Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.03.2010 – 5 L 149/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 5., 6. und 11. zu jeweils einem Achtel und die Antragsteller zu 1. bis 4., 7. bis 10. und 12. bis 13. zu jeweils einem Sechzehntel.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen der Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen in der A-Stadt genehmigt und die Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche (zu anderen Grundstücken als denen der Antragsteller) erteilt wurde.

I.

Die Antragsteller sind die Eigentümer der Grundstücke in A-Stadt, I-Straße, 2, 3, 6, 8, 10, 13 sowie E-Straße, in der Gemarkung A-Stadt, Flur …, die wie auch das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen.

Das … Vorhabengrundstück befindet sich zwischen den Anwesen K-Straße 3 und 13 und auf der gegenüberliegender Straßenseite der Anwesen E-Straße 1 und Q-Straße 2 bis 10.

Mit Bauvorbescheid vom 28.03.2008 stellte die Antragsgegnerin einer Firma G., die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht. Der Neubau sollte aus 3 Vollgeschossen ab Straßenoberkante und einem 4. Penthousegeschoss bestehen.

Gegen den Bauvorbescheid erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bisher nicht entschieden wurde.

Mit Bauschein vom 23.12.2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die streitige Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen auf dem Vorhabengrundstück. Weiterhin ließ die Antragsgegnerin gemäß § 68 Abs. 1 LBO die Abweichung von § 7 LBO wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche a) des Gebäudes auf Parzelle … und b) der Stützwand auf die Parzellen … und … zu.

Gegen die ihnen am 02.02.2010 zugestellte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller zu 1. und 2. am 03.02.2010 Widerspruch, die Antragsteller zu 3. bis 11. am 11.02.2010 und die Antragsteller zu 12. und 13. am 15.02.2010.

Am 17.02.2010 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, das Vorhabengrundstück sei eine Baulücke in der Form einer weiträumigen Grünfläche, die lediglich im unteren Hangbereich mit einem Einfamilienhaus bebaut sei. Der obere (straßennahe) Bereich sei seit Jahrzehnten mit unterschiedlichen Baumarten komplett begrünt. Die Bebauung der P-straße, einem Wohngebiet am R-berg, zeichne sich durch gut erhaltene, repräsentative Einzel- und Doppelhäuser in aufgelockerter Bebauung am Hang aus. Es handele sich um eine Sackgasse, die vorwiegend dem Anliegerverkehr diene. Der Grünbereich sei vorherrschend; es gebe Vorgärten, Hausgärten und einen nahegelegenen Wald. Die einzelnen Wohnbebauungen seien durch Abstandsflächen und Gärten getrennt. Öffentliche Parkplätze befänden sich nur entlang der Straße. Neben den genannten Einzel- und Doppelhäusern gebe es auch Mehrfamilienhäuser, die jedoch terrassenförmig in den Hang gebaut seien und den Charakter der Straße weder veränderten noch störten. Das Anwesen Nr. 14-15 sei 2- bzw. 3geschossig, vermittele aber nur den Eindruck der 2 ½-geschossigen Bauweise, da es zur Straße gewandt in den tiefer liegenden Hang gebaut sei. Insbesondere die von der Antragsgegnerin als Referenzobjekte angeführten Anwesen I-Straße 1,3 einerseits und 15-16 andererseits ließen das genehmigte Bauvorhaben als unzulässig erscheinen. Offenkundig habe die Antragsgegnerin die Bebauung des Anwesens Nr. 13 bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens außer Acht gelassen. Hier befinde sich ein eingeschossiges, in den Hang und von der Straße abgewandt errichtetes Einfamilienhaus mit einem Satteldach mit geringer Dachneigung. Dieses habe eine Firsthöhe von nur 5,50 m. In einer Entfernung von nur wenigen Metern von diesem Gebäude solle die 9,5 m bis 12,5 m hohe Giebelwand des Neubaus errichtet werden. In gleicher Weise sei das nach dem Krieg errichtete <im Eigentum eines nicht an diesem Verfahren Beteiligten stehende> eingeschossige Einfamilienhaus Nr. 5 auf dem rückwärtigen Gelände unberücksichtigt geblieben. Diese beiden Häuser (Nrn. 5 und 13) prägten den linksseitigen Straßenzug und hätten von der Antragsgegnerin als Referenzobjekte herangezogen werden müssen. Das linke Referenzobjekt mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Traufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante. Mit dem ausgebauten Walmdach und einer Firstlänge von ca. 15 m wirke es in seiner äußeren Gestaltung bei weitem nicht so massiv wie der vorgesehene viergeschossige, ca. 35 m lange und ca. 12 m über der Fahrbahnoberkante hinausragende Fassadenhochbau mit aufgesetztem Penthousevollgeschoss. Dessen Gesamthöhe betrage nach eigener Einschätzung der Antragsteller mehr als 15 m, obwohl nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LBO Gebäude der Gebäudeklasse 4 maximal 13 m hoch sein dürften. Der Eindruck dieses Neubauvorhabens sei damit – bezogen auf das Straßenniveau – der eines wesentlich massiveren Baukörpers als er im Übrigen in der näheren Umgebung vorkomme. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung das Verkehrsaufkommen und die Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und der TA-Luft bewältige.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.12.2009 anzuordnen

hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. des sich anschließenden Klageverfahrens zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach berühre das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten Nachbarrechte der Antragsteller. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und füge sich als Wohngebäude in die von Wohnnutzung geprägte Umgebung ein. Letztere werde von den Gebäuden I-Straße-3 bis 15-21 gebildet. Höhenmäßig orientiere sich der Neubau an den genannten Gebäuden; das eingeschossige Haus Nr. 13 präge die Umgebung nicht. Diesem gegenüber wirke der Neubau auch nicht erdrückend. Unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 15 BauNVO seien nicht zu erwarten, weil der Zu- und Abgangsverkehr im Bereich des Gebäudes Nr. 3 abgewickelt werde. Die Schallprognose habe ergeben, dass die Zufahrt zur Tiefgarage keine unzumutbaren Belästigungen für die Anwesen K-Straße 3, 2 bis 10 und E-Straße 1 erwarten lasse. Ein Recht auf freie Aussicht stehe den Bewohnern der Anwesen 2 – 10 nicht zu. Die Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen sei erforderlich gewesen, weil eine Grundstücksteilung geplant sei und das Restgrundstück beim früheren Verkäufer verbleiben solle.

Die Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.12.2009 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage bei Baugenehmigungen nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Er bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 Abs. 3, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.

Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354) Das bedeutet, dass im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung diese allein daraufhin zu untersuchen ist, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind nur die Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen.

Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -)

Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 – betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung)

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. (BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686)

Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Landeshauptstadt Saarbrücken. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauG

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig ist; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.

Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind.

Die Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude ist kein Kriterium für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 – 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85) Auch sogenannten „Milieuschutz“ gewährleistet das allgemeine Bauplanungsrecht nicht. (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159)

Vorliegend hat die Antragsgegnerin ein Wohngebäude in einem von Wohnnutzung geprägten Gebiet zugelassen. Eine bessere Gebietsverträglichkeit als die von Nutzungen derselben Art gibt es nicht. (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21)

Greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht.

Soweit sich die Antragsteller gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit dem sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden faktischen Vorgaben zur Baumasse und Höhe des genehmigten Vorhabens und damit zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wenden, begründet das für sie nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme eine rechtlich geschützte Abwehrposition. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich städtebaulichen Zwecken und haben deshalb keine nachbarschützende Funktion. (Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209) Nachbarschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt. (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R24/93-) Gibt es aber (im unbeplanten Innenbereich) keinen Bebauungsplan, bedeutet das zugleich, dass eine Überschreitung des sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Maßes der baulichen Nutzung den Nachbarn, vom Gebot der Rücksichtnahme abgesehen, keine Abwehrposition verschafft.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vermag die Kammer nicht (mit der erforderlichen Gewissheit) festzustellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. So sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160)

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.)

Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206)

Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein Nachbar keinen Anspruch, als dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern kann. (BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21)

Auch eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt. (BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 = NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 130 = NVwZ 1989, 1060 = DÖV 1989, 860 = BRS 49 Nr. 85)

Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk. (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186)

Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830)

Das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen hält – wie weit unten noch detaillierter dargestellt - die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen im Verhältnis zu den vorliegend allein maßgebenden Grundstücken der Antragsteller ein. Anhaltspunkte für die Einschätzung, das Vorhaben könne sich gleichwohl einzelnen Antragstellern gegenüber als rücksichtslos darstellen, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Antragsteller zu 12. und 13. den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der Höhe und Baumasse deutlich unterschreitet, gibt ihnen nicht das Recht, dasselbe von der Beigeladenen zu verlangen. Gerade die von den Antragstellern als Anlage K 10 gefertigte Ansichtsskizze zeigt deutlich, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Höhe in den von den Gebäuden I-Straße 1 – 15 vorgegebenen Rahmen einfügt. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung für die Nachbargebäude lässt die Skizze nicht erkennen.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Grundstücke der Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Das gilt in besonderem Maße für die von den Antragstellern befürchtete Zunahme des Verkehrsaufkommens.

Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der P-straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung der Antragsteller schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ (Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22)) führt etwa der Verkehrslärm in Straßenräumen mit geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bei üblichen Baufluchtabständen bei Verkehrsstärken von 200 Kraftfahrzeugen pro Stunde zu Immissionen an der oberen Grenze der Zumutbarkeit. Dieser Wert erhöht sich bei offener Bauweise oder größeren Baufluchtabständen – wie sie im Baugebiet an der P-straße anzutreffen sind - auf 300 bis 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Dass das dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnende Verkehrsaufkommen für sich allein oder zusammen mit dem übrigen Verkehr auch nur annähernd diese Größenordnung erreichte, ist nicht erkennbar. Dass die Grenze des Zumutbaren vorliegend dadurch überschritten werde, dass wegen der Enge der Grundstückseinfahrt in Einzelfällen Kraftfahrer warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge den Engpass passiert haben, kann in Anbetracht der insgesamt doch geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht angenommen werden.

Auch die Tiefgaragenanlage nebst Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 6. lässt eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller wenig wahrscheinlich erscheinen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Deshalb sind die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die aufgrund der Stellplatzpflicht (§ 50 Abs. 1 und 2 LBO) als notwendiges „Zubehör“ zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-) Bebauung errichtet wird, prinzipiell zu dulden. Je nach Lage, Umfang und Situation kann allerdings ein Vorhaben, das den Rahmen des an sich Erforderlichen nicht überschreitet, unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen hervorrufen; umgekehrt besteht gleichermaßen die Möglichkeit, dass nach dem Ergebnis der - stets gebotenen - Einzelfallbeurteilung eine dem Umfang nach über die notwendige Stellplatzzahl hinausgehende Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9)

Auch rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken sind nicht von vornherein wegen einer ihnen zukommenden Funktion als Ruhe- und Erholungszonen jeglicher Verwendung zur Schaffung von notwendigen Fahrzeugabstellmöglichkeiten einer Wohnnutzung entzogen. Erst eine Massierung von - in einem Falle 15 - Stellplätzen in dieser Ruhezone legt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen § 47 Abs. 5 LBO 2004 (früher: § 50 Abs. 9 LBO 1996 bzw. § 42 Abs. 7 LBO 1988) nahe. (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.1995 - 2 W 4/95 -, vom 08.03.1995 - 2 W 2/95-   und vom 13.02.1996 - 2 W 57/95 -)

Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen ausgesetzt sind. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 -)

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung 16 Stellplätze zugelassen, die sich allerdings nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern in einer von der Rückseite des Bauvorhabens zu erreichenden Tiefgarage befinden, die über eine entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 6. verlaufende zweispurige, nicht eingehauste Rampe mit einer Steigung von ca. 12 % angefahren wird. Durch die Einhausung der Stellplätze in der Tiefgarage werden die vom Starten der Motoren, Türenschlagen und Rangieren ausgehenden Emissionen für die Nachbarschaft weitgehend abgeschirmt. Deshalb kann sich allein die Zufahrtsrampe als Problem darstellen. Insoweit hat das OVG des Saarlandes mit Urteilen vom 27.01.1989 (- 2 R 346/86 -, BRS 49 Nr. 157 und – 2 R 246/87 -, SKZ 1989, 259 Leitsatz Nr. 13) entschieden, dass eine Zufahrtsrampe mit einer Neigung von 20 % für insgesamt 18 talseitig gelegenen Garagen von 2 Appartementhäusern zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des der Einmündung der Rampe in die Anliegerstraße bergseitig unmittelbar gegenüber wohnenden Nachbarn führe. Aus diesem Grunde hat die Antragsgegnerin von der Beigeladenen eine gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch die Tiefgarage verlangt. Die Stellungnahme der SGS-TÜV GmbH vom 12.10.2009 hat die Immissionen an den Immissionsorten K-Straße 3 (EG, 1. OG und 2. OG), 5 (EG, Süd- und Ostfassade), 2 (EG, 1. OG und 2. OG) sowie 4 (EG, 1. OG und 2. OG) in den verschiedenen Höhen zwischen 1,8 und 8,2 m über Boden auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom August 2007 berechnet und die nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet (tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A)) zugrunde gelegt. Beurteilungszeitraum ist tagsüber der gesamte Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr, nachts die lauteste Stunde zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Nach der Parkplatzlärmstudie beträgt die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke für 14 Stellplätze tags 2,1 und in der ungünstigsten Nachtstunde 1,3 Ein- oder Ausfahrten. Die Zufahrt zur Tiefgarage wurde in drei Streckenabschnitte eingeteilt: von der P-straße bis zur Rampe (6,0 m), die Rampe mit einer Steigung von ca. 12 % (23,6 m) und von der Rampe bis zur Einfahrt in die Tiefgarage (4,1 m). Für den Bereich der Rampe wurde ein Steigungszuschlag von D Stg,Rampe = 4,2 dB angesetzt. Die auf diese Weise berechneten Immissionspegel betragen für alle 11 Immissionsorte tagsüber zwischen 32,4 und 36,9 dB(A) und nachts zwischen 30,4 und 34,8 dB(A), was tagsüber bei einem nach der TA Lärm zulässigen Pegel von 50 dB(A) völlig problemlos ist und auch den nächtlichen Pegel von 35 dB(A) einhält. Auf dieser Grundlage ist die Annahme der Rücksichtslosigkeit fernliegend.

Auch eine Verletzung von Nachbarschutz vermittelnden Bestimmungen des Bauordnungsrechts ist nicht festzustellen.

Insbesondere hält das genehmigte Bauvorhaben die Abstandsflächen im Verhältnis zu den Grundstücken der Antragsteller ein. Die Tiefe der Abstandsflächen, die nach § 7 Abs. 2 LBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen, aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen dürfen, bemisst sich nach § 7 Abs. 4 LBO nach der senkrecht zur Wand gemessenen Außenwandhöhe (H) und beträgt nach § 7 Abs. 5 LBO 0,4 H. Im Verhältnis zu den Eigentümern der Anwesen E-Straße. 1 (Antragsteller zu 3. und 4.) sowie I-Straße 1 (Antragsteller zu 5.) und 2 (Antragsteller zu 9. und 10.) gibt es mangels Grenzkontakts keine Abstandsflächen einzuhalten. Im Verhältnis zum Anwesen K-Straße 3 (Antragsteller zu 6.) hat die Außenwand eine Höhe von 13,15 m, die zu einer Abstandsfläche von 5,26 m führt. Diese wird bei einem Abstand der Wand zur Grenze von 6,50 m eingehalten. Im Verhältnis zum Anwesen I-Straße 13 (Antragsteller zu 12. und 13.) haben die Außenwände Höhen von 13,48 bzw. 14,18 m, die zu Abstandsflächen von 5,39 bzw. 5,67 m führen, die ausweislich der genehmigten Pläne eingehalten werden. Im Verhältnis zu den auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Anwesen M-Straße 6, 8 und 10 (Antragsteller zu 1., 2., 7., 8. und 11.) stellen sich die Abstandsflächen nicht als Problem dar, da diese nach den genehmigten Plänen allesamt auf dem Vorhabengrundstück liegen, indes von Rechts wegen sogar bis zu 4 m auf der hier einschließlich der Gehwege 8 m breiten P-straße liegen dürften.

Auch die Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2004 (früher: § 50 Abs. 9 Satz 1 LBO 1996) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Satz 2 ("Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein.") vermittelt demgegenüber keinen unmittelbaren Nachbarschutz. Länge und Anordnung einer Zufahrt können allerdings im Rahmen der allgemeinen Regelung des Satzes 1 für die Beurteilung der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit einer Garage oder eines Stellplatzes von Bedeutung sein. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.01.1994 - 2 R 23/93 -) Im Ergebnis kommt vorliegend nichts anderes heraus als oben bei der Frage der Rücksichtslosigkeit, für dessen Vorliegen – wie ausgeführt - keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorliegen.

Erweist sich nach alledem der Ausgang des Widerspruchsverfahrens der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als wenig erfolgversprechend, so hat es wegen dem vom Bundesgesetzgeber in § 212 a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei dem Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zu verbleiben.

Damit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet und mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Nachbarklage grundsätzlich (grundstücksbezogen) 7.500 EUR. Vorliegend wenden sich die Eigentümer mit den Hausnummern I-Straße, 2, 3, 6, 8, 10, 13 sowie E-Straße und damit die Eigentümer von insgesamt 8 Grundstücken gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Das ergibt einen Streitwert von (8 x 7.500 =) 60.000 Euro. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.