Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 27.10.2009 – 2 L 1751/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers über den 31.10.2009 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 53 BBG vom 20.04.2009 hinauszuschieben, ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht
vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 -2 BvR 745/88-, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123 VwGO Rdnr. 14 m.w.N..
Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens, das dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermitteln soll, die er in der Hauptsache anstrebt, nicht als gegeben an.
Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch drohen, dass er mit Ablauf des 31.10.2009 aus dem aktiven Beamtenverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze von 65 Jahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BBG in den Ruhestand tritt. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung seines aktiven Beamtenverhältnisses ergibt sich zunächst nicht aus § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG. Danach kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG im Hinblick auf das dem Beamten zustehende Antragsrecht auch geeignet ist, ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu vermitteln, so sind jedenfalls die von dem Antragsteller benannten Gründe für die Weiterbeschäftigung keine solchen, die ein dienstliches Interesse an seiner weiteren Tätigkeit als Vorsteher des C. D. begründen. Soweit der Antragsteller in seinem Antrag vom 20.04.2009 geltend gemacht hat, das Hinausschieben der Altersgrenze halte er in seinem Fall für erforderlich, weil
- die Umstrukturierung im Rahmen des Projekts Strukturentwicklung Zoll nicht abgeschlossen sei und insbesondere die Neuordnung der Zollämter noch ausstehe,
- seine ständige Vertreterin erst am 01.02.2009 zum C. gewechselt habe,
- ein weiterer Dienstposten des höheren Dienstes (SGL Prüfdienste) erfolglos ausgeschrieben worden sei,
beruft sich der Antragsteller nicht auf Umstände, die ein besonderes Bedürfnis gerade an seiner Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus vermitteln könnten.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung darauf hin, dass sich das dienstliche Interesse in dem vorgenannten Sinne nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde richtet. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dabei ist das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es obliegt dem Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie von Sachmitteln sicherzustellen. Angesichts der dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist
vgl. dazu VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2008 -5 B 18/08- und VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 -5 L 729/08.Gi- beide juris.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers verneint hat. Es überzeugt, wenn die Antragsgegnerin insoweit ausführt, die ständige Vertreterin des Antragstellers sei seit dem 01.02.2009 im C. und habe sich innerhalb der letzten acht Monate so hinreichend einarbeiten können, dass jedenfalls eine angemessene Vertretung während der Zeit der Neubesetzung der Leiterposition gewährleistet sei. Es sei nicht erforderlich, dass sie bereits über den Erfahrungsschatz des Antragstellers verfüge. Es sei auch nicht so, dass die noch andauernden Umstrukturierungen im Rahmen des Projekts Strukturentwicklung Zoll zwingend nur durch Fortführung der Amtstätigkeit des Antragstellers gewährleistet werden könnten. Für die Kammer nachvollziehbar ist die Auffassung der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie geltend macht, das Ausscheiden des Antragstellers sei bei der Personalplanung –wie regelmäßig- einbezogen worden, wobei ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn bestehe, qualifizierten Beamtinnen und Beamten eine berufliche Perspektive durch die Ausschreibung von Beförderungsdienstposten zu bieten, wozu insbesondere auch die Stelle des Leiters eines C. zähle. Wenn der Antragsteller dem entgegenhält, die Antragsgegnerin berufe sich nur pauschal auf „Nachwuchsförderung“, so stellt dies seine Sicht der Dinge dar, die im vorliegenden Zusammenhang allerdings unmaßgeblich ist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, ein weiterer Dienstposten des höheren Dienstes sei erfolglos ausgeschrieben worden, was den Personalfehlbestand im höheren Zolldienst belege, so lässt sich daraus ein dienstliches Interesse gerade an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Leiter des C. nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand deshalb für geboten hält, weil durch das Dienstrechtneuordnungsgesetz die Regelaltersgrenze allgemein angehoben worden sei, und damit auf die in § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG normierte Regelaltersgrenze abstellt, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht ist, übersieht er, dass der Bundesgesetzgeber den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze orientiert an dem Lebensalter abgestuft hat und dabei für Beamte, die wie der Antragsteller vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, an der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres festgehalten hat (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BBG).
Der Antragsteller kann seine Weiterbeschäftigung über die Vollendung des 65.Lebensjahres hinaus auch nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben beanspruchen. Die in § 51 BBG getroffene Altersgrenzenregelung verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung u.a. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 in Deutschland durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006, S. 1897) seinen Niederschlag gefunden hat
vgl. ebenso zu der Regelung in § 50 des Hess. Beamtengesetzes, VGH Kassel, Beschluss vom 28.09.2009 -1 B 2487/09-, mit dem der von dem Antragsteller herangezogene Beschluss des VG Frankfurt vom 06.08.2009 -9 L 1887/09.F- aufgehoben wurde; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30.09.2009 -1 B 1412/09- juris.
Zweifelhaft ist zunächst schon vom Grundsatz her, ob die zitierte EG-Richtlinie und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erfassen. Dagegen spricht zunächst die Begründungserwägung Nr. 14 der Richtlinie, in der es heißt, die Richtlinie berühre nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
vgl. dahingehend OVG Münster, Beschluss vom 30.09.2009 a.a.O.
Weiterer Vertiefung bedarf diese Frage nicht. Geht man nämlich mit dem VGH Kassel a.a.O. davon aus, dass der Erwägungsgrund Nr. 14 die Mitgliedstaaten zwar berechtigt, im nationalen Recht eine konkrete Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand festzulegen, die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes nach der Richtlinie gemessen werden müssen,
vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 –C 411/05- „Palacios de la Villa“ Rdnr. 44, ZBR 2008, 31
lässt sich auch in dieser Sicht für das Begehren des Antragstellers nichts herleiten. Selbst wenn man mit dem VGH Kassel annimmt, dass die Festlegung einer Altersgrenze wie hier, mit deren Erreichen der Beamte zwangsweise in den Ruhestand tritt, dazu führt, dass dieser Beamte allein wegen seines Alters von der weiteren aktiven Berufstätigkeit ausgeschlossen wird und deshalb wegen des Alters unmittelbar benachteiligt wird im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a der Richtlinie bzw. im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG, kann eine derartige Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten als nicht diskriminierend eingestuft werden, sofern sie objektiv und angemessen ist, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Davon ist hier auszugehen.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin insoweit daraufhin, dass § 51 BBG eine beständige Einstellung neuer Bewerber im Interesse einer nachhaltigen Arbeitsmarktpolitik ermöglichen und zugleich die bestmögliche Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung mit einem geordneten Altersaufbau der Beamtenschaft (durchmischte Altersstruktur) zulassen soll. Das Festhalten an der Regelaltersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres für die vor dem 01. Januar 1947 geborenen Beamten entspricht im Übrigen nicht nur langjähriger Praxis, sondern dient auch dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für jüngere Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze freizumachen. Im Weiteren beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird
vgl. VGH Kassel a.a.O. und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 -2 BvR 1081/07- NVwZ 2008, 1233.
Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen jüngerer Beamter zu fördern, sind zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zugrunde legen kann und dies hier im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums nach Überzeugung der Kammer auch getan hat.
Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt ist auch eine objektive und angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
vgl. auch insoweit VGH Kassel a.a.O..
Der Ruhestandseintritt trifft jeden Beamten gleichermaßen und ist geeignet, die gewünschte Altersstruktur herbeizuführen. Dem einzelnen, zwangsweise pensionierten Beamten werden keine unangemessenen Nachteile auferlegt, vielmehr steht ihm mit dem Eintritt in den Ruhestand ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu.
Nach allem ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf das 6,5 fache des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 und damit auf 35.061,-- Euro festgesetzt. Dabei legt die Kammer die ab 01.07.2009 gültige Fassung der Bundesbesoldungsordnung A zugrunde –BGBl. I 2009 S. 205- und sieht von einer Reduzierung des Streitwertes ab, weil der Antragsteller mit der Dienstzeitverlängerung um zunächst ein Jahr eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.