Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.10.2009 – 3 K 437/09
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2009 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß § 5 Abs. 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) zu erteilen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Pflegeberufe in Trägerschaft der Marienhaus GmbH. Mit Schreiben vom 11.09.2008 beantragte sie bei dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 5 Absatz 10 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).
Durch Bescheid vom 08.10.2008 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Absatz 10 RGebStV.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2008 unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 8. Mai 2008 - AZ: 2 S 903/06 - Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2009 - Absendevermerk: 08.04.2009 - wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Gebührenbefreiung werde nach § 5 Absatz 10 RGebStV ab dem zweiten Rundfunkgerät gewährt, das in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiteten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werde.
Öffentliche Schulen seien nach § 7 Absatz 1 Schulordnungsgesetz Saarland Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband sei. Da die Marienhaus GmbH kein öffentlich-rechtlicher Schulträger im Sinne des Saarländischen Schulgesetzes sei, sei die Klägerin keine öffentliche Schule. Sie sei auch keine Privatschule, da Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihrer Einrichtung um eine staatlich anerkannte Ersatzschule nach Privatschulgesetz handeln könne, nicht vorlägen.
Der Begriff der Schule sei nach § 5 Absatz 10 RGebStV eng auszulegen. Der Verordnungsgeber habe durch seine Formulierung klargestellt, dass nur Schulen im Sinne des Schulgesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien seien. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere schulische Einrichtungen sei nicht zulässig. Die Befreiung für die in der Einrichtung der Klägerin zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte nach § 5 Absatz 10 RGebStV sei nicht möglich.
Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 08.05.2008 - 2 S 903/06 - könne keine Berücksichtigung finden. Das Urteil beziehe sich auf die Gebührenpflicht einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule. Darüber hinaus sei Rundfunkrecht Landesrecht. Das Urteil beziehe sich ausschließlich auf das Bundesland Baden-Württemberg. Zudem regele ein Urteil immer einen Einzelfall und entfalte nur zwischen den Parteien (Kläger/Beklagter) Bindung.
Am 11.05.2009 - einem Montag - hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, bei ihr handele es sich um eine staatlich anerkannte Schule in privater Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeite.
Der Zweck, der damit verfolgt werde, eine Schule für Gesundheits- und Pflegeberufe nicht in das Schulgesetz aufzunehmen, liege darin, dass die Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe eine besondere Ausbildung gewährleisteten und eines schulischen Charakters im herkömmlichen Sinne bewusst entbehren sollten. Sie genössen diese Sonderstellung, um in exakt diesem Gebiet eine sachgerechte Ausbildung zu gewährleisten.
Allerdings werde die Ausbildung, auch wenn nicht über das Saarländische Schulordnungsgesetz, doch durch das KrPflG und das KHG gesetzlich ausge-staltet. Hier seien insbesondere § 4 KrPflG und § 2 Nr. 1 a KHG anzuführen.
Die Ausbildung schließe insofern mit einer staatlichen Prüfung ab, und der Unterricht erfolge nach § 4 Absatz 2 KrPflG an staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden seien. Die Anforderungen an die Ausbildung seien gesetzlich ausgestaltet und unterlägen somit staatlichen Vorgaben. Im Krankenhausfachplan „Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe" würden zudem Mindeststandards für die Ausbildung festgelegt.
Im KrPflG sei in § 4 Absatz 2 Satz 2 festgehalten, dass es den Ländern freistehe, die Ausbildung im Bereich der Pflegeberufe dem Schulgesetz der Länder zu unterstellen, was lediglich zur Folge hätte, dass über die im KrPflG normierten Mindestanforderungen landesrechtlich weitere Bestimmungen hinzukommen könnten.
Dies zeige, dass die Schulen für Pflegeberufe grundsätzlich nicht anders zu behandeln seien als Schulen, die im Saarländischen Schulordnungsgesetz genannt seien. Es bestehe lediglich eine Sonderstellung, die unabhängig vom Schulbegriff an sich in der Gewährleistung besonderer Ausbildungsanforderungen wurzele.
Die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sollten lediglich nicht den sachlichen Regelungen des Schulgesetzes unterliegen. Dennoch führe dies nicht dazu, dass der Rückgriff auf die Definitionen der öffentlichen und der Schulen in freier Trägerschaft verwehrt sei.
In § 5 Absatz 10 RGebStV werde darüber hinaus gerade nicht die Voraussetzung normiert, dass es sich bei der genannten Schulform um eine im Sinne des jeweiligen Schulgesetzes handeln müsse. Es sei vielmehr allgemein von öffentlichen, allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder staatlich anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiteten, die Rede.
Zwar finde sich eine Erläuterung dieser Begriffe wiederum in den jeweiligen Schulgesetzen. Dies schließe es aber nicht aus, Parallelen zu ziehen zu Schulen, die in anderen Gesetzen, hier dem KrPflG im Speziellen, genannt würden.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Begriff der Schule gesetzlich gleich zu bewerten sei, auch wenn die Gesetze aus Gründen des sachgerechteren Bezuges Details in einzelnen Punkten der jeweiligen Ausbildung unterschiedlich regelten.
Eine staatliche Anerkennung gemäß § 43 SKHG liege vor. Insbesondere werde die Klägerin von der Landesregierung und dem zuständigen Ministerium als Verbundschule insbesondere im Krankenhausfachplan „Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe" besonders berücksichtigt. Die Bildung von Verbundschulen solle gerade im Hinblick auf die Schaffung und Sicherung der Ausbildung in diesem Bereich gefördert werden.
Die Klägerin arbeite des Weiteren auf gemeinnütziger Grundlage. Zur Auslegung des Begriffes der Gemeinnützigkeit müsse auf §§ 51 bis 68 AO zurückgegriffen werden. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO sei als Förderung der Allgemeinheit, die Voraussetzung für die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke sei, insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu sehen.
Das Erfordernis der Allgemeinheit sei in zweierlei Hinsicht gegeben. Zum Einen hätten alle Schüler und Schülerinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllten, die Möglichkeit, die Schule zu besuchen. Zum Anderen werde das öffentliche Gesundheitswesen durch die Ausbildung qualifizierter Pflegekräfte gefördert, die nicht nur den mit der Klägerin verbundenen Einrichtungen zugutekämen. Die Klägerin bilde über ihren eigenen Bedarf an Pflegekräften Schüler und Schülerinnen aus, die nach dem Abschluss ihrer Ausbildung dem öffentlichen Gesundheitswesen zur Verfügung stünden.
So heiße es auch im Krankenhausbericht der Regierung des Saarlandes für die Jahre 2004 - 2009 (13. Legislaturperiode): „So wurde am 15. Juni 2007 für die Durchführung der theoretischen Ausbildung die größte Krankenpflegeschule des Landes in A-Stadt eingeweiht. Die Marienhaus GmbH hat damit für acht saarländische Krankenhäuser von drei katholischen Krankenhausträgern und nach endgültiger Übernahme der Klinikgesellschaft des Landkreises N. durch die Marienhaus GmbH für 10 Krankenhäuser die theoretische Ausbildung mit insgesamt 356 bzw. 449 Ausbildungsplätzen übernommen. Mit der Inbetriebnahme der Verbundkrankenpflegeschule A-Stadt wurde ein weiterer Beitrag zur Nutzung von Synergieeffekten und zur langfristigen Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Ausbildung in den Pflegefachberufen geleistet."
Desweiteren heiße es hier: „Die Gesundheitsfachberufe unterliegen nicht dem dualen Ausbildungssystem, vielmehr wird die Ausbildung in staatlich anerkannten Schulen absolviert, die in der Regel von Krankenhäusern betrieben werden. Diese erfüllen damit eine wichtige Aufgabe für das gesamte Gesundheitswesen."
Auch die Anforderung an die Gemeinnützigkeit sei erfüllt. Die betreffenden Rundfunkgeräte würden auch in den Räumen der Klägerin zu Unterrichtszwecken bereitgehalten und seien dort zu diesem Zweck aufgestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2009 zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Absatz 10 RGebStV zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Schule im Sinne des § 5 Abs. 10 RGebStV.
Die genannte Vorschrift stelle für die Begriffe der „Ersatzschule" und „Ergänzungsschule" keine eigenen Definitionen auf, sondern nehme Bezug auf die Begrifflichkeiten des Landesschulgesetzes bzw. Privatschulgesetzes des Saarlandes. Insofern seien die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württem-berg vom 08.05.2008 - 2 S 903/06 -, auf das die Klägerin rekurriere, zutreffend. Mit Überführung des ehemaligen § 4 BefrVO in die heutige Fassung des § 5 Abs. 10 RGebStV sei hinsichtlich dieser Begrifflichkeiten keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen (vgl. LT Baden-Württemberg Drs. 13/3784).
Indes erübrige sich eine Erörterung, wie die Schlussfolgerung des Gerichts zu bewerten sei, dass aus der expliziten Benennung von „Schulen für Berufe des Gesundheitswesens" in § 17 Abs. 1 S. 2 PSchulG BW zwangsläufig die Einbeziehung dieser Schulen in das Privatschulgesetz folge, da sich andernfalls ihre Erwähnung nicht rechtfertige.
Denn das entsprechende saarländische Gesetzeswerk (PrivSchG), welches die Stellung privater Schulen regele, enthalte keine vergleichbare Erwähnung von Schulen im Bereich des Gesundheitswesens, die erkennen ließen, dass diese naturgemäß erfasst sein sollten und lediglich hinsichtlich eines Bereichs (der Zuschusszahlung) eine Sonderstellung erhielten.
Weder in den § 30 ff. PrivSchG (Gewährung staatlicher Finanzhilfe und Zuschüsse) noch in einem anderen Regelungszusammenhang werde die Schulgruppe, welcher die Klägerin angehöre, in dieser Weise erwähnt.
Eine derartige Erwähnung liefe auch dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuwider. Denn die Klägerin betreibe eine Ausbildungsstätte für Hilfsberufe, die dem Berufszweig der Heilberufe (in Berufskammern organisierte Ärzte sowie Psychotherapeuten) angehörten. Im Rahmen seiner Begriffsbestimmungen stelle § 1 Abs. 3 PrivSchG klar: „Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe fallen nicht unter dieses Gesetz". Die Klägerin sei mithin vom einschlägigen Regelwerk explizit ausgenommen.
Eine andere Betrachtungsweise gebiete schließlich auch nicht der Umstand, dass die Klägerin eine staatliche Anerkennung nach § 4 KrPflG erhalten habe.
Diese Norm lege lediglich fest, dass die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger in staatlich anerkannten Schulen erfolge. Der Anerkennungsakt als Krankenpflegeschule beinhalte indes keinen Anerkennungsakt als Ersatz- oder Ergänzungsschule nach dem saarländischem Privatschulgesetz; vielmehr stehe es den Ländern ausdrücklich frei, die Ausbildungen dem Schulrecht zu unterstellen, § 4 Abs. 2 S. 2 KrPflG.
Eine „konkludente" Anerkennung auch als Ersatz- oder Ergänzungsschule scheitere bereits an unterschiedlichen Zuständigkeiten für die jeweilige Ernennung. Während gemäß § 20 Abs. 3 KrPflG, § 3 Nr. 18 der Landesverordnung für die staatliche Anerkennung einer Krankenpflegeschule das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit zuständig sei, liege die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Ersatz- bzw. Ergänzungsschule gemäß §§ 6, 18, 19 PrivSchG bei der Schulaufsichtsbehörde.
Daneben seien auch die materiellen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vergleichbar: So verlange § 4 Abs. 3 KrPflG, dass eine fachlich qualifizierte Leitung und Ausbildung sowie ausreichende materielle Ausstattung und die Einhaltung der einschlägigen Prüfungsvorschriften gewährleistet seien.
Demgegenüber konkretisiere § 7 PrivSchG für die Ersatzschulen Anforderungen, wie von Art. 28 der saarländischen Landesverfassung vorgegeben: Demnach müssten bestimmte Qualitätsstandards sowie die Vergütung des Lehrpersonals gesichert sein, die Schule dürfe sich nicht an den Besitzverhältnissen der Eltern ausrichten, und das leitende Personal müsse „persönlich zuverlässig" sein. Bei der Klägerin handele es sich mithin um eine als Krankenpflegeschule staatlich anerkannte Einrichtung, nicht hingegen um eine anerkannte Ersatz- bzw. Ergänzungsschule i.S.d. PrivSchG.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 5 Abs. 10 RGebStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte). Der Bescheid des Beklagten vom 08.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 11.05.2009 vollinhaltlich Bezug genommen.
Teils ergänzend, teils wiederholend bleibt im Hinblick auf die Klageerwiderung anzumerken, dass es sich bei der Klägerin um eine staatlich anerkannte (berufsbildende) Ergänzungsschule i.S.v. § 5 Abs. 10 RGebStV handelt, die unstreitig auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
Schulen im Sinne des § 3 des saarländischen Schulordnungsgesetzes (SchoG) sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Dies ist bei der Klägerin unstreitig der Fall (vgl. § 4 KrPflG).
Gegen die inhaltliche Qualifizierung als Ergänzungsschule spricht nicht, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SchoG die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Altenpflegeschulen ausdrücklich von der Geltung des Gesetzes ausgenommen sind. Die Herausnahme beruht - worauf die Klägerin bereits zutreffend hingewiesen hat - darauf, dass für diese Schulen wegen ihrer Eigenart besondere Vorschriften für ihre Rechtsstellung, Verwaltung und Finanzierung erforderlich sind.
So wird nach § 4 Abs. 2 KrPflG der Unterricht in der Ausbildung etwa für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Diese Schulen sind nicht, wie in § 4 Abs. 1 PrivSchG für Privatschulen allgemein vorgesehen, der Schulaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterstellt, sondern unterliegen gemäß § 43 Abs. 4 SKHG der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales, Gesundheits- und Verbraucherschutz. Die Mindestanforderungen für die staatliche Anerkennung sind in § 4 Abs. 3 KrPflG geregelt und auf die Erfordernisse der Heilberufsausbildungen abgestimmt. Die Finanzierung erfolgt über §§ 2 Nr. 1 a, 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit über die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Besonderheiten legen die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln des Schulrechts nahe. Aus diesem Grunde sind die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie Altenpflegeschulen nach § 1 Abs. 3 PrivSchG auch aus dem Regelwerk des Privatschulgesetzes herausgenommen, weil sie ansonsten gemäß §§ 28 ff PrivSchG einen Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe hätten. Davon unberührt bleibt aber die inhaltliche Zuordnung zu den im Schulgesetz geregelten und von § 5 Abs. 10 RGebStV in Bezug genommenen Schultypen.
Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 14.12.2006 - 9 K 877/05 -.
Handelt es sich somit bei der Klägerin um eine gemeinnützig arbeitende Ergänzungsschule im Sinne des § 5 Abs. 10 Satz 1 RGebStV, so sind die dort zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) von der Rundfunkgebühr zu befreien.
Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 5 Abs. 10 RGebStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte). Der Bescheid des Beklagten vom 08.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift vom 11.05.2009 vollinhaltlich Bezug genommen.
Teils ergänzend, teils wiederholend bleibt im Hinblick auf die Klageerwiderung anzumerken, dass es sich bei der Klägerin um eine staatlich anerkannte (berufsbildende) Ergänzungsschule i.S.v. § 5 Abs. 10 RGebStV handelt, die unstreitig auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
Schulen im Sinne des § 3 des saarländischen Schulordnungsgesetzes (SchoG) sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Dies ist bei der Klägerin unstreitig der Fall (vgl. § 4 KrPflG).
Gegen die inhaltliche Qualifizierung als Ergänzungsschule spricht nicht, dass nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SchoG die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Altenpflegeschulen ausdrücklich von der Geltung des Gesetzes ausgenommen sind. Die Herausnahme beruht - worauf die Klägerin bereits zutreffend hingewiesen hat - darauf, dass für diese Schulen wegen ihrer Eigenart besondere Vorschriften für ihre Rechtsstellung, Verwaltung und Finanzierung erforderlich sind.
So wird nach § 4 Abs. 2 KrPflG der Unterricht in der Ausbildung etwa für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Diese Schulen sind nicht, wie in § 4 Abs. 1 PrivSchG für Privatschulen allgemein vorgesehen, der Schulaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterstellt, sondern unterliegen gemäß § 43 Abs. 4 SKHG der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales, Gesundheits- und Verbraucherschutz. Die Mindestanforderungen für die staatliche Anerkennung sind in § 4 Abs. 3 KrPflG geregelt und auf die Erfordernisse der Heilberufsausbildungen abgestimmt. Die Finanzierung erfolgt über §§ 2 Nr. 1 a, 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit über die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Besonderheiten legen die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln des Schulrechts nahe. Aus diesem Grunde sind die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie Altenpflegeschulen nach § 1 Abs. 3 PrivSchG auch aus dem Regelwerk des Privatschulgesetzes herausgenommen, weil sie ansonsten gemäß §§ 28 ff PrivSchG einen Anspruch auf öffentliche Finanzhilfe hätten. Davon unberührt bleibt aber die inhaltliche Zuordnung zu den im Schulgesetz geregelten und von § 5 Abs. 10 RGebStV in Bezug genommenen Schultypen.
Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 14.12.2006 - 9 K 877/05 -.
Handelt es sich somit bei der Klägerin um eine gemeinnützig arbeitende Ergänzungsschule im Sinne des § 5 Abs. 10 Satz 1 RGebStV, so sind die dort zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehaltenen weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) von der Rundfunkgebühr zu befreien.
Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).