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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 15.12.2009 – 1 K 50/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Diese Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 14.750,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Dem Kläger wurden nach einer ersten Waffenbesitzkarte vom 20.06.1975 in den folgenden Jahren, zuletzt am 28.08.1984, insgesamt vier Waffenbesitzkarten ausgestellt, in denen derzeit drei Pistolen, drei Revolver, vier Repetier-Büchsen und zwei Doppelflinten - insgesamt also zwölf Waffen - eingetragen sind. Der Kläger ist weiter berechtigt, die für die Nutzung dieser Waffen erforderliche Munition zu erwerben und zu besitzen.

Im Rahmen einer Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erhielt die Beklagte durch die ihm übermittelte Auskunft aus dem Zentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 02.01.2006 Kenntnis von einer Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Trier vom 07.07.2005 (2050 Js 16444/04-2115 VRS 1275105) - rechtskräftig seit dem 26.07.2005 - wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,-- Euro.

Dies nahm die Beklagte unter dem 13.03.2006 zum Anlass, dem Kläger unter Vorhalt dieser Bestrafung den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anzudrohen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz besäßen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Um eine solche vorsätzliche Straftat handele es sich bei der vom Kläger begangenen und rechtkräftig abgeurteilten Straftat wegen Bankrotts in drei Fällen.

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 02.03.2006 zu äußern.

Mit Schreiben vom 17.03.2006 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger und trugen nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht mit weiterem Schreiben vom 09.05.2006 vor, das dem Kläger vorgehaltene Urteil des Amtsgerichts Trier vom 07.07.2005 existiere nicht. Zutreffend sei allein, dass zwischen der Staatsanwaltschaft Koblenz einerseits und der Verteidigung andererseits in dem Ermittlungsverfahren 2050 Js 16444/04-4/05 ein – verfahrensrechtlich zulässiger – „Deal“ zum einvernehmlichen Abschluss des Ermittlungsverfahrens vereinbart worden sei, ohne dass der Tatvorwurf „als solcher“ eingeräumt worden wäre. Dieser Verfahrensweise hätten Opportunitätserwägungen und die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung zugrunde gelegen. Davon abgesehen sei dem Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 07.07.2005 nicht zu entnehmen, dass eine vorsätzliche Verletzung des § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB vorgelegen habe. Der Straftatbestand des § 283 Abs. 5 StGB sei im Übrigen auch durch Fahrlässigkeit zu verwirklichen. Deshalb sei der Beklagte zu Unrecht von einer vorsätzlichen Straftat ausgegangen.

Da es mithin an einer vorsätzlichen Straftat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz fehle, greife auch die sogenannte Regelvermutung nicht ein. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Regelvermutung bei Vorliegen besonderer Umstände entkräftet werden könne. Solche seien gegeben, da es im Falle des Klägers nicht zu einer Verurteilung, sondern nur zu einem abgesprochenen Strafbefehl gekommen sei und dem Kläger auch keine schwere Verfehlung angelastet werden könne. Da der Kläger eine bekannte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Bilanzen beauftragt gehabt habe, habe er Verzögerungen bei deren Erstellung nicht „primär“ verschuldet. Im Übrigen stehe der Straftatbestand des Bankrotts, der im Übrigen lediglich in der Begehensform der Fahrlässigkeit verwirklicht worden sei, nicht im Zusammenhang mit dem Besitze oder der Verwendung von Waffen und Munition.

Unter dem 14.11.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe zwischenzeitlich von weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger Kenntnis erhalten, deren Gegenstand sie zu überprüfen beabsichtige, weshalb sie das Verfahren vorläufig aussetze.

Im weiteren Verlaufe des Verwaltungsverfahrens erbat die Beklagte eine aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister beim Bundesamt für Justiz. Aus dieser Auskunft vom 31.01.2007 ergab sich eine weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 09.11.2005 – 48 VRS 33 Js 2084/02 – rechtskräftig seit dem 16.12.2005 (Datum der letzten Tat: 07.10.2002) unter anderem wegen der Verletzung der Buchführungspflicht und der Nichterstellung von Bilanzen zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Die Beklagte wies den Kläger unter dem 28.02.2007 darauf hin, dass sich aufgrund dieser Verurteilung dessen persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes nunmehr nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz - und nicht mehr, wie noch in der ersten Anhörung ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz - beurteile. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handele es sich um vorsätzliche Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer b Waffengesetz. Da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, besitze er die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Ein Ermessensspielraum der Behörde sei nicht mehr gegeben. Sie beabsichtige deshalb, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Aufgrund dieser weiteren Tatsachen für die Unzuverlässigkeit des Klägers erhalte dieser nochmals Gelegenheit, sich bis zum 15.03.2007 zu den beabsichtigten Maßnahmen zu äußern.

Von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme machte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2007 Gebrauch: Bei der im Anhörungsschreiben erwähnten Auskunft aus dem Zentralregister sei zu berücksichtigen, dass in dem darin ausgewiesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.12.2005 aus insgesamt 22 selbständigen Handlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden sei. Nur bei dreien dieser Handlungen sei eine Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festgelegt worden. Die übrigen Strafen seien Geldstrafen gewesen. Bei den als Einsatzstrafen verhängten Freiheitsstrafen handele es sich um zwei Freiheitsstrafen zu je sechs und einer Freiheitsstrafe zu zwei Monaten. Wenn nunmehr im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unter Zusammenziehung der Geldstrafen einerseits und der Freiheitsstrafen andererseits eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr festgelegt worden sei, müsse Berücksichtigung finden, dass bei gesonderter Betrachtung entweder nur Geldstrafen oder aber nur Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten verhängt worden seien. Auch seien nicht alle vom Strafbefehl umfassten Straftaten vorsätzliche Straftaten gewesen. Da die von der Beklagten zitierte waffenrechtliche Regelung jedoch darauf abstelle, dass wegen vorsätzlicher Straftaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verhängt worden sein müsse, dürfe diese nicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b zurückgreifen.

Die Beklagte widerrief durch Bescheid vom 30.10.2007 die dem Kläger ausgestellten vier Waffenbesitzkarten und gab diesem auf, die in diesen Karten aufgeführten Schusswaffen - im Einzelnen aufgeführt sind mit Hersteller- und Registriernummern drei Pistolen, vier Repetier-Büchsen, drei Revolver, eine Bock-Doppelflinte und eine Doppelflinte - sowie die sich im Besitz des Klägers befindliche Munition innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Bei einer eventuellen Unbrauchbarmachung seien die – nachfolgend im Einzelnen beschriebenen – gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Ein Nachweis hierüber sei spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen.

Für den Fall der Nichtbefolgung der waffenrechtlichen Anordnung wurde dem Kläger gegenüber die Sicherstellung der im Bescheid aufgeführten Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition angeordnet.

Nach der Schilderung des bisherigen Verwaltungsverfahrens wiederholte die Beklagte zur Begründung dieser Anordnung im Wesentlichen ihre Ausführungen in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben. Nach erneuter Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führte sie aus, der Kläger besitze nicht mehr die persönliche Zuverlässigkeit für den weiteren Besitz von Waffen. Nach der Neufassung des § 5 Waffengesetz werde bei strafrechtlich relevantem Verhalten künftig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Wesentlichen an das Strafmaß statt an bestimmte Delikte geknüpft. Das bedeute, dass auch Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Wirtschaftsstraftaten bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes in Betracht kämen. Die Art der Begehung und die Schwere des Fehlverhaltens seien damit entscheidend für die waffenrechtliche Konsequenz. Dabei habe die Verwaltungsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen. Die angewendeten Rechtsvorschriften bezögen sich auf die Vorsatznormen der begangenen Straftaten. Hinweise, dass die Straftaten fahrlässig begangen worden seien, ergäben sich hieraus nicht. Zwar hätten die Rechtsanwälte des Klägers in ihrem Schreiben vom 26.03.2007 mitgeteilt, dass nicht alle Straftaten, die im Strafbefehl enthalten seien, vorsätzliche Straftaten seien. Welche Straftaten dies sein sollten, sei weder vorgetragen noch ein Nachweis hierüber erbracht worden. Nach den Ausführungen der Rechtsanwälte sei lediglich bei zwei Straftaten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden. Im vorliegenden Falle habe das Gericht aufgrund der begangenen Straftaten jedoch insgesamt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Das Urteil sei seit dem 16.12.2005 rechtskräftig. Es dürfe für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden, da zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Ein Ansatz von Einzelstrafen sei bei der Beurteilung und der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber weder vorgesehen noch gewollt. Bereits die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erfülle die Voraussetzungen der persönlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes. Bei der Strafzumessungspraxis der Gerichte innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen spreche bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vieles dafür, dass in diesen Fällen Unrecht von beträchtlichem Gewicht verwirklicht worden sei.

Dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner bisherigen Berufstätigkeit über vierzig Jahre strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sei für die Beurteilung der persönlichen Unzuverlässigkeit unerheblich. Die von ihm begangene Straftat begründe nunmehr deren unwiderlegbare Annahme im Sinne des Waffengesetzes. Auch komme es nicht – wie vom Kläger problematisiert – darauf an, ob einzelne seiner Straftaten fahrlässig begangen worden seien. Entscheidend sei, dass wenigstens eine der Taten – was unstreitig sei - vorsätzlich begangen worden sei. Andernfalls würden Straftäter, die neben einer vorsätzlichen Straftat noch eine fahrlässige Straftat begingen, besser gestellt als solche, die lediglich eine vorsätzliche Straftat begangen hätten. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Eine Betrachtung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes „unter Aufsplittung der Gesamtstrafe“ komme nicht in Betracht. Maßgebend sei allein die Gesamtstrafe von einem Jahr, die vorliegend die Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes zwingend begründe. Wie es zu dem Strafurteil gekommen sei, müsse die Verwaltungsbehörde nicht nachprüfen.

Soweit der Kläger behauptet habe, in seinem Falle habe es keine Verurteilung, sondern lediglich einen abgesprochenen Strafbefehl gegeben und nicht alle im Strafbefehl enthaltenen Straftaten seien vorsätzliche Straftaten gewesen, könne gemäß § 407 Abs. 2 StPO durch Strafbefehl auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werde und der Angeschuldigte einen Verteidiger habe. Insoweit sei es durchaus möglich, dass auch im Falle des Klägers lediglich ein Strafbefehl ergangen sei. Dies sei jedoch für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unerheblich, da gemäß § 410 Abs. 3 StPO ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich stehe, soweit nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben worden sei.

Aus den genannten Gründen besitze der Kläger die für den weiteren Besitz der Waffen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Deshalb sei sie, die Beklagte, gemäß § 45 Abs. 2 Waffengesetz verpflichtet, die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Ein Ermessen sei ihr in diesem Falle nicht eröffnet.

Da der Kläger aufgrund des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten die Berechtigung zu deren Besitz verloren habe, könne der Fortbesitz der Waffen durch ihn nicht mehr hingenommen werden. Nach Abwägung des Interesses des Betroffenen am Besitz der Waffen und des Zieles des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienten, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit den Waffen umzugehen, sei das Überlassen der Waffen an einen Berechtigten beziehungsweise die Anordnung der Unbrauchbarmachung dieser Waffen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Die insoweit in Ziffer 1.2 genannte Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides sei angemessen und ausreichend, um die Waffen an einen Berechtigten zu überlassen beziehungsweise die Waffen unbrauchbar zu machen. Dies gelte auch bezüglich der in Ziffer 1.3 enthaltenen Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

Im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis dürfe die zuständige Behörde anordnen, dass die betreffenden Waffen und die entsprechende Munition binnen einer angemessenen Frist an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen seien. Nach § 46 Abs.2 Waffengesetz könne die zuständige Behörde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Waffen oder Munition sicherstellen. Da der Kläger aus den dargelegten Gründen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und aufgrund des Widerrufs der Waffenbesitzkarten nicht mehr zum Besitz von Schutzwaffen berechtigt sei, werde die Sicherstellung der betreffenden Waffen und der Munition vorsorglich angeordnet. Der Besitz der Waffen beziehungsweise der Munition über die festgesetzte Frist hinaus könne aus den bereits ausgeführten Gründen nicht hingenommen werden.

Gegen diese ihm am 05.11.2007 zugestellte Verfügung hat der Kläger am 23.11.2007 Widerspruch eingelegt.

Nachdem dieser in der Folgezeit nicht begründet worden war, legte die Beklagte ihn mit Anschreiben vom 20.02.2008 dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vor und teilte dies dem Kläger unter dem gleichen Datum mit.

Der Kreisrechtsausschuss des Landrates Merzig-Wadern beraumte eine erste mündliche Verhandlung auf den 09.05.2008 an und vertagte diese anschließend auf den 30.05.2008. In diesem Termin wurde das Verfahren ausgesetzt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf der Beiziehung der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken zugrunde liegenden Akten bestand. Der Prozessbevollmächtigte erklärte, sich selbst um die Vorlage der entsprechenden Strafakten zu kümmern.

Nachdem diese Zusage von ihm bis zum 15.09.2008 nicht eingehalten worden war, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig aufgrund seiner Sitzung vom 28.11.2008 den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 zurück. Im Falle des Klägers seien die Widerrufsvoraussetzungen gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Waffengesetz erfüllt. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger bereits aufgrund seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr als unzuverlässig anzusehen sei. Insoweit habe der Kläger vorgetragen, die ihm zur Last gelegten Straftaten seien nicht alle vorsätzlich, sondern teilweise auch fahrlässig begangen worden, weshalb die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz möglicherweise fraglich sei. Dies könne indes dahinstehen, weil die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers sich jedenfalls aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz ergebe. Der Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 31.01.2007 sei zu entnehmen, dass den Verurteilungen durch das Amtsgericht Trier vom 07.07.2005 und das Amtsgericht Saarbrücken vom 09.11.2005 Straftaten zugrunde gelegen hätten, die zur Verhängung einer Freiheitsstrafe geführt hätten . Dabei sei auf die tatsächliche Verurteilung zu einer bestimmten Strafe (hier Freiheitsstrafe) und nicht auf den Ansatz von Einzelstrafen abzustellen. Dass die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Saarbrücken durch einen Strafbefehl erfolgt sei, sei unbeachtlich, da nach § 410 Abs. 3 StPO ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich stehe. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 a Waffengesetz in Bezug auf die persönliche Unzuverlässigkeit weder widerlegt noch - zumindest - erschüttert. Nach der Rechtsprechung bilde bei strafrechtlich relevantem Verhalten die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat den Grund für die Regelvermutung. Demgemäß sei im Wesentlichen Gegenstand der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliege. Es komme daher vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt sei. Die Prüfung erfordere eine - unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende - Würdigung der Schwere der konkreten Verurteilung, z. B. dahin, ob diese lediglich Bagatellcharakter habe, sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in dessen Verhalten zum Ausdruck komme. Die Regelvermutung sei nur entkräftet, wenn aufgrund besonderer Tatsachen im Einzelfall die - nach dem strengen gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene - Befürchtung, der Betroffene könne mit Waffen beziehungsweise Munition nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt sei. Abzustellen sei bei der Prüfung nur auf die konkreten Umstände der Tatbegehung, nicht aber auf sonstiges Wohlverhalten des Betroffenen, so seine soziale Stellung, seinen Bekanntheitsgrad, seinen bisherigen Umgang mit Waffen oder die Gründe, die ihn bewogen hätten, einen gegen ihn verhängten Strafbefehl zu akzeptieren (so die Widerspruchsbehörde unter Bezugnahme auf – im Einzelnen zitierte - Gerichtsentscheidungen).

Ausgehend von diesen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Vorgaben komme der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz nicht widerlegen könne. Dieser habe lediglich pauschal vorgetragen, er habe im Rahmen der von ihm geführten Firma sozusagen „den Überblick“ verloren und nicht mehr in genügender Weise den ihm aus der Geschäftsführung obliegenden Pflichten nachkommen können. Einen Beleg für diese Aussage beziehungsweise eine ausführliche Darlegung, weshalb die von ihm begangenen Straftaten ausnahmsweise in einem milderen Licht gesehen werden könnten, habe der Kläger nicht erbracht. Für den Rechtsausschuss seien angesichts der doch erheblichen und mehrfachen Verstöße gegen Strafgesetze, die letztendlich auch im Strafmaß ihren Niederschlag gefunden hätten, Anhaltspunkte für besonders milde Umstände der Straftatbegehung nicht ersichtlich. Solche würden üblicherweise bei der Strafzumessung berücksichtigt. Da jedoch insgesamt eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden sei, könne der Kläger seine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit nicht widerlegen. Es hätten keineswegs Bagatelldelikte, sondern eine schwerwiegende, durch das Strafmaß belegte Verfehlung des Klägers vorgelegen.

Auch der Umstand, dass die vom Kläger begangenen Straftaten in keinem Zusammenhang zum Umgang mit Waffen gestanden hätten, sei irrelevant, was sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Waffengesetz ergebe. Insgesamt seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des Klägers sprächen. Da von einem Waffenbesitzer eine Lebensführung ohne Begehung von Straftaten als selbstverständlich vorausgesetzt werde, erscheine die gegen den Kläger letztlich verhängte Sanktion des Widerrufs seiner Waffenerlaubniskarten im Interesse der Allgemeinheit auch nicht als unverhältnismäßig.

Sei demnach der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu Recht erfolgt, so seien auch die übrigen Anordnungen des Beklagten rechtmäßig. Sie hätten ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Waffengesetz. Die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen seien rechtlich unbedenklich und auch im Sinne des § 37 des SVwVfG hinreichend bestimmt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.01.2009 Klage erhoben.

Zu ihrer Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Er beanstandete erneut, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Strafakten beizuziehen und einzusehen. Die Eintragungen in das Bundeszentralregister seien aufgrund von Mitteilungen der Geschäftsstelle der jeweils zuständigen Gerichte erfolgt und deshalb wenig aussagekräftig. Demzufolge habe die Beklagte ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage entschieden.

In seinem Falle sei auch die sogenannte Regelvermutung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz widerlegt, weil seine Verurteilung keinerlei sachlichen Bezug zum Umgang mit Waffen und Munition aufweise. Die abgeurteilten Taten und die in dem Täterverhalten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit des Klägers rechtfertigten nicht den Schluss, ihm fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Eine solche – erforderliche – Beurteilung von Tat und Persönlichkeit des Klägers habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen.

Die Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Koblenz und bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken durch verfahrensrechtlich zulässige Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht beendet worden seien. Dabei hätten auf Seiten des Klägers verfahrensökonomische Gründe im Vordergrund gestanden. Der im Strafverfahren schließlich abgesprochene Strafbefehl des Amtsgerichts Trier gehe alleine und ausschließlich auf eine formale Betrachtung zurück.

Das von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken “betriebene“ Strafverfahren habe zunächst sogenannte Buchführungsdelikte in Form des Bankrotts nach § 283 StGB zum Gegenstand gehabt. In diesem Zusammenhang gelte es zu berücksichtigen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Unternehmung im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit mit der sogenannten Buchführung bzw. Buchhaltung befasst gewesen sei. Dies ergebe sich aus der unternehmensinternen Kompetenzverteilung. Im Übrigen sei eine namhafte Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingeschaltet gewesen. Die Buchführung sei ordnungsgemäß erfolgt, die Bilanzen seien erstellt worden. Dass es zu einer verspäteten Bilanzerstellung gekommen sei, sei dem Kläger daher „allenfalls formal“ anzulasten. Im Übrigen stelle die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Unternehmung eine objektive Bedingung der Strafbarkeit dar, unabhängig von dem Befund, dass bei nahezu 90 % aller Unternehmen in Deutschland „eine fristgerechte Vorlage der Bilanz nicht gegeben sei.“ Soweit es um den Vorwurf der Insolvenzverschleppung gehe, sei zu gegenwärtigen, dass die Klärung dieses Tatverdachts eine umfassende Begutachtung erforderlich gemacht hätte. Hierdurch wären weitere erhebliche Kosten angefallen, die auch im Falle einer Verfahrenseinstellung unter Umständen vom Kläger hätten getragen werden müssen. Die schließlich auch verfahrensgegenständlichen Vorwürfe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt beruhten alleine und ausschließlich darauf, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger es abgelehnt hätten, von der Unternehmung bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Barzahlungen entgegenzunehmen. Mithin hätten die Sozialversicherungsbeiträge überwiesen werden müssen, wodurch es zu einer Verzögerung und deshalb zu einer nicht fristgerechten Zahlung gekommen sei. Letztendlich seien die Sozialversicherungsbeträge doch noch gezahlt worden. Sämtliche der genannten Umstände belegten, dass sowohl die Tatumstände selbst als auch die persönlichkeitsbezogenen Umstände eine Widerlegung der Regelunzuverlässigkeit rechtfertigten. Deshalb könne der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

In seinem weiteren Klagebegründungsschreiben vom 08.12.2009 hob der Kläger erneut hervor, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09.11.2005 das Ergebnis einer Verständigung im Strafverfahren gewesen sei. Ihm sei es alleine darum gegangen, die mit dem Strafverfahren einhergehenden Belastungen seiner Familie und seiner eigenen Person zu vermeiden. Ein Geständnis von ihm habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Den erwähnten Strafbefehl habe er letztlich aus persönlichen und prozessökonomischen Gründen akzeptiert, obwohl diverse darin enthaltene Vorwürfe - wozu der Kläger nachfolgend im Einzelnen ausführte - sachlich nicht zutreffend gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis Merzig-Wadern vom 16.12.2008 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt er,

die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden.

Die Beklagte ist der Klage unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die sie weiterhin für rechtmäßig hält, entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

In den Klageerwiderungsschreiben wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung ihres Bescheides.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes im Übrigen bezieht sich die Kammer auf die Inhalte der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, darin auch die Akten über das Widerspruchsverfahren und der Gerichtakte – darin auch der von ihr angefochtene rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken – 48 VRS 33 Js 2084/02, Staatsanwaltschaft Saarbrücken -, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 87 a Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist unbegründet.

Die vom Kläger angefochtene waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 30.10.2007 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 16.12.2008 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weshalb weder die Aufhebung der Bescheide noch – die hilfsweise beantragte – Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ausgesprochen werden konnte.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind in § 4 WaffG aufgeführt. Hierzu gehört insbesondere nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG, dass der Antragssteller bzw. Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Treten nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ein, die die Annahme rechtfertigen, der Erlaubnisinhaber besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht mehr, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen.

Beklagte- und Widerspruchsbehörde haben zu Recht die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 WaffG verneint.

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b) dieser Bestimmung entfällt die persönliche Zuverlässigkeit nachträglich, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen des Amtsgerichts: 9-350/05 = 48 VRS 33 Js 2084/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) vom 09.11.2005, rechtskräftig seit dem 16.12.2005, wegen Verletzung der Buchführungspflicht in acht Fällen in Tatmehrheit mit dem Nichterstellen von Bilanzen in drei Fällen, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in sieben Fällen, in Tatmehrheit mit unterlassener Führung von Handelsbüchern in Tatmehrheit mit unterlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechtsnormen: StGB § 266 a Abs. 1, § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 b, § 283 b, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 53, § 56, HGB § 130 a, § 130 b, § 177 a, GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2). Aufgrund dieser Verurteilung wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, seit deren Rechtskraft auch zehn Jahre noch (längst) nicht verstrichen sind, besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit für den weiteren Besitz seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht mehr. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG waren deshalb die ihm in den zurückliegenden Jahren erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zwingend – d. h., ohne dass der Beklagten damit ein Ermessen eröffnet gewesen wäre – zu widerrufen.

Dies hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2007 mit zutreffender Begründung ebenso gesehen.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Unter Berücksichtigung der Klagebegründung bedarf es – teils lediglich ergänzend, teils klarstellend – weiterer Ausführungen nur wie folgt:

Der Kläger vertritt zunächst die Ansicht, seine Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 09.11.2005 dürfe nicht zur Beurteilung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden, weil diese Verurteilung – was den Tatsachen entspricht – keinen waffenrechtlichen Bezug habe. Hierin ist ihm nicht beizupflichten. Das nach der früheren Fassung des Waffengesetzes noch erforderlich gewesene Erfordernis eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezuges der Straftat zum Einsatz von Waffen wurde mit der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, 3970) endgültig aufgegeben. Bei der Beurteilung, wann jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist, wird nicht mehr vorrangig auf die Art der begangenen Straftat, sondern allein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich die Höhe der verhängten Strafe abgestellt (vgl. BT-Drucksache 14/7758, S. 128; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 -3 W 12.08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr.96, zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). Welche vorsätzliche Straftat zu der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geführt hat, ist daher ohne jeglichen Belang (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschlüsse vom 14.07.2009 – 21 CS 09.1523 und vom 11.05.2009 – 21 CS 09.520; beide zitiert nach juris).

Dass nach der derzeitigen Rechtsklage kein Bezug der strafrechtlichen Verfehlungen zu dem Besitz und dem Führen von Waffen erforderlich und auch nicht weiter zwischen der Art der Straftaten – je nach der Bereitschaft zur Gewaltanwendung etc. – differenziert wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 12.09.2008 (8 K 820/08) und – die Begründung dieser im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Entscheidung teilweise wiederholend – in seinem Urteil vom 22.01.2009 (8 K 819/08 -, juris) folgendes ausgeführt:

Es dürfte zutreffen, dass wegen Vermögens- und Wirtschaftsdelikten verurteilte Straftäter tatsächlich (… ) in mancher Hinsicht auf wesentliche Unterschiede, etwa zu Gewalttätern, verweisen können (… ). Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Straftätern verschiedener Deliktstypen kommt es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Bereitschaft an, wesentliche Rechtsnormen der Gesellschaft einzuhalten. Insoweit ist zwischen allen Straftätern mit einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kein erheblicher Unterschied auszumachen. Die gesetzgeberische Vorgehensweise, nur bei „kleineren“ Delikten nach § 5 Abs. 2 WaffG weitere Differenzierungen zu erlauben, und bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafausspruch von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die zuverlässige Bereitschaft zur Achtung der allgemein geltenden Rechtsnormen zu generalisieren, erscheint dabei nachvollziehbar und keineswegs ungerecht: Bei der verhältnismäßig zurückhaltenden Strafzumessungspraxis der Strafgerichte innerhalb der vorgesehenen Strafrahmen spricht alles dafür, dass auch dann schon Unrecht von erheblichem Gewicht verwirklicht worden ist, wenn etwa wegen Eigentums-, Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt wurde (vgl. Steindorf, WaffR, § 5 WaffG Rn. 6). Für den Rückschluss vom verwirklichten Unrecht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt es daher auf die – je nach verwirklichtem Delikt fraglos bestehenden – Unterschiede zwischen den einzelnen Straftätern mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr an. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von seinem entsprechenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer solchen Einschätzung Gebrauch macht. … Eine Verurteilung mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist keineswegs unerheblich und erlaubt - ungeachtet der im Einzelnen verwirklichten Delikte – erhebliche Rückschlüsse auf die Gesetzestreue und damit die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. allgemein etwa Osterloh in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 104 ff.), kann der Gesetzgeber allein das festgesetzte Strafmaß zum Anlass nehmen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis versagen bzw. über § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erteilte Erlaubnis widerrufen zu lassen.“

Diese – ebenfalls für eine Verurteilung ohne waffenrechtlichen Bezug – im entschiedenen Falle: unter anderem wegen vorsätzlichen Bankrotts und Konkursverschleppung – ergangene Entscheidung hat in der Rechtsprechung allgemeine Zustimmung gefunden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 07.04.2009 – 4 E 3478/08 -; juris) hat im gleichen Zusammenhang, unter anderem auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (a.a.O.) ausdrücklich Bezug nehmend, entschieden, es sei keineswegs gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz verschiedene Straftäter – etwa Wirtschaftsstraftäter und Gewaltverbrecher – nicht unterschiedlich behandele und beide zwingend im waffenrechtlichen Sinne für unzuverlässig halte, wenn sie wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden seien. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei seit April 2003 unverändert. Gerade in der im letzten Jahr beschlossenen Änderung des Waffengesetzes habe sich der Bundestag bewusst gegen eine solche Differenzierung ausgesprochen und damit einen entsprechenden Änderungsantrag der FDP-Fraktion mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Bundestagsdrucksache 16/8224 vom 20.02.2008, Seite 14). Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sei darin nicht zu erkennen, obwohl sicherheitsrelevante Unterschiede zwischen verschiedenen Straftätern nicht abzustreiten seien. Dennoch zwängen sie den Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung, wenn dieser die Gefahrenschwelle absenken wolle, indem er das Erfordernis der Rechtstreue eines Waffenbesitzers in allen Bereichen in dem mit erheblichen Gefahren verbundenen Umgang mit Waffen fordere.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Absenkung der Gefahrenschwelle durch die fehlende Differenzierung zwischen Gewalttätern und sonstigen Straftätern geäußert, sondern (hier zu § 5 Abs. 2 Waffengesetz) wiederholt ausgeführt, dass die genannte Norm nicht lediglich Straftaten erfasse, die einen Bezug zum Umgang mit Schusswaffen aufwiesen oder in besonders schwerer, namentlich gemeingefährlicher oder gewalttätiger Weise begangen worden seien. Es hat in seiner Rechtsprechung regelmäßig hervorgehoben, dass das Gesetz nicht allein darauf abziele, Straftaten unter Waffeneinsatz vorzubeugen oder der Gefahr von Gewalttaten zu begegnen. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädige, wecke in seiner Vertrauenswürdigkeit regelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich seien, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstelle, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden solle (vgl. z. B. Beschluss vom 09. April 1992 – 1 B 52.92 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62 Seite 49; Beschluss vom 30.04.1992 – 1 B 64.92 – Buchholz, a.a.O. Nr. 64 Seite 53; Urteil vom 16.10.1995, 1 C 32/94, juris; Beschluss vom 21.07.2008, - 3 B 12/08 – a.a.O).

Zu Unrecht ist der Kläger ferner der Auffassung, bei ihm könne von einer „Verurteilung“ wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe durch – rechtskräftig gewordenen – Strafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Waffenrechtliche Konsequenzen können an ihn grundsätzlich genauso wie an ein Urteil geknüpft werden (vgl. BVerwG vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 – E 97, 245 und Buchholz, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 10.08.2007 – 21 CS 07.1446 m. w. N.; zitiert nach juris).

Ebenso unerheblich ist es, dass gegen den Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden und diese Strafe aus mehreren Einzelstrafen – darunter jeweils sechs Monate für die Ziffern 3 und 15 des Strafbefehls und zwei Monate zu Ziffer 4 des Strafbefehls, im Übrigen aus jeweils Geldstrafen zwischen 10 und 60 Tagessätzen – gebildet worden ist. Soweit der Gesetzgeber für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG auf das Strafmaß einer Verurteilung abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilung eine Straftat im Sinne des § 52 StGB oder mehrere zu einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB führende Straftaten im Sinne des § 53 StGB zugrunde liegen (vgl. hierzu Niedersächs. OVG, Beschluss vom 04.09.2006 – 8 LA 114/06 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschuss vom 14.10.2004 – 11 TG 2490/04 – NVwZ-RR 2005, 324 f.; VGH München, Beschluss vom 07.10.2005 – 19 ZB 05.2148 – JagdRE V Nr. 224; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 – 8 ME 116/04 – NVwZ-RR 2005, 110 f.; OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2005 – 20 A 1490/05 – JagdRE V Nr. 223). Unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ist deshalb auch, wer wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zwar zu Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr, insgesamt aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Entgegen seiner Behauptung ist der Kläger auch wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dies ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken – 9-350/05, rechtskräftig seit dem 16.12.2005, in dem unter Übernahme der Beschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken elf Fälle des vorsätzlichen Unterlassens des Aufstellens der Bilanz des Vermögens einer juristischen Person in der hierfür vorgeschriebenen Zeit (Ziffern 1 bis 8 und Ziffern 9 bis 11 des Strafbefehls), vorsätzlich begangene sieben Fälle des Vorenthaltens von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, ein Fall wegen vorsätzlichen Unterlassens der Führung von Handelsbüchern bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 19 des Strafbefehls), zwei Fälle des vorsätzlichen Unterlassens der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Ziffern 20 bis 21 des Strafbefehls) und weiterer vorsätzlicher Verstöße gegen §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB aufgeführt sind. Soweit sich der Kläger noch im Verwaltungsverfahren darauf berufen hatte, in der der Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens gegen ihn zugrunde liegenden Auskunft aus dem Zentralregister beim Bundesamt der Justiz könnten - aufgrund eines möglicherweise vorliegenden Übermittlungsfehlers der Strafverfolgungsbehörden - auch fahrlässig begangene Straftaten eingetragen seien, ist dies durch den unmissverständlichen Wortlaut des Strafbefehls - nicht allein durch die in ihm zitierten strafrechtlichen Bestimmungen - eindeutig widerlegt und war dies auch schon im Verwaltungsverfahren. Die Beklagte hatte sich aufgrund dieser vom Kläger damals angemeldeten Zweifel zwar zunächst ohne Ergebnis bemüht, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und nachfolgend, die Strafakten, zum Verwaltungsvorgang beizuziehen, sich jedoch durch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 14.04.2008 (vgl. hierzu den hierüber gefertigten Vermerk der Beklagten vom gleichen Tage, Blatt 253 ihrer Verwaltungsunterlagen) vergewissert, dass dem Kläger - ausschließlich - vorsätzliche Straftaten angelastet worden waren. Unabhängig hiervon würde selbst dann eine vorsätzliche Straftat in dem zuvor beschriebenen Sinne vorliegen, wenn der Gesamtstrafenbildung lediglich eine vorsätzliche Straftat und darüber hinaus andere „bloß“ fahrlässige Straftaten zugrunde gelegen hätten. Selbst hier läge eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vor. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist, die über der auf der Tatbestandsseite geregelten Mindesthöhe für den Eintritt der Rechtsfolge liegt. Insoweit kommt es allein auf die Tatsache der Verurteilung, nicht aber auf die Tat in ihrer strafrechtlichen dogmatischen Einordnung an. Entscheidend ist, dass gegen den Verurteilten nur „eine“ Strafe verhängt worden ist, da bei der Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen in der Gesamtstrafe aufgehen. Durch die Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB hat in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und des Verhältnisses der „Straftaten zueinander“ stattgefunden, weshalb allein auf die Gesamtstrafe abzustellen ist, ohne die jeweiligen Einzelstrafen - weder in ihrer jeweils fahrlässigen oder vorsätzlichen Begehensform oder bezüglich der jeweiligen Strafzumessung, d. h. Geld- oder Freiheitsstrafe - zu berücksichtigen (so VGH Kassel a. a. O.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2009 – 9 V 25/99 -).

Auch kann der Kläger dem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe im Strafverfahren niemals ein Geständnis abgelegt, sondern in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden den Erlass eines Strafbefehls in der erwähnten Höhe nur deshalb akzeptiert, um die mit dem Strafverfahren einhergehenden Belastungen seiner Familie und seiner eigenen Person zu vermeiden. Hierauf kommt es, neben seiner insoweit allein maßgeblichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, nicht weiter an.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 07.04.2009 – 4 E 3478/08, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 a.a.O., unter anderem ausgeführt, das Maß einer strafgerichtlichen Verurteilung stelle ein zulässiges, sachlich begründetes Differenzierungskriterium für die Beurteilung der Rechtstreue eines Bürgers dar. Dementsprechend sei die Anknüpfung verwaltungsrechtlicher Folgen an strafgerichtliche Verurteilungen einer bestimmten Höhe üblich, wie sich zum Beispiel an den Ausweisungstatbeständen in §§ 53 f. AufenthG oder in § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtRRG zeige. Denn im Strafmaß drückten sich sowohl der objektive Unwertgehalt der Tat als auch die subjektive Pflichtwidrigkeit aus. In der Strafzumessung würden gemäß § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters und die Wirkungen, die von dieser Strafe für sein zukünftiges Leben ausgingen, gewürdigt. Relevant seien gemäß § 46 Abs. 2 StGB seine Beweggründe und Ziele, seine Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatbegehung, sein Vorleben und seine Bemühungen zur Wiedergutmachung (so das VG Hamburg unter offensichtlicher Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 Seite 17 = BVerwGE 97, 245, 250; Beschluss vom 19.12.1991 – 1 CB 14.91 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 -). Dass das Strafmaß stets der individuellen richterlichen Bewertung unterliege, sei unvermeidbar, aber auch unschädlich. Wenn all’ dies ein Strafgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr veranlasse, werde darin eine erhebliche Straftat oder eine große Zahl von Taten bewertet. Dass Strafrichter bei der Strafzumessung angesichts der Vielzahl der Kriterien ihre eigene Bewertung des jeweiligen Einzelfalls fänden, liege in der Natur der Sache. Dementsprechend stünden dem Verurteilten Rechtmittel zur Verfügung, die auch das Strafmaß betreffen könnten. Eine weitere verwaltungsbehördliche Bewertung der Straftat sei hier nicht geboten; vielmehr seien Behörden und Gerichte aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung grundsätzlich gehalten, von der Richtigkeit strafrechtlicher Entscheidungen auszugehen.

Deshalb ist nach dieser Rechtsprechung auch die Anknüpfung waffenrechtlicher Maßnahmen an das Strafmaß einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere nicht gleichheitswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr deshalb – zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides: BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1992 – 1 B 61.92 – Buchholz a.a.O. Nr. 63; vom 24.06.1992 – 1 B 105.92 – Buchholz, a.a.O. Nr. 65; vom 21.12.2006 – 6 B 99.06 Buchholz 402.5 Nr. 92 - bereits die Unzuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz erfüllte, waren seine Waffenbesitzkarten nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zu widerrufen. Deshalb kommt es auf den umfangreichen Sachvortrag des Klägers zu der Frage, ob er die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz widerlegen könnte, nicht entscheidungserheblich an.

Diesbezüglich hatte die Beklagte dem Kläger im Verwaltungsverfahren bereits mit Schreiben vom 28.02.2007 mitgeteilt, dass sich aufgrund dessen erneuter Verurteilung (durch das Amtsgericht Saarbrücken) die Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz, sondern nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz richte und diesem Gelegenheit gegeben, sich zu der insoweit veränderten Sachlage Stellung zu nehmen. Konsequenterweise ist der waffenrechtliche Widerrufsbescheid der Beklagten vom 30.10.2007 auch ausschließlich auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Saarbrücken und - insoweit unter Aufgabe des Vorhalts aus dem früheren Anhörungsschreiben vom 13.06.2006 - gerade nicht auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Trier gestützt worden. In Abweichung hiervon hat der Rechtsausschuss beim Landkreis Merzig-Wadern in seinem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 es dahinstehen lassen, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz ergebe, weil die Widerspruchsbehörde – ohne Anlass - Zweifel an der Verurteilung des Klägers zu einem Jahr Freiheitsstreife wegen vorsätzlicher Taten hegte. Bereits zuvor wurde ausführlich begründet, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch dann vorgelegen hätte, wenn in die Gesamtstrafenbildung – wie damals vom Rechtsausschuss noch erwogen - Strafen für fahrlässig begangene Straftaten mit einbezogen worden wären.

Unabhängig hiervon hat die Widerspruchsbehörde allerdings - wenn auch durch die klare Rechtslage nicht veranlasst - zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für diesen Fall auch die Voraussetzungen der Regelvermutung einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz erfüllt hätte und diese vom Kläger auch nicht widerlegt worden sei.

Hierauf kommt es aber – wie bereits eingangs festgestellt - nicht weiter an , da der Kläger bereits die zwingenden Widerrufsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz erfüllt.

Ist damit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, gilt dies auch für die im Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 weiter enthaltenen Verfügungen. Danach ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 WaffG verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, aufgrund der Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen und Munition berechtigten Personen zu überlassen oder diese nach Anlage 1 des Waffengesetzes Nr. 1.4.6. in der dort näher beschriebenen Weise unbrauchbar zu machen sind.

Letztlich ist auch die (vorsorgliche) Anordnung der Sicherstellung der im Bescheid unter Ziffer 2 a bis Ziffer 2 l aufgeführten Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition für den Fall der Nichtbefolgung dieser waffenrechtlichen Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch bezüglich dieser weiteren Einzelanordnungen in der angefochtenen waffenrechtlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem genannten Bescheid der Beklagten verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesem Bestandteil der angegriffenen waffenrechtlichen Verfügung nichts entgegengehalten hat.

Auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühr, die vom Kläger ebenso wenig angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Damit ist die Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§§ 124 Abs. 2, 124 a VwGO) nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absätze 1 und 2 GKG und ergeht in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, dort Nrn 50.2 und 50.3, wonach die Bedeutung der Waffenbesitzkarten insgesamt (einschließlich einer Waffe) mit dem Auffangwert zu bemessen ist, für jede weitere eingetragene Waffe 750,00 Euro und für die Berechtigung zum Erwerb der Munition 1.500,00 Euro in Ansatz zu bringen sind. Insoweit kann jedenfalls in der Regel von einem einheitlichen Interesse des betroffenen Erlaubnisinhabers an dem Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten und dem Erhalt des Besitzes der darin eingetragenen Waffen ausgegangen werden (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2009 a.a.O.).

Der Kläger verfügt nach Aktenlage derzeit über 12 in seinen vier Waffenbesitzkarten (hiervon ist nach der Kammerrechtsprechung lediglich eine in Ansatz zu bringen) eingetragene Waffen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro (für Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe) zuzüglich 11 x 750,00 Euro = 8.250,00 Euro (für die 11 weiteren Waffen) zuzüglich 1.500,00 Euro für die Munitionserwerbsberechtigung, also 14.750,00 Euro errechnet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 87 a Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist unbegründet.

Die vom Kläger angefochtene waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 30.10.2007 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2008 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 16.12.2008 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), weshalb weder die Aufhebung der Bescheide noch – die hilfsweise beantragte – Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ausgesprochen werden konnte.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu Versagung hätten führen müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind in § 4 WaffG aufgeführt. Hierzu gehört insbesondere nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG, dass der Antragssteller bzw. Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Treten nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen ein, die die Annahme rechtfertigen, der Erlaubnisinhaber besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht mehr, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen.

Beklagte- und Widerspruchsbehörde haben zu Recht die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 WaffG verneint.

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 b) dieser Bestimmung entfällt die persönliche Zuverlässigkeit nachträglich, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen des Amtsgerichts: 9-350/05 = 48 VRS 33 Js 2084/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) vom 09.11.2005, rechtskräftig seit dem 16.12.2005, wegen Verletzung der Buchführungspflicht in acht Fällen in Tatmehrheit mit dem Nichterstellen von Bilanzen in drei Fällen, in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in sieben Fällen, in Tatmehrheit mit unterlassener Führung von Handelsbüchern in Tatmehrheit mit unterlassener Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechtsnormen: StGB § 266 a Abs. 1, § 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 b, § 283 b, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 53, § 56, HGB § 130 a, § 130 b, § 177 a, GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2). Aufgrund dieser Verurteilung wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, seit deren Rechtskraft auch zehn Jahre noch (längst) nicht verstrichen sind, besitzt der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit für den weiteren Besitz seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht mehr. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG waren deshalb die ihm in den zurückliegenden Jahren erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zwingend – d. h., ohne dass der Beklagten damit ein Ermessen eröffnet gewesen wäre – zu widerrufen.

Dies hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.10.2007 mit zutreffender Begründung ebenso gesehen.

Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Unter Berücksichtigung der Klagebegründung bedarf es – teils lediglich ergänzend, teils klarstellend – weiterer Ausführungen nur wie folgt:

Der Kläger vertritt zunächst die Ansicht, seine Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken vom 09.11.2005 dürfe nicht zur Beurteilung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden, weil diese Verurteilung – was den Tatsachen entspricht – keinen waffenrechtlichen Bezug habe. Hierin ist ihm nicht beizupflichten. Das nach der früheren Fassung des Waffengesetzes noch erforderlich gewesene Erfordernis eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezuges der Straftat zum Einsatz von Waffen wurde mit der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, 3970) endgültig aufgegeben. Bei der Beurteilung, wann jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist, wird nicht mehr vorrangig auf die Art der begangenen Straftat, sondern allein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich die Höhe der verhängten Strafe abgestellt (vgl. BT-Drucksache 14/7758, S. 128; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 -3 W 12.08 – Buchholz 402.5 WaffG Nr.96, zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). Welche vorsätzliche Straftat zu der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geführt hat, ist daher ohne jeglichen Belang (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschlüsse vom 14.07.2009 – 21 CS 09.1523 und vom 11.05.2009 – 21 CS 09.520; beide zitiert nach juris).

Dass nach der derzeitigen Rechtsklage kein Bezug der strafrechtlichen Verfehlungen zu dem Besitz und dem Führen von Waffen erforderlich und auch nicht weiter zwischen der Art der Straftaten – je nach der Bereitschaft zur Gewaltanwendung etc. – differenziert wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 12.09.2008 (8 K 820/08) und – die Begründung dieser im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Entscheidung teilweise wiederholend – in seinem Urteil vom 22.01.2009 (8 K 819/08 -, juris) folgendes ausgeführt:

Es dürfte zutreffen, dass wegen Vermögens- und Wirtschaftsdelikten verurteilte Straftäter tatsächlich (… ) in mancher Hinsicht auf wesentliche Unterschiede, etwa zu Gewalttätern, verweisen können (… ). Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Straftätern verschiedener Deliktstypen kommt es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Bereitschaft an, wesentliche Rechtsnormen der Gesellschaft einzuhalten. Insoweit ist zwischen allen Straftätern mit einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kein erheblicher Unterschied auszumachen. Die gesetzgeberische Vorgehensweise, nur bei „kleineren“ Delikten nach § 5 Abs. 2 WaffG weitere Differenzierungen zu erlauben, und bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafausspruch von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die zuverlässige Bereitschaft zur Achtung der allgemein geltenden Rechtsnormen zu generalisieren, erscheint dabei nachvollziehbar und keineswegs ungerecht: Bei der verhältnismäßig zurückhaltenden Strafzumessungspraxis der Strafgerichte innerhalb der vorgesehenen Strafrahmen spricht alles dafür, dass auch dann schon Unrecht von erheblichem Gewicht verwirklicht worden ist, wenn etwa wegen Eigentums-, Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt wurde (vgl. Steindorf, WaffR, § 5 WaffG Rn. 6). Für den Rückschluss vom verwirklichten Unrecht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt es daher auf die – je nach verwirklichtem Delikt fraglos bestehenden – Unterschiede zwischen den einzelnen Straftätern mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr an. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von seinem entsprechenden Beurteilungsspielraum im Sinne einer solchen Einschätzung Gebrauch macht. … Eine Verurteilung mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist keineswegs unerheblich und erlaubt - ungeachtet der im Einzelnen verwirklichten Delikte – erhebliche Rückschlüsse auf die Gesetzestreue und damit die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. allgemein etwa Osterloh in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 104 ff.), kann der Gesetzgeber allein das festgesetzte Strafmaß zum Anlass nehmen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis versagen bzw. über § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erteilte Erlaubnis widerrufen zu lassen.“

Diese – ebenfalls für eine Verurteilung ohne waffenrechtlichen Bezug – im entschiedenen Falle: unter anderem wegen vorsätzlichen Bankrotts und Konkursverschleppung – ergangene Entscheidung hat in der Rechtsprechung allgemeine Zustimmung gefunden.

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 07.04.2009 – 4 E 3478/08 -; juris) hat im gleichen Zusammenhang, unter anderem auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (a.a.O.) ausdrücklich Bezug nehmend, entschieden, es sei keineswegs gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz verschiedene Straftäter – etwa Wirtschaftsstraftäter und Gewaltverbrecher – nicht unterschiedlich behandele und beide zwingend im waffenrechtlichen Sinne für unzuverlässig halte, wenn sie wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden seien. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei seit April 2003 unverändert. Gerade in der im letzten Jahr beschlossenen Änderung des Waffengesetzes habe sich der Bundestag bewusst gegen eine solche Differenzierung ausgesprochen und damit einen entsprechenden Änderungsantrag der FDP-Fraktion mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Bundestagsdrucksache 16/8224 vom 20.02.2008, Seite 14). Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sei darin nicht zu erkennen, obwohl sicherheitsrelevante Unterschiede zwischen verschiedenen Straftätern nicht abzustreiten seien. Dennoch zwängen sie den Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung, wenn dieser die Gefahrenschwelle absenken wolle, indem er das Erfordernis der Rechtstreue eines Waffenbesitzers in allen Bereichen in dem mit erheblichen Gefahren verbundenen Umgang mit Waffen fordere.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Absenkung der Gefahrenschwelle durch die fehlende Differenzierung zwischen Gewalttätern und sonstigen Straftätern geäußert, sondern (hier zu § 5 Abs. 2 Waffengesetz) wiederholt ausgeführt, dass die genannte Norm nicht lediglich Straftaten erfasse, die einen Bezug zum Umgang mit Schusswaffen aufwiesen oder in besonders schwerer, namentlich gemeingefährlicher oder gewalttätiger Weise begangen worden seien. Es hat in seiner Rechtsprechung regelmäßig hervorgehoben, dass das Gesetz nicht allein darauf abziele, Straftaten unter Waffeneinsatz vorzubeugen oder der Gefahr von Gewalttaten zu begegnen. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz solle das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Auch wer in strafbarer Weise das Vermögen des Staates durch Steuerhinterziehungen schädige, wecke in seiner Vertrauenswürdigkeit regelmäßig Zweifel, die auch dafür erheblich seien, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstelle, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden solle (vgl. z. B. Beschluss vom 09. April 1992 – 1 B 52.92 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 62 Seite 49; Beschluss vom 30.04.1992 – 1 B 64.92 – Buchholz, a.a.O. Nr. 64 Seite 53; Urteil vom 16.10.1995, 1 C 32/94, juris; Beschluss vom 21.07.2008, - 3 B 12/08 – a.a.O).

Zu Unrecht ist der Kläger ferner der Auffassung, bei ihm könne von einer „Verurteilung“ wegen einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe durch – rechtskräftig gewordenen – Strafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn nach § 410 Abs. 3 StPO steht ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Waffenrechtliche Konsequenzen können an ihn grundsätzlich genauso wie an ein Urteil geknüpft werden (vgl. BVerwG vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 – E 97, 245 und Buchholz, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 10.08.2007 – 21 CS 07.1446 m. w. N.; zitiert nach juris).

Ebenso unerheblich ist es, dass gegen den Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden und diese Strafe aus mehreren Einzelstrafen – darunter jeweils sechs Monate für die Ziffern 3 und 15 des Strafbefehls und zwei Monate zu Ziffer 4 des Strafbefehls, im Übrigen aus jeweils Geldstrafen zwischen 10 und 60 Tagessätzen – gebildet worden ist. Soweit der Gesetzgeber für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG auf das Strafmaß einer Verurteilung abstellt, kommt es nicht darauf an, ob der Verurteilung eine Straftat im Sinne des § 52 StGB oder mehrere zu einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB führende Straftaten im Sinne des § 53 StGB zugrunde liegen (vgl. hierzu Niedersächs. OVG, Beschluss vom 04.09.2006 – 8 LA 114/06 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschuss vom 14.10.2004 – 11 TG 2490/04 – NVwZ-RR 2005, 324 f.; VGH München, Beschluss vom 07.10.2005 – 19 ZB 05.2148 – JagdRE V Nr. 224; OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.06.2004 – 8 ME 116/04 – NVwZ-RR 2005, 110 f.; OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2005 – 20 A 1490/05 – JagdRE V Nr. 223). Unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ist deshalb auch, wer wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zwar zu Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr, insgesamt aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

Entgegen seiner Behauptung ist der Kläger auch wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dies ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken – 9-350/05, rechtskräftig seit dem 16.12.2005, in dem unter Übernahme der Beschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken elf Fälle des vorsätzlichen Unterlassens des Aufstellens der Bilanz des Vermögens einer juristischen Person in der hierfür vorgeschriebenen Zeit (Ziffern 1 bis 8 und Ziffern 9 bis 11 des Strafbefehls), vorsätzlich begangene sieben Fälle des Vorenthaltens von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, ein Fall wegen vorsätzlichen Unterlassens der Führung von Handelsbüchern bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (Ziffer 19 des Strafbefehls), zwei Fälle des vorsätzlichen Unterlassens der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Ziffern 20 bis 21 des Strafbefehls) und weiterer vorsätzlicher Verstöße gegen §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB aufgeführt sind. Soweit sich der Kläger noch im Verwaltungsverfahren darauf berufen hatte, in der der Einleitung des waffenrechtlichen Widerrufsverfahrens gegen ihn zugrunde liegenden Auskunft aus dem Zentralregister beim Bundesamt der Justiz könnten - aufgrund eines möglicherweise vorliegenden Übermittlungsfehlers der Strafverfolgungsbehörden - auch fahrlässig begangene Straftaten eingetragen seien, ist dies durch den unmissverständlichen Wortlaut des Strafbefehls - nicht allein durch die in ihm zitierten strafrechtlichen Bestimmungen - eindeutig widerlegt und war dies auch schon im Verwaltungsverfahren. Die Beklagte hatte sich aufgrund dieser vom Kläger damals angemeldeten Zweifel zwar zunächst ohne Ergebnis bemüht, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und nachfolgend, die Strafakten, zum Verwaltungsvorgang beizuziehen, sich jedoch durch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 14.04.2008 (vgl. hierzu den hierüber gefertigten Vermerk der Beklagten vom gleichen Tage, Blatt 253 ihrer Verwaltungsunterlagen) vergewissert, dass dem Kläger - ausschließlich - vorsätzliche Straftaten angelastet worden waren. Unabhängig hiervon würde selbst dann eine vorsätzliche Straftat in dem zuvor beschriebenen Sinne vorliegen, wenn der Gesamtstrafenbildung lediglich eine vorsätzliche Straftat und darüber hinaus andere „bloß“ fahrlässige Straftaten zugrunde gelegen hätten. Selbst hier läge eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vor. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist, die über der auf der Tatbestandsseite geregelten Mindesthöhe für den Eintritt der Rechtsfolge liegt. Insoweit kommt es allein auf die Tatsache der Verurteilung, nicht aber auf die Tat in ihrer strafrechtlichen dogmatischen Einordnung an. Entscheidend ist, dass gegen den Verurteilten nur „eine“ Strafe verhängt worden ist, da bei der Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen in der Gesamtstrafe aufgehen. Durch die Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB hat in einer Gesamtschau eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und des Verhältnisses der „Straftaten zueinander“ stattgefunden, weshalb allein auf die Gesamtstrafe abzustellen ist, ohne die jeweiligen Einzelstrafen - weder in ihrer jeweils fahrlässigen oder vorsätzlichen Begehensform oder bezüglich der jeweiligen Strafzumessung, d. h. Geld- oder Freiheitsstrafe - zu berücksichtigen (so VGH Kassel a. a. O.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.02.2009 – 9 V 25/99 -).

Auch kann der Kläger dem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe im Strafverfahren niemals ein Geständnis abgelegt, sondern in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden den Erlass eines Strafbefehls in der erwähnten Höhe nur deshalb akzeptiert, um die mit dem Strafverfahren einhergehenden Belastungen seiner Familie und seiner eigenen Person zu vermeiden. Hierauf kommt es, neben seiner insoweit allein maßgeblichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, nicht weiter an.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 07.04.2009 – 4 E 3478/08, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 a.a.O., unter anderem ausgeführt, das Maß einer strafgerichtlichen Verurteilung stelle ein zulässiges, sachlich begründetes Differenzierungskriterium für die Beurteilung der Rechtstreue eines Bürgers dar. Dementsprechend sei die Anknüpfung verwaltungsrechtlicher Folgen an strafgerichtliche Verurteilungen einer bestimmten Höhe üblich, wie sich zum Beispiel an den Ausweisungstatbeständen in §§ 53 f. AufenthG oder in § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtRRG zeige. Denn im Strafmaß drückten sich sowohl der objektive Unwertgehalt der Tat als auch die subjektive Pflichtwidrigkeit aus. In der Strafzumessung würden gemäß § 46 Abs. 1 StGB die Schuld des Täters und die Wirkungen, die von dieser Strafe für sein zukünftiges Leben ausgingen, gewürdigt. Relevant seien gemäß § 46 Abs. 2 StGB seine Beweggründe und Ziele, seine Gesinnung, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Tatbegehung, sein Vorleben und seine Bemühungen zur Wiedergutmachung (so das VG Hamburg unter offensichtlicher Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 – 1 C 31.92 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 Seite 17 = BVerwGE 97, 245, 250; Beschluss vom 19.12.1991 – 1 CB 14.91 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60 -). Dass das Strafmaß stets der individuellen richterlichen Bewertung unterliege, sei unvermeidbar, aber auch unschädlich. Wenn all’ dies ein Strafgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr veranlasse, werde darin eine erhebliche Straftat oder eine große Zahl von Taten bewertet. Dass Strafrichter bei der Strafzumessung angesichts der Vielzahl der Kriterien ihre eigene Bewertung des jeweiligen Einzelfalls fänden, liege in der Natur der Sache. Dementsprechend stünden dem Verurteilten Rechtmittel zur Verfügung, die auch das Strafmaß betreffen könnten. Eine weitere verwaltungsbehördliche Bewertung der Straftat sei hier nicht geboten; vielmehr seien Behörden und Gerichte aufgrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung grundsätzlich gehalten, von der Richtigkeit strafrechtlicher Entscheidungen auszugehen.

Deshalb ist nach dieser Rechtsprechung auch die Anknüpfung waffenrechtlicher Maßnahmen an das Strafmaß einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere nicht gleichheitswidrig nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Da der Kläger aufgrund seiner Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr deshalb – zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides: BVerwG, Beschlüsse vom 22.04.1992 – 1 B 61.92 – Buchholz a.a.O. Nr. 63; vom 24.06.1992 – 1 B 105.92 – Buchholz, a.a.O. Nr. 65; vom 21.12.2006 – 6 B 99.06 Buchholz 402.5 Nr. 92 - bereits die Unzuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz erfüllte, waren seine Waffenbesitzkarten nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend zu widerrufen. Deshalb kommt es auf den umfangreichen Sachvortrag des Klägers zu der Frage, ob er die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Waffengesetz widerlegen könnte, nicht entscheidungserheblich an.

Diesbezüglich hatte die Beklagte dem Kläger im Verwaltungsverfahren bereits mit Schreiben vom 28.02.2007 mitgeteilt, dass sich aufgrund dessen erneuter Verurteilung (durch das Amtsgericht Saarbrücken) die Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz, sondern nach § 5 Abs. 1 Waffengesetz richte und diesem Gelegenheit gegeben, sich zu der insoweit veränderten Sachlage Stellung zu nehmen. Konsequenterweise ist der waffenrechtliche Widerrufsbescheid der Beklagten vom 30.10.2007 auch ausschließlich auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Saarbrücken und - insoweit unter Aufgabe des Vorhalts aus dem früheren Anhörungsschreiben vom 13.06.2006 - gerade nicht auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Trier gestützt worden. In Abweichung hiervon hat der Rechtsausschuss beim Landkreis Merzig-Wadern in seinem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 es dahinstehen lassen, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz ergebe, weil die Widerspruchsbehörde – ohne Anlass - Zweifel an der Verurteilung des Klägers zu einem Jahr Freiheitsstreife wegen vorsätzlicher Taten hegte. Bereits zuvor wurde ausführlich begründet, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auch dann vorgelegen hätte, wenn in die Gesamtstrafenbildung – wie damals vom Rechtsausschuss noch erwogen - Strafen für fahrlässig begangene Straftaten mit einbezogen worden wären.

Unabhängig hiervon hat die Widerspruchsbehörde allerdings - wenn auch durch die klare Rechtslage nicht veranlasst - zutreffend ausgeführt, dass der Kläger für diesen Fall auch die Voraussetzungen der Regelvermutung einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a Waffengesetz erfüllt hätte und diese vom Kläger auch nicht widerlegt worden sei.

Hierauf kommt es aber – wie bereits eingangs festgestellt - nicht weiter an , da der Kläger bereits die zwingenden Widerrufsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b Waffengesetz erfüllt.

Ist damit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, gilt dies auch für die im Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 weiter enthaltenen Verfügungen. Danach ist der Kläger gemäß § 46 Abs. 2 WaffG verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, aufgrund der Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen und Munition berechtigten Personen zu überlassen oder diese nach Anlage 1 des Waffengesetzes Nr. 1.4.6. in der dort näher beschriebenen Weise unbrauchbar zu machen sind.

Letztlich ist auch die (vorsorgliche) Anordnung der Sicherstellung der im Bescheid unter Ziffer 2 a bis Ziffer 2 l aufgeführten Schusswaffen sowie der dazugehörigen Munition für den Fall der Nichtbefolgung dieser waffenrechtlichen Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch bezüglich dieser weiteren Einzelanordnungen in der angefochtenen waffenrechtlichen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem genannten Bescheid der Beklagten verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesem Bestandteil der angegriffenen waffenrechtlichen Verfügung nichts entgegengehalten hat.

Auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühr, die vom Kläger ebenso wenig angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Damit ist die Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§§ 124 Abs. 2, 124 a VwGO) nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absätze 1 und 2 GKG und ergeht in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, dort Nrn 50.2 und 50.3, wonach die Bedeutung der Waffenbesitzkarten insgesamt (einschließlich einer Waffe) mit dem Auffangwert zu bemessen ist, für jede weitere eingetragene Waffe 750,00 Euro und für die Berechtigung zum Erwerb der Munition 1.500,00 Euro in Ansatz zu bringen sind. Insoweit kann jedenfalls in der Regel von einem einheitlichen Interesse des betroffenen Erlaubnisinhabers an dem Fortbestand seiner Waffenbesitzkarten und dem Erhalt des Besitzes der darin eingetragenen Waffen ausgegangen werden (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2009 a.a.O.).

Der Kläger verfügt nach Aktenlage derzeit über 12 in seinen vier Waffenbesitzkarten (hiervon ist nach der Kammerrechtsprechung lediglich eine in Ansatz zu bringen) eingetragene Waffen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro (für Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe) zuzüglich 11 x 750,00 Euro = 8.250,00 Euro (für die 11 weiteren Waffen) zuzüglich 1.500,00 Euro für die Munitionserwerbsberechtigung, also 14.750,00 Euro errechnet.