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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 15.12.2009 – 11 K 591/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke …

Mit Bescheid vom 21.04.2006, der Klägerin am 24.04.2006 zugestellt, zog der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der oben genannten Flurstücke zu einem Kanalbaubeitrag in Höhe von 88.704,-- EUR heran.

Der dagegen am 16.05.2006 erhobene Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.03.2007 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.03.2007 als Einschreiben zur Post gegeben, mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„… Gegen diesen Bescheid hat die Widerspruchsführerin mit Schreiben vom 15.05.2006 Widerspruch erhoben.

Sie trägt vor, dass hinsichtlich der Festsetzung des Kanalkostenbeitrages Verjährung eingetreten sei.

Hierzu beruft sie sich auf die Schreiben des Wg. an die Wf., sowie auf amtliche Vermerke in den Akten des Wg. in dem Zeitraum von 1992 bis 2000, die die Verpflichtung der Wf. zum Anschluss ihres Grundstückes an den in der Straße verlegten Abwasserkanal zum Gegenstand hatten.

Bereits mit Bescheid vom 27.10.1992 sei sie aufgefordert worden, den Anschluss an die städtische Mischwasserkanalisation in der Straße zu beantragen. Zur Vorlage entsprechender Antragsunterlagen sei der Wf. eine Frist bis zum 15.12.1992 eingeräumt und für den Fall des Verzuges Zwangsgeld angedroht worden. In dem Bescheid sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass der Mischwasserkanal in der Straße fertig gestellt sei. In der Folge zitiert die Wf. weitere Schreiben bzw. Aktenvermerke, in denen von dem „betriebsfähigen Mischwasserkanal“ die Rede ist.

Es habe auch der ständigen Verwaltungspraxis des Wg. entsprochen, die Anlieger dann zu Kanalkostenbeiträgen heranzuziehen, wenn der Kanal in der Straße vor den jeweiligen Grundstücken gelegen habe. Wenn man diese Verwaltungspraxis zu Grunde lege, sei Verjährung eingetreten.

Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung könne eine Heranziehung zum Kanalkostenbeitrag nicht mehr erfolgen. Das für die Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment sei erfüllt. Das Zeitmoment dürfte bei einer Zeitspanne von 15 Jahren unproblematisch sein. Hinsichtlich des Umstandsmomentes sei zu berücksichtigen, dass der Wg. in die Verkaufsbemühungen der Wf. eingebunden gewesen sei. Hätte die Wf. noch damit rechnen müssen, mit ca. 90.000,-- EUR belastet zu werden, wäre es sicher unproblematisch gewesen, diese Kosten auf die Käufer abzuwälzen.

Der Wg. beruft sich auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 seiner Abwasserbeitragssatzung, wonach die Beitragspflicht für ein Grundstück erst entsteht, wenn es an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

Das Grundstück der Wf. habe erst im Jahre 2003 die Möglichkeit zum Anschluss an den öffentlichen Kanal erhalten, da vorher etwa 1 m Kanal bis zur Grundstücksgrenze zum Anschluss fehlten. Das Verfahren von 1992 sollte lediglich dazu dienen, die Wf. zu einer Planung und zur Ausführung der Planung zu bringen. Aufgrund der Größe des Grundstückes wollte man alle Möglichkeiten zur Platzierung des Kanalanschlusses offen halten und den letzten Meter zum Grundstück der Wf. erst nach Vorlage der Planung legen.

Entgegen den Darstellungen der Wf. entspreche es nicht der Verwaltungspraxis, unmittelbar nach der Verlegung des Kanals Kanalkostenbeiträge für die Grundstücke zu erheben. Erst die Inanspruchnahmemöglichkeit, also die Verlegung des Kanalhausanschlusses vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze löse die Beitragspflicht aus. …

II.

Der Widerspruch, über den trotz Ausbleiben der ordnungsgemäß geladenen Wf. in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 2, 8, 10 KAG i.V. mit den Vorschriften der Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentliche Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung – in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.03.1991 und der Artikelsatzung zur Anpassung örtlicher Satzungen der Kreisstadt an den Euro.

Die Satzung ist ihrerseits rechtmäßig (vgl. Urteil des VG des Saarlandes vom 07.12.2001 – 11 K 72/00 -) und wurde hinsichtlich der Heranziehung der Wf. rechtsfehlerfrei angewandt.

Der Widerspruch stützt sich fast ausschließlich auf die Behauptung, dass seit langer Zeit (wohl seit dem Jahre 1991, spätestens 1992) in der Straße entlang dem Grundstück der Wf. ein Mischwasserkanal verlegt sei, demgemäß seit diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit bestehe und der Beitragsbescheid wegen Verjährung rechtswidrig sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Festsetzung des Kanalkostenbeitrags nach § 8 KAG i.V. mit der Abwasserbeitragssatzung ist nach den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BKAG, 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Pflicht, einen Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zu zahlen, entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.V. mit § 3 Abs. 1 der Abwasserbeitragssatzung, sobald das einzelne Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

§ 1 Abs. 2 der Abwasserbeitragssatzung bestimmt ausdrücklich, dass zu der öffentlichen Entwässerungsanlage auch die im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Teile je eines Grundstücksanschlusses vom Haus- oder Nebensammler bis zur Grundstücksgrenze gehören, d.h., dass zu der öffentlichen Abwasseranlage nicht nur die Straßenkanäle (Haupt- oder Nebensammler) gehören, sondern auch die jeweiligen Stichleitungen bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks. In diesem Falle entsteht die Beitragspflicht, sobald sowohl ein Straßenkanal bis zur Höhe des betreffenden Grundstücks als auch eine Stichleitung bis zu dessen Grenze betriebsfertig hergestellt ist (Beschluss des OVG des Saarlandes vom 04.09.2000 – 1 W 8/00 -). Erst wenn die Stichleitung fertig gestellt ist, hat die Gemeinde das Ihrige getan, das erforderlich ist, damit der Bürger ohne weiteres Zutun der Gemeinde die betreffende Einrichtung für sich nutzbar machen kann (OVG des Saarlandes, a.a.O.).

Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass die Anschlussmöglichkeit für das Grundstücksareal der Wf. erst im Jahre 2003 geschaffen wurde. Dies ergibt sich aus den Akten des Wg., insbesondere aus einem Vermerk vom 24.03.2006. In diesem Vermerk wird folgendes ausgeführt:

„Der im Jahre 1991 im Zuge des Baues des Sammlers verlegte Grundstücksanschluss für Schmutzwasser zum o.g. Anwesen wurde nicht bis zur Grundstücksgrenze verlegt (s. Vermessungsnachweise in Anlage), sondern endete an der Grenze zum Flurstück, Eigentümer Saarland, Straßenbauverwaltung. Eine Anschlussmöglichkeit wurde demnach seinerzeit nicht geschaffen.

Diese Anschlussmöglichkeit wurde erst 2003 im Zuge einer nachbarschaftlichen Gewerbeansiedlung mit Verlängerung des Anschlusses bis auf das Grundstück … in Abstimmung mit Frau … hergestellt. Dabei wurde im Trennsystem auch der Grundstücksanschluss für Niederschlagswasser hergestellt, so dass seit diesem Zeitpunkt eine Vollanschlussmöglichkeit für das in Rede stehende Grundstück besteht."

Dieser Vermerk ist unterzeichnet von dem beim Tiefbauamt des Wg. beschäftigten Ingenieur …. Der Kreisrechtsausschuss sieht keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit des Verfassers in Frage zu stellen.

Im Übrigen wird die Verlegung des Stichkanals in der vorstehend geschilderten Weise von der Wf. nicht substantiiert bestritten. Ein solches Bestreiten war nach der Argumentation der Wf. auch nicht erforderlich, da sie bereits die Verlegung des Straßenkanals – entgegen dem geltenden Ortsrecht – als Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit ansieht.

Ausschließlich der Stützung dieser unzutreffenden Ansicht dient die umfängliche Darstellung der Wf. bezüglich der Korrespondenz und der Verhandlungen zwischen den Beteiligten in den 90-iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Dabei ging es darum, wie die Entwässerung der für Gewerbeansiedlungen vorgesehenen großen Grundstücksfläche der Wf. erfolgen und wohl letztlich der Anschluss an den Straßenkanal erfolgen sollte. Aus den damaligen Äußerungen des Wg. lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Straßenkanal betriebsfertig verlegt war, nicht aber der die Beitragspflicht auslösende Grundstücksanschluss im Sinne von § 1 Abs. 2 Abwasserbeitragssatzung.

Der Grundstücksanschluss wurde erst im Jahre 2003 betriebsfertig hergestellt. Dementsprechend begann erst ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Festsetzungsverjährung.

Da die Festsetzung des Beitrages aber am 21.04.2006, d.h. innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, kann die Rechtmäßigkeit des Festsetzungs- und Heranziehungsbescheides mit dem Einwand der Verjährung nicht in Frage gestellt werden.

Der hilfsweise vorgebrachte Einwand der Verwirkung geht ins Leere. Das Rechtsinstitut der Verwirkung, worunter man die unzulässige verspätete Rechtsausübung versteht, setzt schon begrifflich voraus, dass ein Recht besteht. Wenn aber – wie vorstehend geschildert - das Recht zur Beitragserhebung im Jahre 2003 entstanden ist, kann schon auf Grund der kurzen Zeitspanne bis zur Geltendmachung des Beitragsanspruches von einer Verwirkung keine Rede sein.

Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Veranlagung der Wf. aus einem anderen Grund rechtswidrig sein könnte, war der Widerspruch zurückzuweisen.“

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 20.04.2007 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag und trägt vertiefend vor, es werde ausdrücklich bestritten, dass eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage bestehe bzw. erst im Jahre 2003 hergestellt worden sei, weil zuvor 1 m Kanal bis zur Grundstücksgrenze gefehlt habe. Wenn ein solcher Kanal bis zur Grundstücksgrenze verlegt worden sei, sei er jedenfalls gegen ihren Willen in rechtswidriger Weise – allenfalls von dem Käufer des Nachbargrundstückes – verlegt worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt einen Anschluss ihres Grundstückes erlaubt, oder einen solchen Anschluss selbst hergestellt. Zudem sei dezidiert vorgetragen, dass man bereits im Jahre 1992 gegen sie vorgegangen sei, was bei lebensnaher Betrachtung voraussetze, dass damals eine Anschlussmöglichkeit gegeben gewesen sei. Im Übrigen habe es im oberen Teil des Anwesens noch einen zweiten Anschluss gegeben. Beide Anschlüsse seien bereits im Zeitraum 1993/1994 an ihrem Grundstück vorhanden gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 21.04.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 09.03.2007 aufzuheben;

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren sowie die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides und trägt vertiefend vor, für die Erhebung des einmaligen Kanalbaubeitrags sei es nicht erforderlich, dass auf dem betroffenen Grundstück ein Anschluss hergestellt worden sei. Entscheidend sei, dass im Jahre 1991 im Zuge des Baus des Schmutzwasserkanals der Grundstücksanschluss nicht bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstückes verlegt worden sei, sondern ca. 1 m vor der Grundstücksgrenze geendet habe. Mit dem Verlegen des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze im Jahre 2003 sei erstmals die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal geschaffen worden. Dies habe die sachliche Beitragspflicht ausgelöst. Im Übrigen sei es auch irrelevant, ob dieser Anschluss mit oder gegen den Willen der Klägerin herbeigeführt worden sei. Dennoch werde auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin habe - was unstreitig ist - von ihrem ehemals sehr großen Gewerbegrundstück einen Teilbereich an die Fa. … für über eine Million Euro Kaufpreis veräußert. Im Zuge der Baumaßnahme der Fa. …, die den Kanalanschluss an die öffentliche Kanalisation nur über eine Hebeanlage hätte bewirken können, sei eine Vereinbarung zwischen der Fa. … und der Klägerin getroffen worden, wonach diese der Fa. … eine Grunddienstbarkeit über ihr Grundstück einräume, damit die Fa. … im natürlichen Gefälle entwässern könne. Im Zuge der Verlegung dieses Kanalanschlusses für die Fa. … auf dem Grundstück der Klägerin sei zeitgleich ein Abzweig für die Entwässerung des heutigen klägerischen Grundstückes gelegt worden. Die Lage der vorhandenen Kanäle ergebe sich aus dem vorgelegten Kanalkataster. Der von der Klägerin behauptete zweite Anschluss im oberen Teil des Anwesens sei nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 11 K 197/98 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt schon deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in seinem Widerspruchsbescheid und sieht insoweit gemäß § 117 V VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Veranlassung, von den Ausführungen des Kreisrechtsauschusses abzuweichen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die vom Straßenkanal zur ihrer Grundstücksgrenze verlegte Stichleitung (= Grundstücksanschlussleitung, vgl. zu dieser Definition Gerichtsbescheid der Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/91- und Urteil der Kammer vom 14.01.2005 -11 K 106/03-) sei von dem bauausführenden Unternehmen für die Stadt "kostenlos" verlegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand ihre Kanalbaubeitragspflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage zu stellen vermag; selbst wenn die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für ihr Grundstück keinerlei Kosten verursacht hätte, würde sie denselben Kanalbaubeitrag wie jetzt von ihr gefordert schulden. Im Gegensatz etwa zum Erschließungsbeitrag richtet sich dieser nämlich nicht nach den Kosten einer ganz bestimmten Ausbaumaßnahme -sei es auf tatsächlicher Grundlage, sei es nach Einheitssätzen-, sondern in Anwendung des § 8 IV 4 KAG nach einer Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes für die gesamte Einrichtung, d.h. für die gemeindliche Entwässerungsanlage insgesamt und nicht nur für bestimmte Teileinrichtungen. Der Kanalbaubeitrag wird gerade nicht für die Herstellung eines ganz bestimmten Kanals erhoben, sondern dafür, dass das Grundstück an das Kanalisationssystem der Gemeinde als ganzes angeschlossen werden kann (std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 12.04.1996 -11 K 486/93-; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss v. 02.05.1991 -1 W 54/91- mit Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 22.1.1986, KStZ 1986, 109, und vom 11.6.1986, KStZ 1986, 191).

Schließlich hilft auch der Vortrag der Klägerin, der gegenwärtige Anschluss sei ohne ihr Wissen erfolgt, der Klage nicht zum Erfolg. Das Einverständnis des Eigentümers ist nur erforderlich, soweit die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung betroffen ist (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 12.04.1996 -11 K 486/93-; zur Definition des Begriffs Hausanschlussleitung s. Gerichtsbescheid der Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/91-; Urteile der Kammer vom 14.01.2005 -11 K 106/03- und vom 21.02.2005 -11 K 9/04-). Da vorliegend die im öffentlichen Verkehrsraum verlaufende Grundstücksanschlussleitung in Rede steht, die gemäß § 1 Abs. 2 Abwasserbeitragssatzung, § 2 Abs. 2 a) Abwassersatzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, bedurfte es eines entsprechenden Einverständnisses der Klägerin nicht. Diese Stichleitung stellt im Übrigen die alleinige Verbindung des klägerischen Grundstücks mit dem Straßenkanal dar; der von der Klägerin behauptete "zweite Anschluss" konnte in der mündlichen Verhandlung vor Ort nicht nachgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Der weitere Antrag der Klägerin, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mit Blick auf ihre damit gegebene eigene Kostenlast gegenstandslos.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Kanalbaubeitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt schon deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Kreisrechtsausschusses in seinem Widerspruchsbescheid und sieht insoweit gemäß § 117 V VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Veranlassung, von den Ausführungen des Kreisrechtsauschusses abzuweichen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, die vom Straßenkanal zur ihrer Grundstücksgrenze verlegte Stichleitung (= Grundstücksanschlussleitung, vgl. zu dieser Definition Gerichtsbescheid der Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/91- und Urteil der Kammer vom 14.01.2005 -11 K 106/03-) sei von dem bauausführenden Unternehmen für die Stadt "kostenlos" verlegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand ihre Kanalbaubeitragspflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage zu stellen vermag; selbst wenn die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für ihr Grundstück keinerlei Kosten verursacht hätte, würde sie denselben Kanalbaubeitrag wie jetzt von ihr gefordert schulden. Im Gegensatz etwa zum Erschließungsbeitrag richtet sich dieser nämlich nicht nach den Kosten einer ganz bestimmten Ausbaumaßnahme -sei es auf tatsächlicher Grundlage, sei es nach Einheitssätzen-, sondern in Anwendung des § 8 IV 4 KAG nach einer Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes für die gesamte Einrichtung, d.h. für die gemeindliche Entwässerungsanlage insgesamt und nicht nur für bestimmte Teileinrichtungen. Der Kanalbaubeitrag wird gerade nicht für die Herstellung eines ganz bestimmten Kanals erhoben, sondern dafür, dass das Grundstück an das Kanalisationssystem der Gemeinde als ganzes angeschlossen werden kann (std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 12.04.1996 -11 K 486/93-; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss v. 02.05.1991 -1 W 54/91- mit Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 22.1.1986, KStZ 1986, 109, und vom 11.6.1986, KStZ 1986, 191).

Schließlich hilft auch der Vortrag der Klägerin, der gegenwärtige Anschluss sei ohne ihr Wissen erfolgt, der Klage nicht zum Erfolg. Das Einverständnis des Eigentümers ist nur erforderlich, soweit die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung betroffen ist (vgl. hierzu nur Urteil der Kammer vom 12.04.1996 -11 K 486/93-; zur Definition des Begriffs Hausanschlussleitung s. Gerichtsbescheid der Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/91-; Urteile der Kammer vom 14.01.2005 -11 K 106/03- und vom 21.02.2005 -11 K 9/04-). Da vorliegend die im öffentlichen Verkehrsraum verlaufende Grundstücksanschlussleitung in Rede steht, die gemäß § 1 Abs. 2 Abwasserbeitragssatzung, § 2 Abs. 2 a) Abwassersatzung Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, bedurfte es eines entsprechenden Einverständnisses der Klägerin nicht. Diese Stichleitung stellt im Übrigen die alleinige Verbindung des klägerischen Grundstücks mit dem Straßenkanal dar; der von der Klägerin behauptete "zweite Anschluss" konnte in der mündlichen Verhandlung vor Ort nicht nachgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Der weitere Antrag der Klägerin, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist mit Blick auf ihre damit gegebene eigene Kostenlast gegenstandslos.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.