Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 13.10.2009 – 3 K 1743/08; früher 3 K 402/05
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 04.04.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2005 wird die Beklagte verpflichtet, an den Kläger im Kalenderjahr 2004 einbehaltene Beihilfeaufwendungen (in Höhe von 382,02 EUR) auszuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der am … 1950 geborene beihilfeberechtigte Kläger, Hauptmann a.D., den Wegfall der ihm zugemuteten Eigenanteile bei der Beihilfe für das Jahr 2004 und die entsprechende Erstattung.
Unter dem 14.03.2005 beantragte er u.a. die „Befreiung von Eigenbehalten“ bei der Beihilfe „bzw. die Auszahlung der zu viel entrichteten Eigenbehalte(n)“. Dabei ging er von einer „Belastungsgrenze für chronisch/Krebskranke 1 %“ in Höhe von 155,89 EUR aus.
Mit Bescheid vom 04.04.2005 setzte die Beklagte die „zumutbare Belastungsgrenze“ des Klägers für das Kalenderjahr 2005 auf 1 % von 17.587 EUR = 175,87 EUR fest. Sofern diese Grenze im Kalenderjahr 2005 erreicht werde, seien er und seine Ehefrau von weiteren Abzügen befreit. Die Festsetzung der Belastungsgrenze müsse im folgenden Kalenderjahr wiederholt werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.04.2005 (wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltszahlungen) Widerspruch ein, worauf die Beklagte unter dem 23.05.2005 den angefochtenen Bescheid abänderte und die zumutbare Belastungsgrenze auf 194,96 EUR anhob.
Mit gesondertem Schreiben (FAX) vom 18.04.2005 bat der Kläger außerdem um „Rückversetzung in den alten Stand für (seinen) Antrag für 2004“, da er u.a. wegen seiner schwerwiegenden Krebserkrankung und Unkenntnis einer diesbezüglichen Frist den Befreiungsantrag für 2004 erst im Jahr 2005 gestellt habe.
Die Beklagte teilte dem Kläger in einem Schreiben, welches das Datum „13.04.2005“ trägt, mit, bis zu einer endgültigen Entscheidung der obersten Dienstbehörde (BMVg) werde seine „Widerspruchsangelegenheit … ausgesetzt.“
Durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.08.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil der Befreiungsantrag nicht, wie erforderlich, innerhalb des Kalenderjahres 2004 gestellt worden sei. Weder komme eine rückwirkende Befreiung in Betracht noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn dem Kläger müsse mindestens der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit gemacht werden, nachdem er ein entsprechendes Informationsblatt zusammen mit dem Beihilfebescheid vom 14.09.2004 erhalten habe; außerdem hätte er trotz Krankheit einen entsprechenden Antrag stellen können, z.B. mit Unterstützung eines Sozialberaters der Bundeswehr; im Übrigen habe er gegen Ende des Jahres 2004 auch problemlos Beihilfeanträge gestellt.
Am 23.09.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (3 K 402/05, nach Ruhen und Wiederaufnahme 3 K 1743/08), mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ergänzend vorträgt: Er habe sich auf eine ihm am 01.10.2004 von der Sachbearbeiterin der Beklagten N. telefonisch erteilte unrichtige Auskunft (nämlich die Rückzahlung zu viel entrichteter Beträge beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen zu können) verlassen. Eine Information der im Widerspruchsbescheid erwähnten Art habe er erst(malig) am 04.06.2005 erhalten (Stand: 01.01.2005). Nicht ihm sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sondern den Mitarbeitern der Beklagten.
Gegenstand seiner Klage sei auch die Art und Weise der seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnung. Es fehle im Übrigen an der seitens der Beklagten in Aussicht gestellten Grundsatzentscheidung des BMVg. Der Widerspruchbescheid trage lediglich die Unterschrift „im Auftrag“, und zwar ohne Amts-/Dienstbezeichnung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheids vom 04.04.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2005 die Beklagte zu verpflichten, ihm zu Unrecht im Kalenderjahr 2004 einbehaltene Beihilfeaufwendungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vor:
Zunächst sei festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Eigenbehalte bzw. die entsprechende Belastungsgrenze für das Kalenderjahr 2004 sei.
Die Zusendung des Informationsblattes (im September 2004) sei auf der Innenseite des Aktendeckels der klägerischen Gesamtakte vermerkt (Kopie Bl. 39 GA); dort sei die Kalenderjahresfrist im Fettdruck hervorgehoben.
Die angesprochene Entscheidung des BMVg sei sehr wohl erfolgt, und zwar mit Schreiben vom 14.07.2005 (Kopie Bl. 40 GA) unter Bezugnahme auf das Protokoll einer Dienstbesprechung in Wilhelmshaven (Kopie Bl. 41 ff. GA).
Der Kläger bestreitet nach wie vor, die erwähnte Information erhalten zu haben. Seiner Ansicht nach handele der „Vorschriftengeber“ fürsorgepflicht- und sittenwidrig, wenn er zur Einsparung von Haushaltsmitteln auf der behaupteten Stichtagsregelung bestehe und darüber hinaus dem Beihilfeempfänger zumute, vorsorglich einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenunterlagen (1 Hefter) Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig .Wie inzwischen unstreitig ist, richtet sich die Klage (nur) auf Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung einer Belastungsgrenze gemäß § 12 Abs. 2 BhV und auf Verurteilung zur Rückzahlung der entsprechenden Eigenbehalte für das Jahr 2004 . (Außer Streit hingegen ist die aufgrund des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 23.05.2005 modifizierte Belastungsgrenze für das Jahr 2005.)
Dem ist ein entsprechendes Verwaltungs- bzw. Vorverfahren (Antrag des Klägers vom 14.03.2005, Bescheid der Beklagten vom 04.04.2005, Antrag des Klägers vom 18.04.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den die Beklagte nach Lage der Dinge als Widerspruch gewertet und dementsprechend durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 zurückgewiesen hat) vorangegangen.
II.
Die Klage ist auch begründet , denn der Kläger hat für das Kalenderjahr 2004 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV und einen entsprechenden Erstattungsanspruch in (der unbestrittenen) Höhe von 328,02 EUR.
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist ungeachtet der mit Wirkung vom 14.02.2009 für die Beamten des Bundes geltende Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nach wie vor § 12 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; zuletzt Urteile vom 30.04.2009 -2 C 11.08 , 2 C 32.08 - und2 C 127.07 - (Praxisgebühr, Härtefallregelung)
2. § 12 BhV (in der seinerzeit gültigen Fassung) lautet: (Hervorhebung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Kammer):
§ 12
Eigenbehalte, Belastungsgrenzen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um….
( 2) Beträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt
a) zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5;
b) für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5.
Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ergebenden Betrag. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist das jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere als in Absatz 1 vorgesehene Abzugsbeträge festlegen.
3. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung
ebenso VG München, Urteil vom 20.12.2005 - M 12 K 05.974 - und VG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2009 - 9 K 1952/08.F - (beide bei juris)
lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass der entsprechende „Antrag“ zwingend in dem betreffenden „Kalenderjahr“ zu stellen ist .
a. Allgemein ist zunächst festzustellen, dass an Fristbestimmungen , insbesondere bei Ausschlussfristen hinsichtlich ihrer Verständlichkeit und Deutlichkeit und Eindeutigkeit aus rechtsstaatlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Ausschlusscharakter muss sich hinreichend aus der Norm ergeben.
Vgl. u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., § 31 Rdnr. 10 f.; speziell zu Antragsfristen vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 31 Rdnr. 9; zur Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Fällen einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 5 VwVfG) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2007, DVBl. 2007, 703
b. Die Fristsetzung als solche muss sich daher unmittelbar aus der Vorschrift selbst ergeben und nicht erst aus Erlassen oder Informationsblättern der Behörde. Insofern ist der Rechtsstandpunkt der Beklagten, die Befreiung von Eigenbehalten wegen Überschreitung der Belastungsgrenze müsse gemäß Hinweis 1 zu § 12 Abs. 2 BhV jährlich neu beantragt werden, nicht weiterführend. Ebenso können in diesem Zusammenhang Inhalt und Bekanntgabe eines entsprechenden Informationsblattes an Beihilfeempfänger im Allgemeinen und den Kläger im Besondern unerörtert bleiben.
c. Das Institut der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (§ 32 VwVfG) ist kein taugliches Instrument, um Unklarheiten im Zusammenhang mit einer Fristbestimmung zu beheben: Die Klarheit muss die Vorschrift selbst leisten (s.o. a.)
d. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BhV gibt für die Rechtsauffassung der Beklagten nichts her.
Wie das OVG Lüneburg
Beschluss vom 22.09.2005 - 2 LA 458/05 - IÖD 2006, 270 = RiA 2007, 229
überzeugend ausführt, sehen die Beihilfevorschriften - abgesehen von der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV - weder eine zeitlich bestimmte Antragstellung vor, „noch könne den Beihilfevorschriften die … These entnommen erden, eine auf die Befreiung von Eigenanteilen gerichtete Antragstellung sei erst für den Zeitraum nach Eingang des Befreiungsantrages möglich.“ Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorgängervorschrift (§ 6 Abs. 5 BhV) komme es lediglich darauf an, dass der Betreffende einen Antrag gestellt habe - „also keine Befreiung/Erstattung von Amts wegen - „ und dass die Belastungsgrenze überschritten sei. Daher sei (auch nach der Kommentarliteratur: Topka/Möhle) eine nachträgliche Befreiung und Erstattung sehr wohl möglich.
Für diese zutreffende Auslegung spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere auch die Verwendung des Begriffs „innerhalb eines Kalenderjahres“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV. Damit soll (lediglich) klar gestellt werden, dass die Belastungsgrenze, die sich am jährlichen Einkommen des „vorangegangen Kalenderjahres“ orientiert (§ 12 Abs. 2 Satz 6 BhV), und die ihr gegenüber zu stellenden Aufwendungen und Abzugsbeträge sich auf den zeitlichen Rahmen jeweils eines Kalenderjahres beziehen. Damit ist indes keine Aussage des Inhalts getroffen, dass der entsprechende „Antrag“ in diesem Kalenderjahr gestellt werden muss.
e. Das OVG Lüneburg führt weiter aus, dies widerspreche auch nicht einer „ratio“ der Regelung. Vielmehr stellten die Vorschriften über Rechtsbehelfe und Bestandskraft einerseits und die Frist des § 17 Abs. 9 BhV eine ausreichende Begrenzung dar, „um die Beihilfestellen vor einer Flut von Befreiungs- und Erstattungsanträge zu bewahren“. Gerade dieser Gesichtspunkt der Praktikabilität spreche für die vertretene Rechtsauffassung: Ansonsten wären die Beihilfeberechtigten gezwungen, „gleichsam auf Vorrat“ einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
Ebenso Plog/Wiedow, BBG, Komm., Band 4, § 12 BhV, Erl. 2 a.E.
f. Ergänzend hierzu ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Zwar ist der aufgelaufene Eigenbehalt in den im Laufe des Kalenderjahres ergehenden Beihilfebescheiden der Bundesbehörden ausgewiesen, worauf u.a. auch das VG München (aaO) hinweist; daran fehlt es aber, wenn und solange noch gar kein Beihilfeantrag im Kalenderjahr gestellt worden ist. In diesen Fällen wäre es absurd, von dem Beihilfeberechtigten zu erwarten, dass er einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV stellt, bevor er überhaupt Beihilfe beantragt hat.
Schließlich sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Belastungsgrenze erst am Ende des Kalenderjahres, u.U. sogar erst an den letzten Tagen, erreicht und überschritten wird. Nach Meinung des VG München und des VG Frankfurt wäre dem Betroffenen dann nur noch durch Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu helfen. Auch hier gilt: Solche Fälle muss die Vorschrift selbst regeln (s.o.)
g. Für die Auffassung der Kammer spricht im Übrigen auch die Neuregelung: Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV (s.o) muss ein entsprechender Antrag „spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt“.
Damit steht fest, dass dem - grundsätzlich unbestrittenen - Erstattungsanspruch des Klägers eine „Verfristung“ nicht entgegen steht, so dass seiner Klage stattzugeben ist, ohne dass es noch eines Eingehens auf seine weiteren Einwendungen bedurft hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), und zwar insbesondere deshalb, weil die Rechtssache im Hinblick auf die zitierte eindeutige Neuregelung keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Beschluss
Der Streitwert wird (abweichend vom Beschluss vom 05.12.2005 und entsprechend den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2005) auf 328,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig .Wie inzwischen unstreitig ist, richtet sich die Klage (nur) auf Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung einer Belastungsgrenze gemäß § 12 Abs. 2 BhV und auf Verurteilung zur Rückzahlung der entsprechenden Eigenbehalte für das Jahr 2004 . (Außer Streit hingegen ist die aufgrund des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 23.05.2005 modifizierte Belastungsgrenze für das Jahr 2005.)
Dem ist ein entsprechendes Verwaltungs- bzw. Vorverfahren (Antrag des Klägers vom 14.03.2005, Bescheid der Beklagten vom 04.04.2005, Antrag des Klägers vom 18.04.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den die Beklagte nach Lage der Dinge als Widerspruch gewertet und dementsprechend durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.2005 zurückgewiesen hat) vorangegangen.
II.
Die Klage ist auch begründet , denn der Kläger hat für das Kalenderjahr 2004 einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV und einen entsprechenden Erstattungsanspruch in (der unbestrittenen) Höhe von 328,02 EUR.
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist ungeachtet der mit Wirkung vom 14.02.2009 für die Beamten des Bundes geltende Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nach wie vor § 12 Abs. 2 der seinerzeit gültigen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV), denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; zuletzt Urteile vom 30.04.2009 -2 C 11.08 , 2 C 32.08 - und2 C 127.07 - (Praxisgebühr, Härtefallregelung)
2. § 12 BhV (in der seinerzeit gültigen Fassung) lautet: (Hervorhebung des Absatzes 2 Satz 1 durch die Kammer):
§ 12
Eigenbehalte, Belastungsgrenzen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um….
( 2) Beträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt
a) zwei vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5;
b) für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, eins vom Hundert des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 5.
Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes ergebenden Betrag. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist das jeweils das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere als in Absatz 1 vorgesehene Abzugsbeträge festlegen.
3. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung
ebenso VG München, Urteil vom 20.12.2005 - M 12 K 05.974 - und VG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2009 - 9 K 1952/08.F - (beide bei juris)
lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass der entsprechende „Antrag“ zwingend in dem betreffenden „Kalenderjahr“ zu stellen ist .
a. Allgemein ist zunächst festzustellen, dass an Fristbestimmungen , insbesondere bei Ausschlussfristen hinsichtlich ihrer Verständlichkeit und Deutlichkeit und Eindeutigkeit aus rechtsstaatlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Ausschlusscharakter muss sich hinreichend aus der Norm ergeben.
Vgl. u.a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., § 31 Rdnr. 10 f.; speziell zu Antragsfristen vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 7. Aufl., § 31 Rdnr. 9; zur Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Fällen einer Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 5 VwVfG) vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2007, DVBl. 2007, 703
b. Die Fristsetzung als solche muss sich daher unmittelbar aus der Vorschrift selbst ergeben und nicht erst aus Erlassen oder Informationsblättern der Behörde. Insofern ist der Rechtsstandpunkt der Beklagten, die Befreiung von Eigenbehalten wegen Überschreitung der Belastungsgrenze müsse gemäß Hinweis 1 zu § 12 Abs. 2 BhV jährlich neu beantragt werden, nicht weiterführend. Ebenso können in diesem Zusammenhang Inhalt und Bekanntgabe eines entsprechenden Informationsblattes an Beihilfeempfänger im Allgemeinen und den Kläger im Besondern unerörtert bleiben.
c. Das Institut der „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (§ 32 VwVfG) ist kein taugliches Instrument, um Unklarheiten im Zusammenhang mit einer Fristbestimmung zu beheben: Die Klarheit muss die Vorschrift selbst leisten (s.o. a.)
d. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 BhV gibt für die Rechtsauffassung der Beklagten nichts her.
Wie das OVG Lüneburg
Beschluss vom 22.09.2005 - 2 LA 458/05 - IÖD 2006, 270 = RiA 2007, 229
überzeugend ausführt, sehen die Beihilfevorschriften - abgesehen von der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 9 BhV - weder eine zeitlich bestimmte Antragstellung vor, „noch könne den Beihilfevorschriften die … These entnommen erden, eine auf die Befreiung von Eigenanteilen gerichtete Antragstellung sei erst für den Zeitraum nach Eingang des Befreiungsantrages möglich.“ Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorgängervorschrift (§ 6 Abs. 5 BhV) komme es lediglich darauf an, dass der Betreffende einen Antrag gestellt habe - „also keine Befreiung/Erstattung von Amts wegen - „ und dass die Belastungsgrenze überschritten sei. Daher sei (auch nach der Kommentarliteratur: Topka/Möhle) eine nachträgliche Befreiung und Erstattung sehr wohl möglich.
Für diese zutreffende Auslegung spricht nach Auffassung der Kammer insbesondere auch die Verwendung des Begriffs „innerhalb eines Kalenderjahres“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 BhV. Damit soll (lediglich) klar gestellt werden, dass die Belastungsgrenze, die sich am jährlichen Einkommen des „vorangegangen Kalenderjahres“ orientiert (§ 12 Abs. 2 Satz 6 BhV), und die ihr gegenüber zu stellenden Aufwendungen und Abzugsbeträge sich auf den zeitlichen Rahmen jeweils eines Kalenderjahres beziehen. Damit ist indes keine Aussage des Inhalts getroffen, dass der entsprechende „Antrag“ in diesem Kalenderjahr gestellt werden muss.
e. Das OVG Lüneburg führt weiter aus, dies widerspreche auch nicht einer „ratio“ der Regelung. Vielmehr stellten die Vorschriften über Rechtsbehelfe und Bestandskraft einerseits und die Frist des § 17 Abs. 9 BhV eine ausreichende Begrenzung dar, „um die Beihilfestellen vor einer Flut von Befreiungs- und Erstattungsanträge zu bewahren“. Gerade dieser Gesichtspunkt der Praktikabilität spreche für die vertretene Rechtsauffassung: Ansonsten wären die Beihilfeberechtigten gezwungen, „gleichsam auf Vorrat“ einen entsprechenden Befreiungsantrag stellen.
Ebenso Plog/Wiedow, BBG, Komm., Band 4, § 12 BhV, Erl. 2 a.E.
f. Ergänzend hierzu ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Zwar ist der aufgelaufene Eigenbehalt in den im Laufe des Kalenderjahres ergehenden Beihilfebescheiden der Bundesbehörden ausgewiesen, worauf u.a. auch das VG München (aaO) hinweist; daran fehlt es aber, wenn und solange noch gar kein Beihilfeantrag im Kalenderjahr gestellt worden ist. In diesen Fällen wäre es absurd, von dem Beihilfeberechtigten zu erwarten, dass er einen Antrag nach § 12 Abs. 2 BhV stellt, bevor er überhaupt Beihilfe beantragt hat.
Schließlich sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Belastungsgrenze erst am Ende des Kalenderjahres, u.U. sogar erst an den letzten Tagen, erreicht und überschritten wird. Nach Meinung des VG München und des VG Frankfurt wäre dem Betroffenen dann nur noch durch Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu helfen. Auch hier gilt: Solche Fälle muss die Vorschrift selbst regeln (s.o.)
g. Für die Auffassung der Kammer spricht im Übrigen auch die Neuregelung: Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BBhV (s.o) muss ein entsprechender Antrag „spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt“.
Damit steht fest, dass dem - grundsätzlich unbestrittenen - Erstattungsanspruch des Klägers eine „Verfristung“ nicht entgegen steht, so dass seiner Klage stattzugeben ist, ohne dass es noch eines Eingehens auf seine weiteren Einwendungen bedurft hätte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass (vgl. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), und zwar insbesondere deshalb, weil die Rechtssache im Hinblick auf die zitierte eindeutige Neuregelung keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Beschluss
Der Streitwert wird (abweichend vom Beschluss vom 05.12.2005 und entsprechend den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2005) auf 328,02 EUR festgesetzt.