Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.02.2010 – 4 K 591/08
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Durch Disziplinarverfügung vom 29.05.2007 verhängte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von 36 Monaten, die er wie folgt begründete:
" I.
Auf Grund der in dem gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahren durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
1. Erstattung einer Strafanzeige gegen RAR a.D. „A.“:
Im Jahr 2000 fand in Z. die Übung 'Combined Endeavour 2000' (CE 2000) statt.
Sie haben behauptet, RAR a.D. „A.“ habe Ihnen während der Zugfahrt erzählt, wie die Übung 'CE 2000' abgerechnet worden sei und sich das Bataillon 0. dabei 'gutgestellt' habe. Wörtlich habe RAR a.D. „A.“ gesagt, sie hätten sich 'gesundgestoßen'. RAR a.D. „A.“ habe zudem bei Übungsende von einer amerikanischen Dame vom Y.er Regional Contracting Center (WRCC) einen Betrag von ca. 8.000,- bis 10.000,- DM bar erhalten.
Auf Ihre Frage, wie er das eingebucht hätte, habe RAR a.D. „A.“ erwidert, dass er sich darüber keine Sorgen zu machen brauche, er habe das schon richtig gemacht. Sie haben die Vermutung geäußert, dass dieser Betrag bei einem eingetragenen Verein, z.B. der OHG Z., eingebucht worden sei.
Sie haben mit Schreiben vom 21.10.2002 - gerichtet an den Leiter der Staatsanwaltschaft B. - Anzeige gegen RAR a.D. „A.“ wegen Untreue erstattet. Zur Begründung haben Sie ohne vorherige Genehmigung Ihres Dienstvorgesetzten oder einer Anforderung seitens der Staatsanwaltschaft umfangreiche Kopien dienstlicher Unterlagen übersandt. Es handelte sich hierbei um Kopien mehrerer Verwaltungsvorgänge.
Die Staatsanwaltschaft C. führte nach Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft B. auf Grund dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue gegen RAR a.D. „A.“. Sie haben in Ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft angegeben, dass sich das Panzerartillerielehrbataillon 0. in Z. im Rahmen der Übung 'Combined Endeavour 2000' schadlos gehalten habe. Das Lager des Panzerartillerielehrbataillon 0. sei gut aufgefüllt worden und man habe von der Partnership for Peace (PfP)-Beauftragten der amerikanischen Streitkräfte einen mindestens fünfstelligen Betrag (ca. 8.000 bis 10.000 DM) in bar erhalten, der nach Aussage von RAR a.D. „A.“ 'schon richtig verbucht' worden sei. In Ihrer richterlichen Vernehmung am 19.12.2002 äußerten Sie nochmals den Verdacht, dass dieser Betrag bei einem eingetragenen Verein, z.B. der OHG Z., verbucht worden sei.
RAR a.D. „A.“ war als Leiter Truppenverwaltung Z. für die Abrechnung der internationalen Übung 'Combined Endeavour 2000' in seinem Bereich zuständig. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der detaillierten Ermittlungen des Referates ES im BMVg wurde bestätigt, dass die überlassenen Finanzierungsmittel durch RAR a.D. „A.“ ordnungsgemäß abgerechnet und verbucht worden sind. Eine unrechtmäßige Bereicherung des Bataillons 0. wurde ebenfalls nicht festgestellt. Das Strafverfahren gegen RAR a.D. „A.“ wurde daher mit Verfügung vom 09.05.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nach Einstellung dieses Verfahrens haben Sie die Wiederaufnahme betrieben. Mit Schreiben vom 06.03.2006 haben Sie der Staatsanwaltschaft C. mitgeteilt, dass Sie mittlerweile im Besitz weiterer relevanter Unterlagen sind, die die Untreue des RAR a. D. „A.“ belegen würden. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben Sie Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt.
Zudem haben Sie am 08.02.2006, 11.04.2006, 03.05.2006 und 03.04.2007 den RAR a. D. „A.“ angeschrieben. Sie haben ihm am 11.04.2006 mitgeteilt, dass Sie ihn die Sache mit reingezogen haben, weil er während seiner Zeit in Mostar mit OTL „D.“ 'gekungelt' habe. Nachdem Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurde, haben Sie dem Ruhestandsbeamten eröffnet, dass Sie jedenfalls Wert darauf legen, dass er zur Verantwortung gezogen werde. Notfalls werden Sie offen gegen ihn vorgehen. Ob Sie ihn mit aller Konsequenz zur Rechenschaft ziehen, hänge von dem weiteren Vorgehen des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ab. Er solle aber einen Strafbefehl in Höhe der von ihm veruntreuten Mittel akzeptieren.
2. Erstattung einer Strafanzeige gegen Oberstleutnant (OTL) „D.“:
OTL „D.“ wurde mit Fernschreiben des Personalamtes der Bundeswehr vom 28.09.2000 zum 01.11.2000 aus dienstlichen Gründen vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in U. zum 1./Raketenartillerielehrbataillon 0 X. versetzt. Dieses wurde durch das Fernschreiben vom 12.10.2000 ergänzt, worin OTL „D.“ die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde.
Den Umzug führte OTL „D.“ in der Zeit vom 14.12.2000 bis 19.12.2000 durch.
Der Soldat hat am 03.01.2001 einen Antrag auf Umzugskostenvergütung (UKV) bei Ihnen als Leiter der Truppenverwaltung gestellt. Er beantragte die 'Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen' nach § 10 BUKG für sich und seine Tochter aus erster Ehe, die zeitweilig bei ihm wohnte. In einem Beratungsgespräch im Vorfeld war die familiäre Situation eingehend erörtert worden. OTL „D.“ ist wiederverheiratet und hat aus erster Ehe eine schulpflichtige Tochter, für die er sorgeberechtigt ist, die bei der Kindesmutter während der Schulzeit und zeitweilig in einem eigenen Zimmer bei ihm lebt.
Sie haben die Pauschalvergütung nach § 10 BUKG für die Tochter des OTL „D.“ vorbehaltlich des noch zu erbringenden Nachweises, dass sie vor und nach dem Umzug in seinem Haushalt lebt, festgesetzt. Dieser konnte den geforderten behördlichen Nachweis nicht erbringen, da die Tochter am Wohnsitz der Kindesmutter melderechtlich erfasst war. Mit Bescheid vom 14.02.2002 wurde OTL „D.“ aufgefordert, den anteiligen Betrag an der Umzugskostenvergütung für seine Tochter in Höhe von 873,76 DM zurückzuzahlen, da keine häusliche Gemeinschaft besteht. OTL „D.“ legte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, da er der Ansicht war, dass seine Tochter mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben würde, auch wenn sie melderechtlich mit dem Wohnsitz der Kindesmutter erfasst ist. Mit bestandskräftigem Bescheid des Befehlshabers im Wehrbereich II vom 16.08.2001 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Am 21.10.2002, also gut 21 Monate nach der Antragstellung durch OTL „D.“, erstatteten Sie gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft B. eine Strafanzeige wegen Betrugs. Hierbei haben Sie der Staatsanwaltschaft Unterlagen, die die Umzugskostenabrechnung von OTL „D.“ betrafen, mit übersandt. Sie haben dem Soldaten vorgeworfen, dass er im Rahmen seines Antrages auf Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) wissentlich unwahre Angaben gemacht habe, um den Umfang der Pauschalvergütung nach § 10 BUKG zwecks Verschaffung eines rechtswidrigen Vorteils zu erhöhen.
Das Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 08.09.2003 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da OTL „D.“ die tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens mit seiner Tochter bereits vor Beantragung der 'Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen' nach § 10 BUKG offengelegt hat und lediglich eine andere Rechtsauffassung bezüglich des Vorliegens einer 'häuslichen Gemeinschaft' vertrat.
3. Vorkommnisse im Rahmen der Übung 'Combined Endeavour 2001'
Im Zeitraum 10.05. bis 24.05.2001 fand die Übung 'Combined Endeavour 2001' auf dem Truppenübungsplatz Baumholder unter Führung von USEUCOM statt. Das RakArtLehrBtl 0 aus X. erbrachte als Unterstützungstruppenteil Host-Nation-Support-Unterstützungsleistungen. Als Leiter der Truppenverwaltung X. waren Sie für die Erfassung der Unterstützungsleistungen und die Abrechnung gegenüber dem Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) zuständig und verantwortlich.
a) Ihnen war bekannt, dass die Abrechnung aller anfallenden militärischen und zivilen Unterstützungsleistungen zentral durch das BAWV - AV 4 - erfolgte.
Trotz Kenntnis der ergangenen Erlasse und Befehle forderten Sie mit Fax vom 08.05.2001 das Y. Regional Contracting Center (WRCC- Abrechnungsstelle der US-Streitkräfte) auf, den Betrag von 145.000,- $ vorab zugunsten des RakArtLehrBtl 0 auf ein Konto der Bundeswehr bei der Landeszentralbank V. zu überweisen.
Weiterhin haben Sie am 07.11.2001 die Abrechnungsunterlagen der Übung 'CE 2001' an das WRCC übersandt und um Überweisung des Abrechnungsbetrages i.H.v. 260.285,14 DM gebeten.
Die US-Streitkräfte haben am 06.05.2002 eine Überweisung i.H.v. 133.081,68 EUR vorgenommen, die aufgrund einer vorliegenden Annahmeanordnung zugunsten des RakArtLehrBTl 0 auf das Konto 0 bei der Bundeswehrkasse V. gebucht worden ist.
Das für die Abrechnung der Übung zuständige BAWV - AV 4 - haben Sie in beiden Fällen weder informiert noch beteiligt. Sie haben daher vorschriftswidrig die 'CE 2001' unmittelbar mit den US-Streitkräften abgerechnet.
b) Nach Beendigung der Übung 'CE 2001' am 24.05.2001 forderte OTL Reckenwald am 30.05.2001 mit Auftrag Nr. 259/01 die Beschaffung von Druckerpatronen und Büromaterial für die Übung 'CE 2001' an. Bestandteil des Auftrages war die Rechnung der Fa. …, die eine detaillierte Aufstellung über das gelieferte Material enthält. Diese Rechnung wurde weder 'sachlich richtig' noch 'rechnerisch richtig' gezeichnet und ein Vereinnahmungsbeleg ist auch nicht vorhanden. Trotz dieser formalen Mängel haben Sie am 29.06.2001 einen Abwicklungsschein unterzeichnet und mit Auszahlungsanordnung vom 28.06.2001 die Bundeswehrkasse V. angewiesen, den Rechnungsbetrag i.H.v. 3.946,19 DM auszuzahlen. Auf der Auszahlungsanordnung haben Sie die 'Sachlich-Richtig-Zeichnung' vorgenommen.
c) Sie haben am 27.03.2002 unter Vorlage zahlreicher Unterlagen gegenüber dem BMVg - Referat ES - vorgetragen, dass der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei der Durchführung und Abrechnung der Übung 'CE 2001' beim RakArtLehrBtl 0 in X., bestünde. Die Unregelmäßigkeiten seien der vorgesetzten Dienststelle bekannt, diese habe aber kein Interesse an der Aufklärung.
Im Rahmen der Übung 'CE 2001' sei Holz beschafft worden, das aber für den Bau einer Grillhütte genutzt worden sei. Weiterhin gaben Sie an, dass Druckerpatronen und Büromaterial für die Übung 'CE 2001' weit über den benötigten Bedarf hinaus beschafft worden wären. Sie würden daher vermuten, dass diese Dinge zu privaten Zwecken beschafft worden seien. Zudem sei ein Kopierer vorschriftswidrig beschafft worden.
Bezüglich des Kommandeurs, OTL „D.“, äußerten Sie zudem den Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Abrechnung seines Umzuges.
Im Rahmen der Vorsprache haben Sie es unterlassen, BMVg - Referat ES - über den vorangegangen Schriftverkehr mit den verschiedenen vorgesetzten Dienststellen und die bereits durchgeführten Untersuchungen, insbesondere die abschließende Prüfung der Vorgänge durch die 0. Panzerdivision, zu unterrichten. So ist der Eindruck entstanden, dass vorgesetzte Dienststellen untätig geblieben sind. Da Ihrer Ansicht nach die Ermittlungen nicht zügig und umfangreich genug erfolgten, haben Sie versucht, die ermittelnden Beamten durch häufige Anrufe und die Ankündigung, die Presse einzuschalten, unter Druck zu setzen.
d) Während Ihrer Abordnung zur Außenstelle Baumholder der Standortverwaltung haben Sie ROS'in „E.“, RAR „F.“, RHS „G.“ und ROI'in „H.“ beschuldigt, sich an der Übung 'CE' persönlich bereichert und Straftaten begangen zu haben. Sie äußerten mehrfach, dass Sie den Kollegen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit diesen Übungen nachweisen könnten, ohne jedoch im Einzelnen Namen und Umstände zu nennen. Sie deuteten wiederholt an, dass etwas nicht mit rechten Dingen zuginge.
Gegenüber Herrn „I.“ gaben Sie an, soviel über RHS „G.“ herausgefunden zu haben, dass Sie ihn ins Gefängnis bringen könnten.
Weiterhin haben Sie sich wiederholt ohne dienstliche Veranlassung und gegen den Wunsch der Betroffenen in den Dienstzimmern von Mitarbeitern aufgehalten. Dabei haben Sie u.a. versucht, Einsicht in die laufenden Vorbereitungen zu 'CE 2004' zu erhalten und haben den Eindruck erweckt, Unregelmäßigkeiten auf der Spur zu sein. Sie haben zudem, als Sie die Tür zu ihrem Büro öffneten, zu Frau „J.“ gesagt: 'Ach, hier wird auch gearbeitet.'
Wegen der weiteren Einzelheiten verweise ich auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.
Das abschließende Ergebnis der Ermittlungen vom 3. November 2005 wurde Ihnen mit Schreiben vom 15.11.2005 übersandt und die abschließende Anhörung gemäß § 30 BDG angeordnet. Trotz mehrfacher Ankündigung haben Sie sich hierzu nicht geäußert. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen vom 08.07.2006 wurde mit Verfügung vom 20.07.2006 abgelehnt, da Sie keine Tatsachen geltend gemacht oder neue Unterlagen eingereicht haben, die eine erneute Sachverhaltsermittlung notwendig gemacht haben. Mit Schreiben vom 30.04.2007 haben Sie angegeben, dass Sie inzwischen zu Beweiszwecken über ca. 3.000 Seiten Unterlagen zu den Vorgängen verfügen.
II.
Nach umfassender Bewertung des Sachverhalts unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten ist erwiesen, dass Sie eine Dienstpflichtverletzung begangen haben.
1. Sie haben wegen innerdienstlicher Vorgänge gegen RAR a.D. „A.“ und OTL „D.“ Strafanzeigen erstattet und weiterbetrieben, ohne dass den Angezeigten durch die Staatsanwaltschaft ein schuldhaftes strafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden konnte.Wer wegen innerdienstlicher Vorgänge gegen andere Mitarbeiter wissentlich unwahre oder leichtfertig verdächtige Strafanzeigen erstattet, verstößt gegen seine Grundpflicht aus § 54 Satz 3 BBG. Vor der Erstattung muss ein Beamter zudem alles Zumutbare unternommen haben, um eine Klärung der streitigen Angelegenheit innerhalb der Verwaltung herbeizuführen.
Bezüglich des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten bei der Übung 'CE 2000' haben Sie keine verwaltungsinternen Vorermittlungen angestrebt. Sie wollten RAR a.D. „A.“ vielmehr aus persönlichen Gründen für seine 'Kungelei' mit OTL „D.“ zur Rechenschaft ziehen.
Hinsichtlich der Anzeige gegen OTL „D.“ haben Sie eine Strafanzeige erstattet, obwohl Ihnen bewusst war oder sein musste, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Soldaten vorliegt. Da der Sachverhalt zu den Lebensumständen der Tochter vor der Entscheidung über die Umzugskostenvergütung bekannt war, konnte kein Irrtum erregt werden, so dass ein Betrug ausscheidet.
Sie wollten den beiden Mitarbeitern durch böswillige Unterstellungen schaden. Damit haben Sie in erheblichem Maße gegen Ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
Durch Ihr Verhalten haben Sie auch Ihre Dienstpflicht zur Loyalität aus § 55 Satz 1 BBG verletzt. Durch die 'Abgabe' der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft am 21.10.2002 wollten Sie Ihrem Vorbringen gegenüber BMVg - ES vom 27.03.2002 Nachdruck verleihen und auf den innerdienstlichen Entscheidungs- bzw. Entschließungsvorgang Einfluss nehmen. Durch diese Illoyalität haben Sie das Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt und die Einhaltung des Dienstweges versäumt, da Sie Ihrem Dienstherrn die Möglichkeit genommen haben, die Vorgänge intern abschließend zu prüfen.
Sie haben unbefugt umfangreiche Kopien dienstlicher Vorgänge gefertigt, um sie später zu verwenden. Diese rechtswidrig beschafften Kopien haben Sie unbefugt an die Staatsanwaltschaft weitergegeben und damit gegen Ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Diese Kernpflicht ist eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit und Unterstützung und soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und den Persönlichkeitsschutz des Verwaltungsadressaten sicherstellen. Darüber hinaus haben Sie durch die Weitergabe der Unterlagen bezüglich der Umzugskostenvergütung von OTL „D.“ vorsätzlich personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben und damit gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.
2. Sie haben in Kenntnis der eindeutigen Erlasse und Befehle vorschriftswidrig die Übung 'CE 2001' unmittelbar mit den US-Streitkräften abgerechnet, ohne das zuständige BAWV hierüber zu informieren und zu beteiligen. Hierdurch haben Sie gegen Ihre Pflicht zu Gehorsam, insbesondere zur Befolgung von Dienstvorschriften und Anweisungen, gemäß § 55 Satz 2 BBG verstoßen.
Der Dienstherr hat einen Anspruch darauf, dass der Beauftragte für den Haushalt die Vorschriften über das Haushaltswesen und die treuhänderische Verwendung von fremden Haushaltsmitteln beachtet und einhält. Er muss darauf vertrauen können, dass insbesondere die Abrechnung fremder Haushaltsmittel ordnungsgemäß durchgeführt wird und alle zuständigen Stellen beteiligt werden. Daher haben Sie auch gegen ihre Pflicht zu vollem dienstlichen Einsatz und zu vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 1 und 3 BBG verstoßen.
3. Sie waren als Beauftragter für den Haushalt dafür verantwortlich, dass alle Maßnahmen auf dem Gebiet der Haushaltsführung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Nach Ziffer 2.1 der VV-BHO zu § 34 ist vor Unterzeichnung der förmlichen Kassenanordnung durch den Anordnungsbefugten die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben in der Kassenanordnung und der zahlungsbegründenden Unterlagen festzustellen und zu bescheinigen. Trotz der fehlenden 'Richtig- Zeichnung' haben Sie die Rechnung der Fa. … zur Auszahlung angewiesen und damit gegen Ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, zu Wohlverhalten innerhalb des Dienstes sowie die Gehorsamspflicht gemäß §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 BBG verstoßen.
4. Sie haben gegenüber dem BMVg - Referat ES - verschwiegen, dass bezüglich des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts bereits umfangreiche verwaltungsinterne Ermittlungen durch die 0. Panzerdivision geführt worden sind. Die Pflicht zur Wahrheit und umfassenden Information ist Ausfluss der Unterstützungs- und Wohlverhaltenspflicht und soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherstellen. Diese verlangt eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Bediensteten. Ihr Verhalten führte jedoch zu unnötigen Doppelermittlungen und zu einer Strafanzeige gegen Unbekannt durch das Referat - Referat ES -, die bei Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht erstattet worden wäre.
Sie haben somit gegen Ihre Pflicht zur Wahrheit, zur vollen Hingabe an der Beruf sowie zu achtungswürdigem Verhalten im Dienst gemäß §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 1 BBG verstoßen.
5. Ihre Äußerungen gegenüber den Kolleginnen und Kollegen waren ungehörig und enthielten schwerwiegende Beschuldigungen, die zu Verunsicherungen führten und teilweise als üble Nachrede empfunden worden sind. Sie haben durch diese ständigen Unterstellungen nachhaltig den Betriebsfrieden gestört, so dass ein vertrauensvoller Umgang innerhalb der Dienststelle nicht mehr möglich war. Sie sind gegenüber Mitarbeitern zur Kollegialität verpflichtet, da die Erhaltung des Betriebsfriedens eine der wesentlichen Grundlagen einer effektiven Verwaltungsarbeit ist. Hierzu gehört auch, dass Kollegen nicht mit falschen Verdächtigungen und Beschuldigen überzogen werden.
Sie haben somit in erheblichem Umfang gegen Ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen.
III.
Die gegen Sie ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist sowohl angemessen als auch verhältnismäßig, da sie die Schwere der von Ihnen begangenen Dienstpflichtverletzung und die vorliegenden Milderungsgründe berücksichtigt.
Sie ist erforderlich, um Sie künftig zu ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten und um für die Zukunft die Ordnung und Integrität des Beamtentum zu sichern. Bei den Ermessenserwägungen sind alle belastenden und entlastenden Umstände zueinander in Relation gesetzt worden.
Sie haben in beträchtlichem Umfang gegen Ihre Dienstpflichten verstoßen und dabei die Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschritten. Das Vertrauensverhältnis wurde dadurch stark beeinträchtigt.
Die Strafanzeigen haben Sie erst im Oktober 2002 gestellt, obwohl Ihnen die Sachverhalte schon seit längerem bekannt waren. Dabei ging es Ihnen nicht vorrangig darum, verwaltungsinterne Missstände aufzudecken und aufzuklären. Vielmehr waren primär persönliche Belange ausschlaggebend.
Auch die Information von BMVg - Referat ES - zu diesen Vorgängen erfolgte erst im Zusammenhang mit den Abläufen zur Übung 'CE 2001'. Sie waren mit dem Prüfergebnis der Abteilung Verwaltung der 0. Panzerdivision bezüglich der Übung 'CE 2001' unzufrieden und haben mit allen Mitteln versucht, ein von Ihnen gewünschtes Ergebnis zu erreichen.
Sie haben durch Ihre hartnäckigen Beschuldigungen über lange Zeit das Betriebsklima massiv beeinträchtigt. Dabei schreckten Sie nicht davor zurück, kriminelles Verhalten zu unterstellen und die Beschuldigungen zu wiederholen.
Bezüglich Ihrer Vorwürfe gegenüber RAR a.D. „A.“ sind Sie mehrfach, insbesondere auch durch die Staatsanwaltschaft, über die Haltlosigkeit Ihrer Anschuldigungen aufmerksam gemacht worden. Dennoch betreiben Sie die Wiederaufnahme des Verfahrens und haben den Ruhestandsbeamten mehrfach angeschrieben, beschuldigt und mit weiteren Schritten gedroht.
Sie akzeptieren keine Entscheidung Ihres Dienstherrn, die von Ihren eigenen Vorstellungen abweicht. Sie haben bereits angekündigt in diesem Fall, Ihre unberechtigt angelegte umfangreiche Sammlung von Kopien dienstlicher Vorgänge, weiter zu verwenden.
Wegen der Schwere des Dienstvergehens und unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe ist daher eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für die Dauer von 36 Monaten angemessen, aber auch erforderlich.
Zu Ihren Gunsten habe ich berücksichtigt, dass Sie bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.
Die Zuständigkeit der Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge ergibt sich aus § 33 III, V BDG.
...."
Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 30.05.2007 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der dagegen am 14.06.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung vom 07.03.2008, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2008 gegen Empfangsbestätigung zugestellt, mit im Wesentlichen gleicher Begründung als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 09.04.2008 entsprechend der in dem Widerspruchsbescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung zunächst beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene und mit Beschluss vom 18.06.2008 an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesene Klage.
Hinsichtlich der ersten beiden Anschuldigungspunkte (Strafanzeigen gegen RAR „A.“ und OTL „D.“) macht der Kläger geltend, es hätten u.a. ausweislich des Einstellungsschreibens des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft C. wegen falscher Verdächtigung vom 19.09.2006 keine von ihm erstatteten Strafanzeigen vorgelegen. Er habe sich aufgrund einer Vorladung zur Kripo am 12.09.2002 im Zeugenstand gewähnt und die Ausführungen in seinem Schreiben vom 21.10.2002 an die Staatsanwaltschaft B. als Zeuge gemacht. Erst aufgrund einer fehlerhaften Würdigung dieser Zeugenaussagen durch Oberstaatsanwalt … sei hieraus eine Anzeige gemacht worden. Er - der Kläger - habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, eine Strafanzeige zu erstatten, und sei erst durch die Zeugenvernehmung in das Strafverfahren gelangt, sodass eine von ihm erstattete Strafanzeige nicht vorliege und der Vorwurf der ungerechtfertigten Strafanzeige haltlos sei.
Im Übrigen macht der Kläger Ausführungen dazu, dass und weshalb die von einer US-Angestellten an den Rechnungsführer … übergebenen 4.100 $ nach seiner Auffassung ganz oder teilweise zu Lasten der USA oder der Bundesrepublik Deutschland durch RAR a.D. „A.“ veruntreut und nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und dass und weshalb OTL „D.“ im Rahmen seines Antrags auf Umzugskostenvergütung wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht habe; hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 30.04.2009 (Blatt 154 - 156 d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich des dritten Anschuldigungspunktes ("Vorkommnisse im Rahmen der Übung 'Combined Endeavor 2001'") sei zunächst zutreffend, dass ihm - dem Kläger - bekannt gewesen sei, dass die Übung CE 2001 über das BAWV hätte abgerechnet werden müssen; dies habe sich zum einen aus der Befehlslage und zum anderen aus dem beiderseitigen Abkommen zwischen WRCC und der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung der Interoperabilitätsübung CE 2001 ergeben. Gegen Mitte der Übung sei jedoch der Zeuge Major „K.“, der Deutsche Projektoffizier, auf ihn - den Kläger - zugekommen und habe ihn angewiesen, beim WRCC einen Abschlag auf die Vorauslagen der Bundesrepublik Deutschland für die Übung CE 2001 anzufordern. Auf seine Gegenrede habe der Zeuge geantwortet, er solle sich nicht so anstellen, es sei abweichend von der Befehlslage bei einem der Vortreffen so geregelt worden. Also habe er - der Kläger - die Weisung im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Aussage ausgeführt. Gleiches sei bei der Endabrechnung passiert. Diesmal habe der Zeuge „K.“ ihm gar einen Zettel mit der Adresse und dem Namen des Sachbearbeiters bei WRCC überreicht. Da er - der Kläger - nun mehr nicht so recht an die Existenz einer Übereinkunft geglaubt habe, habe er sich an das BAWV, den Zeugen „L.“, gewandt, dem gegenüber er gemäß Befehls- und Abkommenslage zur Abrechnung verpflichtet gewesen sei. Dieser habe ihm gesagt, dass es eigentlich egal sei, wer die Abrechnung an das WRCC übermittele; Hauptsche sei, dass "wir das Geld so schnell wie möglich bekommen". Auf seine Bitte hin habe der Zeuge „L.“ ihm eine Verfügung über die Abrechnung von WHNS-Leistungen übersandt; er - der Kläger - habe dann prüfen sollen, ob es sinnvoll sei und ob die vorgehaltenen Formblätter zur Abrechnung geeignet seien; der Zeuge habe es ihm - dem Kläger - überlassen, mit wem er abrechnen wollte. Sodann habe er - der Kläger - den von Major „K.“ erhaltenen Adresszettel des WRCC auf ein Blatt Papier geheftet und einen Aktenvermerk des Inhalts gefertigt, dass er sich für die Variante "unmittelbare Abrechnung" entschieden habe.
Mit der Abrechnung habe es keine Probleme gegeben. WRCC habe den angeforderten Betrag anstandslos überwiesen, allerdings erst nach seiner Zeit bei RakArtLehrBtl 0. Dies sei möglicherweise ein Fehler gewesen; ein Dienstvergehen mit einer so gewaltigen Disziplinarmaßnahme könne hieraus jedoch auf keinen Fall hergeleitet werden, zumal die US-Seite damit einverstanden gewesen und das Verfahren im nächsten Jahr wiederholt worden sei.
Was den Auftrag Nr. 259/01 und die dazu gehörige Rechnung anbelange, so seien diese vermutlich am 28.06.2001 aus dem Führungsgrundgebiet 4 in seinen - des Klägers - Arbeitsbereich gelangt. Dies sei einen Tag nach seiner Remonstration vom 27.06.2001 gewesen, deren Eingang OTL „M.“ am gleichen Tag durch Handzeichen bestätigt habe. Darin habe er - der Kläger - auf mögliche Veruntreuungen zu Lasten der USA im Zusammenhang mit der Übung CE 2001 (fingiertes Kopiererleasing und auffällig umfangreiche Beschaffung von Druckerpatronen zu Lasten der USA) aufmerksam gemacht und Mithilfe bei der Beseitigung der vermuteten Untreuefälle angeboten. Tags darauf, am 28.06.2001, habe eine diesbezügliche Besprechung stattgefunden, deren Ergebnis er in einem handgeschriebenen Aktenvermerk zusammengefasst habe, aus dem hervorgehe, dass das Bataillon noch einen größeren Druckauftrag und Nacharbeiten zu erledigen gehabt habe; hierfür seien die Druckerpatronen und Büromaterial beschafft worden. Da am 28. und 29.06.2001 niemand aus dem FG 4 erreichbar gewesen sei, um die sachliche Richtigkeit zu bestätigen, habe er die Angaben aus Auftrag und Besprechung herangezogen und selbst als sachlich richtig abgezeichnet; auch habe er den Abwicklungsschein unterschrieben. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits wegen seiner Remonstration vom Vortage frei von jeglicher Verantwortung gewesen und habe wegen der aufgeheizten Stimmung auf keinen Fall einen Gegenpol zur militärischen Führung bilden wollen, was ihm seit der Ankunft des Kommandeurs „D.“ schon mehrmals vorgeworfen worden sei. Zu einer Überprüfung sei es jedoch nicht mehr gekommen, bis er im Dezember 2001 aus einem ganz anderen Anlass erneut auf die Missstände aufmerksam gemacht habe. Der diesbezüglich gegen ihn erhobene Vorwurf sei gänzlich unzutreffend.
Hinsichtlich seines Vortrages bei BMVg ES am 27.03.2002 sei es richtig, dass er - der Kläger - die in dem Widerspruchsbescheid erwähnten Aussagen bzw. Vermutungen - mit Ausnahme der Verwendung von Bauholz für den Bau einer Grillhütte - geäußert habe. Es sei längst zugegeben worden, dass die Beschaffung/das Leasing eines Kopierers mittels einer fingierten Rechnung von der Lieferfirma … mitfinanziert worden sei. Auf den missglückten Versuch von BMVg ES, 0. PzDiv AbtVw und der StA „B.“, ihm die Beschaffung/das Leasing des Kopierers unterzuschieben, habe er schon hingewiesen. Desgleichen habe er dem Herrn Präsidenten der WBV mit Schreiben vom 24.04.2006 nachgewiesen, dass Druckerpatronen und Büromaterial im Umfang von 10.929,47 DM zu Lasten der USA für eigene Zwecke - nicht für seine - beschafft worden und damit zu Lasten der USA veruntreut worden seien. Der Verdacht wegen Betruges und versuchten Betruges im Zusammenhang mit den Umzügen des OTL „D.“ von Regensburg nach Aachen und von Aachen nach W. bei X. habe sich bestätigt.
Die gegen ihn erhobenen Unterlassungsvorwürfe seien unwahr. Er habe BMVg ES sehr wohl über den Schriftverkehr mit verschiedenen Dienststellen wahrheitsgemäß informiert. Unwahr sei, er habe behauptet, die Dienststellen seien untätig geblieben. Er habe lediglich nicht hinreichende Untersuchungen bemängelt, was auch der Grund für seine Vorsprache am 27.03.2002 gewesen sei.
Im Übrigen sei noch anzumerken:
Das Referat BMVg ES fungiere im Rahmen seiner Ermittlungsaufgaben als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaften, die strafprozessual verpflichtet seien Untersuchungshandlungen aktenkundig zu machen und die Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen zu protokollieren. Dies sei vorliegend unterblieben, um ihn - den Kläger - im Anschluss an seine Zeugenaussagen mit Zeugenmehrheit, Frau „N.“ und Herrn „O.“, zu belasten. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit deren Aussagen gegenüber der Ermittlungsführerin Frau RR'in „P.“ von der WBV am 17.05.2004. Frau „N.“ und Herr „O.“ hätten ihn - den Kläger - offenbar auf Grund seines Faxes vom 03.04.2002 mit der Ankündigung "Persönlich" als "beweislos" gewähnt.
Die Behauptungen hinsichtlich seiner Abordnung zur Außenstelle Baumholder seien unzutreffend. Es falle auf, dass jede/jeder der Zeugen/Zeuginnen einzeln für sich behaupte, er habe sie der persönlichen Bereicherung beschuldigt. Dies sei das klassische Verhalten offenkundig beeinflusster Zeugen und Zeuginnen. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf den Aktenvermerk auf einer Rückseite der Handakte vom 07.05.2004, wonach geradezu bedauernd festgestellt werde, dass er - der Kläger - in Baumholder "wie offenbar erhofft" noch nicht in Erscheinung getreten sei. Es habe also etwas inszeniert werden müssen, was auch auf dem Fuße gefolgt sei und zu dieser letzten Teilanschuldigung geführt habe.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 29.05.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2008 jeweils des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Hinsichtlich der angeblichen Anweisungen bzw. Äußerungen von Oberstleutnant a.D. „K.“ und Regierungsamtsrat „L.“ im Rahmen der Übung "Combined Endeavor" 2001 und deren Abrechnung sowie hinsichtlich des Inhalts des Vorbringens des Klägers im Rahmen seiner Vorsprache beim Referat ES im März 2002 hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Oberstleutnant a.D. „K.“, Regierungsamtsrat „L.“, Regierungsdirektor „O.“ und Oberamtsrätin „N.“. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2010 verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten (2 Bände Personalakten des Klägers sowie insgesamt 13 Aktenordner betreffend das Disziplinarverfahren) und der Akten der Staatsanwaltschaft C. betreffend das Strafverfahren gegen Regierungsamtsrat a.D. „A.“, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger hat vorsätzlich ein sehr schweres überwiegend innerdienstliches, teilweise aber auch außerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.), das die verhängte Gehaltskürzung rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt (2.).
1. Ein erster Schwerpunkt seines Dienstvergehens liegt dabei zunächst in seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Vorsprache beim Referat ES am 27.03.2002, wo er es nach Überzeugung des Gerichts zunächst bewusst unterließ, auf die bereits erfolgten Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision hinzuweisen, und im Anschluss an diese Vorsprache Mitarbeiter des Referates durch Telefonanrufe zunächst mit Nachfragen, dann aber auch mit Drohungen bis hin zu der Ankündigung, die Presse einzuschalten, massiv unter Druck setzte (a.); der eigentliche Schwerpunkt liegt dann jedoch in seinem Verhalten zunächst im Rahmen und sodann in den Weiterungen des Strafverfahrens, das auf eine infolge seiner Vorsprache gegen unbekannt erstattete Strafanzeige des Referates ES seitens der Staatsanwaltschaft „B.“ eingeleitet worden war und in welchem er RAR a.D. „A.“ und OTL „D.“ der Untreue bzw. des Betruges zu Lasten seines Dienstherrn bzw. der USA bezichtigte und die Verfolgung von RAR a.D. „A.“ auch noch nach Einstellung des gegen diesen gerichteten Strafverfahrens weiterbetrieb, obwohl ihm hierzu jegliche Befugnis fehlte (b.).
a. Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass es der Kläger anlässlich seiner Vorsprache beim Referat ES am 27.03.2002 bewusst unterließ, auf die bereits erfolgten Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision hinzuweisen. Diese Überzeugung gründet sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen „O.“ und „N.“ im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme. Diese haben - in Übereinstimmung mit ihren Einlassungen im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens - nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Kläger lediglich nicht auf diese Ermittlungen bezogene, sondern insbesondere auf die Übung "Combined Endeavor" bezogene Unterlagen vorlegte, wobei der Zeuge „O.“ hervorhob, dass er selbst diese Unterlagen zunächst nicht herausgeben wollte. Die Zeugin „N.“, die die Angelegenheit zunächst bearbeitete, wiederum erinnerte sich sicher daran, erst Monate später - im Juni oder Juli 2002 - von den Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision erfahren zu haben; sie betonte auch, dass sie die entsprechenden Prüfungsunterlagen angefordert hätte, wenn ihr diese Ermittlungen bekannt gewesen wären. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Wahrheit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Zunächst haben beide Zeugen einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Des Weiteren hatten sie keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Denn ein Hinweis auf die bereits vorgenommenen Ermittlungen hätte ihre Arbeit erheblich erleichtert; und so war denn auch eine gewisse Verärgerung über das Unterlassen des Klägers unverkennbar. Die Wahrheit der beiden Zeugenaussagen wird im Übrigen durch die Interessenlage des Klägers gestützt. Dieser war mit den Ermittlungsergebnissen der 0. Panzerdivision nicht einverstanden und wollte in jedem Falle erneute Ermittlungen; die Durchführung solcher wäre jedoch gefährdet gewesen, wenn das Referat ES die Ermittlungsergebnisse der 0. Panzerdivisionsdivision beigezogen und ausgewertet hätte und möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass das Vorbringen des Klägers haltlos sei. Diese Umstände waren dem Kläger selbstverständlich bewusst, so dass sein Unterlassen bzw. Verschweigen ohne weiteres plausibel ist und nach Überzeugung des Gerichts beabsichtigt war. Ebenso ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger im Anschluss an seine Vorsprache Mitarbeiter des Referates durch Telefonanrufe zunächst mit Nachfragen, dann aber auch mit Drohungen bis hin zu der Ankündigung, die Presse einzuschalten, vorsätzlich massiv unter Druck setzte. Auch diese Überzeugung gründet sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen „O.“ und „N.“. Dass das Gericht an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hat, wurde bereits dargelegt. Die Aussagen als solche sind allein deshalb glaubhaft, weil das darin geschilderte Verhalten des Klägers seinen Verhaltensweisen an anderer Stelle - insbesondere gegenüber RAR a.D. „A.“ (vgl. hierzu unten) - entspricht.
Dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen um vorsätzlich begangene - innerdienstliche - Dienstpflichtverletzungen handelte, bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Insoweit sieht das Gericht gemäß §§ 3 BDG, 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, folgt der entsprechenden Begründung der Disziplinarverfügung und stellt dies hiermit fest.
b. Die durch die Vorsprache des Klägers ausgelösten Ermittlungen hatten zur Folge, dass das Referat ES am 07.05.2002 bei der Staatsanwaltschaft B. Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Untreue erstattete. Die Strafanzeige und das hierauf eingeleitete Strafverfahren bezogen sich auf Vorgänge bei der Übung "Combined Endeavor" 2001. Der Kläger sollte im Rahmen dieses Strafverfahrens durch die Polizeiinspektion … vernommen werden. Nachdem er festgestellt hatte, dass die gestellte Strafanzeige inhaltlich nicht seinen Vorstellungen entsprach, verfasste und versandte er unter dem 21.10.2002 ein Schreiben an den Leiter der Staatsanwaltschaft B., mit dem er erstmals RAR a.D. „A.“ und OTL „D.“ in das Strafverfahren einführte und er RAR a.D. „A.“ hinsichtlich der Übung "Combined Endeavor" 2000 und OTL „D.“ hinsichtlich einer privaten Umzugsangelegenheit des Begehens möglicher krimineller Handlungen bezichtigte.
aa. Gegen OTL „D.“ führte die Staatsanwaltschaft B. auf Grund dieses Schreibens ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Betruges. Dieses erbrachte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen OTL „D.“; im Gegenteil wurde dem Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 08.09.2003 unter anderem mitgeteilt, dass es letztlich um unterschiedliche Rechtspositionen gegangen sei und ein Versuch oder gar eine vollendete Täuschung i.S.v. § 263 StGB, das heißt eine Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch OTL „D.“ nicht vorgelegen habe. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen OTL „D.“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei.
bb. Gegen RAR a.D. „A.“ führte die Staatsanwaltschaft C. nach Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft B. auf Grund des Schreibens des Klägers vom 21.10. 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Dieses erbrachte auch gegen RAR „A.“ keinen hinreichenden Tatverdacht; im Gegenteil wurde dem Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft C. vom 09.05.2003 unter anderem mitgeteilt, dass die Ermittlungen bestätigt hätten, dass der Beschuldigte RAR a.D. „A.“ die überlassenen Finanzierungsmittel ordnungsgemäß abgerechnet und verbucht habe und diesem somit keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 266 StGB nachzuweisen wäre. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen RAR a.D. „A.“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
Trotz Einstellung dieses Verfahrens betrieb der Kläger die Wiederaufnahme, obwohl dies weder zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, noch er durch das Verhalten, das er RAR a.D. „A.“ vorwarf, in irgendeiner Weise persönlich hätte verletzt sein können. Mit Schreiben vom 06.03.2006 teilte er der Staatsanwaltschaft C. mit, im Besitz weiterer relevanter Unterlagen zu sein, die die Untreue des RAR a.D. „A.“ belegten. Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte er Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein.
Darüber hinaus schrieb er am 08.02.2006, 11.04.2006, 03.05.2006 und 03.04.2007 RAR a.D. „A.“ an. Das letzte, in der mündlichen Verhandlung beispielhaft verlesene Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Dass ich zwischenzeitlich Strafanzeige gegen Dich erstattet habe dürftest Du ja bereits wissen; falls nicht, dann weißt Du es jetzt. Die Bearbeitung bereitet der StA … erhebliche Schwierigkeiten. Die Dummereien von damals hat sie durch Weitere ergänzt und glaubte sich so retten zu können. Ich habe mittlerweile gegen die Zurückweisung Beschwerde bei der GStA … eingereicht, die jetzt vor einem noch viel größeren Problem steht. Sie muss erkennen, dass Ihr * ja nach allen Regeln der Kunst gepfuscht habt und eigentlich bestraft gehört, aber offenbar eine Bestrafung unter allen Umständen verhindern will. Seit einem ¾ Jahr ist sie mit der Sache befasst und kommt nicht zu Potte. So ist es halt wenn man klüngelt. Ich jedenfalls lege Wert darauf, dass Du zur Verantwortung gezogen wirst. Notfalls werde ich offen gegen Dich vorgehen. Dann werden Deine Freunde aus … und …ausschuss sehen, was für Einer Du bist. Du sollst Dich nicht zu sicher fühlen. Ich bin schon an die richtigen Unterlagen gekommen mit Hilfe deren ich nachweisen kann, dass Du und Andere HHM der Amerikaner zu Gunsten der BRD veruntreut hast/habt. Und von wegen in Vorauslage getreten. Die Masche kenne ich zur Genüge. Sie stammt von Deinem Freund „D.“. Für den habe ich auch noch was parat.
Übrigens, dass ich über Dich ausgesagt habe, hast Du Dir selbst zu verdanken. Als nämlich im Feb./März 2002 die Untersuchungen wegen der Veruntreuungen in X. liefen, wurde ich von der VorZiDa gefragt, ob ich einen Herrn „A.“ kenne. Der würde sehr gut mit Herrn „D.“ können. Ich ahnte/wusste also frühzeitig wohin ich Dich einzuordnen hatte. Ohne diese Bemerkung wäre ich nicht einmal auf die Idee gekommen entsprechende Aussagen zu machen. Wir konnten doch vorher ganz gut miteinander. Oder war es nicht so? Und natürlich wollte ich seinerzeit Deine Arbeit in Z. nicht kontrollieren, sondern mir Rat über ein aufgetretenes Problem holen. Dass man sofort mir Dir Kontakt aufgenommen hatte und Du mit „D.“ kungeln musstest spricht nicht gerade für Dich. Dus musst schon ganz schöne Angst gehabt haben. Eigentlich hätte ich Dir ja wünschen müssen, dass es Dir bei Gelegenheit der Hochzeit Deiner Tochter in die Hose gegangen wäre, aber so nachtragend bin ich nun wieder doch nicht. Was hätten die Gäste da gesagt?
Ob ich Dich mit aller Konsequenz zur Rechenschaft ziehen werde, hängt aber auch davon ab, was der Herr Präsident der WBV mit mir zu tun gedenkt. Ich bin jedenfalls nur dann bereit Milde walten zu lassen, wenn ich rehabilitiert werde und der erlittene Schaden wieder gutgemacht wird. Auf jeden Fall solltest Du um einen Strafbefehl in Höhe der von Dir veruntreuten Mittel akzeptieren. Du merkst, ich bin ganz bestimmt im Besitz der von Dir angelegten und an die Kripo KUS weitergeleiteten 'Beweisakte'. Die spricht ja Bände über Dich und Deine 'Kompanions.'*
Als alter 'Major' weißt Du ja was jetzt zu tun ist. Ich würde mich an Deiner Stelle mit Deiner Rechtsanwältin besprechen und kucken was noch zu retten ist.
Damit soll es heute genug sein. Nutze die Ostertage um über Dich und Dein Verhalten mir gegenüber nachzudenken.
gez. Unterschrift des Klägers
* Damit sind Frau StA ' in T., KHK „E.“ von der Kripo KUS, ROAR „Q.“ von ES sowie der unsägliche Herr „D.“ zu allervorderst gemeint, aber auch noch Weitere
Ich habe noch einen Graphologen mit der Auswertung einer Handschrift auf 'Elefantenpapier' beauftragt. Falls meine Vermutungen sich bestätigen sollten, werde ich auch die sich daraus ergebende Chance nutzen.
Die drei von Dir mit verursachten Disziplinarverfahren gegen mich sind allesamt nach fast vier Jahren immer noch nicht abgeschlossen. Dabei lief doch anfangs alles so gut für Euch. Ihr solltet Euch in mir getäuscht haben."
cc. Dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen um vorsätzlich begangene - teils innerdienstliche, teils außerdienstliche - Dienstpflichtverletzungen handelte, steht ebenfalls außer Frage. Auch insoweit kann zunächst gemäß §§ 3 BDG, 117 Abs. 5 VwGO die Begründung der Disziplinarverfügung übernommen werden. Das Vorbringen des Klägers, sein Schreiben vom 21.10.2002 sei keine Strafanzeige, sondern lediglich eine Zeugenaussage gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Es ändert nämlich nichts daran, dass er mit diesem Schreiben OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“ erstmals in das Strafverfahren einführte und beschuldigte, und zwar hinsichtlich Sachverhalten, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren; das Strafverfahren bezog sich auf die Übung "Combined Endeavor" 2001, während der RAR a.D. „A.“ betreffende Sachverhalt sich auf die Übung "Combined Endeavor" 2000 bezog und der OTL „D.“ betreffende Sachverhalt mit diesen Übungen überhaupt nichts zu tun hatte. Durch die wissentliche und willentliche Einführung von OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“ in das genannte Strafverfahren unter gleichzeitiger Vorlage dienstlicher Unterlagen hat der Kläger gegen die bereits in der Disziplinarverfügung angeführten Dienstpflichten verstoßen, und zwar unabhängig davon, wie seine Eingabe strafverfahrensrechtlich zu bewerten war. Im Übrigen ist eine Strafanzeige nichts anderes als die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 44. Auflage, 1999, § 158, Rdnr. 2) ; sie braucht nicht als Anzeige bezeichnet zu werden und kann auch im Rahmen einer Zeugenaussage erstattet werden. Von daher beinhaltete das Schreiben des Klägers vom 21.10.2002 sicher Strafanzeigen gegen OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“, was der Kläger in der Folgezeit bis zu seinem gegenteiligen Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stets auch selbst so gesehen hat. Allerdings ändern seine Spitzfindigkeiten ohnehin nichts an der disziplinaren Relevanz seines Tuns, was ihm nach Eindruck des Gerichts auch bereits in der mündlichen Verhandlung klar wurde.
Indem die Disziplinarverfügung den Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Zusammenhang allerdings in der Erstattung dieser Anzeigen sieht und das weitere Verhalten des Klägers - insbesondere gegenüber RAR a.D. „A.“ - zwar ebenfalls einbezieht, in der Sache aber nur noch am Rande behandelt, tritt der eigentliche Schwer- und Kernpunkt jedoch in den Hintergrund und wird geradezu verharmlost. Dem Kläger ist nämlich in erster Linie - neben all seinen anderen Dienstpflichtverletzungen - vorzuwerfen, dass er seine Verfolgungstätigkeit gegen RAR a.D. „A.“ auch dann nicht aufgab, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft bereits im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass das gegen diesen gerichtete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war. Dabei ist von besonderer disziplinarer Relevanz, dass er weiter versuchte, sowohl die Staatsanwaltschaft für seine Verfolgungstätigkeit zu instrumentalisieren als auch den von ihm verfolgten RAR a.D. „A.“ bis in das Jahr 2007 hinein durch völlig unangemessen formulierte, beleidigende, hämische und hasserfüllte Schreiben unter Druck zu setzen, obwohl hierfür keinerlei Veranlassung bestand. Hierdurch hat er seine inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in einer ganz besonders schwerwiegenden Weise verletzt, wobei gerade sein außerdienstliches Verhalten gegenüber RAR a.D. „A.“ in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verhalten sind nicht gegeben. Als Truppenverwaltungsbeamter hatte er keinerlei Befugnis zu der von ihm vorgenommenen Verfolgungstätigkeit. Spätestens die Einstellung des gegen RAR a.D. „A.“ gerichteten Strafverfahrens hätte er respektieren müssen. Ein etwaiger Irrtum insoweit war jedenfalls vermeidbar, zumal der Kläger immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass sein Tun völlig unangemessen und überzogen war. Im Übrigen wäre seine Vorgehensweise aufgrund ihres inakzeptablen Stils selbst dann pflichtwidrig gewesen, wenn er dienstlich mit Ermittlungen gegen RAR a.D. „A.“ betraut gewesen wäre.
2. Bereits das unter 1. festgestellte Dienstvergehen rechtfertigt die verhängte Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um 1/10 auf die Dauer von 36 Monaten (a.); unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, die das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG ebenfalls zu überprüfen und damit eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG zu treffen hat, wäre allenfalls eine härtere Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen, die jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ausgesprochen werden darf (b.).
a. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (aa.). Dabei ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (bb.). Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (cc.).
aa. Es handelt sich um ein außergewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen. Indem der Kläger das Referat ES nur unzureichend informiert und anschließend durch unangemessene Telefonanrufe unter Druck gesetzt hat, indem er ohne jede Rücksprache mit seinem Dienstherrn in das gegen unbekannt eingeleitete Strafverfahren unter Vorlage dienstlicher Unterlagen und unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht völlig neue Sachverhalte eingeführt hat und indem er das nach Aktenlage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Ergebnis des gegen RAR a.D. „A.“ eingeleiteten Strafverfahrens nicht respektiert und seine Verfolgungstätigkeit gegen diesen über Jahre hinweg sowohl im Rahmen als auch außerhalb des Strafverfahrens fortgesetzt hat, ohne hierzu irgendeine Befugnis oder sonstige Veranlassung gehabt zu haben, hat er sich zunächst seinem Dienstherrn gegenüber in höchstem Maße ungehorsam, illoyal und eines Beamten unwürdig verhalten. Er hat sich daneben nicht gescheut, RAR a.D. „A.“ massiv zu beleidigen und unter Druck zu setzen, und es dabei erkennbar in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt, diesen in seiner psychischen und physischen Gesundheit zu verletzen. Dies wäre bereits dann ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn die gegenüber RAR a.D. „A.“ erhobenen Vorwürfe offensichtlich wahr gewesen wären; denn selbst dieser Umstand hätte den Kläger nicht zu dem von ihm gewählten Vorgehen berechtigt. Erst recht ist es ein außergewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen, nachdem RAR a.D. „A.“ - auch für den Kläger klar erkennbar - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann.
bb. Hat der Kläger damit ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, so folgt aus seinem Persönlichkeitsbild nichts Milderndes. Insbesondere handelt es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat. So hat insbesondere die Zeugin „N.“ im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert, dass und wie der Kläger sie nach ihrer Vernehmung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Drohungen dazu bewegen wollte, ihre Aussage zurückzunehmen. Im Übrigen wollte der Kläger erkennbar zunächst auch das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren dazu nutzen, seinen "Feldzug" gegen RAR a.D. „A.“, aber auch gegen OTL „D.“ fortzusetzen. Seine Klagebegründung macht dies deutlich. Erst der deutliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass das vorliegende Verfahren hierfür keinen Raum bietet und dass sein bisheriges Verhalten gerade gegenüber RAR a.D. „A.“ inakzeptabel ist, hat ihn insoweit zum Einlenken bewegt. Jedenfalls hat er insoweit in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass soeben ein Denkprozess bei ihm eingesetzt habe, sich nicht immer richtig verhalten zu haben. Ob dieser Denkprozess zwischenzeitlich zu einer wirklichen Einsicht geführt hat, was das Gericht bezweifelt, kann dahinstehen; denn um sich mildernd auswirken zu können, käme sie viel zu spät.
cc. Der durch das Verhalten des Klägers bewirkte Vertrauensverlust sowohl bei seinem Dienstherrn als auch der Allgemeinheit ist ganz erheblich. Im Grunde genommen kann weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit zu einem Beamten, der sich in der festgestellten Weise verhalten hat, noch irgendein Vertrauen haben. Insbesondere kann angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers derzeit nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass er dieses zukünftig aufgeben wird. Auch der seitens des Klägers bislang dauerhaft verfolgte RAR a.D. „A.“ dürfte sich bis zum heutigen Tage nicht vor dem Kläger sicher fühlen können, zumal er nach Aktenlage seitens seines Dienstherrn kaum einen Schutz erfahren hat.
b. Von daher wäre, hätte die Beklagte Disziplinarklage erhoben, zu erwägen gewesen, ob der Kläger durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Denn solch ein endgültiger Vertrauensverlust liegt aufgrund des Verhaltens des Klägers nahe; wer sich in dieser Weise illoyal und antikollegial verhalten hat, ist für den öffentlichen Dienst schwerlich noch tragbar. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Klärung, weil das Gericht nicht befugt ist, über die seitens der Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme hinauszugehen. Eine mildere Maßnahme kommt jedoch keinesfalls in Frage.
II.
Von dem Vorwurf unter I.3.a) der angefochtenen Disziplinarverfügung stellt das Gericht den Kläger frei. Zwar hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass weder der Zeuge „K.“ noch der Zeuge „L.“ sich in der seitens des Klägers behaupteten Weise geäußert hat. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass es insoweit zu kommunikativen Missverständnissen zwischen dem Kläger auf der einen Seite und den beiden Zeugen auf der anderen gekommen war und der Kläger in der zumindest subjektiven Überzeugung handelte, weisungsgemäß und rechtmäßig zu verfahren.
III.
Die unter I.3.b) und I.3.d) der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Handlungen scheidet das Gericht gemäß § 56 Satz 1 BDG aus, weil diese nach dem oben dargelegten Ergebnis für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1, 85 Abs. 11 BDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
I.
Der Kläger hat vorsätzlich ein sehr schweres überwiegend innerdienstliches, teilweise aber auch außerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.), das die verhängte Gehaltskürzung rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt (2.).
1. Ein erster Schwerpunkt seines Dienstvergehens liegt dabei zunächst in seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Vorsprache beim Referat ES am 27.03.2002, wo er es nach Überzeugung des Gerichts zunächst bewusst unterließ, auf die bereits erfolgten Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision hinzuweisen, und im Anschluss an diese Vorsprache Mitarbeiter des Referates durch Telefonanrufe zunächst mit Nachfragen, dann aber auch mit Drohungen bis hin zu der Ankündigung, die Presse einzuschalten, massiv unter Druck setzte (a.); der eigentliche Schwerpunkt liegt dann jedoch in seinem Verhalten zunächst im Rahmen und sodann in den Weiterungen des Strafverfahrens, das auf eine infolge seiner Vorsprache gegen unbekannt erstattete Strafanzeige des Referates ES seitens der Staatsanwaltschaft „B.“ eingeleitet worden war und in welchem er RAR a.D. „A.“ und OTL „D.“ der Untreue bzw. des Betruges zu Lasten seines Dienstherrn bzw. der USA bezichtigte und die Verfolgung von RAR a.D. „A.“ auch noch nach Einstellung des gegen diesen gerichteten Strafverfahrens weiterbetrieb, obwohl ihm hierzu jegliche Befugnis fehlte (b.).
a. Das Gericht ist zunächst überzeugt davon, dass es der Kläger anlässlich seiner Vorsprache beim Referat ES am 27.03.2002 bewusst unterließ, auf die bereits erfolgten Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision hinzuweisen. Diese Überzeugung gründet sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen „O.“ und „N.“ im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme. Diese haben - in Übereinstimmung mit ihren Einlassungen im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens - nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Kläger lediglich nicht auf diese Ermittlungen bezogene, sondern insbesondere auf die Übung "Combined Endeavor" bezogene Unterlagen vorlegte, wobei der Zeuge „O.“ hervorhob, dass er selbst diese Unterlagen zunächst nicht herausgeben wollte. Die Zeugin „N.“, die die Angelegenheit zunächst bearbeitete, wiederum erinnerte sich sicher daran, erst Monate später - im Juni oder Juli 2002 - von den Ermittlungen bei der 0. Panzerdivision erfahren zu haben; sie betonte auch, dass sie die entsprechenden Prüfungsunterlagen angefordert hätte, wenn ihr diese Ermittlungen bekannt gewesen wären. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an der Wahrheit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Zunächst haben beide Zeugen einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Des Weiteren hatten sie keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Denn ein Hinweis auf die bereits vorgenommenen Ermittlungen hätte ihre Arbeit erheblich erleichtert; und so war denn auch eine gewisse Verärgerung über das Unterlassen des Klägers unverkennbar. Die Wahrheit der beiden Zeugenaussagen wird im Übrigen durch die Interessenlage des Klägers gestützt. Dieser war mit den Ermittlungsergebnissen der 0. Panzerdivision nicht einverstanden und wollte in jedem Falle erneute Ermittlungen; die Durchführung solcher wäre jedoch gefährdet gewesen, wenn das Referat ES die Ermittlungsergebnisse der 0. Panzerdivisionsdivision beigezogen und ausgewertet hätte und möglicherweise zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass das Vorbringen des Klägers haltlos sei. Diese Umstände waren dem Kläger selbstverständlich bewusst, so dass sein Unterlassen bzw. Verschweigen ohne weiteres plausibel ist und nach Überzeugung des Gerichts beabsichtigt war. Ebenso ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger im Anschluss an seine Vorsprache Mitarbeiter des Referates durch Telefonanrufe zunächst mit Nachfragen, dann aber auch mit Drohungen bis hin zu der Ankündigung, die Presse einzuschalten, vorsätzlich massiv unter Druck setzte. Auch diese Überzeugung gründet sich auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen „O.“ und „N.“. Dass das Gericht an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hat, wurde bereits dargelegt. Die Aussagen als solche sind allein deshalb glaubhaft, weil das darin geschilderte Verhalten des Klägers seinen Verhaltensweisen an anderer Stelle - insbesondere gegenüber RAR a.D. „A.“ (vgl. hierzu unten) - entspricht.
Dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen um vorsätzlich begangene - innerdienstliche - Dienstpflichtverletzungen handelte, bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen. Insoweit sieht das Gericht gemäß §§ 3 BDG, 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, folgt der entsprechenden Begründung der Disziplinarverfügung und stellt dies hiermit fest.
b. Die durch die Vorsprache des Klägers ausgelösten Ermittlungen hatten zur Folge, dass das Referat ES am 07.05.2002 bei der Staatsanwaltschaft B. Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts der Untreue erstattete. Die Strafanzeige und das hierauf eingeleitete Strafverfahren bezogen sich auf Vorgänge bei der Übung "Combined Endeavor" 2001. Der Kläger sollte im Rahmen dieses Strafverfahrens durch die Polizeiinspektion … vernommen werden. Nachdem er festgestellt hatte, dass die gestellte Strafanzeige inhaltlich nicht seinen Vorstellungen entsprach, verfasste und versandte er unter dem 21.10.2002 ein Schreiben an den Leiter der Staatsanwaltschaft B., mit dem er erstmals RAR a.D. „A.“ und OTL „D.“ in das Strafverfahren einführte und er RAR a.D. „A.“ hinsichtlich der Übung "Combined Endeavor" 2000 und OTL „D.“ hinsichtlich einer privaten Umzugsangelegenheit des Begehens möglicher krimineller Handlungen bezichtigte.
aa. Gegen OTL „D.“ führte die Staatsanwaltschaft B. auf Grund dieses Schreibens ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Betruges. Dieses erbrachte keinen hinreichenden Tatverdacht gegen OTL „D.“; im Gegenteil wurde dem Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 08.09.2003 unter anderem mitgeteilt, dass es letztlich um unterschiedliche Rechtspositionen gegangen sei und ein Versuch oder gar eine vollendete Täuschung i.S.v. § 263 StGB, das heißt eine Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch OTL „D.“ nicht vorgelegen habe. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen OTL „D.“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei.
bb. Gegen RAR a.D. „A.“ führte die Staatsanwaltschaft C. nach Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft B. auf Grund des Schreibens des Klägers vom 21.10. 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Dieses erbrachte auch gegen RAR „A.“ keinen hinreichenden Tatverdacht; im Gegenteil wurde dem Kläger mit Schreiben der Staatsanwaltschaft C. vom 09.05.2003 unter anderem mitgeteilt, dass die Ermittlungen bestätigt hätten, dass der Beschuldigte RAR a.D. „A.“ die überlassenen Finanzierungsmittel ordnungsgemäß abgerechnet und verbucht habe und diesem somit keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 266 StGB nachzuweisen wäre. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen RAR a.D. „A.“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
Trotz Einstellung dieses Verfahrens betrieb der Kläger die Wiederaufnahme, obwohl dies weder zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, noch er durch das Verhalten, das er RAR a.D. „A.“ vorwarf, in irgendeiner Weise persönlich hätte verletzt sein können. Mit Schreiben vom 06.03.2006 teilte er der Staatsanwaltschaft C. mit, im Besitz weiterer relevanter Unterlagen zu sein, die die Untreue des RAR a.D. „A.“ belegten. Gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte er Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein.
Darüber hinaus schrieb er am 08.02.2006, 11.04.2006, 03.05.2006 und 03.04.2007 RAR a.D. „A.“ an. Das letzte, in der mündlichen Verhandlung beispielhaft verlesene Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Dass ich zwischenzeitlich Strafanzeige gegen Dich erstattet habe dürftest Du ja bereits wissen; falls nicht, dann weißt Du es jetzt. Die Bearbeitung bereitet der StA … erhebliche Schwierigkeiten. Die Dummereien von damals hat sie durch Weitere ergänzt und glaubte sich so retten zu können. Ich habe mittlerweile gegen die Zurückweisung Beschwerde bei der GStA … eingereicht, die jetzt vor einem noch viel größeren Problem steht. Sie muss erkennen, dass Ihr * ja nach allen Regeln der Kunst gepfuscht habt und eigentlich bestraft gehört, aber offenbar eine Bestrafung unter allen Umständen verhindern will. Seit einem ¾ Jahr ist sie mit der Sache befasst und kommt nicht zu Potte. So ist es halt wenn man klüngelt. Ich jedenfalls lege Wert darauf, dass Du zur Verantwortung gezogen wirst. Notfalls werde ich offen gegen Dich vorgehen. Dann werden Deine Freunde aus … und …ausschuss sehen, was für Einer Du bist. Du sollst Dich nicht zu sicher fühlen. Ich bin schon an die richtigen Unterlagen gekommen mit Hilfe deren ich nachweisen kann, dass Du und Andere HHM der Amerikaner zu Gunsten der BRD veruntreut hast/habt. Und von wegen in Vorauslage getreten. Die Masche kenne ich zur Genüge. Sie stammt von Deinem Freund „D.“. Für den habe ich auch noch was parat.
Übrigens, dass ich über Dich ausgesagt habe, hast Du Dir selbst zu verdanken. Als nämlich im Feb./März 2002 die Untersuchungen wegen der Veruntreuungen in X. liefen, wurde ich von der VorZiDa gefragt, ob ich einen Herrn „A.“ kenne. Der würde sehr gut mit Herrn „D.“ können. Ich ahnte/wusste also frühzeitig wohin ich Dich einzuordnen hatte. Ohne diese Bemerkung wäre ich nicht einmal auf die Idee gekommen entsprechende Aussagen zu machen. Wir konnten doch vorher ganz gut miteinander. Oder war es nicht so? Und natürlich wollte ich seinerzeit Deine Arbeit in Z. nicht kontrollieren, sondern mir Rat über ein aufgetretenes Problem holen. Dass man sofort mir Dir Kontakt aufgenommen hatte und Du mit „D.“ kungeln musstest spricht nicht gerade für Dich. Dus musst schon ganz schöne Angst gehabt haben. Eigentlich hätte ich Dir ja wünschen müssen, dass es Dir bei Gelegenheit der Hochzeit Deiner Tochter in die Hose gegangen wäre, aber so nachtragend bin ich nun wieder doch nicht. Was hätten die Gäste da gesagt?
Ob ich Dich mit aller Konsequenz zur Rechenschaft ziehen werde, hängt aber auch davon ab, was der Herr Präsident der WBV mit mir zu tun gedenkt. Ich bin jedenfalls nur dann bereit Milde walten zu lassen, wenn ich rehabilitiert werde und der erlittene Schaden wieder gutgemacht wird. Auf jeden Fall solltest Du um einen Strafbefehl in Höhe der von Dir veruntreuten Mittel akzeptieren. Du merkst, ich bin ganz bestimmt im Besitz der von Dir angelegten und an die Kripo KUS weitergeleiteten 'Beweisakte'. Die spricht ja Bände über Dich und Deine 'Kompanions.'*
Als alter 'Major' weißt Du ja was jetzt zu tun ist. Ich würde mich an Deiner Stelle mit Deiner Rechtsanwältin besprechen und kucken was noch zu retten ist.
Damit soll es heute genug sein. Nutze die Ostertage um über Dich und Dein Verhalten mir gegenüber nachzudenken.
gez. Unterschrift des Klägers
* Damit sind Frau StA ' in T., KHK „E.“ von der Kripo KUS, ROAR „Q.“ von ES sowie der unsägliche Herr „D.“ zu allervorderst gemeint, aber auch noch Weitere
Ich habe noch einen Graphologen mit der Auswertung einer Handschrift auf 'Elefantenpapier' beauftragt. Falls meine Vermutungen sich bestätigen sollten, werde ich auch die sich daraus ergebende Chance nutzen.
Die drei von Dir mit verursachten Disziplinarverfahren gegen mich sind allesamt nach fast vier Jahren immer noch nicht abgeschlossen. Dabei lief doch anfangs alles so gut für Euch. Ihr solltet Euch in mir getäuscht haben."
cc. Dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen um vorsätzlich begangene - teils innerdienstliche, teils außerdienstliche - Dienstpflichtverletzungen handelte, steht ebenfalls außer Frage. Auch insoweit kann zunächst gemäß §§ 3 BDG, 117 Abs. 5 VwGO die Begründung der Disziplinarverfügung übernommen werden. Das Vorbringen des Klägers, sein Schreiben vom 21.10.2002 sei keine Strafanzeige, sondern lediglich eine Zeugenaussage gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Es ändert nämlich nichts daran, dass er mit diesem Schreiben OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“ erstmals in das Strafverfahren einführte und beschuldigte, und zwar hinsichtlich Sachverhalten, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren; das Strafverfahren bezog sich auf die Übung "Combined Endeavor" 2001, während der RAR a.D. „A.“ betreffende Sachverhalt sich auf die Übung "Combined Endeavor" 2000 bezog und der OTL „D.“ betreffende Sachverhalt mit diesen Übungen überhaupt nichts zu tun hatte. Durch die wissentliche und willentliche Einführung von OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“ in das genannte Strafverfahren unter gleichzeitiger Vorlage dienstlicher Unterlagen hat der Kläger gegen die bereits in der Disziplinarverfügung angeführten Dienstpflichten verstoßen, und zwar unabhängig davon, wie seine Eingabe strafverfahrensrechtlich zu bewerten war. Im Übrigen ist eine Strafanzeige nichts anderes als die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 44. Auflage, 1999, § 158, Rdnr. 2) ; sie braucht nicht als Anzeige bezeichnet zu werden und kann auch im Rahmen einer Zeugenaussage erstattet werden. Von daher beinhaltete das Schreiben des Klägers vom 21.10.2002 sicher Strafanzeigen gegen OTL „D.“ und RAR a.D. „A.“, was der Kläger in der Folgezeit bis zu seinem gegenteiligen Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stets auch selbst so gesehen hat. Allerdings ändern seine Spitzfindigkeiten ohnehin nichts an der disziplinaren Relevanz seines Tuns, was ihm nach Eindruck des Gerichts auch bereits in der mündlichen Verhandlung klar wurde.
Indem die Disziplinarverfügung den Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzungen im vorliegenden Zusammenhang allerdings in der Erstattung dieser Anzeigen sieht und das weitere Verhalten des Klägers - insbesondere gegenüber RAR a.D. „A.“ - zwar ebenfalls einbezieht, in der Sache aber nur noch am Rande behandelt, tritt der eigentliche Schwer- und Kernpunkt jedoch in den Hintergrund und wird geradezu verharmlost. Dem Kläger ist nämlich in erster Linie - neben all seinen anderen Dienstpflichtverletzungen - vorzuwerfen, dass er seine Verfolgungstätigkeit gegen RAR a.D. „A.“ auch dann nicht aufgab, nachdem ihm die Staatsanwaltschaft bereits im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass das gegen diesen gerichtete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war. Dabei ist von besonderer disziplinarer Relevanz, dass er weiter versuchte, sowohl die Staatsanwaltschaft für seine Verfolgungstätigkeit zu instrumentalisieren als auch den von ihm verfolgten RAR a.D. „A.“ bis in das Jahr 2007 hinein durch völlig unangemessen formulierte, beleidigende, hämische und hasserfüllte Schreiben unter Druck zu setzen, obwohl hierfür keinerlei Veranlassung bestand. Hierdurch hat er seine inner- und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in einer ganz besonders schwerwiegenden Weise verletzt, wobei gerade sein außerdienstliches Verhalten gegenüber RAR a.D. „A.“ in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für sein Verhalten sind nicht gegeben. Als Truppenverwaltungsbeamter hatte er keinerlei Befugnis zu der von ihm vorgenommenen Verfolgungstätigkeit. Spätestens die Einstellung des gegen RAR a.D. „A.“ gerichteten Strafverfahrens hätte er respektieren müssen. Ein etwaiger Irrtum insoweit war jedenfalls vermeidbar, zumal der Kläger immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass sein Tun völlig unangemessen und überzogen war. Im Übrigen wäre seine Vorgehensweise aufgrund ihres inakzeptablen Stils selbst dann pflichtwidrig gewesen, wenn er dienstlich mit Ermittlungen gegen RAR a.D. „A.“ betraut gewesen wäre.
2. Bereits das unter 1. festgestellte Dienstvergehen rechtfertigt die verhängte Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um 1/10 auf die Dauer von 36 Monaten (a.); unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, die das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG ebenfalls zu überprüfen und damit eine eigene Ermessensentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG zu treffen hat, wäre allenfalls eine härtere Disziplinarmaßnahme in Erwägung zu ziehen, die jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ausgesprochen werden darf (b.).
a. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (aa.). Dabei ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (bb.). Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (cc.).
aa. Es handelt sich um ein außergewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen. Indem der Kläger das Referat ES nur unzureichend informiert und anschließend durch unangemessene Telefonanrufe unter Druck gesetzt hat, indem er ohne jede Rücksprache mit seinem Dienstherrn in das gegen unbekannt eingeleitete Strafverfahren unter Vorlage dienstlicher Unterlagen und unter Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht völlig neue Sachverhalte eingeführt hat und indem er das nach Aktenlage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Ergebnis des gegen RAR a.D. „A.“ eingeleiteten Strafverfahrens nicht respektiert und seine Verfolgungstätigkeit gegen diesen über Jahre hinweg sowohl im Rahmen als auch außerhalb des Strafverfahrens fortgesetzt hat, ohne hierzu irgendeine Befugnis oder sonstige Veranlassung gehabt zu haben, hat er sich zunächst seinem Dienstherrn gegenüber in höchstem Maße ungehorsam, illoyal und eines Beamten unwürdig verhalten. Er hat sich daneben nicht gescheut, RAR a.D. „A.“ massiv zu beleidigen und unter Druck zu setzen, und es dabei erkennbar in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt, diesen in seiner psychischen und physischen Gesundheit zu verletzen. Dies wäre bereits dann ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn die gegenüber RAR a.D. „A.“ erhobenen Vorwürfe offensichtlich wahr gewesen wären; denn selbst dieser Umstand hätte den Kläger nicht zu dem von ihm gewählten Vorgehen berechtigt. Erst recht ist es ein außergewöhnlich schwerwiegendes Dienstvergehen, nachdem RAR a.D. „A.“ - auch für den Kläger klar erkennbar - mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann.
bb. Hat der Kläger damit ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, so folgt aus seinem Persönlichkeitsbild nichts Milderndes. Insbesondere handelt es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat. So hat insbesondere die Zeugin „N.“ im Rahmen ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert, dass und wie der Kläger sie nach ihrer Vernehmung im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mit Drohungen dazu bewegen wollte, ihre Aussage zurückzunehmen. Im Übrigen wollte der Kläger erkennbar zunächst auch das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren dazu nutzen, seinen "Feldzug" gegen RAR a.D. „A.“, aber auch gegen OTL „D.“ fortzusetzen. Seine Klagebegründung macht dies deutlich. Erst der deutliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass das vorliegende Verfahren hierfür keinen Raum bietet und dass sein bisheriges Verhalten gerade gegenüber RAR a.D. „A.“ inakzeptabel ist, hat ihn insoweit zum Einlenken bewegt. Jedenfalls hat er insoweit in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass soeben ein Denkprozess bei ihm eingesetzt habe, sich nicht immer richtig verhalten zu haben. Ob dieser Denkprozess zwischenzeitlich zu einer wirklichen Einsicht geführt hat, was das Gericht bezweifelt, kann dahinstehen; denn um sich mildernd auswirken zu können, käme sie viel zu spät.
cc. Der durch das Verhalten des Klägers bewirkte Vertrauensverlust sowohl bei seinem Dienstherrn als auch der Allgemeinheit ist ganz erheblich. Im Grunde genommen kann weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit zu einem Beamten, der sich in der festgestellten Weise verhalten hat, noch irgendein Vertrauen haben. Insbesondere kann angesichts des bisherigen Verhaltens des Klägers derzeit nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass er dieses zukünftig aufgeben wird. Auch der seitens des Klägers bislang dauerhaft verfolgte RAR a.D. „A.“ dürfte sich bis zum heutigen Tage nicht vor dem Kläger sicher fühlen können, zumal er nach Aktenlage seitens seines Dienstherrn kaum einen Schutz erfahren hat.
b. Von daher wäre, hätte die Beklagte Disziplinarklage erhoben, zu erwägen gewesen, ob der Kläger durch das von ihm begangene Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Denn solch ein endgültiger Vertrauensverlust liegt aufgrund des Verhaltens des Klägers nahe; wer sich in dieser Weise illoyal und antikollegial verhalten hat, ist für den öffentlichen Dienst schwerlich noch tragbar. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Klärung, weil das Gericht nicht befugt ist, über die seitens der Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme hinauszugehen. Eine mildere Maßnahme kommt jedoch keinesfalls in Frage.
II.
Von dem Vorwurf unter I.3.a) der angefochtenen Disziplinarverfügung stellt das Gericht den Kläger frei. Zwar hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass weder der Zeuge „K.“ noch der Zeuge „L.“ sich in der seitens des Klägers behaupteten Weise geäußert hat. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass es insoweit zu kommunikativen Missverständnissen zwischen dem Kläger auf der einen Seite und den beiden Zeugen auf der anderen gekommen war und der Kläger in der zumindest subjektiven Überzeugung handelte, weisungsgemäß und rechtmäßig zu verfahren.
III.
Die unter I.3.b) und I.3.d) der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Handlungen scheidet das Gericht gemäß § 56 Satz 1 BDG aus, weil diese nach dem oben dargelegten Ergebnis für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1, 85 Abs. 11 BDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.