Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 23.02.2010 – 10 L 2170/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 31.12.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.12.2009, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und diesem aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 2 Alt 2 StVG, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7 S. 1 StVG. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens gegeben.
Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch Bescheid vom 23.07.2009 ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 angeordnet und hierfür eine Frist gesetzt hat. Der Antragsteller hatte ursprünglich durch vorsätzliches Fahren mit einem nichtversicherten Kraftfahrzeug in vierzehn Fällen – Datum der letzten Tat war der 28.11.2007 – rein rechnerisch einen Punktestand von 84 Punkten erreicht, der sich allerdings mit Blick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 S. 1 StVG auf 13 Punkte reduziert hat. Er ist daher unter dem 04.11.2008 zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden. Durch die nachfolgende Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15.05.2009 hat sich sein Punktestand um einen Punkt auf 14 Punkte erhöht. Damit lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG vor. Der entsprechende Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2009, in dem der Antragsteller auch gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 2 StVG auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hingewiesen und darüber unterrichtet worden ist, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist dem Antragsteller auch ordnungsgemäß durch Einschreiben gegen Rückschein gemäß § 4 VwZG zugestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Im Fall des Einschreibens mit Rückschein genügt gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG zum Nachweis der Zustellung der Rückschein. Ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheins (Bl. 32 VA) ist der Bescheid vom 23.07.2009 am 24.07.2009 einer Frau E. unter der damaligen Anschrift des Antragstellers in ... M. zugestellt worden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei Frau E. um die Mutter des Antragstellers und ist die Zustellung des Bescheides vom 23.07.2009 in der Wohnung des Antragstellers erfolgt. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 4 VwZG eine Anwendung der Vorschriften über die Ersatzzustellung gemäß §§ 180 – 181 ZPO nicht vor und kann die Behörde, da die Zustellung durch die Post bzw. durch einen Postdienstleister mittels Einschreiben im Rahmen einer privatrechtlichen Beauftragung erfolgt, dem Postdienstleister nicht die Bedingungen für eine Ersatzzustellung entsprechend den §§ 178 – 181 ZPO diktieren. Die Behörde ist vielmehr auf die einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters angewiesen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des im vorliegenden Fall mit der Zustellung des Einschreibens gegen Rückscheins beauftragten Postdienstleisters „Saarriva“ (Stand: März 2009; www.saarriva.de/Kundenservice-agb.phtml ) sehen in Ziffer 5, 2. Absatz, vor, dass dann, wenn die Ablieferung einer Sendung nicht in der dort im 1. Absatz genannten Weise möglich ist, sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden kann. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, seines Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in diesem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der Zustellung des Einschreibens gegen Rückschein aller Voraussicht nach beachtet worden, sodass keine Zweifel an Zustellung und deren Zeitpunkt im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG bestehen. Bei der Mutter des Antragstellers handelt es sich unzweifelhaft um eine Angehörige des Empfängers, von der nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners wurde die Zustellung auch in der damaligen Wohnung des Antragstellers vorgenommen. Damit deutet alles darauf hin, dass eine den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Saarriva“ (vgl. o.) gemäße Zustellung des Einschreibens gegen Rückschein vorliegt. Die Zustellung des Bescheides vom 23.07.2009 ist nach allem ordnungsgemäß am 24.07.2009 erfolgt.
Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 1 StVG war auch vollziehbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit Blick auf den vom Antragsteller in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 31.12.2009 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.07.2009 eine gemäß § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Anordnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG hindert gemäß § 4 Abs. 7 S. 2, Alternative 1 StVG nämlich nicht die Vollziehbarkeit dieser Anordnung. Auch hat der Widerspruch in der Sache ersichtlich keinen Erfolg, da, wie dargelegt, die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar klar vorgelegen haben.
Ist der Antragsteller demnach der ordnungsgemäß zugestellten, vollziehbaren Anordnung des Antragsgegners nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG innerhalb der festgesetzten – angemessenen - Frist nicht nachgekommen, so hat dies nach der gesetzlichen Regelung zwingend zur Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.