Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.02.2010 – 5 K 1761/08

Tenor

Zu dem Verfahren wird Frau C., C-Straße, C-Stadt beigeladen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines Reifenmontagebetriebes in einer vorhandenen Scheune.

Bei einer im November 2006 durchgeführten Ortsbesichtigung stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Kläger auf dem Grundstück ... in A-Stadt ein Gewerbe in Form von Reifenwechsel, Auswuchten und Ölwechsel betrieb. Mit Schreiben vom 08.01.2007 wurde er darauf hingewiesen, dass in dem Gebäude lediglich eine Wohnnutzung genehmigt sei. Für eine gewerbliche Tätigkeit bedürfe es einer gesonderten baurechtlichen Genehmigung. Mit weiterem Schreiben vom 16.02.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Flächennutzungsplan in der ... eine gemischte Baufläche bis zur Hinterkante der hinter dem Wohnhaus stehenden Scheune ausweise. Daran grenze eine Grünfläche an. Im Mischgebiet seien Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Danach sei die Reifenmontage mit Auswuchten und Ölwechsel für sich genommen zulässig. Bei Reparaturen sei maßgeblich, ob sich die Störeinwirkungen innerhalb des Rahmens bewegten, der durch die Gebietsart vorgegeben sei. Die festgestellte Reifenlagerung auf der Grünfläche sei dagegen eindeutig unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Im November 2007 bat die Beklagte den Kläger um die Einreichung eines Bauantrages wegen der vollzogenen Nutzungsänderung. Dabei wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Lagerplatz auf der Grünfläche nicht genehmigt werden könne.

Mit dem Bauantrag vom 12.12.2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwandlung einer vorhandenen Scheune auf dem Grundstück in A-Stadt Flur ..., Parzelle-Nr. ... in einen Gewerbebetrieb. Diese Scheune steht jeweils grenzständig zu den Parzellen-Nrn. ... und ... im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks. Straßenseitig befindet sich ebenfalls beidseitig auf der Grenze ein Wohnhaus mit einer Durchfahrt. In der Scheune sollen im vorderen Teil der Reifenmontagebereich, ein Lager sowie ein Büro und im rückwärtigen Bereich ein Raum für das Auswuchten eingerichtet werden. Gemäß der Betriebsbeschreibung soll der Betrieb wöchentlich im Wechsel von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr betrieben werden.

Die Beigeladene, die Eigentümerin der Parzelle Nr. ... ist, lehnte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.12.2007 ein Einverständnis zur Unterschreitung der Abstandsflächen ab. Außerdem sei die beabsichtigte Nutzung ihr gegenüber rücksichtslos.

Nach der mit Schreiben vom 26.02. und 31.03.2008 erfolgten Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2008 den Bauantrag ab. In dem Bescheid ist ausgeführt, das zu bebauende Grundstück liege im Innenbereich, wobei die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet anzusehen sei. In einem solchen Gebiet sei das geplante Reifenservicecenter nicht zulässig, da es keineswegs als "nicht störend" zu werten sei. Außerdem stünden dem Vorhaben bauordnungsrechtliche Gründe entgegen, da der Gewerbebetrieb die erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken nicht einhalte. Eine Abweichung könne nicht erteilt werden, da die Eigentümerin des rechten Nachbargrundstücks mitgeteilt habe, dass sie mit der Unterschreitung der Abstandsfläche nicht einverstanden sei.

Gegen den am 15.05.2008 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 12.06.2008 Widerspruch. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte habe in einem früheren Schreiben von einem Mischgebiet gesprochen, in dem eine Reifenmontage als nicht störend anzusehen sei. Bezüglich der Abstandsfläche wies er darauf hin, dass das Außenmauerwerk der Scheune seit Beginn der Bebauung bestehe und keine Änderungen daran vorgenommen werde. Eine Belästigung der Nachbarn erfolge nicht.

Mit Bescheid, der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2008 erging, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. In einem solchen Gebiet sei das Reifenservicecenter des Klägers als störender Gewerbebetrieb nicht zulässig. Dabei sei es unerheblich, ob es in dem straßenseitigen Hauptgebäude oder in der auf dem rückwärtigen Grundstücksteil befindlichen Scheune untergebracht sei. In jedem Fall würden die Nachbarn mit den Geräuschen der an- und abfahrenden Fahrzeuge zusätzlich belastet. Auch wenn sich der eigentliche Reifenwechsel in der Scheune selbst abspiele, lasse es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitsgeräusche nach außen drängten und eine störende Dimension annähmen. Auf die bauordnungsrechtliche Seite sei daher nicht mehr einzugehen, wobei bei einer Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes auch die Abstandsflächenregeln neu überprüft werden müssten.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 08.10.2008 zugestellt.

Mit Eingang vom 10.11.2008 (einem Montag) hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er betreibe in einer hinter dem Wohnhaus auf dem Grundstück ... in A-Stadt gelegenen Scheune nebenberuflich ein Gewerbe mit den Gegenständen Reifenwechsel, Auswuchten und Ölwechsel. Der Bereich, in dem sein Vorhaben liege, sei nicht als ein allgemeines Wohngebiet, sondern als ein Mischgebiet zu qualifizieren, in dem sein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die nähere Umgebung sei von einer Durchmischung des Wohnens mit gewerblichen Nutzungen geprägt. Neben der Wohnbebauung gebe es in der ... in A-Stadt eine ganze Reihe unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen. So sei auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der unmittelbaren Umgebung zu seinem Betrieb in dem Haus ... eine Fahrradwerkstatt mit Verkauf gelegen. Im Haus Nummer ... finde sich ein Friseursalon. Gleich am Ortsbeginn liege der großflächige Betrieb der Firma ... und im Anwesen ... der Betrieb der Schreinerei ... Im Anwesen ... befinde sich ein Gastronomiebetrieb in Gestalt einer Pizzeria und auf dem Grundstück ... werde ein Baustoffhandel mit Containerdienst betrieben. Im Anwesen ... befinde sich die sog. ... Auf dem Grundstück ... werde ein Supermarkt betrieben, der durch einen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen sowohl zur Belieferung durch Lkw als auch durch Kunden-Pkw geprägt sei. Unmittelbar benachbart befinde sich im Anwesen ... ein Blumengeschäft. Im Haus ... befinde sich die Sparkasse und im Anwesen ... ein Betrieb mit den Gegenständen Elektrotechnik und Elektronik. Im Anwesen ... sei die Metzgerei ... Im Anwesen ... werde das Gasthaus ... betrieben. Im Anwesen ... befinde sich ein weiterer Friseursalon. Im Haus ... sei eine Filiale der Volksbank. Im Anwesen ... befinde sich die Firma "Autopflege Service ...", die Autopflege in Form von Dellen- und Beulentechnik, Hagelschädenbeseitigung und Fahrzeugpflege betreibe. Im Anwesen ... werde ein Reisebüro betrieben und auf dem Grundstück ... ein Getränkemarkt. Im Anwesen ... sei eine weitere Gaststätte. Auf dem Grundstück ..., einer ehemaligen Tankstelle, befinde sich ein Gebrauchtwagenhandel. Außerdem sei weiteres Gewerbe auch in den von der ... abzweigenden Nebenstraßen vorhanden. So werde auf dem Anwesen ... ein Reifenhandel betrieben.

Das Vorhaben begegne auch keinen bauordnungsrechtlichen Bedenken. Die Scheune sei zulässigerweise ohne Grenzabstand errichtet worden, weil die gesamte umgebende Bebauung, einschließlich derjenigen auf dem Grundstück des rechtsseitig gelegenen Nachbarn, ebenfalls ohne eigenen Grenzabstand errichtet worden sei. In diesem Fall sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LBO eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich. Zudem werde der Schuppen nicht bis zu der an der Grundstücksgrenze zu dem rechten Nachbarn gelegenen Außenwand genutzt, sondern es werde ein Abstand von etwa 1,50 m eingehalten. Es sei ihm zudem möglich, einen weiteren Streifen bis zu einer Gesamttiefe von 3,00 m gerechnet ab der Grundstücksgrenze von der Nutzung für seinen Betrieb frei zu halten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung für die ehemalige Scheune auf dem Grundstück in A-Stadt, Flur ..., Parzelle-Nr. ... in einen Gewerbebetrieb gemäß dem Bauantrag vom 12.12.2007 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie führt aus, bauordnungsrechtlich verstoße das Vorhaben gegen die Abstandsvorschriften, da das Gebäude an der Grenze stehe und die Nachbarn einer Befreiung in Bezug auf die Nutzungsänderung nicht zugestimmt hätten. Bei einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung seien die Abstandsflächenregeln neu zu prüfen, da die Umnutzung einer - landwirtschaftlich nicht mehr genutzten - Scheune in einen Gewerbebetrieb den baurechtlichen Nachbarschutz berühre. Auch wenn der Kläger innerhalb des Gebäudes einen Abstand von 1,5 m einhalte oder bereit sei, innerhalb der Scheune einen Streifen von 3 m freizuhalten, wäre das Vorhaben nicht mit § 7 LBO konform. Denn die nach der LBO geforderten Abstandsflächen seien vor den Außenwänden und zur Grundstücksgrenze hin einzuhalten und könnten nicht in den Innenraum des Gebäudes verlegt werden. Im Übrigen erscheine es realitätsfern, den Innenraum eines Gebäudes in einen gewerblich genutzten Teil und in einen nicht gewerblich genutzten Teil aufzuteilen. Der Kläger nutze die Scheune einheitlich für sein Gewerbe "Reifenwechsel, Auswuchten und Ölwechsel" und strebe hierfür eine Baugenehmigung an. Um den Abstandsvorschriften zu entsprechen, müsse der Kläger das Gebäude teilweise beseitigen und sozusagen von der Grundstücksgrenze wegrücken.

Die gewerbliche Nutzung der früheren Scheune sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die gewerbliche Nutzung "Reifenwechsel, Auswuchten und Ölwechsel" füge sich als störender Gewerbebetrieb nicht in die nähere Umgebung ein, die einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Dort seien neben überwiegender Wohnnutzung nur mit dieser verträgliches Gewerbe vorhanden. Der Lebensmittelmarkt (Nr. ...), der Blumenladen (Nr. ...), der Friseurbetrieb (Nr. ...) und die Backstube (Nr. ...) seien der Versorgung des Wohngebietes dienende und das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig seien. Auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei maßgeblich durch Wohnnutzung geprägt. Die Sparkassenfiliale (Nr. ...) und der Schreibwarenladen (Nr. ...) seien wohngebietsverträglich. Die kleine Fahrradstation im rückwärtigen Bereich des Anwesens ... präge nicht die Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens. Zudem könne sie nicht als störender Gewerbebetrieb eingeordnet werden und sei zudem nicht genehmigt. Der genehmigte Kfz-Teile-Handel (Nr. ...) sei als kleiner nicht störender Handelsbetrieb mit einer Kfz-Werkstatt nicht vergleichbar und könne das Gebiet deshalb nicht als Mischgebiet prägen. Auch die weiteren vom Kläger als Referenzobjekte genannten Betriebe führten nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Bauvorhabens, da sie entweder wohngebietsverträglich seien oder nicht mehr zur näheren Umgebung zählten. Letzteres gelte für die Schreinerei ... in der ..., die etwa 1 km vom Bauvorhaben des Klägers entfernt sei und die Firma ... am Ortseingang von ..., die im Bereich eines Bebauungsplans mit der Ausweisung "Gewerbe" liege. Auch der Baustoffhandel in der ..., der ca. 500 m entfernt sei, präge nicht mehr die nähere Umgebung des Bauvorhabens, so dass offen bleiben könne, ob es sich um einen störenden und damit nicht wohngebietsverträglichen Gewerbebetrieb handele. Gleiches gelte für den Betrieb ... Elektrotechnik und Elektronik (Nr. ...), der zudem als Handelsbetrieb wohngebietsverträglich sei. Der vom Kläger genannte Betrieb für Autopflege (Dellen- und Beulentechnik) in der ... (richtig: ...) betreffe zwar Arbeiten an Kraftfahrzeugen mit Maschineneinsatz. Dieser ca. 700 m entfernte Kfz.-Betrieb sei jedoch baurechtlich nicht genehmigt und werde auch nicht genehmigt werden. Der Gebrauchtwagenhandel (Nr. ...) liege 1,2 km vom Grundstück entfernt und präge daher nicht mehr die Umgebung. Der Reifenhandel ... in der ... präge die nähere Umgebung ebenfalls nicht. Er sei zudem nicht genehmigt und werde aufgegriffen.

Weder die bauordnungsrechtliche noch die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Nutzungsänderung seien im Einzelfall deshalb zu modifizieren, weil der Kläger sein Gewerbe nur nebenberuflich ausübe und sich die Emissionen der Werkstatt deshalb möglicherweise in Grenzen hielten. Denn eine Baugenehmigung sei eine Typengenehmigung - hier für eine Kfz.-Werkstatt, die auf Reifenwechsel, Auswuchten, Ölwechsel spezialisiert ist - und eine baurechtliche Differenzierung danach, ob in der Werkstatt viel oder wenig gearbeitet werde, sei nicht möglich. Außerdem scheitere eine Genehmigungsfähigkeit auch daran, dass die Werkstatt im rückwärtigen Bereich liege und deshalb die umgebende Wohnnutzung in geschlossener Bauweise gerade im Ruhebereich störe. Daher sei das Vorhaben jedenfalls im Einzelfall rücksichtslos und füge sich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht ein.

Das Gericht hat die Örtlichkeit am 30. September 2009 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Zu dem Verfahren ist Frau C. gemäß § 65 VwGO beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 13.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2008 nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO). Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Vorhaben des Klägers stehen bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist.

Das Vorhabengrundstück des Klägers liegt, wie bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, im Innenbereich des Ortsteils ... der Stadt A-Stadt. Denn es nimmt an dem Bebauungszusammenhang teil, der von der entlang der ... vorhandenen Bebauung gebildet wird. Da es auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist jedoch nach § 34 BauGB unzulässig, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Fest steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein Mischgebiet i.S. des § 6 BauNVO handelt. Die Eigenart eines Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Dabei darf keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = ZfBR 1997, 51 = NVwZ-RR 1997, 463 = BRS 58 Nr. 82, m.w.N., Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 6 BauNVO Rdnr. 1.

Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck kann jedoch von einer solchen Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht ausgegangen werden. In der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks sind zwar einige Gewerbebetriebe ansässig, wie z.B. der Friseurbetrieb im Haus Nr. ..., die Bäckerei im Haus Nr. ..., der Schreibwarenhandel/Paketshop im Haus Nr. ..., und die Filiale der Sparkasse im Haus Nr. ... Ob die jenseits der ... nach Nordosten entlang der ... stehenden gewerbliche Nutzungen, wie z.B. der Blumenladen im Haus Nr. ..., der Supermarkt auf dem Grundstück ... oder der Imbiss und Autoteilehandel auf dem Grundstück Nr. ... noch zur maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der auf dem Grundstück ... bestehende Fahrrad-Betrieb, der nach Angaben der Beklagten keine Genehmigung besitzt und möglicherweise aufgegriffen werden soll, in die Entscheidung über die Gebietsart miteinbezogen wird. Denn auch wenn alle diese gewerblichen Nutzung Berücksichtigung finden, überwiegt sowohl qualitativ als auch quantitativ in der ... die Wohnnutzung so stark, dass es an der Gleichgewichtigkeit der Nutzungen fehlt. Ob es sich auf Grund der dominierenden Wohnnutzung bereits um ein allgemeines Wohngebiet handelt, kann hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers aber dahin gestellt bleiben, da dieses auf jeden Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = UPR 1994, 69 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O...

Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 30.09.2009 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer das streitige Vorhaben im Rechtssinne insbesondere für das von der Straße aus betrachtet rechtsseitig angrenzende Grundstück der Beigeladenen für „unzumutbar“. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass von dem Vorhaben des Klägers Immissionen, insbesondere durch Lärm, in einem Umfang ausgehen, die von der Beigeladenen nicht hingenommen werden müssen. Dabei sind insbesondere zwei Faktoren maßgeblich. So befindet sich zum Einem das Vorhabengrundstück in einem Abschnitt der Hauptstraße in A-Stadt, der durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet ist – zudem steht auch das Gebäude, in dem der Reifenservicebetrieb genehmigt werden soll, auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen - und zum Anderen liegt dieses Gebäude in einem Bereich, in dem sich auf den Nachbargrundstücken die den straßenseitig gelegenen Gebäuden zugeordnete Gartenzone erstreckt.

Damit überwiegt im maßgeblichen Bereich der ... die Wohnnutzung, so dass die Beigeladene es nicht auf Grund der Gebietsart hinnehmen muss, dass auf dem Nachbargrundstück ein das Wohnen störender Gewerbebetrieb eingerichtet wird. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem vom Kläger geplanten bzw. bereits eingerichteten Reifenservice-Betrieb um einen das Wohnen störenden Betrieb, der insbesondere für die Beigeladene zu unzumutbaren Belästigungen führt. Es ist zu erwarten, dass es auf Grund der dort ausgeführten Reifenmontagearbeiten zu erheblichen Geräuschbelästigungen kommt. So ist insbesondere durch den Einsatz von Schlagschraubern u.ä. mit hoch impulshaltigen Geräuschen zu rechnen, die wegen ihres besonderen Störpotentials von herausgehobener Lästigkeit sind. Diese impulshaltigen Geräusche treten immer wieder und ohne festen Rhythmus verteilt über den ganzen Tag. Die Kammer ist zumal der Auffassung, dass ein Reifenservice-Betrieb generell im Verhältnis zu einer umgebenden Wohnbebauung nicht als „nicht störender“ Gewerbebetrieb einzustufen ist.

Vgl. auch Urteil der Kammer vom 29.11.2006 - 5 K 25/06 -.

Durch den vom Kläger beabsichtigten Reifenservicebetrieb ist somit insbesondere im Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen eine Lärmbelastung zu erwarten, die erheblich über dem liegt, was angesichts der Vorbelastung durch die vorhandene sonstige gewerbliche Nutzung in der ... an Geräuschemissionen in der Umgebungsbebauung üblich ist. Denn soweit dort gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, handelt es sich dabei ausschließlich solche Betriebe, bei denen keine das Wohnen störende Lärmimmissionen zu erwarten sind. Hinzu kommt gerade im Fall der Beigeladenen, dass deren Wohnhaus ebenso wie das Gebäude des Klägers, in dem die zur Genehmigung gestellte Nutzung stattfinden soll, grenzständig gebaut ist. Dies hat aber zur Folge, dass die durch die Reifenmontage verursachten Emissionen direkt auf das Wohngebäude der Beigeladenen treffen.

Außerdem steht das Gebäude des Klägers rückwärtig auf dem Vorhabengrundstück in einem Bereich, in dem sich auf den Nachbargrundstücken bereits die rückwärtige Gartenzone befindet. Denn die Bebauung in diesem Abschnitt der ... in ... ist dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptgebäude in geschlossener Bauweise entlang der Straße stehen und sich dahinter straßenabgewandt die Gärten anschließen, in denen sich allenfalls Nebengebäude befinden. Damit dienen diese hinteren Grundstücksflächen als rückwärtige Ruhezone insbesondere für die entlang der ... stehenden Wohnhäuser. Dieser Ruhebereich wird aber durch das Vorhaben des Klägers erheblich gestört. Auch diese Störung trifft die Beigeladene als unmittelbar angrenzende Nachbarin in besonderer Weise.

Diese Unzumutbarkeit des Betriebes des Klägers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Betriebsbeschreibung die Arbeiten nur wöchentlich im Wechsel von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr stattfinden sollen und die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen, wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte, bei einer Durchführung der Arbeiten bei geschlossenen Toren deutlich gemindert werden. Denn insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom "Wohlverhalten" des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängen, sind aus Sicht eines Nachbarn als problematisch anzusehen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigung und damit letztlich der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten "machbar" und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend "sicher" erscheinen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 A 228/08 - LKRZ 2009, 142, m.w.N...

Dies ist jedoch bei Auflagen wie der Einhaltung von Betriebszeiten, die wöchentlich wechselnd zwischen von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr sind, sowie dem strikten Gebot, Türen oder sonstige Öffnungen in den Außenwänden permanent geschlossen zu halten, nicht der Fall. So besteht insbesondere die Gefahr, dass bei einer Änderung der beruflichen Situation des Klägers dieser den Reifenmontage-Betrieb nicht mehr nur in den genannten Zeiten ausübt, sondern ganztägig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen auch ein nur eingeschränkter täglicher Betrieb nicht zumutbar ist.

Da somit das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig und der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist abzulehnen.

Auf die Frage, ob dem Vorhaben auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegenstehen, kommt es daher nicht an. Deshalb kann auch offen bleiben, ob der Genehmigungserteilung überhaupt Fragen des Bauordnungsrechts entgegengehalten werden können. Dies ist fraglich, weil die Baugenehmigung möglicherweise im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu erteilen wäre, so dass von der Baugenehmigungsbehörde lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen wäre.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Zu einem Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen bestand kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

Zu dem Verfahren ist Frau C. gemäß § 65 VwGO beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung über die Klage berührt werden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 13.05.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2008 nicht in seinen Rechten verletzt, da er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 (LBO). Nach § 60 Abs. 1 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Vorhaben des Klägers stehen bauplanungsrechtliche Genehmigungshindernisse entgegen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausgeschlossen ist.

Das Vorhabengrundstück des Klägers liegt, wie bei der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten festgestellt werden konnte, im Innenbereich des Ortsteils ... der Stadt A-Stadt. Denn es nimmt an dem Bebauungszusammenhang teil, der von der entlang der ... vorhandenen Bebauung gebildet wird. Da es auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist jedoch nach § 34 BauGB unzulässig, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Fest steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten, dass es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein Mischgebiet i.S. des § 6 BauNVO handelt. Die Eigenart eines Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Dabei darf keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 4 B 51.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = ZfBR 1997, 51 = NVwZ-RR 1997, 463 = BRS 58 Nr. 82, m.w.N., Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 6 BauNVO Rdnr. 1.

Nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck kann jedoch von einer solchen Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben nicht ausgegangen werden. In der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks sind zwar einige Gewerbebetriebe ansässig, wie z.B. der Friseurbetrieb im Haus Nr. ..., die Bäckerei im Haus Nr. ..., der Schreibwarenhandel/Paketshop im Haus Nr. ..., und die Filiale der Sparkasse im Haus Nr. ... Ob die jenseits der ... nach Nordosten entlang der ... stehenden gewerbliche Nutzungen, wie z.B. der Blumenladen im Haus Nr. ..., der Supermarkt auf dem Grundstück ... oder der Imbiss und Autoteilehandel auf dem Grundstück Nr. ... noch zur maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der auf dem Grundstück ... bestehende Fahrrad-Betrieb, der nach Angaben der Beklagten keine Genehmigung besitzt und möglicherweise aufgegriffen werden soll, in die Entscheidung über die Gebietsart miteinbezogen wird. Denn auch wenn alle diese gewerblichen Nutzung Berücksichtigung finden, überwiegt sowohl qualitativ als auch quantitativ in der ... die Wohnnutzung so stark, dass es an der Gleichgewichtigkeit der Nutzungen fehlt. Ob es sich auf Grund der dominierenden Wohnnutzung bereits um ein allgemeines Wohngebiet handelt, kann hinsichtlich der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers aber dahin gestellt bleiben, da dieses auf jeden Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein Baugebiet i.S. der Baunutzungsverordnung handelt und damit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung einschlägig ist, oder um ein Gebiet eigener Prägung, für das § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nämlich inhaltlich identisch, unabhängig davon, ob es sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Merkmal des Einfügens herleitet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128 = DÖV 2000, 463 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr.196 = NVwZ 2000, 1050 = BRS 62 Nr. 86 und vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = UPR 1994, 69 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = DVBl 1994, 284 = ZfBR 1994, 97 = DÖV 1994, 263 = BauR 1994, 223 = NJW 1994, 1546 = BRS 55 Nr. 110.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - DÖV 1981, 672 = DVBl 1981, 928 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38 Nr. 186 und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48.

Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O...

Unter Anwendung dieser Grundsätze und Beachtung des bei der am 30.09.2009 durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeiten gewonnenen Eindrucks hält die Kammer das streitige Vorhaben im Rechtssinne insbesondere für das von der Straße aus betrachtet rechtsseitig angrenzende Grundstück der Beigeladenen für „unzumutbar“. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass von dem Vorhaben des Klägers Immissionen, insbesondere durch Lärm, in einem Umfang ausgehen, die von der Beigeladenen nicht hingenommen werden müssen. Dabei sind insbesondere zwei Faktoren maßgeblich. So befindet sich zum Einem das Vorhabengrundstück in einem Abschnitt der Hauptstraße in A-Stadt, der durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet ist – zudem steht auch das Gebäude, in dem der Reifenservicebetrieb genehmigt werden soll, auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen - und zum Anderen liegt dieses Gebäude in einem Bereich, in dem sich auf den Nachbargrundstücken die den straßenseitig gelegenen Gebäuden zugeordnete Gartenzone erstreckt.

Damit überwiegt im maßgeblichen Bereich der ... die Wohnnutzung, so dass die Beigeladene es nicht auf Grund der Gebietsart hinnehmen muss, dass auf dem Nachbargrundstück ein das Wohnen störender Gewerbebetrieb eingerichtet wird. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem vom Kläger geplanten bzw. bereits eingerichteten Reifenservice-Betrieb um einen das Wohnen störenden Betrieb, der insbesondere für die Beigeladene zu unzumutbaren Belästigungen führt. Es ist zu erwarten, dass es auf Grund der dort ausgeführten Reifenmontagearbeiten zu erheblichen Geräuschbelästigungen kommt. So ist insbesondere durch den Einsatz von Schlagschraubern u.ä. mit hoch impulshaltigen Geräuschen zu rechnen, die wegen ihres besonderen Störpotentials von herausgehobener Lästigkeit sind. Diese impulshaltigen Geräusche treten immer wieder und ohne festen Rhythmus verteilt über den ganzen Tag. Die Kammer ist zumal der Auffassung, dass ein Reifenservice-Betrieb generell im Verhältnis zu einer umgebenden Wohnbebauung nicht als „nicht störender“ Gewerbebetrieb einzustufen ist.

Vgl. auch Urteil der Kammer vom 29.11.2006 - 5 K 25/06 -.

Durch den vom Kläger beabsichtigten Reifenservicebetrieb ist somit insbesondere im Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen eine Lärmbelastung zu erwarten, die erheblich über dem liegt, was angesichts der Vorbelastung durch die vorhandene sonstige gewerbliche Nutzung in der ... an Geräuschemissionen in der Umgebungsbebauung üblich ist. Denn soweit dort gewerbliche Nutzungen vorhanden sind, handelt es sich dabei ausschließlich solche Betriebe, bei denen keine das Wohnen störende Lärmimmissionen zu erwarten sind. Hinzu kommt gerade im Fall der Beigeladenen, dass deren Wohnhaus ebenso wie das Gebäude des Klägers, in dem die zur Genehmigung gestellte Nutzung stattfinden soll, grenzständig gebaut ist. Dies hat aber zur Folge, dass die durch die Reifenmontage verursachten Emissionen direkt auf das Wohngebäude der Beigeladenen treffen.

Außerdem steht das Gebäude des Klägers rückwärtig auf dem Vorhabengrundstück in einem Bereich, in dem sich auf den Nachbargrundstücken bereits die rückwärtige Gartenzone befindet. Denn die Bebauung in diesem Abschnitt der ... in ... ist dadurch gekennzeichnet, dass die Hauptgebäude in geschlossener Bauweise entlang der Straße stehen und sich dahinter straßenabgewandt die Gärten anschließen, in denen sich allenfalls Nebengebäude befinden. Damit dienen diese hinteren Grundstücksflächen als rückwärtige Ruhezone insbesondere für die entlang der ... stehenden Wohnhäuser. Dieser Ruhebereich wird aber durch das Vorhaben des Klägers erheblich gestört. Auch diese Störung trifft die Beigeladene als unmittelbar angrenzende Nachbarin in besonderer Weise.

Diese Unzumutbarkeit des Betriebes des Klägers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Betriebsbeschreibung die Arbeiten nur wöchentlich im Wechsel von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr stattfinden sollen und die von dem Betrieb ausgehenden Immissionen, wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte, bei einer Durchführung der Arbeiten bei geschlossenen Toren deutlich gemindert werden. Denn insbesondere Lärmschutzauflagen, deren Einhaltung weitgehend vom "Wohlverhalten" des Anlagenbetreibers oder gar Dritter abhängen, sind aus Sicht eines Nachbarn als problematisch anzusehen. Aus diesem Grund ist die Verhinderung unzumutbarer Beeinträchtigung und damit letztlich der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens durch Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese Maßnahmen unter wirtschaftlichen Aspekten "machbar" und hinsichtlich des angestrebten Erfolges auch hinreichend "sicher" erscheinen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 A 228/08 - LKRZ 2009, 142, m.w.N...

Dies ist jedoch bei Auflagen wie der Einhaltung von Betriebszeiten, die wöchentlich wechselnd zwischen von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.30 bis 19.00 Uhr sind, sowie dem strikten Gebot, Türen oder sonstige Öffnungen in den Außenwänden permanent geschlossen zu halten, nicht der Fall. So besteht insbesondere die Gefahr, dass bei einer Änderung der beruflichen Situation des Klägers dieser den Reifenmontage-Betrieb nicht mehr nur in den genannten Zeiten ausübt, sondern ganztägig. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beigeladenen auch ein nur eingeschränkter täglicher Betrieb nicht zumutbar ist.

Da somit das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig und der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist abzulehnen.

Auf die Frage, ob dem Vorhaben auch bauordnungsrechtliche Gründe entgegenstehen, kommt es daher nicht an. Deshalb kann auch offen bleiben, ob der Genehmigungserteilung überhaupt Fragen des Bauordnungsrechts entgegengehalten werden können. Dies ist fraglich, weil die Baugenehmigung möglicherweise im vereinfachten Verfahren nach § 64 Abs. 2 LBO 2004 zu erteilen wäre, so dass von der Baugenehmigungsbehörde lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstätten- und der Energiesparverordnung, zu prüfen wäre.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen. Zu einem Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen bestand kein Anlass (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.