Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.11.2009 – 5 L 2012/09

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt wird, das Grundstück des Antragstellers heute um 11:00 Uhr zu betreten: Nachdem eine auf § 57 Abs. 6 LBO gestützte Besichtigung des Grundstücks am 13.11., am 18.11., am 19.11. sowie am 20.11.2009 wegen Verhinderungen des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten (Termine beim Landgericht S… und Amtsgericht S., Beerdigung und Fortbildungsveranstaltung in München) jeweils wieder abgesagt wurde, sei er auch heute wegen des ganztägigen Aufenthaltes in B. an der Teilnahme an der Besichtigung verhindert. Im Falle des gewaltsamen Betretens des Grundstücks müsse damit gerechnet werden, dass seine auf dem Grundstück frei laufenden Hunde erschossen oder sonst wie ausgeschaltet werden. Er habe dem Antragsgegner als mögliche Termine den 09.12.2009 um 09:00 Uhr und den 10.12.2009 um 15:00 Uhr genannt.

Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, das Betreten seines Grundstücks heute zu unterlassen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten) und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen. (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO)

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund dargetan. Ein Anordnungsanspruch steht ihm indes nicht zu.

Nach § 57 Abs. 6 LBO sind die mit dem Vollzug der LBO beauftragten Personen – und damit insbesondere der Antragsgegner – berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Das bauaufsichtliche Betreten und Besichtigungen einer Wohnung - und damit erst recht eines Grundstücks – ist keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG, sondern fällt in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 GG. (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2006 – 4 B 36.06 -, NJW 2006, 2504 = BRS 70 Nr. 185) Nach Art. 13 Abs. 7 GG sind Eingriffe und Beschränkungen in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG aufgrund eines Gesetzes zulässig. Ein solches Gesetz stellt § 57 Abs. 6 LBO dar.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er befürchte, dass seine auf dem Grundstück frei laufenden Hunde getötet oder sonst wie ausgeschaltet werden, verkennt er, dass es seine Sache als Tierhalter ist, dafür zu sorgen, dass die Hunde bei dem angesetzten Besichtigungstermin weggesperrt sind. Wenn die Tiere deshalb „sonst wie ausgeschaltet“ werden müssten, beruhte das ausschließlich auf Umstände innerhalb der Sphäre des Antragstellers.

Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.