Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.12.2009 – 10 L 1955/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 7.500.- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1) Abstand zu nehmen, hat keinen Erfolg.
Den Antragstellern steht ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zur Seite.
Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht gegeben sind, weil der Antragsteller zu 1), der einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Familiennachzuges anstrebt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne das erforderliche Visum eingereist ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verpflichtet ist, von dem Visumsverstoß abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat den Antragsteller daher zu Recht auf die Nachholung des Visumsverfahrens vom Heimatland aus verwiesen.
Im Weiteren stehen der Abschiebung des Antragstellers zu 1) keine Hindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn die nicht näher glaubhaft gemachten, geschweige denn belegten Behauptungen der Antragsteller als wahr unterstellt werden, dass die Antragsteller zu 1) und 2) im April 2006 in der Türkei die Ehe geschlossen haben und aus dieser Ehe die am 09.04.2007 in A-Stadt geborene Antragstellerin zu 3) als gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Denn auch in diesem Fall ist den Antragstellern eine vorübergehende Trennung infolge einer Ausreise des Antragstellers zu 1) zwecks Durchführung des Visumsverfahrens ohne weiteres zuzumuten. Dies gilt umso mehr, als nach den Angaben der Antragstellerin zu 2) gegenüber der Polizei am 12.11.2009 der Antragsteller zu 1) erst am Vortage illegal nach Deutschland eingereist ist. Eine familiäre Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 2) und 3) mit dem Antragsteller zu 1) hat daher bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht bestanden, insbesondere ist die Antragstellerin zu 3) bislang ohne den Antragsteller zu 1) aufgewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits in dieser sehr kurzen Zeit des Zusammenseins in Deutschland zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 3) eine derart enge tatsächliche Verbundenheit begründet worden ist, dass sogar eine vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes schädlich sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie lange die vorübergehende Trennung dauern wird, hängt maßgeblich von dem weiteren Verhalten des Antragstellers zu 1) ab, insbesondere davon, ob er sich noch, wie nach Aktenlage ursprünglich beabsichtigt, auf eine freiwillige Ausreise in die Türkei besinnt oder ob er zwangsweise abgeschoben werden muss. Aber selbst wenn es im Rahmen der Nachholung des Sichtvermerkverfahrens nicht zu einer nur kurzzeitigen Trennung der Antragsteller kommen sollte, änderte dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn den Antragstellern ist es ohne weiteres zumutbar, zumindest für die Dauer des Sichtvermerkverfahrens ihre familiäre Gemeinschaft auch in dem gemeinsamen Heimatland Türkei zu führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerinnen zu 2) und zu 3) über eine Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis verfügen. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in das gemeinsame Heimatland wäre nur gegeben, wenn die Antragstellerinnen zu 2) und 3) etwa als Asylberechtigte anerkannt oder ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zuerkannt wären. Hiervon kann nach Sachlage indes nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig hindert eine im Jahr 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung bestehende Reiseunfähigkeit die Antragstellerin zu 2) an einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieses inlandsbezogene Ausreisehindernis aktuell noch besteht, zumal die Antragsteller selbst vortragen, dass die Antragstellerin zu 2) im Jahr 2006 in der Lage gewesen sei, in die Türkei zu verreisen.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.