Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 24.11.2009 – 11 K 1927/08
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2008 verpflichtet, für den Bewilligungszeitraum Dezember 2007 bis September 2008 monatlich 46,42 EUR Ausbildungsförderung an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Auf seinen Antrag vom 29.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.12.2007 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für ein Studium an der Universität des Saarlandes. Mit Bescheid vom 30.01.2008 wurde der Bescheid für den Bewilligungszeitraum ab Dezember 2007 bis September 2008 in einem nicht streitgegenständlichen Bereich abgeändert. In diesem Bescheid hatte die Beklagte das Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 56.595,90 EUR (monatlich 4.716,32 EUR) in Ansatz gebracht. Bei der Anrechnung des Einkommens des Vaters legte die Beklagte eine „Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge“ der Bundesknappschaft für den Monat Dezember 2005 zu Grunde, in der als Gesamtbrutto für 2005 ein Betrag in Höhe von 3.672,90 EUR bestätigt wird, wobei als Lohnart in der Bescheinigung „Gehalt“ angegeben und für Steuer- und Sozialversicherung ein „P“ eingetragen ist, was nach der Erläuterung des Dokuments für Pauschalierung steht. Darüber hinaus wurden die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Finanzamtes für 2005 in Höhe von insgesamt 52.923,-- EUR (insgesamt also 56.595,90 EUR) berücksichtigt. Die Summe aus den ausgewiesenen Steuern und dem Solidaritätszuschlag ergab den im Feld 66 des Bescheides vom 30.01.2008 ausgewiesenen Steuerabzugsbetrag in Höhe von 683,36 EUR.
Gegen den am 14.02.2008 zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 07.03.2008 insofern erfolglos Widerspruch als er geltend machte, die Einnahmen seines Vaters in Höhe von rd. 3.672,-- EUR seien um 1.848,-- EUR zu kürzen. Hierbei handele es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG (Übungsleiterfreibetrag; hier wegen Tätigkeit als Musiklehrer an einer öffentlichen Musikschule), die nach Teilziffer (Tz.) 21.1.4 BAföG-VwV nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehörten.
Im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2008, mit dem der Widerspruch insoweit zurückgewiesen wurde, ist ausgeführt,
„Der Widerspruchsführer geht fälschlich davon aus, es handele sich insoweit um steuerfreie Einnahmen im Sinne der Tz. 21.1.4 BAföGVwV. Da für diesen Betrag – wie aus der Abrechnung der Bundesknappschaft ersichtlich und von der Bundesknappschaft gegenüber der Widerspruchsgegnerin mündlich bestätigt - Pauschalsteuer abgeführt wurde, war BAföGVwV 21.1.10, letzter Satz maßgeblich. Nach dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen, die der Pauschalversteuerung unterliegen.“
Der Widerspruch hatte auch darüber hinaus keinen Erfolg, soweit ein Sonderausgabenabzug nach § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. § 33 a Abs. 2 EStG geltend gemacht wurde. Im Hinblick auf im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgereichte Belege über Sonderaufwendungen des Vaters des Klägers wurde durch den Widerspruchsbescheid der Bescheid vom 30.01.2008 insoweit abgeändert, als ein Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe von 802,51 EUR gewährt wurde. Darüber hinaus wurde bei der Einkommensermittlung auch ein im ursprünglichen Bescheid nicht berücksichtigter Abzug für vermögenswirksame Leistungen (BAföGVwV 21.4.8 a) gewährt. Das Gesamteinkommen des Vaters des Klägers wurde mit 56.381,-- EUR (4.698,41 EUR monatlich) angesetzt.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.12.2008 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.
Am 29.12.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Abänderung des Bescheides vom 30.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2008 weiter verfolgt, soweit die Einkommenskürzung der elterlichen Bezüge in Höhe von 1.848,-- EUR verweigert wurde
Zur Begründung macht er geltend, eine mögliche rechtsirrige Annahme des Arbeitgebers (des Vaters), die Einnahmen unterlägen der Pauschalbesteuerung, könne nicht dazu führen, dass entgegen § 3 Ziffer 26 EStG diese Einkünfte tatsächlich steuerpflichtig würden. Zumindest ein Betrag in Höhe von 1.848,-- EUR sei im maßgeblichen Anrechnungszeitraum nicht steuerpflichtig gewesen. Dass möglicherweise unnötigerweise Steuern gezahlt worden seien, könne nicht dazu führen, dass er weniger an BAföG-Leistungen erhalte als ihm tatsächlich zustehe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2008 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Betrages in Höhe von 1.848,-- EUR pro Jahr betreffend das anzurechnende Einkommen seines Vaters zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, sie sehe sich an Tz. 21.1.10 BAföGVwV gebunden. Danach seien bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterlägen, zu berücksichtigen. Die Anrechnung der entsprechenden Beträge sei korrekt erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist bei am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage auszulegen und als solche gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe für den Bewilligungszeitraum Dezember 2007 bis September 2008 zu. Der Bescheid vom 30.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das im Rahmen der Prüfung eines BAföG-Anspruchs anzurechnende Elterneinkommen wurde von der Beklagten insofern unzutreffend berechnet, als der Gesamtbetrag der Nebeneinkünfte des Vaters des Klägers in Ansatz gebracht worden ist. Gemäß § 3 Ziffer 26 EstG sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Musiklehrer aber unstreitig bis zu einem Betrag in Höhe von 1.848,-- EUR im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum steuerfrei gewesen. Diese sogenannte Übungsleiterpauschale gilt auch, wenn es sich bei der Tätigkeit um einen sogenannten Minijob handelt und führt dazu, dass Übungsleiter bis zu 554,-- EUR im streitgegenständlichen Zeitraum steuer- und abgabenfrei dazu verdienen konnten. Der Pauschalversteuerung unterliegen in diesem Fall lediglich 400,-- EUR, während die weiteren 154,-- EUR (Übungsleiterpauschale 1.848,-- EUR : 12 Monate) pro Monat komplett steuer- und abgabenfrei sind. Im vorliegenden Fall unterliegen daher lediglich 1.824,90 EUR der von dem Vater für seine Nebentätigkeit als Musiklehrer erzielten 3.672,90 EUR der Pauschalversteuerung. Dieser aber auch nur dieser Teil der im Rahmen der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte ist bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspricht sowohl der Regelung der Tz. 21.1.4 als auch derjenigen der Tz. 21.1.10 BAföGVwV. Tz. 21.1.10 BAföGVwV stellt ausdrücklich darauf ab, dass die der Pauschalversteuerung unterliegenden Einkünfte bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Selbst wenn vorliegend tatsächlich für den gesamten Betrag, den der Vater des Klägers mit seiner Nebentätigkeit verdient hat, Pauschalsteuern abgeführt wurden, entbindet dies die Beklagte vorliegend allerdings nicht von einer Differenzierung im vom Kläger begehrten Sinn. Bei dem von der Übungsleiterpauschale erfassten Teil handelt es sich nämlich gerade um steuerfreie Einnahmen im Sinne von Tz. 21.1.4 BAföGVwV. Dass für den gesamten Betrag im vorliegenden Fall Pauschalsteuern abgeführt worden sind, beruht auf einer Verkennung des Freibetrags gemäß § 3 Ziffer 26 EstG durch den Arbeitgeber des Vaters. Dieser Rechtsfehler würde fortgeschrieben, wenn im Rahmen der Einkommensberechnung ausschließlich auf die faktische Abführung von Pauschalsteuern für die Anwendung von Tz. 21.1.10 BAföGVwV abgestellt würde und nicht auf die wirkliche Rechtslage.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung mindert sich das von der Beklagten angesetzte monatliche Bruttoeinkommen um 154,-- EUR (1.848,-- EUR : 12 Monate) und beträgt 4.544,41 EUR. Hiervon sind die sich aus dem Steuerbescheid für 2005 ergebenden Steuern in Höhe von 683,36 EUR sowie Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von pauschal 425,-- EUR (Höchstbetrag gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 5.100,-- EUR : 12 Monate) in Abzug zu bringen (Zwischensumme: 3.436,05 EUR). Von dem sich ergebenden Betrag ist der Freibetrag für Einkommensbezieher (§ 25 Abs. 1 BAföG) in Höhe von 1.440,-- EUR sowie der im Widerspruchsbescheid ermittelte Härtefreibetrag in Höhe von 36,20 EUR abzuziehen. Es verbleiben 1.959,85 EUR. Nach Abzug des Zusatzfreibetrages in Höhe von 50 % gemäß § 25 Abs. 4 BAföG (= 979,93 EUR) bleiben anrechenbar 979,92 EUR. Darauf sind für sonstige Auszubildende (hier die Schwester des Klägers) gemäß § 11 Abs. 4 BAföG 489,96 EUR anzurechnen. Das schließlich zu berücksichtigende Einkommen der Eltern beträgt mithin 489,96 EUR. Diesen Betrag muss der Kläger sich auf seinen Gesamtbedarf in Höhe von 536,38 EUR anrechnen lassen, so dass ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 46,42 EUR verbleibt, der an den Kläger nachzuzahlen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist bei am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage auszulegen und als solche gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe für den Bewilligungszeitraum Dezember 2007 bis September 2008 zu. Der Bescheid vom 30.01.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 28.11.2008 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das im Rahmen der Prüfung eines BAföG-Anspruchs anzurechnende Elterneinkommen wurde von der Beklagten insofern unzutreffend berechnet, als der Gesamtbetrag der Nebeneinkünfte des Vaters des Klägers in Ansatz gebracht worden ist. Gemäß § 3 Ziffer 26 EstG sind die Einkünfte aus der Nebentätigkeit als Musiklehrer aber unstreitig bis zu einem Betrag in Höhe von 1.848,-- EUR im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum steuerfrei gewesen. Diese sogenannte Übungsleiterpauschale gilt auch, wenn es sich bei der Tätigkeit um einen sogenannten Minijob handelt und führt dazu, dass Übungsleiter bis zu 554,-- EUR im streitgegenständlichen Zeitraum steuer- und abgabenfrei dazu verdienen konnten. Der Pauschalversteuerung unterliegen in diesem Fall lediglich 400,-- EUR, während die weiteren 154,-- EUR (Übungsleiterpauschale 1.848,-- EUR : 12 Monate) pro Monat komplett steuer- und abgabenfrei sind. Im vorliegenden Fall unterliegen daher lediglich 1.824,90 EUR der von dem Vater für seine Nebentätigkeit als Musiklehrer erzielten 3.672,90 EUR der Pauschalversteuerung. Dieser aber auch nur dieser Teil der im Rahmen der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte ist bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte zu berücksichtigen. Diese Auslegung entspricht sowohl der Regelung der Tz. 21.1.4 als auch derjenigen der Tz. 21.1.10 BAföGVwV. Tz. 21.1.10 BAföGVwV stellt ausdrücklich darauf ab, dass die der Pauschalversteuerung unterliegenden Einkünfte bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen sind. Selbst wenn vorliegend tatsächlich für den gesamten Betrag, den der Vater des Klägers mit seiner Nebentätigkeit verdient hat, Pauschalsteuern abgeführt wurden, entbindet dies die Beklagte vorliegend allerdings nicht von einer Differenzierung im vom Kläger begehrten Sinn. Bei dem von der Übungsleiterpauschale erfassten Teil handelt es sich nämlich gerade um steuerfreie Einnahmen im Sinne von Tz. 21.1.4 BAföGVwV. Dass für den gesamten Betrag im vorliegenden Fall Pauschalsteuern abgeführt worden sind, beruht auf einer Verkennung des Freibetrags gemäß § 3 Ziffer 26 EstG durch den Arbeitgeber des Vaters. Dieser Rechtsfehler würde fortgeschrieben, wenn im Rahmen der Einkommensberechnung ausschließlich auf die faktische Abführung von Pauschalsteuern für die Anwendung von Tz. 21.1.10 BAföGVwV abgestellt würde und nicht auf die wirkliche Rechtslage.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung mindert sich das von der Beklagten angesetzte monatliche Bruttoeinkommen um 154,-- EUR (1.848,-- EUR : 12 Monate) und beträgt 4.544,41 EUR. Hiervon sind die sich aus dem Steuerbescheid für 2005 ergebenden Steuern in Höhe von 683,36 EUR sowie Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von pauschal 425,-- EUR (Höchstbetrag gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 5.100,-- EUR : 12 Monate) in Abzug zu bringen (Zwischensumme: 3.436,05 EUR). Von dem sich ergebenden Betrag ist der Freibetrag für Einkommensbezieher (§ 25 Abs. 1 BAföG) in Höhe von 1.440,-- EUR sowie der im Widerspruchsbescheid ermittelte Härtefreibetrag in Höhe von 36,20 EUR abzuziehen. Es verbleiben 1.959,85 EUR. Nach Abzug des Zusatzfreibetrages in Höhe von 50 % gemäß § 25 Abs. 4 BAföG (= 979,93 EUR) bleiben anrechenbar 979,92 EUR. Darauf sind für sonstige Auszubildende (hier die Schwester des Klägers) gemäß § 11 Abs. 4 BAföG 489,96 EUR anzurechnen. Das schließlich zu berücksichtigende Einkommen der Eltern beträgt mithin 489,96 EUR. Diesen Betrag muss der Kläger sich auf seinen Gesamtbedarf in Höhe von 536,38 EUR anrechnen lassen, so dass ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 46,42 EUR verbleibt, der an den Kläger nachzuzahlen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.