Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 27.01.2010 – 10 K 253/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung, dass er in der Ausübung seines Eigentumsrechts an seinem Grund und Boden nicht dadurch eingeschränkt wird, dass eine Teilfläche seines Grundstücks für den öffentlichen Verkehr genutzt wird.

Der Kläger ist Eigentümer des in der Innenstadt der Beklagten liegenden Grundstücks der Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Parzellen-Nr. 202/1, welches mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut ist und in die vor dem Haus verlaufende Straße (Fußgängerzone) bis über deren Mitte hineinragt. Die Grundstücksparzelle gehört zu dem bereits im Jahre 1972 von der Beklagten förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "A". Die Sanierungsziele gab die Beklagte seither in mehreren, von ihr in Kraft gesetzten Bebauungsplänen verbindlich vor. Zuletzt wurde in dem vom Stadtrat der Beklagten am 6.12.2001 beschlossenen und am 11.12.2001 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan "Stadtkern Teil I - Mott, 1. Änderung" für den Teil der Straße "C", wo der Kläger wohnt, die Vorgabe "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerzone" festgesetzt.

Bereits ab Ende der 70-iger Jahre hatte die Beklagte vergeblich versucht, den Eltern des Klägers als vormaligen Eigentümern das betreffende Grundstück bzw. die für die Neuherstellung der Straße erforderliche Teilfläche abzukaufen. Zuletzt bat sie darum, ihr zumindest den Neuausbau der öffentlichen Verkehrsfläche zu gestatten. Die mittlerweile verwitwete Mutter des Klägers gab am 8.2.1989 durch ihre Unterschrift unter einem vorformulierten Text folgende "Einverständniserklärung zum Ausbau der Grabenstraße im Zuge der Vollziehung des Bebauungsplanes im Sanierungsgebiet 'A' " ab:

"Hiermit erkläre ich... mich damit einverstanden, dass die öffentliche Verkehrsfläche, die laut Bebauungsplan auf das Grundstück bzw. Teilfläche meines... Grundbesitzes Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Parz.-Nr. 202/1 fällt, ausgebaut und mit Kleinpflaster befestigt werden kann, ebenso die außerhalb der Verkehrsfläche liegende Restfläche meines... Grundstücks mit angelegt werden kann."

Die Beklagte, welche in der Folgezeit die Sanierung der Verkehrsfläche durchführte und als Fußgängerzone in Dienst stellte, blieb weiterhin vergeblich bemüht, die etwa 18 bis 20 m² große Teilfläche des in die Fußgängerfurt hineinragenden Grundstücks von der Mutter des Klägers zu kaufen. Stattdessen erwarb der Kläger von seiner Mutter das gesamte Hausgrundstück mit notariellem Vertrag vom 12.10.1998. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück nach den Feststellungen des Notars im Wesentlichen nur noch mit einem Sanierungsvermerk belastet.

Aktenkundig seit dem Jahre 2008 versuchte der Kläger zu verhindern, dass – wie er meint - der Bereich vor seinem Grundstück mehr und mehr als Durchfahrt genutzt werde. Zu diesem Zweck parkte er sein Fahrzeug vor seinem Anwesen mittig auf der Verkehrsfläche, so dass es nicht möglich war, diese Stelle mit Fahrzeugen zu passieren. Ferner brachte er Markierungen mit der Inschrift "privat" auf der Verkehrsfläche an und stellte eine Bake auf, die ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrundstück" sowie den durch Zeichen verdeutlichten weiteren Schriftzug "Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" trug. Das Ordnungsamt der Beklagten schritt hiergegen jeweils ein bzw. drohte dem Kläger rechtliche Konsequenzen an, so dass dieser seine Maßnahmen rückgängig machte.

In dieser Zeit entstand im Schriftverkehr der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten ein Streit darüber, ob der Kläger berechtigt sei, sein in die Verkehrsfläche hineinragendes Grundstück uneingeschränkt zu nutzen und insbesondere dort sein Fahrzeug nach Belieben abzustellen zu dürfen. Dabei verlangten die Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Beklagten die schriftliche Bestätigung, dass der Kläger sein Eigentum nach wie vor uneingeschränkt nutzen könne und insbesondere dessen Pkw nicht im Bereich seines eigenen Grundstücks abgeschleppt werden dürfe. Die Beklagte trat dem entgegen mit dem Hinweis darauf, dass vorliegend das Privateigentum des Klägers durch den Gemeingebrauch an der über sein Grundstück verlaufenden, als Fußgängerzone ausgewiesenen Straße zurückgedrängt bzw. eingeschränkt werde. Die betreffende Fußgängerfurt gelte nach den einschlägigen Bestimmungen des Saarländischen Straßengesetzes mit der Verkehrsübergabe als öffentliche Straße, da sie aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach einem anderen Gesetz, und zwar nach Maßgabe des in diesem Bereich gültigen Bebauungsplanes, der die Fläche vor dem Wohnanwesen des Klägers als öffentliche Verkehrsfläche ausweise, gebaut und in Dienst gestellt worden sei. Die Furt entlang des Anwesens des Klägers werde von oberhalb wohnenden Anliegern zu Andienzwecken auch mit Fahrzeugen benutzt. Sollte der Kläger weiterhin den Gemeingebrauch der Verkehrsfläche durch Parken schmälern bzw. ausschließen, müsse er mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen und im äußersten Falle mit der Entfernung seines Fahrzeuges rechnen. Die gewünschte Bestätigung hinsichtlich ungeschmälerter Eigentumsrechte könne daher nicht gegeben werden.

Die wiederholten Angebote der Beklagten, die streitige Grundstücksteilfläche an sie zu verkaufen, lehnte der Kläger jeweils ab.

Am 13.11.2008 hat er die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er die Durchfahrt vor seinem Hausanwesen durch das Parken auf dem zu seinem Grundstück gehörenden Teil der dort verlaufenden Straße behindert habe, nachdem der Kraftfahrzeugverkehr nicht mehr zumutbar gewesen sei und die Beklagte hiergegen nichts unternommen habe. Er wende sich nicht gegen die Nutzung der Straße bzw. seines Grundstücks an sich, sondern lediglich gegen den zunehmenden Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, wonach sein Privateigentum durch den Gemeingebrauch an der Straße verdrängt werde, widerspreche der Zusicherung, welche die Beklagte im Jahre 1989 seiner Mutter als Voreigentümerin im Gegenzuge zu dem von ihr erklärten Einverständnis zum Ausbau und zur Befestigung des Weges gegeben habe. Und zwar habe die Beklagte damals durch einen Vermerk auf dem in den Besitz der Mutter des Klägers gelangten Exemplar der Einverständniserklärung vom 8.2.1989 zugesichert, dass die Nutzung des Grundeigentums für die Eigentümer in keiner Weise eingeschränkt werde. Das betreffende Schriftstück liege ihm zwar nicht mehr vor; er gehe aber davon aus, dass die Beklagte über das Dokument bzw. eine weitere Ausfertigung verfüge. Ein Nachbar habe übrigens eine gleich lautende Einverständniserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben. Sowohl dieser Nachbar als auch die Mutter und die Schwester des Klägers könnten daher als Zeugen für den Klagevortrag benannt werden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Eigentumsrechte des Klägers an den in seinem Eigentum stehenden Grundstück, Flur 6, Flurstück 202/1, in B-Stadt nicht durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ferner erklärte sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass die zunächst - wie im Schriftsatz vom 27.1.2008 angekündigt - hilfsweise gestellten Anträge sämtlich zurückgenommen werden.

Zur Begründung in der Sache trägt sie ergänzend zur Darlegung ihrer Rechtsansicht im vorprozessualen Schriftverkehr im Wesentlichen vor, dass das Ansinnen des Klägers der öffentlichen Zweckbestimmung der über sein Grundstück verlaufenden Straße widerspreche und keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf welche dieser sich für sein Begehren stützen könne. Die hier betroffene Straße "C" sei planungsrechtlich ein Bestandteil des Fußgängerzonensystems der Beklagten, im gültigen Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen und u. a. im Einverständnis der Mutter des Klägers als Voreigentümerin entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen ausgebaut und anschließend zur allgemeinen Benutzung freigegeben worden. Die Verkehrsfläche stehe - was unstreitig ist - seit nunmehr fast 20 Jahren der Öffentlichkeit mit dieser Zweckbestimmung zur Verfügung, was im Übrigen vor Ort auch für jeden unvoreingenommenen Dritten zweifelsfrei erkennbar sei. Insoweit sei die Straße durch ihre Indienststellung gemäß § 6 Abs. 6 SStrG gewidmet worden. Weder der Kläger noch dessen Rechtsvorgänger als Eigentümer des betreffenden Grundstücks hätten - was ebenfalls unstreitig ist - gegen den einschlägigen Bebauungsplan oder gegen ergänzende ordnungsrechtliche Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt.

Auch sei der Beklagten weder aus ihren Akten noch in anderer Weise etwas darüber bekannt, dass den Rechtsvorgängern des Klägers bzw. dessen Mutter eine Zusage gegeben worden sei, welche Grundlage für das aktuelle Begehren des Klägers sein könnte. Abgesehen davon wäre eine Aussage mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt angesichts der Festsetzungen im Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig gewesen. Schließlich hätte ein solches Schriftstück den Formerfordernissen des § 62 KSVG entsprechen müssen und wäre für einen derartigen Rechtsverzicht, der die städtebauliche Planung und Sanierung an dieser Stelle unmöglich gemacht hätte, mit Blick auf die dem Gemeinderat nach Kommunalrecht vorbehaltenen Aufgaben ein Beschluss des zuständigen Gremiums erforderlich gewesen. Ein solcher Beschluss sei jedoch zu keinem Zeitpunkt gefasst worden. Auch seien in den einschlägigen städtebaulichen Satzungen keine in jene Richtung weisenden Ermächtigungsgrundlagen, etwa Befreiungs- oder Ausnahmetatbestände, enthalten. Wenn bei den Rechtsvorgängern des Klägers ein Irrtum über Inhalt und Bedeutung der damaligen Bauleitplanung vorgelegen haben sollte, so sei dies zwar bedauerlich, aber nicht von der Beklagten zu vertreten. Die öffentlichen Beteiligungsverfahren seien u. a. dazu bestimmt gewesen, derartige Unsicherheiten und Unklarheiten zu diskutieren und ggf. zu klären.

Was den vom Kläger angeführten zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr in dessen Wohnstraße anbelange, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass zu den ergänzenden und hier getroffenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Ausweisung einer Fußgängerzone neben der üblichen Verkehrsbeschilderung auch die Festlegung der so genannten Öffnungszeiten der Fußgängerzone gehöre. Dies seien Zeiten (hier werktags von 7:00 bis 11:00 Uhr), innerhalb derer ein Befahren bzw. Benutzen für Zwecke der Andienung und dergleichen toleriert werde. Sofern für besondere Zwecke weitergehende Regelungen im Einzelfall erforderlich seien, werde im Rahmen der dabei zu beachtenden Aspekte eine entsprechende befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Es sei jedoch auszuschließen, dass im hier zu betrachtenden Bereich ein unzumutbares Verkehrsaufkommen entstanden sei. Dies sei schon wegen der engen räumlichen Verhältnisse vor Ort nicht möglich. Insbesondere könne sich aus diesem Grunde eine eventuelle Zunahme des rückwärtig zur D-Straße zulässigen Andienungsverkehrs nur in geringem Umfange ergeben haben. Zwar seien im oberen Bereich dieser inneren Erschließungsanlage private, zum Teil noch fortdauernde Bautätigkeiten zu verzeichnen gewesen und habe die Zufahrt zeitweise wegen der Baufälligkeit eines Gebäudes nur von einer Seite ungehindert genutzt werden können, so dass sich hierdurch sicherlich die absolute Anzahl der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge im Vergleich zum sonst üblichen Anliegerverkehr etwas erhöht habe. Dies habe jedoch nicht zu einer unzumutbaren Situation geführt.

Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin mit Beschluss vom 12.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt worden; gleichzeitig ist ihm zur Rechtsverteidigung sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Die Beklagte hat beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes in einem gegen den Kläger eingeleiteten Enteignungsverfahren beantragt, diesem die von der Straße "C" beanspruchte Teilfläche von circa 20 m² des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks der Gemarkung B-Stadt, Flur 6, Parzelle Nr. 202/1, Blatt 7111, zu entziehen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft - Der Enteignungskommissar - hat daraufhin den Bescheid vom 12.1.2010 (offensichtlich irrtümlich unter dem Datum 12.1.2009) erlassen, in welchem festgestellt wird, dass die Beklagte rechtmäßige Besitzerin des im Eigentum des Klägers stehenden betreffenden Grundstücksteiles ist (Ziffer 1 des Bescheides) und hilfsweise die Beklagte entsprechend ihres Antrags auf vorzeitige Besitzeinweisung in den Besitz des streitgegenständlichen Grundstücksteiles eingewiesen wird (Ziffer 2). Ferner ist in diesem Bescheid die Wirksamkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nach Ziffer 2 für die Zeit ab Montag, dem 1.2.2010, 10:00 Uhr, verfügt (Ziffer 3) und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet worden (Ziffer 5). Im Bescheidtenor ist zur vorzeitigen Besitzeinweisung (Ziffer 3) angemerkt, dass vom Zeitpunkt deren Wirksamkeit an die Beklagte berechtigt ist, das betreffende Grundeigentum zu nutzen und der Eigentümer bzw. Kläger dies zu dulden hat. Insbesondere unterliegen danach die Möglichkeiten des Eigentümers bzw. Klägers zum Abstellen von Kraftfahrzeugen den Regelungen, die für als Fußgängerzone ausgewiesene innerstädtische Flächen je nach den örtlichen Gegebenheiten und nach dem gegebenen Ortsrecht gelten. Gegen den Bescheid kann nach Maßgabe der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bat das Gericht die Beklagte, soweit möglich Urkunden oder sonstige Dokumente vorzulegen, aus welchen sich erschließt, seit wann die Wohnstraße des Klägers der Allgemeinheit oder den Anliegern für welche Verkehrszwecke offen stand, ob es insbesondere aus der Zeit bis zum 13.2.1965, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes, (auch stillschweigend mögliche) Erklärungen der maßgeblichen Beteiligten darüber gibt, dass die Straße bzw. der Weg "C" dem allgemeinen Verkehr dienen sollte und ob die Straße durch den (jeweiligen) Wegeunterhaltspflichtigen bis zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Maßnahmen hergerichtet und/oder unterhalten worden ist. Die Beklagte trug daraufhin vor, dass die Zuwegung nach ihrer Kenntnis bereits seit dem Mittelalter als "innere Erschließung" vorhanden sei. So sei sie bereits um 1780 im so genannten geometrischen Plan der Stadt eingetragen sowie außerdem in der Urkarte sowie im Urhandriss aus dem Jahr 1843 enthalten. Es sei allen Anliegern bereits zu einem frühen Zeitpunkt klar gewesen, dass die Breite der öffentlichen Wegefläche (des historischen E-Straße) für die Bewirtschaftung der Grundstücke nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei. So gebe es etwa eine notarielle Vereinbarung der Anlieger aus dem Jahre 1862, in welcher u. a. geregelt werde, dass die öffentliche Wegeparzelle durch die "Zugabe" privater Flächen der Beteiligten verbreitert und von den betreffenden Anliegern unterhalten werden solle. Über öffentliche Unterhaltungsarbeiten aus früheren Jahren seien keine Überlieferungen erhalten. Eventuelle Daten-Restbestände aus diesen Haushaltsjahren seien nicht brauchbar, da derartige Unterhaltungsmaßnahmen auf einer zentralen Stelle pauschal bzw. nicht nach dem Prinzip der Einzelveranschlagung gebucht worden seien. Die Beklagte reichte neben den bereits erwähnten Dokumenten weitere Unterlagen wie etwa Lagepläne, Karten etc. sowie historische Fotografien zur Gerichtsakte bzw. legte sie in der mündlichen Verhandlung vor.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die im Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgezählten (dort Ziffern 1 bis 16), von der Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für welche keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zu einem anderen Gericht besteht. Die vom Kläger mit seiner Klage begehrte Feststellung betrifft das Verhältnis des privaten Eigentümers einer Verkehrsfläche zu einem Träger öffentlicher Verwaltung als Wegebaulastträger, so dass für die Entscheidung das Saarländische Straßengesetz (SStrG) oder sonstige straßenrechtliche Grundsätze und somit öffentliches Recht maßgebend ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Ferner ist die vom Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels gewählte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Verläuft nämlich eine Straße über privaten Grund und Boden und streiten der Eigentümer und der Wegebaulastträger über das Ob oder den Umfang der privatrechtlichen Befugnisse an der durch die Straße in Anspruch genommenen Grundstücksfläche, ist Gegenstand der diesbezüglichen Klage die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, wobei wegen der aufgezeigten Rechtsbetroffenheit der hieran Beteiligten regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht.

Vgl. zu alledem etwa: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel IV Rdnrn. 8.3 ff., S. 133 f.; ferner: Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn. 30 und 537; s. auch Urteil der Kammer vom 16.12.2009, 10 K 249/09

Dieses grundsätzlich bestehende Feststellungsinteresse entfällt vorliegend nicht wegen des gegenüber dem Kläger erlassenen ministeriellen Bescheides über die Feststellung des rechtmäßigen Besitzes der Beklagten am betroffenen Grundstücksteil bzw. der diesbezüglich hilfsweise verfügten vorzeitigen Besitzeinweisung der Beklagten. Insoweit ist zunächst von ausschlaggebender Bedeutung, dass die im Bescheid vom 12.1.2010 getroffenen Regelungen zwar für sofort vollziehbar erklärt, aber erst ab dem 1.2.2010 (00:00 Uhr) wirksam sein werden und daher das Feststellungsinteresse des Klägers jedenfalls in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 vorliegt. Abgesehen davon wird durch den bezeichneten ministeriellen Bescheid lediglich im Vorgriff auf eine zu erwartende Enteignung des Klägers eine Teilregelung hinsichtlich des Besitzrechtes am betroffenen Grundstücksteil vorweggenommen, wobei diese Regelung einen "schwebenden" Rechtszustand herstellt, der davon abhängig ist, dass die Enteignung nachfolgt und rechtlich von Bestand ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl den Bescheid über die Feststellung des Besitzes der Beklagten bzw. deren Besitzeinweisung als auch einen eventuell nachfolgenden Bescheid über seine Enteignung gerichtlich anfechten kann und die Frist zur Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 12.1.2010 noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsmittelbelehrung mit dem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg fehlerhaft sein dürfte bzw. richtigerweise eine entsprechende Klage bei der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Saarbrücken erhoben werden müsste (vgl. §§ 217, 219 BauGB), nachdem die Entscheidung ausdrücklich im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts des BauGB – und nicht etwa auf der Grundlage von §§ 44 F SStrG erfolgt ist.

Keine durchgreifenden Zweifel am berechtigten Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung lassen sich schließlich daraus herleiten, dass er sich nicht grundsätzlich gegen die öffentliche Nutzung seines von der Straße "C" beanspruchten Grundstücksteils zu Verkehrszwecken wendet, sondern sich lediglich gegen den stark zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr bzw. Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen in seiner Wohnstraße zur Wehr setzen will. Zwar wäre daran zu denken, den Kläger darauf zu verweisen, den einem Anwohner straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen durch den Straßenverkehr (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ist der Kläger aber, wie er meint, aufgrund seines uneingeschränkten privaten Eigentums am betreffenden Grundstücksteil bereits nicht gezwungen, den dort stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr zu dulden, ist er auf das genannte Verfahren nach der Straßenverkehrsordnung nicht angewiesen und kann ihm das Feststellungsinteresse für den von ihm gestellten Klageantrag nicht abgesprochen werden, solange er formal Eigentümer des betreffenden Grundstücksteiles ist (vgl. oben).

Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bestehen nicht.

II.

Die somit insgesamt zulässige Feststellungsklage ist indes unbegründet.

Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil er als privater Eigentümer des von der Straße "C" in Anspruch genommenen Grundstücksteils seine diesbezüglichen Eigentümerrechte nicht frei ausüben darf und insbesondere nicht befugt ist, den in der Straße stattfindenden öffentlichen Verkehr durch das Parken eines Kraftfahrzeugs auf dem betreffenden Grundstücksteil zu behindern.

Diese Einschränkung der Eigentümerrechte des Klägers folgt indessen nicht bereits aus dem ihm gegenüber erlassenen ministeriellen Bescheid vom 12.1.2010, mit welchem der rechtmäßige Besitz der Beklagten am betreffenden Grundstücksteil festgestellt bzw. deren vorzeitige Besitzeinweisung verfügt worden ist. Insoweit ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebend, dass diese Verfügung zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung anfechtbar und daher noch nicht wirksam ist (vgl. dazu oben zu Ziffer I.).

Letztlich kann dies auch dahinstehen, da bei Würdigung des Prozessstoffes alles dafür spricht, dass es sich bei der Straße "C" um eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne des Saarländischen Straßengesetzes handelt und der Kläger dies im Prinzip auch nicht bestreitet, vielmehr erkennbar selbst auf die auch andere private Grundstücke überquerende Straße zur Erschließung seines Grundstücks angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat er bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er über den von der Straße in Anspruch genommenen Teil seines Grundstücks unter Ausschluss des Gemeingebrauchs an der Verkehrsfläche verfügen darf. Handelt es sich bei der Wohnstraße des Klägers "C" allem Anschein nach um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechtes, besteht für diese eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft, welche das private Eigentum nach Maßgabe der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen einschränkt bzw. überlagert.

Der maßgebliche Gesichtspunkt für die Einstufung einer Straße als öffentlich in diesem Sinne ist die straßenrechtliche Widmung. Die Widmung begründet zugleich den Gemeingebrauch bzw. den jedermann im Rahmen der Widmung unter Beachtung der Verkehrsvorschriften gestatteten Gebrauch der öffentlichen Straße. Der private Eigentümer des Straßengrundstücks hat alle Einschränkungen zu dulden, die im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Straßenbaulast liegen oder sich notwendig aus dem Zweck des Weges und den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs ergeben. Er kann den Verkehr weder allgemein noch individuell - bezüglich einzelner Teilnehmer - ausschließen. Er hat sich aller tatsächlichen Eingriffe in die Substanz der Straße zu enthalten, soweit damit die Benutzung der Straße entsprechend ihrer Zweckbestimmung aufgehoben oder gemindert würde. Er darf sein Eigentum auch nicht in einer Weise benutzen, die mit der Zweckbestimmung nicht in Einklang steht. Ferner kann er nicht mit Erfolg die Herausgabe eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder in die gewidmete Fläche einbezogenen Grundstücks oder Grundstücksteils oder dessen Freistellung von der Widmung verlangen. Schließlich darf er den Träger der Straßenbaulast nicht daran hindern, an der Straße die Unterhaltungs- oder baulichen Änderungsmaßnahmen vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baulast erforderlich oder zweckmäßig sind.

Vgl. zu alledem etwa: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel V Rdnrn. 21 ff., S. 159 f.; ferner: Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn. 192 ff. und 550 ff.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte vorliegend eine straßenrechtliche Widmung nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 SStrG. Danach gilt eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet wurden. Diese Vorschrift greift hier nicht deshalb ein, weil die betreffende Wegefläche im Bebauungsplan der Beklagten über den "Stadtkern Teil I - Mott, 1. Änderung" als Teil der Fußgängerzone dargestellt ist, denn durch ihre konkrete Bezeichnung im einschlägigen Bebauungsplan wurde der Bau oder die Änderung dieser Wegefläche nicht im Verständnis des § 6 Abs. 6 SStrG "im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens... unanfechtbar angeordnet". Die Verwendung des Begriffs "unanfechtbar" stellt insoweit nämlich klar, dass damit ein Verwaltungsakt, nicht aber eine der Unanfechtbarkeit nicht zugängliche Rechtsnorm - wie ein Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) - als Grundlage des Straßenbaus vorausgesetzt wird. Die Formulierung "angeordnet" bringt ferner zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung zur Verwirklichung des Vorhabens des Projektes begründet sein muss. Ein Bebauungsplan regelt durch die Festsetzung von Verkehrsflächen jedoch lediglich deren planungs- und erschließungsrechtliche Zulässigkeit, beinhaltet aber kein entsprechendes Ausführungsgebot (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB). Daher schließen die in § 6 Abs. 6 SStrG genannten "förmlichen Verfahren" den Bebauungsplan nicht mit ein und kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

So das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung; vgl. dazu nur die Grundsatzentscheidung mit Beschluss vom 24.10.1986, 2 R 278/86, dokumentiert bei juris (Kurztext) sowie die Beschlüsse vom 31.8.2005, 1 W 10/05, und vom 23.10.2006, 1 W 37/06, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG, jeweils zitiert nach juris

Der saarländische Gesetzgeber, der seit der erwähnten Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes vom 24.10.1986 das Saarländische Straßengesetz mehrfach geändert hat, sah nie Veranlassung, § 6 Abs. 6 SStrG umzuformulieren. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Interpretation durch das OVG angesichts ähnlicher Normen im hessischen, nordrhein-westfälischen und baden-württembergischen Recht billigt.

So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 31.8. 2005 , wie zuvor

Für das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft ist somit hier maßgebend, ob die Straße "C" für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dabei ist zunächst stets zu prüfen, ob eine förmliche Widmung im Sinne des Straßengesetzes vorliegt. Diese förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach § 6 SStrG ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und welche im Regelfall der Träger der Straßenbaulast verfügt. Eine solche Widmung besteht für Straße "C" unstreitig nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Nach der Überleitungsvorschrift des § 63 Satz 1 SStrG wird indes die förmliche Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen fingiert. Danach gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetztes im Jahre 1965 an alle die Wege als dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt, die "bisher" (davor) bereits dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren. Insoweit sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls rechtlich zu würdigen bzw. ist zu prüfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Weges vor 1965 gibt. Die Widmungsfiktion erfasste schon beim Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1965 auch die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SStrG aufgeführten Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen. Kommt es hier somit auf die Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1965 an, würde, da das Saarländische Straßengesetz vom 17.12.1964 am 12.2.1965 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und damit einen Tag später, am 13.2.1965, in Kraft getreten ist (vgl. Art. 105 SVerf a.F. = Art. 103 SVerf n.F.), die fragliche Straße als gewidmet gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war.

Öffentlich in diesem Sinne ist ein nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit offenstehender Verkehr, der seiner Art nach eingegrenzt sein kann. Indem das Gesetz auf die Bestimmung des Weges abstellt, einem solchen Verkehr zu dienen, verweist es auf die vom Einverständnis des oder der Verfügungsberechtigten getragene Zwecksetzung der Wegefläche; eine bloße faktische, von einem solchen Einverständnis nicht gedeckte, wenn auch langjährige ungehinderte Nutzung genügt in diesem Zusammenhang nicht. Insgesamt gesehen waren somit zur Begründung der Öffentlichkeit eines Weges zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprechende - wenn auch nicht formbedürftige bzw. stillschweigend mögliche - Erklärungen der klassischen Widmungsbeteiligten, nämlich des Grundeigentümers der Wegefläche, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde (heute: Wegeaufsichtsbehörde), erforderlich, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen sollte.

Vgl. zu alledem: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.11.2000, 2 R 8/99, BRS 63 Nr. 158 (2000), vom 8.12.1992, 2 R 27/92, RdL 1993, 134, und vom 28.05.1996, 2 R 24/95; ferner Beschlüsse vom 6.11.2003, 1 W 33/03, vom 23.10.2006, 1 W 37/06, vom 21.8.2007, 1 B 331/07, NVwZ-RR 2008, 76; siehe auch: VG Saarlouis, Beschluss vom 8.10.2008, 11 L 507/08, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 16.122009, 10 K 249/09.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben spricht bei Würdigung des Prozessstoffes alles dafür, dass die Straße "C" im dargelegten Sinne gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SStrG fiktiv für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dazu muss gesehen werden, dass diese Straße zum historischen Stadtkern der Beklagten gehört und unstreitig auf eine öffentliche Wegeparzelle zurückgeführt werden kann, die bereits Mitte des 18. Jahrhunderts, wenn auch nur als schmale Gasse mit dem Namen "F-Straße" bzw. "E-Straße", existierte. Sie ist bereits in dem von der Beklagten vorgelegten "Geometrischen Plan von der Stadt B-Stadt", welcher den Straßenverlauf und den Gebäudebestand um das Jahr 1780 beschreibt, sowie in der "Urkarte" sowie dem "Urhandriß", jeweils aus dem Jahr 1843, sowie in einer weiteren Planzeichnung von 1860 katastermäßig erfasst. In einem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist die öffentliche Wegeparzelle in Flur 6, Flurstück 180/1, der Gemarkung B-Stadt mit einer Fläche von 38 m² eingetragen, wobei sich der Weg in seiner Breite - ausgehend vom Einmündungsbereich G-Straße - von 1,50 m bis auf 1,05 m an seinem anderen Ende verjüngt.

Bereits gegen Mitte des 19. Jahrhunderts empfanden die Anlieger des ehemaligen F-Straße die öffentliche Zuwegung als zu eng, was durch den von der Beklagten eingereichten notariellen Vertrag vom 28.11.1862 belegt wird. In diesem Vertrag einigten sich die Anlieger im Wesentlichen darauf, den Weg, dessen Benutzung den Vertragsschließenden "zu unbequem" war, durch die Zugabe privater Flächen aus ihrem Eigentum um zwei Fuß in der Breite zu erweitern und in der Zukunft auf ihre Kosten in befahrbarem Zustand zu erhalten, wobei jede der Parteien berechtigt sein sollte, den Weg zur Durchfahrt sowohl nach der G-Straße zu, als auch in umgekehrter Richtung ungehindert zu benutzen. Hieran anknüpfend trug die Beklagte vor, sie habe keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die damals verbreiterte öffentliche Verkehrsfläche zu einem späteren Zeitpunkt in ihrer Funktion von einem der Anlieger bzw. deren Rechtsnachfolgern infrage gestellt worden sei. Dazu reichte die Beklagte Bauunterlagen der Anlieger von 1903 bis 1968, insbesondere den Bauantrag des Vaters des Klägers vom 15.5.1962, zu den Gerichtsakten, in welchen die Straße "C" regelmäßig als öffentliche Zuwegung eingezeichnet bzw. - so etwa im Bauantragsverfahren des Vaters des Klägers - als Ortsstraße bezeichnet wird. Des Weiteren belegte die Beklagte durch die Vorlage einer historischen Fotografie aus den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts, dass der betreffende Weg bereits damals mit Natursteinpflasterbelag nebst Entwässerungsrinne ausgebaut war und in seiner Breite (nach Fotovorlage berechnet: 2,33 m) die öffentliche Wegeparzelle deutlich übertraf. Eine weitere Fotografie aus dieser Zeit lässt erkennen, dass der Weg die gleiche Pflasterung wie die unstreitig öffentliche G-Straße aufwies und sich daher dem objektiven Betrachter bereits damals im Bereich der Einmündung des hier zu betrachtenden Weges in die G-Straße ein hinsichtlich der baulichen Anlagen einheitliches Straßenbild bot.

Bei Würdigung dieses Prozessstoffes drängt sich der Eindruck auf, dass bereits zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts bzw. spätestens in den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts der alte "E-Straße" bzw. die Straße "C" zumindest für die Anlieger und deren Besucher frei zugänglich war und ein öffentlicher Verkehr, und zwar auch mit Fuhrwerken, stattfand, der im Einverständnis der jeweils betroffenen Eigentümer nicht nur die dort vorhandene öffentliche Wegeparzelle, sondern darüber hinaus die daran angrenzenden privaten Grundstücke teilweise in Anspruch nahm, ohne dass äußerlich erkennbar war, ob und an welcher Stelle privater Grund und Boden betreten bzw. für die Verkehrszwecke mitgenutzt wurde. Auch sprechen die von der Beklagten vorgelegten historischen Fotografien dafür, dass der Weg bzw. die Straße unter Inanspruchnahme der betroffenen privaten Grundstücksflächen bereits früh, das heißt zumindest seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts, mit öffentlichen Mitteln hergestellt und unterhalten worden ist. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich hieran in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 etwas geändert haben könnte. Insgesamt gesehen spricht daher alles dafür, dass die Straße "C" beim Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 für den öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und aufgrund dessen als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes gilt.

Handelt es sich somit allem Anschein nach bei der Straße "C" um eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen, um insoweit Gewissheit zu erlangen, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten einschließlich den dazu von ihr vorgelegten Dokumenten lediglich mit Nichtwissen entgegengetreten ist und damit bereits seiner Darlegungslast hinsichtlich des von ihm gestellten Klageantrags nicht entsprochen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar ein lebhaftes Eigeninteresse daran hat, die Straße "C" zu Verkehrszwecken benutzen zu dürfen, wobei er zum "bequemen" Erreichen seines Grundstücks – etwa mit dem Pkw -, wie schon die Anlieger im 19. Jahrhundert (vgl. oben), darauf angewiesen ist, die von der Straße in Anspruch genommenen Teilflächen der Grundstücke seiner Nachbarn zu überqueren. Die heutige Situation vor Ort lässt sich daher dahingehend beschreiben, dass die ursprüngliche Solidargemeinschaft der Anlieger hinsichtlich der Zuwegung zu ihren Grundstücken in Gestalt einer - soweit ersichtlich - öffentlichen Straße fortgeschrieben worden ist und daher jeder der beteiligten Grundstückseigentümer insoweit, als sein Grundstück durch die Straße in Anspruch genommen wird, in seiner Sachherrschaft durch den Gemeingebrauch an der Straße eingeschränkt ist (vgl. oben).

Der Kläger bestreitet dies - soweit erkennbar – im Übrigen bereits nicht prinzipiell, sondern ist der Ansicht, dass dies jedenfalls nicht für ihn gelte, weil seiner Mutter anlässlich des von ihr erklärten Einverständnisses zum Ausbau und der Befestigung der Straße seitens der Beklagten schriftlich zugesichert worden sei, dass (durch den Ausbau) die Nutzung des Grundeigentums für die Eigentümer in der Straße "C" in keiner Weise eingeschränkt werde. Abgesehen davon, dass der insoweit beweisbelastete Kläger die Existenz einer entsprechenden schriftlichen Zusicherung - das fragliche Schriftstück in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten enthält keine entsprechende Zusicherung - nicht hat belegen können, erscheint es im Übrigen sehr unwahrscheinlich, dass ein Vertreter der Beklagten eine Erklärung abgegeben haben könnte, mit welcher er die Eigenschaft der Straße "C" als öffentliche Straße infrage stellen wollte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Erklärung mit Blick auf die von ihr vor Ort verfolgten Sanierungsziele widersinnig und in dieser Form auch nicht wirksam gewesen wäre.

Die vom Kläger mit dem Klageantrag begehrte Feststellung, dass seine Eigentumsrechte an dem ihm gehörenden Grundstück in der Straße "C" nicht "durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind", kann daher nicht getroffen werden, da bereits der bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnisstand eindeutig gegen eine diesbezügliche freie Sachherrschaft des Klägers spricht.

Unter den gegebenen Umständen sah die Kammer keine Veranlassung, die von der Beklagten in deren Schriftsatz vom 22.01.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung von beiden Beteiligten zu Protokoll benannten Zeugen einzubestellen und zu hören, zumal die Beteiligten lediglich darüber mutmaßten, dass diese wissen könnten, ob in der Straße „C“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes öffentlicher Straßenverkehr stattfand.

Es bedarf daher für die vorliegende Entscheidung ferner keines Rückgriffs auf die von der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen über einen Veränderungsnachweis der Katasterverwaltung der Beklagten vom 9.5.1963 (Antrag Nr.: C 219/63 - Veränderungsnachweis 1963 Nr. 67) zu Flur 6 Parzelle 180/1 der Gemarkung B-Stadt (öffentliche Wegeparzelle mit der Nutzungsart "Fußpfad") sowie den Grundbuchauszug zu dieser Parzelle, in welchem diese als "Straße (Gemeindestraße), B-Stadt" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen des städtischen Bauhofes der Beklagten über den Arbeitseinsatz der städtischen Mitarbeiter im Jahre 1961, welche nach Ansicht der Beklagten belegen, dass mehrfach im Bereich der Straße "C" bzw. der G-Straße Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien.

Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und entsprechend der zu Ziffer 43.3 ("Widmung, Einziehung") gegebenen Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für welche keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung zu einem anderen Gericht besteht. Die vom Kläger mit seiner Klage begehrte Feststellung betrifft das Verhältnis des privaten Eigentümers einer Verkehrsfläche zu einem Träger öffentlicher Verwaltung als Wegebaulastträger, so dass für die Entscheidung das Saarländische Straßengesetz (SStrG) oder sonstige straßenrechtliche Grundsätze und somit öffentliches Recht maßgebend ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

Ferner ist die vom Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels gewählte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Verläuft nämlich eine Straße über privaten Grund und Boden und streiten der Eigentümer und der Wegebaulastträger über das Ob oder den Umfang der privatrechtlichen Befugnisse an der durch die Straße in Anspruch genommenen Grundstücksfläche, ist Gegenstand der diesbezüglichen Klage die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, wobei wegen der aufgezeigten Rechtsbetroffenheit der hieran Beteiligten regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht.

Vgl. zu alledem etwa: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel IV Rdnrn. 8.3 ff., S. 133 f.; ferner: Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn. 30 und 537; s. auch Urteil der Kammer vom 16.12.2009, 10 K 249/09

Dieses grundsätzlich bestehende Feststellungsinteresse entfällt vorliegend nicht wegen des gegenüber dem Kläger erlassenen ministeriellen Bescheides über die Feststellung des rechtmäßigen Besitzes der Beklagten am betroffenen Grundstücksteil bzw. der diesbezüglich hilfsweise verfügten vorzeitigen Besitzeinweisung der Beklagten. Insoweit ist zunächst von ausschlaggebender Bedeutung, dass die im Bescheid vom 12.1.2010 getroffenen Regelungen zwar für sofort vollziehbar erklärt, aber erst ab dem 1.2.2010 (00:00 Uhr) wirksam sein werden und daher das Feststellungsinteresse des Klägers jedenfalls in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage maßgebenden Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 27.1.2010 vorliegt. Abgesehen davon wird durch den bezeichneten ministeriellen Bescheid lediglich im Vorgriff auf eine zu erwartende Enteignung des Klägers eine Teilregelung hinsichtlich des Besitzrechtes am betroffenen Grundstücksteil vorweggenommen, wobei diese Regelung einen "schwebenden" Rechtszustand herstellt, der davon abhängig ist, dass die Enteignung nachfolgt und rechtlich von Bestand ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl den Bescheid über die Feststellung des Besitzes der Beklagten bzw. deren Besitzeinweisung als auch einen eventuell nachfolgenden Bescheid über seine Enteignung gerichtlich anfechten kann und die Frist zur Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 12.1.2010 noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsmittelbelehrung mit dem Verweis auf den Verwaltungsrechtsweg fehlerhaft sein dürfte bzw. richtigerweise eine entsprechende Klage bei der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Saarbrücken erhoben werden müsste (vgl. §§ 217, 219 BauGB), nachdem die Entscheidung ausdrücklich im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts des BauGB – und nicht etwa auf der Grundlage von §§ 44 F SStrG erfolgt ist.

Keine durchgreifenden Zweifel am berechtigten Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung lassen sich schließlich daraus herleiten, dass er sich nicht grundsätzlich gegen die öffentliche Nutzung seines von der Straße "C" beanspruchten Grundstücksteils zu Verkehrszwecken wendet, sondern sich lediglich gegen den stark zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr bzw. Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen in seiner Wohnstraße zur Wehr setzen will. Zwar wäre daran zu denken, den Kläger darauf zu verweisen, den einem Anwohner straßenverkehrsrechtlich eingeräumten Anspruch auf Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen durch den Straßenverkehr (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bzw. Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO) geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ist der Kläger aber, wie er meint, aufgrund seines uneingeschränkten privaten Eigentums am betreffenden Grundstücksteil bereits nicht gezwungen, den dort stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr zu dulden, ist er auf das genannte Verfahren nach der Straßenverkehrsordnung nicht angewiesen und kann ihm das Feststellungsinteresse für den von ihm gestellten Klageantrag nicht abgesprochen werden, solange er formal Eigentümer des betreffenden Grundstücksteiles ist (vgl. oben).

Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage bestehen nicht.

II.

Die somit insgesamt zulässige Feststellungsklage ist indes unbegründet.

Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil er als privater Eigentümer des von der Straße "C" in Anspruch genommenen Grundstücksteils seine diesbezüglichen Eigentümerrechte nicht frei ausüben darf und insbesondere nicht befugt ist, den in der Straße stattfindenden öffentlichen Verkehr durch das Parken eines Kraftfahrzeugs auf dem betreffenden Grundstücksteil zu behindern.

Diese Einschränkung der Eigentümerrechte des Klägers folgt indessen nicht bereits aus dem ihm gegenüber erlassenen ministeriellen Bescheid vom 12.1.2010, mit welchem der rechtmäßige Besitz der Beklagten am betreffenden Grundstücksteil festgestellt bzw. deren vorzeitige Besitzeinweisung verfügt worden ist. Insoweit ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebend, dass diese Verfügung zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung anfechtbar und daher noch nicht wirksam ist (vgl. dazu oben zu Ziffer I.).

Letztlich kann dies auch dahinstehen, da bei Würdigung des Prozessstoffes alles dafür spricht, dass es sich bei der Straße "C" um eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne des Saarländischen Straßengesetzes handelt und der Kläger dies im Prinzip auch nicht bestreitet, vielmehr erkennbar selbst auf die auch andere private Grundstücke überquerende Straße zur Erschließung seines Grundstücks angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat er bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er über den von der Straße in Anspruch genommenen Teil seines Grundstücks unter Ausschluss des Gemeingebrauchs an der Verkehrsfläche verfügen darf. Handelt es sich bei der Wohnstraße des Klägers "C" allem Anschein nach um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechtes, besteht für diese eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft, welche das private Eigentum nach Maßgabe der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen einschränkt bzw. überlagert.

Der maßgebliche Gesichtspunkt für die Einstufung einer Straße als öffentlich in diesem Sinne ist die straßenrechtliche Widmung. Die Widmung begründet zugleich den Gemeingebrauch bzw. den jedermann im Rahmen der Widmung unter Beachtung der Verkehrsvorschriften gestatteten Gebrauch der öffentlichen Straße. Der private Eigentümer des Straßengrundstücks hat alle Einschränkungen zu dulden, die im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Straßenbaulast liegen oder sich notwendig aus dem Zweck des Weges und den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs ergeben. Er kann den Verkehr weder allgemein noch individuell - bezüglich einzelner Teilnehmer - ausschließen. Er hat sich aller tatsächlichen Eingriffe in die Substanz der Straße zu enthalten, soweit damit die Benutzung der Straße entsprechend ihrer Zweckbestimmung aufgehoben oder gemindert würde. Er darf sein Eigentum auch nicht in einer Weise benutzen, die mit der Zweckbestimmung nicht in Einklang steht. Ferner kann er nicht mit Erfolg die Herausgabe eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder in die gewidmete Fläche einbezogenen Grundstücks oder Grundstücksteils oder dessen Freistellung von der Widmung verlangen. Schließlich darf er den Träger der Straßenbaulast nicht daran hindern, an der Straße die Unterhaltungs- oder baulichen Änderungsmaßnahmen vorzunehmen, die zur Erfüllung der Baulast erforderlich oder zweckmäßig sind.

Vgl. zu alledem etwa: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel V Rdnrn. 21 ff., S. 159 f.; ferner: Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdnrn. 192 ff. und 550 ff.

Entgegen der Ansicht der Beklagten erfolgte vorliegend eine straßenrechtliche Widmung nicht nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 SStrG. Danach gilt eine Straße mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens der Bau oder die Änderung einer Straße unanfechtbar angeordnet wurden. Diese Vorschrift greift hier nicht deshalb ein, weil die betreffende Wegefläche im Bebauungsplan der Beklagten über den "Stadtkern Teil I - Mott, 1. Änderung" als Teil der Fußgängerzone dargestellt ist, denn durch ihre konkrete Bezeichnung im einschlägigen Bebauungsplan wurde der Bau oder die Änderung dieser Wegefläche nicht im Verständnis des § 6 Abs. 6 SStrG "im Rahmen eines aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften durchgeführten förmlichen Verfahrens... unanfechtbar angeordnet". Die Verwendung des Begriffs "unanfechtbar" stellt insoweit nämlich klar, dass damit ein Verwaltungsakt, nicht aber eine der Unanfechtbarkeit nicht zugängliche Rechtsnorm - wie ein Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) - als Grundlage des Straßenbaus vorausgesetzt wird. Die Formulierung "angeordnet" bringt ferner zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung zur Verwirklichung des Vorhabens des Projektes begründet sein muss. Ein Bebauungsplan regelt durch die Festsetzung von Verkehrsflächen jedoch lediglich deren planungs- und erschließungsrechtliche Zulässigkeit, beinhaltet aber kein entsprechendes Ausführungsgebot (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB). Daher schließen die in § 6 Abs. 6 SStrG genannten "förmlichen Verfahren" den Bebauungsplan nicht mit ein und kann insoweit die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

So das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung; vgl. dazu nur die Grundsatzentscheidung mit Beschluss vom 24.10.1986, 2 R 278/86, dokumentiert bei juris (Kurztext) sowie die Beschlüsse vom 31.8.2005, 1 W 10/05, und vom 23.10.2006, 1 W 37/06, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des OVG, jeweils zitiert nach juris

Der saarländische Gesetzgeber, der seit der erwähnten Grundsatzentscheidung des OVG des Saarlandes vom 24.10.1986 das Saarländische Straßengesetz mehrfach geändert hat, sah nie Veranlassung, § 6 Abs. 6 SStrG umzuformulieren. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die aufgezeigte Interpretation durch das OVG angesichts ähnlicher Normen im hessischen, nordrhein-westfälischen und baden-württembergischen Recht billigt.

So das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 31.8. 2005 , wie zuvor

Für das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft ist somit hier maßgebend, ob die Straße "C" für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dabei ist zunächst stets zu prüfen, ob eine förmliche Widmung im Sinne des Straßengesetzes vorliegt. Diese förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach § 6 SStrG ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält und welche im Regelfall der Träger der Straßenbaulast verfügt. Eine solche Widmung besteht für Straße "C" unstreitig nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Nach der Überleitungsvorschrift des § 63 Satz 1 SStrG wird indes die förmliche Widmung von öffentlichen Verkehrsflächen fingiert. Danach gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetztes im Jahre 1965 an alle die Wege als dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt, die "bisher" (davor) bereits dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren. Insoweit sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls rechtlich zu würdigen bzw. ist zu prüfen, ob es hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines öffentlichen Weges vor 1965 gibt. Die Widmungsfiktion erfasste schon beim Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1965 auch die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SStrG aufgeführten Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen. Kommt es hier somit auf die Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1965 an, würde, da das Saarländische Straßengesetz vom 17.12.1964 am 12.2.1965 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und damit einen Tag später, am 13.2.1965, in Kraft getreten ist (vgl. Art. 105 SVerf a.F. = Art. 103 SVerf n.F.), die fragliche Straße als gewidmet gelten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war.

Öffentlich in diesem Sinne ist ein nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit offenstehender Verkehr, der seiner Art nach eingegrenzt sein kann. Indem das Gesetz auf die Bestimmung des Weges abstellt, einem solchen Verkehr zu dienen, verweist es auf die vom Einverständnis des oder der Verfügungsberechtigten getragene Zwecksetzung der Wegefläche; eine bloße faktische, von einem solchen Einverständnis nicht gedeckte, wenn auch langjährige ungehinderte Nutzung genügt in diesem Zusammenhang nicht. Insgesamt gesehen waren somit zur Begründung der Öffentlichkeit eines Weges zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprechende - wenn auch nicht formbedürftige bzw. stillschweigend mögliche - Erklärungen der klassischen Widmungsbeteiligten, nämlich des Grundeigentümers der Wegefläche, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde (heute: Wegeaufsichtsbehörde), erforderlich, dass der Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen sollte.

Vgl. zu alledem: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.11.2000, 2 R 8/99, BRS 63 Nr. 158 (2000), vom 8.12.1992, 2 R 27/92, RdL 1993, 134, und vom 28.05.1996, 2 R 24/95; ferner Beschlüsse vom 6.11.2003, 1 W 33/03, vom 23.10.2006, 1 W 37/06, vom 21.8.2007, 1 B 331/07, NVwZ-RR 2008, 76; siehe auch: VG Saarlouis, Beschluss vom 8.10.2008, 11 L 507/08, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 16.122009, 10 K 249/09.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben spricht bei Würdigung des Prozessstoffes alles dafür, dass die Straße "C" im dargelegten Sinne gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SStrG fiktiv für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dazu muss gesehen werden, dass diese Straße zum historischen Stadtkern der Beklagten gehört und unstreitig auf eine öffentliche Wegeparzelle zurückgeführt werden kann, die bereits Mitte des 18. Jahrhunderts, wenn auch nur als schmale Gasse mit dem Namen "F-Straße" bzw. "E-Straße", existierte. Sie ist bereits in dem von der Beklagten vorgelegten "Geometrischen Plan von der Stadt B-Stadt", welcher den Straßenverlauf und den Gebäudebestand um das Jahr 1780 beschreibt, sowie in der "Urkarte" sowie dem "Urhandriß", jeweils aus dem Jahr 1843, sowie in einer weiteren Planzeichnung von 1860 katastermäßig erfasst. In einem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster ist die öffentliche Wegeparzelle in Flur 6, Flurstück 180/1, der Gemarkung B-Stadt mit einer Fläche von 38 m² eingetragen, wobei sich der Weg in seiner Breite - ausgehend vom Einmündungsbereich G-Straße - von 1,50 m bis auf 1,05 m an seinem anderen Ende verjüngt.

Bereits gegen Mitte des 19. Jahrhunderts empfanden die Anlieger des ehemaligen F-Straße die öffentliche Zuwegung als zu eng, was durch den von der Beklagten eingereichten notariellen Vertrag vom 28.11.1862 belegt wird. In diesem Vertrag einigten sich die Anlieger im Wesentlichen darauf, den Weg, dessen Benutzung den Vertragsschließenden "zu unbequem" war, durch die Zugabe privater Flächen aus ihrem Eigentum um zwei Fuß in der Breite zu erweitern und in der Zukunft auf ihre Kosten in befahrbarem Zustand zu erhalten, wobei jede der Parteien berechtigt sein sollte, den Weg zur Durchfahrt sowohl nach der G-Straße zu, als auch in umgekehrter Richtung ungehindert zu benutzen. Hieran anknüpfend trug die Beklagte vor, sie habe keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die damals verbreiterte öffentliche Verkehrsfläche zu einem späteren Zeitpunkt in ihrer Funktion von einem der Anlieger bzw. deren Rechtsnachfolgern infrage gestellt worden sei. Dazu reichte die Beklagte Bauunterlagen der Anlieger von 1903 bis 1968, insbesondere den Bauantrag des Vaters des Klägers vom 15.5.1962, zu den Gerichtsakten, in welchen die Straße "C" regelmäßig als öffentliche Zuwegung eingezeichnet bzw. - so etwa im Bauantragsverfahren des Vaters des Klägers - als Ortsstraße bezeichnet wird. Des Weiteren belegte die Beklagte durch die Vorlage einer historischen Fotografie aus den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts, dass der betreffende Weg bereits damals mit Natursteinpflasterbelag nebst Entwässerungsrinne ausgebaut war und in seiner Breite (nach Fotovorlage berechnet: 2,33 m) die öffentliche Wegeparzelle deutlich übertraf. Eine weitere Fotografie aus dieser Zeit lässt erkennen, dass der Weg die gleiche Pflasterung wie die unstreitig öffentliche G-Straße aufwies und sich daher dem objektiven Betrachter bereits damals im Bereich der Einmündung des hier zu betrachtenden Weges in die G-Straße ein hinsichtlich der baulichen Anlagen einheitliches Straßenbild bot.

Bei Würdigung dieses Prozessstoffes drängt sich der Eindruck auf, dass bereits zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts bzw. spätestens in den zwanziger Jahren jenes Jahrhunderts der alte "E-Straße" bzw. die Straße "C" zumindest für die Anlieger und deren Besucher frei zugänglich war und ein öffentlicher Verkehr, und zwar auch mit Fuhrwerken, stattfand, der im Einverständnis der jeweils betroffenen Eigentümer nicht nur die dort vorhandene öffentliche Wegeparzelle, sondern darüber hinaus die daran angrenzenden privaten Grundstücke teilweise in Anspruch nahm, ohne dass äußerlich erkennbar war, ob und an welcher Stelle privater Grund und Boden betreten bzw. für die Verkehrszwecke mitgenutzt wurde. Auch sprechen die von der Beklagten vorgelegten historischen Fotografien dafür, dass der Weg bzw. die Straße unter Inanspruchnahme der betroffenen privaten Grundstücksflächen bereits früh, das heißt zumindest seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts, mit öffentlichen Mitteln hergestellt und unterhalten worden ist. Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich hieran in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 etwas geändert haben könnte. Insgesamt gesehen spricht daher alles dafür, dass die Straße "C" beim Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 für den öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und aufgrund dessen als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes gilt.

Handelt es sich somit allem Anschein nach bei der Straße "C" um eine öffentliche Straße im straßenrechtlichen Sinne, so bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen, um insoweit Gewissheit zu erlangen, da der Kläger dem Vortrag der Beklagten einschließlich den dazu von ihr vorgelegten Dokumenten lediglich mit Nichtwissen entgegengetreten ist und damit bereits seiner Darlegungslast hinsichtlich des von ihm gestellten Klageantrags nicht entsprochen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erkennbar ein lebhaftes Eigeninteresse daran hat, die Straße "C" zu Verkehrszwecken benutzen zu dürfen, wobei er zum "bequemen" Erreichen seines Grundstücks – etwa mit dem Pkw -, wie schon die Anlieger im 19. Jahrhundert (vgl. oben), darauf angewiesen ist, die von der Straße in Anspruch genommenen Teilflächen der Grundstücke seiner Nachbarn zu überqueren. Die heutige Situation vor Ort lässt sich daher dahingehend beschreiben, dass die ursprüngliche Solidargemeinschaft der Anlieger hinsichtlich der Zuwegung zu ihren Grundstücken in Gestalt einer - soweit ersichtlich - öffentlichen Straße fortgeschrieben worden ist und daher jeder der beteiligten Grundstückseigentümer insoweit, als sein Grundstück durch die Straße in Anspruch genommen wird, in seiner Sachherrschaft durch den Gemeingebrauch an der Straße eingeschränkt ist (vgl. oben).

Der Kläger bestreitet dies - soweit erkennbar – im Übrigen bereits nicht prinzipiell, sondern ist der Ansicht, dass dies jedenfalls nicht für ihn gelte, weil seiner Mutter anlässlich des von ihr erklärten Einverständnisses zum Ausbau und der Befestigung der Straße seitens der Beklagten schriftlich zugesichert worden sei, dass (durch den Ausbau) die Nutzung des Grundeigentums für die Eigentümer in der Straße "C" in keiner Weise eingeschränkt werde. Abgesehen davon, dass der insoweit beweisbelastete Kläger die Existenz einer entsprechenden schriftlichen Zusicherung - das fragliche Schriftstück in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten enthält keine entsprechende Zusicherung - nicht hat belegen können, erscheint es im Übrigen sehr unwahrscheinlich, dass ein Vertreter der Beklagten eine Erklärung abgegeben haben könnte, mit welcher er die Eigenschaft der Straße "C" als öffentliche Straße infrage stellen wollte. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Erklärung mit Blick auf die von ihr vor Ort verfolgten Sanierungsziele widersinnig und in dieser Form auch nicht wirksam gewesen wäre.

Die vom Kläger mit dem Klageantrag begehrte Feststellung, dass seine Eigentumsrechte an dem ihm gehörenden Grundstück in der Straße "C" nicht "durch den Umstand eingeschränkt werden, dass Teile des Grundstücks für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind", kann daher nicht getroffen werden, da bereits der bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnisstand eindeutig gegen eine diesbezügliche freie Sachherrschaft des Klägers spricht.

Unter den gegebenen Umständen sah die Kammer keine Veranlassung, die von der Beklagten in deren Schriftsatz vom 22.01.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung von beiden Beteiligten zu Protokoll benannten Zeugen einzubestellen und zu hören, zumal die Beteiligten lediglich darüber mutmaßten, dass diese wissen könnten, ob in der Straße „C“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes öffentlicher Straßenverkehr stattfand.

Es bedarf daher für die vorliegende Entscheidung ferner keines Rückgriffs auf die von der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen über einen Veränderungsnachweis der Katasterverwaltung der Beklagten vom 9.5.1963 (Antrag Nr.: C 219/63 - Veränderungsnachweis 1963 Nr. 67) zu Flur 6 Parzelle 180/1 der Gemarkung B-Stadt (öffentliche Wegeparzelle mit der Nutzungsart "Fußpfad") sowie den Grundbuchauszug zu dieser Parzelle, in welchem diese als "Straße (Gemeindestraße), B-Stadt" bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Aufzeichnungen des städtischen Bauhofes der Beklagten über den Arbeitseinsatz der städtischen Mitarbeiter im Jahre 1961, welche nach Ansicht der Beklagten belegen, dass mehrfach im Bereich der Straße "C" bzw. der G-Straße Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien.

Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und entsprechend der zu Ziffer 43.3 ("Widmung, Einziehung") gegebenen Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.