, alle zitiert nach juris.

Diese Auslegung hat auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 13 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags Bestand. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angelegte Systematik beachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese uneingeschränkt mit § 13 Abs. 2 RGebStV vereinbar.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008, - 6 B 47/08 -, zitiert nach juris

Da die streitgegenständlichen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen MZG-WA 2, MZG-W 160, MZG-AW 515 und MZG-W 936 in den von den Gebührenbescheiden umfassten Zeiträumen auf die Klägerin zugelassen waren, ist sie gemäß §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV grundsätzlich gebührenpflichtig.

Hiergegen kann sie sich nicht auf höherrangige Vorschriften berufen. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgebliches subjektives Recht in Rundfunkgebührenstreitigkeiten der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1998, - 6 C 13/97 -; BVerwG, Beschluss vom 04.04.2002, - 6 B 1/02 - ; BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008, -6 B 47/08 - ; alle zitiert nach juris

Die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, muss auf sachlichen Gründen beruhen, um vor Art. 3 Abs. 1 GG stand zu halten. Dabei ist anerkannt, dass die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch typisierend vorgenommen werden darf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995, - 6 B 73.95 -, zitiert nach juris

Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV entspricht diesen Anforderungen. Es sprechen sachliche Gründe für die Fiktion, den Zulassungsinhaber unabhängig von den Besitzverhältnissen am Fahrzeug (und dem Autoradio) als Bereithaltenden des Autoradios anzusehen. Nach den Motiven der Regelungsgeber sollten mit der Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio an die Zulassungsinhaberschaft Schwierigkeiten in der verwaltungstechnischen Handhabung behoben werden, die die Vorgängervorschrift aufgeworfen hatte. § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV in der früheren Fassung stellte nämlich für die Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio auf den Halter des Fahrzeugs ab, was in streitigen Fällen eine einzelfallabhängige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf ein Fahrzeug erforderte und sich aus diesem Grunde als unpraktikabel erwies.

Vgl. zu den Motiven: BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Die Zulassungsinhaberschaft ist demgegenüber ohne weiteres aus der Zulassung für das Fahrzeug ersichtlich. Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Zulassungsinhaberschaft für das Kraftfahrzeug führt zudem in der großen Mehrzahl der Fälle zu sachgerechten Ergebnissen, weil sie tatsächlich denjenigen mit der Gebührenpflicht belastet, dem auch die tatsächliche (Mit)Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und damit über das eingebaute Radiogerät zukommt.

Die mit der Fiktion verbundene Folge, dass sie auch Fälle erfasst, in denen der Zulassungsinhaber das Rundfunkempfangsgerät nicht in tatsächlicher Hinsicht (mit)bereit hält, wird von dem verfolgten Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich gerechtfertigt. Das Ziel einer Verwaltungsvereinfachung lässt sich, gerade in einem Massenverfahren wie die Einziehung von Rundfunkgebühren, nur durch klare und grundsätzlich ausnahmefeindliche Vorschriften erreichen. Außerdem führt die Fiktion auch in diesen Fällen in der Regel nicht zu einer unbilligen Aufbürdung der Rundfunkgebührenpflicht auf den Zulassungsinhaber. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zulassungsinhaber, wie hier, Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dann nämlich steht er trotz der rechtsgeschäftlichen Überlassung der ausschließlichen Fahrzeugnutzung an einen Dritten in einer so festen rechtlichen Beziehung zu dem Fahrzeug (und damit zum Autoradio), dass eine Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an seine Person gerechtfertigt erscheint.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Dies wird durch die Erwägung belegt, dass die vertraglichen Beziehungen zu dem nutzungsberechtigten Dritten - bspw. wegen Vertragsverletzung - auch während eines laufenden Vertrags jederzeit aufgelöst werden können, mit der Folge, dass die unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug und das Radio jederzeit an den Eigentümer und Zulassungsinhaber zurückfallen kann. Zudem besteht bei einer vertraglichen Überlassung an einen Dritten ohne weiteres die Möglichkeit, die Zahlung der Rundfunkgebühren auf den Nutzungsnehmer abzuwälzen, entweder durch die Vereinbarung einer Ausgleichsleistung durch den Nutzungsberechtigten an den Zulassungsinhaber oder durch eine Absprache über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Nutzungsinhaber, ggf. verbunden mit einer begleitenden Absprache über die interne Verteilung der Steuer- und Versicherungslasten.

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann in Fallgestaltungen wie der vorliegenden auch nicht mit Blick auf § 2 Abs. 3 RGebStV festgestellt werden. Die Vorschrift, die dem (gewerblichen) Vermieter eines Rundfunkgerätes die Rundfunkgebühren bei einer Vermietung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten auferlegt, betrifft eine andere Fallkonstellation und lässt sich nicht auf die Fälle einer dauernden ausschließlichen Nutzungsüberlassung eines mit einem Autoradios versehenen Kraftfahrzeugs übertragen. Sie soll, ersichtlich aus Gründen der Praktikabilität, Fälle erfassen, in denen eine nur kurzfristige Weitergabe von Rundfunkgeräten intendiert ist. Aus ihrer systematischen Stellung zeigt sich, dass sie an der grundsätzlichen Bestimmung, wer nach § 1 Abs. 2 RGebStV bzw. § 1 Abs. 3 RGebStV der Bereithaltende im Rechtssinne für ein Rundfunkempfangsgerät ist, nichts zu ändern vermag.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.03.2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, a.a.O.

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Rundfunkgeräte, wenn die Fahrzeuge auf die Gewinner der Ausspielung zugelassen worden wären, gebührenbefreite Zweitgeräte dieser Person wären, ändert nichts an der Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin. Unabhängig davon, dass auch ein Gewinner das Fahrzeug denkbarer Weise zu anderen als ausschließlich privaten Zwecken nutzen könnte und das Autoradio infolgedessen kein gebührenbefreites Zweitgerät wäre, knüpft die Regelung des § 5 RGebStV logisch an die Person an, die nach den §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 bzw. 1 Abs. 3 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig ist. Dies ist vorliegend die Klägerin. Die Klägerin kann sich aber schon deswegen nicht auf § 5 RGebStV berufen, weil sie keine natürliche Person ist.

Die in den Bescheiden enthaltenen Säumniszuschläge finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Eufach0000000016s über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührensatzung) vom 08.03.2004 (Amtsblatt 2004, S. 1226).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den Regelungen der §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Er entspricht den Gebührenforderungen für die vier Personenkraftwagen nebst den geforderten Säumniszuschlägen.