Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.10.2009 – 10 L 762/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.

Gründe

Der der Sache nach gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 10.07.2009, 10 L 281/08, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.03.2008 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 19.02.2008 wiederherzustellen, durch die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ihm aufgegeben wurde, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerkes vorzulegen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Zudem kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen, die nicht schon Gegenstand des Ausgangsverfahrens 10 L 281/08 waren. Insbesondere sind die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Dokumente, also die Studienbescheinigung vom 14.05.2007, der Strafregisterauszug vom 23.05.2007 sowie das Gesundheitszeugnis vom 28.05.2007, bereits in dem Ausgangsverfahren vorgelegt und von der Kammer gewürdigt worden. Die vorliegend darüber hinaus vorgelegte Bescheinigung über eine bestandene theoretische Prüfung ist nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt und bezieht sich allem Anschein nach nur auf eine am 21.6.2007 abgelegte Prüfung. Soweit sich der Antragsteller noch auf den Beschluss des VGH Kassel vom 18.06.2009, 2 B 255/09, bezieht, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht relevant. Danach darf eine Aberkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht erfolgen, wenn gegen den Betroffenen in dem Aufnahmestaat nicht zuvor eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden war. Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegend zu beurteilenden Streitfall ersichtlich nicht gegeben, weil dem Antragsteller vor der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland bereits mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden war, zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.09.2005.

Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, den im Verfahren 10 L 281/08 getroffenen Beschluss von Amts wegen im Sinne des Antragstellers abzuändern. Die Entscheidung im Ausgangsverfahren ist bereits unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334-336/06 sowie der hierzu ergangenen (neueren) Rechtsprechung des OVG des Saarlandes zum Verstoß gegen die Wohnsitzpflicht

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.2008, 1 B 238/08

ergangen und hat auch derzeit nach wie vor Bestand.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs 2004 in der Fassung vom 07.08.2004).