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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.03.2010 – 3 K 506/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst zu tragen hat.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29.04.2008, mit dem dieser die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland über die Entgeltvereinbarung vom 21.02.2008 in der Form der Klarstellung vom 11.04.2008 genehmigte.

Die Klägerin und die Beigeladenen führten am 11.12.2007 Entgeltverhandlungen für den Zeitraum 2007. Dabei konnten sich die Vertragsparteien über fast alle Punkte einigen, bis auf die Frage, ob kardiologische Leistungen, die die Klägerin am Linksherzkathetermessplatz erbringt, in dem Entgeltverfahren 2007 zu berücksichtigen sind. Die Beigeladenen hielten die Leistungen nicht für berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung dieser Leistungen habe.

Mit Beschluss vom 21.02.2008 entschied die Schiedsstelle: „ Die Leistungen, die das Kreiskrankenhaus A-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringt, sind in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen .“

In den Gründen stellte sie fest, dass die Klägerin keinen Versorgungsauftrag für kardiologische Leistungen mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes habe. Gestützt werde dieses Ergebnis noch durch die Beschränkung der Notfallversorgung der Klägerin auf die Basisnotfallversorgung Innere Medizin. Eines ausdrücklichen Ausschlusses von kardiologischen Leistungen aus dem Versorgungsauftrag bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.

Um Tenor und Gründe „in Einklang zu bringen“, fasste die Schiedsstelle den Tenor des Beschlusses vom 21.02.2008 durch Beschluss ihres Vorsitzenden vom 11.04.2008 klarstellend wie folgt: „ Die kardiologischen Leistungen, die das Kreiskrankenhaus A-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringt, sind in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen .“

Mit Bescheid vom 29.04.2008 genehmigte der Beklagte den Beschluss der Schiedsstelle vom 19.02.2008 in der Form der Berichtigung vom 11.04.2008.

Zur Begründung führte er aus, nach §§ 18 Absatz 5 KHG, 14 Absatz 1 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sei die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung über die Ermittlung des Budgets von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn die Entscheidung den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entspreche. Zweckmäßigkeitsüberlegungen seien dabei von der Genehmigungsbehörde nicht anzustellen.

Die genannte Schiedsstellenentscheidung sei mit geltendem Recht vereinbar.

1. Die Klarstellung/Berichtigung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21.02.2008 durch Beschluss des Vorsitzenden vom 11.04.2008 sei zulässig gewesen. Unstreitig habe zwischen den Parteien nur Streit über die Berücksichtigungsfähigkeit kardiologischer Leistungen mit dem Linksherzkathetermessplatz bestanden, nicht über die Erbringung sonstiger kardiologischer Leistungen bzw. Leistungen mit dem Linksherzkathetermessplatz in anderen Fachgebieten.

2. Der Ausschluss kardiologischer Leistungen mit dem Linksherzkathetermessplatz sei zu Recht erfolgt, da Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrages gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KHEntgG vereinbart werden dürften. Ausweislich des geltenden Krankenhausplanes und des darauf ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbescheides habe die Klägerin nur einen Versorgungsauftrag für die Unterabteilung allgemeine Innere Medizin und nicht für die Unterabteilung Kardiologie. Gemäß Weiterbildungsordnung Ärzte gehöre die Erbringung von kardiologischen Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen zu den Aufgaben der Kardiologie (Nr. 12.2).

Der Beschluss der Schiedsstelle sei daher unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden gewesen.

Am 27.05.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte verkenne die Reichweite des ihr zugewiesenen Versorgungsauftrages durch Feststellungsbescheid des Gesundheitsministeriums vom 21.06.2006, der ihr eine Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit 80 Betten ab 01.01.2007 zuweise.

Zur ihrer Fachkompetenz zum Betrieb des LHKM sei darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Chefarzt Dr. med. ... - Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Kardiologie - einen ausgewiesenen Experten auf diesem Gebiet beschäftige. Zudem werde in ihrem Krankenhaus grundsätzlich ein 24-Stunden-Dienst mit kathetererfahrenem Fachpersonal vorgehalten, das entsprechend ausgebildet sei und über langjährige Berufserfahrung verfüge.

Bezüglich der Qualität der ausgeführten Leistungen unterliege das Krankenhaus einer sehr strengen Qualitätskontrolle.

Ausweislich des zwischen den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG nicht streitigen Abschnittes E1 AEB, der die DRG-Leistungen im einzelnen aufführe und der von den Sozialleistungsträgern akzeptiert worden sei und auch im Schiedsstellenverfahren nicht streitig gewesen sei, beinhalte ihr Leistungsspektrum auch eine Vielzahl von sonstigen kardiologischen Leistungen. Dies belege, dass sie das Leistungsspektrum der Kardiologie auf Grund ihrer Fachkompetenz voll abdecken könne.

Der Beschluss der Schiedsstelle rechne nur die kardiologischen Leistungen, die sie durch die Inbetriebnahme des Linksherzkathetermessplatzes erbringe, nicht zum Versorgungsauftrag. Der Versorgungsauftrag für die übrigen kardiologischen Leistungen, werde weder von den Krankenkassen noch von der Schiedsstelle in Frage gestellt.

Der Versorgungsauftrag der Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin, der sich auch auf kardiologische Leistungen beziehe, sei unteilbar. Entweder habe ein Krankenhaus den Versorgungsauftrag für kardiologische Leistungen oder nicht.

Die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechtes, insbesondere das KHEntgG, würden nicht den Begriff einfache oder schwierige kardiologische Leistungen kennen. Auch die Krankenhausplanung des Landes unterscheide bei der Festlegung des Versorgungsauftrages nicht zwischen „einfachen" oder „schwierigen" kardiologischen Leistungen. Im Übrigen sei die Abgrenzung dieser Leistungen völlig offen.

Der Beklagte verkenne, dass nach Aufhebung der Großgeräteplanung nach § 122 SGB V der Betrieb eines Großgerätes nicht genehmigungspflichtig sei. Somit sei sie berechtigt, einen Linksherzkathetermessplatz als Großgerät zu betreiben. Hierzu bedürfe es weder eines Feststellungsbescheides durch das Gesundheitsministerium noch einer Zustimmung der Kostenträger.

Es gehöre zu ihrem Versorgungsauftrag, alle kardiologischen Leistungen zu erbringen.

Die Krankenhausplanung des Saarlandes orientiere sich grundsätzlich an der Weiterbildungsordnung der Ärztinnen und Ärzte im Saarland. Nach dieser umfasse das Gebiet Innere Medizin auch die konservative und interventionelle Behandlung des Herzens und Kreislaufs und damit auch die LHKM-Leistungen.

Die anschließend aufgeführten Schwerpunkte seien nach der Definition der Weiterbildungsordnung im Saarland lediglich Teilkompetenzen. Somit sei das Gebiet der umfassendere Begriff und beinhalte alle in der Weiterbildungsordnung hierzu aufgeführten Teilkompetenzen, also auch den Schwerpunkt Kardiologie (Nr. 12.2).

Im Anschluss an § 21 der Weiterbildungsordnung finde man ein Vorblatt „Be-griffserläuterungen". Aus diesen Erläuterungen ergebe sich, dass das Fachgebiet Innere Medizin auch die Subdisziplin Kardiologie umfasse. Mit anderen Worten, die Zuweisung eines Gebietes umfasse auch alle Schwerpunkte als Teilmengen des Gebietes. Werde einem Krankenhaus daher das Gebiet Innere Medizin zugewiesen, dürfe es auch kardiologische Leistungen erbringen.

Dies bezweifelten die Schiedsstelle und der Beklagte auch grundsätzlich nicht, da sie damit einverstanden seien, dass sie - die Klägerin - kardiologische Leistungen erbringe; sie hätten lediglich Einwände bezogen auf eine Teilmenge der kardiologischen Leistungen, nämlich die, die mittels Linksherzkathetermessplatz erbracht worden seien.

Eine Einschränkung hierzu gebe es allerdings weder im Krankenhausplan noch im Feststellungsbescheid vom 21.06.2006. Die übrigen kardiologischen Leistungen, die nicht mittels Linksherzkathetermessplatz erbracht würden, würden von den Kostenträgern auch bezahlt.

Der Beklagte unterliege einem Fehlschluss, wenn er der Auffassung sei, dass der Ausweis einer kardiologischen Hauptfachabteilung bzw. eines Schwerpunktes automatisch beinhalte, dass ein Krankenhaus, das keine entsprechende planerische Zuweisung erhalten habe, von der Leistungserbringung ausgeschlossen sein solle. Nach der Rechtsprechung sei ein Krankenhaus berechtigt, das ihm zugewiesene Fachgebiet voll auszuschöpfen. Mit der Zuweisung einer Fachabteilung Kardiologie bei anderen Krankenhäusern durch Planungsbescheid werde ausschließlich die Verpflichtung dieses Krankenhauses zur Vorhaltung der entsprechenden Fachabteilung verbunden, eine ausschließliche Berechtigung zur Leistungserbringung in diesem Bereich ergebe sich daraus nicht.

Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, dass eine Leistungserbringung im Rahmen der Schwerpunktkompetenzen nur zulässig sei, wenn ausdrücklich eine entsprechende Hauptfachabteilung planerisch zugewiesen worden sei, bliebe für eine Fachabteilung Innere Medizin kaum ein Behandlungsspektrum übrig, da die Subdisziplinen - alle zusammengenommen - das Gebiet Innere Medizin fast vollständig abdeckten.

Im Übrigen sei die Verfahrensweise des Beklagten in sich widersprüchlich:

So werde z.B. der Schwerpunkt Gastroenterologie nur bei der Universitätsklinik des Saarlandes ausgewiesen. Es sei dem Beklagten aber bekannt, dass eine Vielzahl von weiteren Krankenhäusern im Saarland gastroenterologische Leistungen im Rahmen des zugewiesenen Gebietes Innere Medizin unbeanstandet von Krankenkassen und dem Beklagten erbrächten.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt Angiologie bei keinem Krankenhaus im Saarland im Feststellungsbescheid ausgewiesen werde. Diese Leistungen würden aber von Krankenhäusern im Saarland im Rahmen eines zugewiesenen Gebietes Innere Medizin erbracht.

Die Krankenhausplanung des Saarlandes umfasse keine Einzelleistungsplanung, sondern lege lediglich Standorte, Fachabteilungen mit Planbetten, teilstationäre Plätze sowie besondere Aufgaben und Leistungen fest. Evtl. Einschränkungen des Versorgungsauftrages müssten sich aus dem Feststellungsbescheid selbst ergeben, da nur dieser gegenüber dem Krankenhaus verbindlich sei. Aus dem Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 seien keine Einschränkungen für bestimmte Leistungen im Gebiet Innere Medizin erkennbar. Aus den Versorgungsaufträgen anderer Krankenhäuser könne kein Ausschlusstatbestand zu Lasten ihres Krankenhauses abgeleitet werden.

Seit vielen Jahren gebe es bundesweit nicht nur Krankenhäuser mit Linksherzkathetermessplätzen (mit oder ohne ausgewiesene kardiologische Fachabteilung), sondern auch niedergelassene Ärzte in selbständigen Facharztpraxen, die einen Linksherzkathetermessplatz betrieben.

Wenn schon niedergelassene Ärzte einen Linksherzkathetermessplatz ohne weitere Einschränkungen betreiben dürften, müsse dies erst recht im Krankenhaus Geltung haben, das besonders strengen Qualitätsanforderungen unterliege. Die Auffassung des Beklagten, dass es für den Betrieb eines Linksherzkathetermessplatzes des Ausweises einer Fachabteilung für Kardiologie bedürfe, sei weder sachgerecht noch entspreche es der Realität und den Behandlungserfordernissen in Deutschland.

Gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2008, Az.: S 48 (44) KR 298/05, umfasse das Gebiet der Inneren Medizin nach der ärztlichen Weiterbildungsordnung u.a. auch die konservative und interventionelle Behandlungen von Störungen und Erkrankungen des Herzens.

Im Übrigen bestätigten auch die Krankenkassen selbst die Rechtsauffassung der Klägerin. So habe in einem Sozialgerichtsverfahren vor dem LSG C-Stadt die Techniker Krankenkasse vorgetragen, dass der Versorgungsauftrag Innere Medizin kardiologische Leistungen unabhängig davon umfasse, ob sich ein Krankenhaus entscheide, Linksherzkathetermessungen anzubieten oder auch nicht.

Da die Krankenkassen mit ihr - der Klägerin - kardiologische Leistungen vereinbart hätten, gehöre die Erbringung kardiologischer Leistungen auch zu ihrem Versorgungsauftrag.

Der Hinweis auf die Notfallversorgung führe nicht weiter. Die differenzierte Beschreibung der Notfallversorgung im Krankenhausplan geschehe ausschließlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr, nämlich dass das Land in Ausfüllung seines Sicherstellungsauftrages ggf. auf Krankenhäuser zurückgreifen könne. Sie schlösse nicht aus, dass Krankenhäuser Notfallleistungen erbrächten. Für den Ausschluss von Krankenhäusern aus der Notfallversorgung gebe es nach dem SKHG keine Rechtsgrundlage.

In der Zwischenzeit habe sie - die Klägerin - erneut die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland angerufen, mit dem Ziel, die Notfallleistungen im Abschnitt E1 AEB (Aufstellung der Krankenhausleistungen) festsetzen zu lassen, nachdem die Vertragsparteien sich nicht über die vollständige Umsetzung des ersten Schiedsstellenbeschlusses vom 19.02.2008 (berichtigt durch Beschluss der Schiedsstelle vom 11.04.2008) hätten einigen können.

Die Schiedsstelle habe am 19.02.2008 lediglich allgemein festgelegt, dass die kardiologischen Leistungen, die das Kreiskrankenhaus A-Stadt durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringe, in dem Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen seien. Die erforderliche Festsetzung gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KHEntgG, die sich auf das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte u.a. beziehen müsse, sei von Seiten der Schiedsstelle nicht erfolgt. Bereits dies mache den Schiedsstellenbeschluss vom 19.02.2008 und die entsprechende Genehmigung vom 29.04.2008 rechtswidrig.

Unbeschadet dessen habe die Schiedsstelle am 28.09.2009 wiederum keine Festsetzung getroffen und den Antrag auf Festsetzung der entsprechenden Leistungen einschließlich Notfallleistungen für unzulässig erachtet. Dies sei rechtswidrig, da es im ersten Schiedsstellenverfahren nur um die Frage der Einhaltung des Versorgungsauftrages bei den Leistungen des Angiographielabors gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG gegangen sei.

Ausweislich der Vorschriften in §§ 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 8 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz KHEntgG spiele diese Frage bei Notfallleistungen keine Rolle. Bei Notfallleistungen sei die vorrangige Versorgung im Krankenhaus und nicht der Versorgungsauftrag maßgeblich. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz, der laute: „Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten." Darauf nehme § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG bei der Regelung über das Erlösbudget ausdrücklich Bezug.

Sie - die Klägerin - sei in die Versorgung von Notfallpatienten direkt eingebunden. Auf den Planfeststellungsbescheid vom 21.06.2006 werde verwiesen.

Die Einbindung in die Notfallversorgung bestätigten sowohl der Rettungszweckverband Saar mit Schreiben vom 20.08.2008 als auch das zuständige Ministerium mit Schreiben vom 04.12.2008. Daraus folge unmittelbar auch die Verpflichtung der Klägerin, den Versorgungsauftrag, der die Notfallversorgung mit umfasse, wahrzunehmen.

Der Rettungszweckverband führe in seinem Schreiben aus, dass nach medizinischer Einschätzung der Einsatz des Linksherzkathetermessplatzes bei einem akuten Herzinfarkt zur Durchführung einer PTCA lebensentscheidend sei; hierbei komme es auf jede Minute an.

Nach ihrer Auffassung seien daher diese Notfallleistungen in der Kalkulation nach Abschnitt B2 AEB zwingend zu berücksichtigen und hätten daher von der Schiedsstelle zum Gegenstand ihrer materiellen Entscheidung entweder bereits im ersten Beschluss vom 19.02.2008 oder im Beschluss vom 28.09.2009 gemacht werden müssen.

Aus dem Beschluss vom 28.09.2009 gehe hervor, dass die Schiedsstelle die Auffassung vertrete, sie hätte auch über die Notfallleistungen bereits im ersten Beschluss vom 19.02.2008 entschieden. Damit vertrete die Schiedsstelle die Ansicht, ihr - der Klägerin - sei sogar versagt, kardiologische Leistungen einschließlich Notfallleistungen mittels Linksherzkathetermessplatzes zu erbringen.

Dies widerspreche - wie ausgeführt - der eindeutigen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz KHEntgG, wonach sie unabhängig vom Versorgungsauftrag berechtigt sei, Notfallleistungen in das Budget einzukalkulieren bzw. abzurechnen.

Die Basisnotfallversorgung schließe nicht die Erbringung kardiologischer Leistungen aus.

Ihr Versorgungsauftrag sei zur Erbringung von Notfallleistungen keineswegs eingeschränkt, wie der Beklagte unterstelle. Es sei medizinisch nicht vertretbar, wenn das Krankenhaus von den vorhandenen Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten im Notfall keinen Gebrauch mache, obwohl es berechtigt sei, einen Linksherzkathetermessplatz zu betreiben, nachdem die Großgeräteplanung und damit die Zuständigkeit der Planungsbehörde hierfür weggefallen sei. Sie würde sich haftungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, wenn sie von den vorhandenen technischen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten mittels Linksherzkathetermessplatzes keinen Gebrauch mache, obwohl sie hierzu in der Lage sei.

Die Schiedsstelle müsse nicht über einzelne Leistungen entscheiden, sondern über die Höhe des Erlösbudgets (siehe § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Der damalige Antrag der Klägerin habe sich auf alle Leistungen einschließlich Leistungen für die Behandlung von Notfallpatienten bezogen. Die Schiedsstelle habe sich mit vorstehenden Beschlüssen jedoch lediglich mit einer Vorfrage befasst, nämlich des Umfanges des Versorgungsauftrages. Ausweislich der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG stehe mit der Beurteilung des Versorgungsauftrages nicht die Behandlung von Notfallpatienten im Zusammenhang. Selbst wenn die Schiedsstelle den Versorgungsauftrag (zu Unrecht) verneine, hätte es in das Erlösbudget die Behandlung von Notfallpatienten einbeziehen müssen, da diese Frage nicht vom zugewiesenen Versorgungsauftrag abhänge. Die Entscheidung der Schiedsstelle bzw. des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, da keine Festsetzung des Erlösbudgets erfolgt sei. Unbeschadet dessen hätte die Schiedsstelle zumindest die Bewertungsrelationen für die Notfallpatienten im Erlösbudget berücksichtigen müssen, da diese unabhängig vom Versorgungsauftrag seien. Da die Schiedsstelle dies nicht getan habe, hätte der Beklagte die Versagung der Genehmigung aussprechen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.04.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die Schiedsstelle habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass kardiologischen Leistungen am Linksherzkathetermessplatz nicht bei der Klägerin budgetwirksam vereinbart werden könnten, da sie insoweit für kardiologische Leistungen mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes keinen Versorgungsauftrag habe ( § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG). Der Versorgungsauftrag für die Klägerin ergebe sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG aus dem Krankenhausplan des Saarlandes 2006 - 2010 (Amtsbl. des Saarlandes, 2006, Seite 1038 ff.) sowie dem darauf aufbauenden Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 für die Einrichtung. Kardiologische Leistungen am Linksherzkathetermessplatz könnten nur an den im Krankenhausplan ausgewiesenen 4 kardiologischen Hauptfachabteilungen (Hauptfachabteilungen mit Planbetten entsprechend der auf dem Krankenhausplan aufbauenden Feststellungsbescheide im Klinikum C-Stadt - , dem Universitätsklinikum H., den SHG - sowie der Klinik S) erbracht werden, die für die Versorgung der saarländischen Bevölkerung ausreichend und bedarfsgerecht seien (vgl. hierzu Krankenhausplan für das Saarland 2006 - 2010, Amtsbl. des Saarlandes, 2006, Seite 1064 - 1065, Ziff. 3.14). Zutreffend habe die Schiedsstelle in der Begründung des Beschlusses aufgrund der Verhandlung vom 19.02.2008 festgestellt, dass das Krankenhausstammblatt als Bestandteil des Feststellungsbescheides vom 21.06.2006 für die Klägerin eine Fachabteilung Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit mehreren Unterabteilungen ausweise, wobei jedoch Bettenplätze lediglich für die Unterabteilung „allgemein" nicht jedoch für die Kardiologie ausgewiesen würden. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Einrichtungen mit kardiologischen Hauptfachabteilungen, für die nach den einschlägigen Stammblättern dezidiert Planbetten ausgewiesen seien. Die Schlussfolgerung der Schiedsstelle, dass aufgrund des fehlenden Bettenausweises in der Unterabteilung Kardiologie kardiologische Leistungen, die mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes erbracht würden, nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin gehörten, lasse keine Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasse der zugewiesene Versorgungsauftrag Innere Medizin nicht alle kardiologischen Leistungen. Grundlage der Fachabteilungsstruktur des Krankenhausplanes sei, worauf auch die Klägerin eingehe, grundsätzlich die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes (vgl. Krankenhausplan a.a.O., Seite 1042, Ziff. 2.4.2). Ausweislich dieser Weiterbildungsordnung (Ziff. 12.2 Facharzt/Fachärztin) umfasse der Weiterbildungsinhalt Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie, Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen. Diese Untersuchung sei gerade nicht Inhalt der definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin (Ziff. 12).

Im Übrigen sei zutreffend, dass es auf Grund von Gesetzesänderungen keine Großgeräteplanung für Krankenhäuser gebe. Mit der Streichung sei den Ländern aber keineswegs für den stationären Bereich die Planungskompetenz und Verantwortung genommen, die durch den Versorgungsauftrag konkretisiert würden.

Soweit die Klägerin ein widersprüchliches Verhalten am Beispiel der Gastroenterologie moniere, sei festzuhalten, dass die gastroenterologischen Leistungen nicht streitbefangen seien. Diesbezügliche mögliche mangelnde Festlegungen und Lücken im Krankenhausplan seien anders zu bewerten als ausdrückliche Festlegungen wie die Ausweisung von 4 kardiologischen Hauptfachabteilungen.

Allein die Feststellung der Klägerin, dass die Erbringung kardiologischer Leistungen zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehöre, helfe in der Sache nicht weiter. Tatsächlich habe die Beigeladene zu 3) „einfache" kardiologische Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart, wie sie in jeder Inneren Abteilung erbracht würden. Streitbefangen sei jedoch ausschließlich die budgetwirksame Berücksichtigung von kardiologischen Leistungen, wie sie nach dem Krankenhausplan mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes einer Kardiologischen Hauptfachabteilung vorbehalten seien. Zudem sei mit dem Ende der Großgeräteplanung für Krankenhäuser (Grund: Konkurrenzsituation zum niedergelassenen Bereich), wie bereits verdeutlicht worden sei, den Ländern keineswegs für den stationären Bereich die Planungskompetenz und Verantwortung genommen, die durch den Versorgungsauftrag konkretisiert würden.

Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur Thematik der Notfallversorgung bleibe ergänzend und weiter präzisierend darauf hinzuweisen, dass durch den konkreten Feststellungsbescheid, der auf dem Krankenhausplan des Saarlandes beruhe, dem Krankenhaus lediglich eine Basisnotfallversorgung für die Abteilung Innere Medizin zugewiesen werde. Hierunter fielen vom Grundsatz her keine kardiologischen Leistungen mit einem Linksherzkathetermessplatz. Eine spezifische Notfallversorgung sei nur der Orthopädie zugewiesen. Gemäß § 23 SKHG regele der Krankenhausplan auch die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1 SKHG, wonach die Krankenhäuser organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten in der Lage sein müssten, insbesondere seien die dafür erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze vorzuhalten. Zwar dürften im Rahmen der Notfallversorgung auch ärztliche Maßnahmen durchgeführt (und abgerechnet) werden, die nicht zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehörten. Dies ergebe sich bereits aus der generellen berufsrechtlichen Verpflichtung zur ärztlichen Hilfeleistung. Aufgabe der in § 23 Absatz 1 Satz 2 SKHG vorgeschriebenen Planung der Notfallversorgung sei es jedoch dafür zu sorgen, dass Notfallpatientinnen und -patienten möglichst ohne Zeitverlust in einem geeigneten aufnahmebereiten Krankenhaus behandelt würden. Hierzu unterscheide der Krankenhausplan zwischen einer Basisnotfallversorgung und einer erweiterten fachspezifischen Notfallversorgung. Krankenhäuser, die an der erweiterten fachspezifischen Notfallversorgung teilnähmen, müssten grundsätzlich die Mindestvoraussetzungen der Basisnotfallversorgung erfüllen und eine notfallrelevante Spezialabteilung (siehe Krankenhausplan Ziffer 2.7.3.2) oder -einrichtung mit entsprechendem Fachpersonal vorhalten. Voraussetzung sei jedenfalls die ständige fachärztliche Verfügbarkeit, sodass grundsätzlich nur Hauptfachabteilungen in die Notfallversorgung einzubeziehen seien. Entsprechend diesen Vorschriften sei der Klägerin, die keine Kardiologie habe, für die Innere Abteilung nur eine Basisnotfallversorgung zugewiesen worden. Der entsprechende Feststellungsbescheid sei rechtkräftig.

Die Schiedsstelle habe mit ihrem Beschluss vom 19.2./11.4.2008 entschieden, dass die kardiologischen Leistungen, die die Kläger durch die Inbetriebnahme eines Linksherzkathetermessplatzes erbringe, im Entgeltverfahren 2007 nicht zu berücksichtigen seien. Sie habe dabei nicht zwischen Normalfällen und Notfällen unterschieden. In ihrer Begründung gehe die Schiedsstelle auf die Notfallversorgung nur insoweit ein, dass sie ihren Beschluss dadurch bestärkt sehe, dass die Notfallversorgung der Klägerin durch den Feststellungsbescheid auf die Basisnotfallversorgung Innere Medizin beschränkt sei. In der Begründung des neuerlichen Beschlusses vom 28. September 2009 werde deutlich, dass die Schiedsstelle sämtliche Fälle, die im Schiedsstellenverfahren geltend gemacht würden, bereits durch das erste Schiedsstellenverfahren als erledigt sehe, weil diese dort mit allen anderen Fällen als nicht berücksichtigungsfähig qualifiziert worden seien. Die Schiedsstelle weise darauf hin, dass diese Entscheidung nicht auf Normalfälle beschränkt sei und somit die kardiologischen Leistungen, welche die Klägerin mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes im Rahmen der Notfallversorgung erbringe, nicht im Entgeltverfahren 2007 zu berücksichtigen seien. Im Hinblick auf die Beschränkung der Notfallversorgung für den Bereich der Inneren Medizin auf die Basisnotfallversorgung sei diese Entscheidung auch schlüssig. Die Stellungnahme des Rettungszweckverbandes aus medizinischer Sicht möge begründen, dass die Klägerin unabhängig vom Versorgungsauftrag berechtigt sei, Notfallleistungen im Einzelfall abzurechnen. In das Budget, das grundsätzlich auf der Grundlage des Versorgungsauftrages zu ermitteln sei, könnten die Notfallleistungen nicht einkalkuliert werden, wenn eine wirksame Krankenhausplanung und Planung von Notfallleistungen möglich sein solle, weil der Versorgungsauftrag für das Krankenhaus weder eine Hauptfachabteilung Kardiologie noch eine spezifische Notfallversorgung für kardiologische Leistungen vorsehe.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladenen zu 2) bis 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 3) schließt sich in ihrem Vortrag den Ausführungen des Beklagten an und macht ergänzend geltend, die Schiedsstelle stelle in den angegriffenen Beschlüssen zu Recht darauf ab, dass Leistungen mit einem Linksherzkatheter-Messplatz nur dann vereinbart werden könnten, wenn sie vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst würden (§ 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG). Da es sich bei dem Krankenhaus der Klägerin um ein Plankrankenhaus handele, ergebe sich sein Versorgungsauftrag nach § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplanes einerseits und dem entsprechenden Feststellungsbescheid nach den landesgesetzlichen Regelungen andererseits. Damit seien für die hier zu prüfende Fragestellung der Krankenhausplan 2006 bis 2010 des Saarlandes und der darauf fußende Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2006 maßgebend.

Der Krankenhausplan 2006 bis 2010 weise für das Krankenhaus der Klägerin im Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin" eine Hauptfachabteilung „Innere Medizin allgemein", jedoch keine Abteilung Kardiologie aus.

Der auf der Grundlage des § 23 SKHG erstellte Krankenhausplan 2006 bis 2010 stellt unter Ziffer 2.4.2 „Strukturelle Vorgaben / Fachgebiete der Krankenhausplanung" auf die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes ab. Diese gliedere sich in Gebiete, Fach- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzweiterbildungen. Für die Krankenhausplanung sei ausgehend hiervon grundsätzlich bestimmt, dass die bettenführenden Gebiete und Facharztkompetenzen zugrunde gelegt würden. Weiter seien Abweichungen von diesem Grundsatz für den hier interessierenden Bereich insoweit getroffen, als im Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin" es wie bisher beim Ausweis von Hauptfachabteilung für „Innere Medizin allgemein" verbleibe. Die in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Schwerpunkte der Facharztkompetenz Innere Medizin würden mit Ausnahme des Schwerpunktes Angiologie als eigenständige Hauptfachabteilungen Innere Medizin und entsprechende Schwerpunktkompetenz ausgewiesen (vgl. S. 9 Krankenhausplan 2006 bis 2010). Dem folgend sei im Krankenhausplan für den im Bereich vollstationäre Behandlung für das Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin" u.a. die Fachabteilung „Innere Medizin allgemein" und die Fachabteilung „Kardiologie" ausgewiesen.

Bereits daran zeige sich, dass die Argumentation der Klägerin, die streitgegenständlichen kardiologischen Leistungen seien Teil der Inneren Medizin und dürften daher von ihr erbracht werden, nicht zutreffe. Deshalb könnten die von der Klägerin angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Sozialgerichts Dortmund zur Begründung der klägerischen Auffassung nicht herangezogen werden, da die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Krankenhauspläne nicht den Differenzierungsgrad des saarländischen Krankenhausplanes erreichten.

Der das Krankenhaus der Klägerin betreffende Feststellungsbescheid hinsichtlich einer Fachabteilung „Innere Medizin allgemein" besage damit nicht, dass kardiologische Leistungen im Zusammenhang mit einem Linksherzkatheter-Messplatz erbracht werden dürften. Es bliebe daher festzuhalten, dass der Versorgungsauftrag der Klägerin keine Leistungen umfasse, die ausschließlich im Rahmen einer Fachabteilung Kardiologie erbracht werden dürften. Um solche Leistungen handele es sich aber bei den hier streitgegenständlichen kardiologischen Leistungen, die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr eingerichteten Linksherzkatheter-Messplatz erbracht würden.

Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass nach § 25 Abs. 2 Nr. 7 SKHG der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan auch die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung zu enthalten habe. Diesem gesetzlichen Auftrag folge der saarländische Krankenhausplan, indem auch die Notfallversorgung dezidiert geregelt werde. Die Differenzierung gehe soweit, dass in den Planbescheiden der Grad der Notfallversorgung genau beschrieben werde, den das jeweilige Krankenhaus sicherzustellen habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Notfallversorgung mit einem Linksherzkatheter-Messplatz ausdrücklich bestimmten kardiologischen Abteilungen zugewiesen werde.

Diese Vorgabe sei auch im Fall der Klägerin umgesetzt worden, indem im Krankenhausstammblatt des Krankenhauses der Klägerin in Teil 2 unter Ziffer 4 genau beschrieben sei, dass das Krankenhaus lediglich eine Basisnotfallversorgung für den Bereich Innere Medizin und Chirurgie sicherzustellen habe und ihr als fachspezifische Notfallversorgung die Orthopädie obliege.

Angesichts dieser klaren Aussage könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie berechtigt sei, Leistungen mit dem Linksherzkathetermessplatz als Notfallversorgung zu erbringen. Der Einsatz eines Linksherzkathetermess-platzes, der zudem nicht von dem Versorgungsauftrag einer Fachabteilung „Innere Medizin allgemein" umfasst werde, gehöre eindeutig "nicht zu einer solchen Basisnotfallversorgung.

Angesichts der eindeutigen Vorgaben des Krankenhausplanungsrechts könne die Klägerin auch nicht mit ihrem Argument gehört werden, der Versorgungsauftrag „Innere Medizin" sei unteilbar, da das durch den Versorgungsauftrag vorgegebene Leistungsspektrum der Klägerin auch eine Vielzahl von sonstigen kardiologischen Leistungen umfasse, die zweifelsfrei erbracht werden dürften.

Auch wenn der Klägerin insoweit zuzustimmen sei, dass in einer Fachabteilung „Innere Medizin allgemein" kardiologische Leistungen erbracht und abgerechnet werden könnten, bedeute dies jedoch nicht, dass dies auch für Leistungen mit einem Linksherzkatheter-Messplatz gelte. Bei den zuletzt genannten Leistungen handele es sich um solche, die nach dem saarländischen Krankenhausplan 2006 bis 2010 eindeutig dem Gebiet der Kardiologie zuzurechnen seien, während allgemeine kardiologische Leistungen auch dem Fachgebiet „Allgemeine Innere Medizin" zugeordnet werden könnten. Diese Differenzierung wohne im Übrigen auch der Weiterbildungsordnung inne, die der Krankenhausplanung zugrunde liege und die ihrerseits eine entsprechende Differenzierung im Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin" treffe. Darüber hinaus würden noch weitere Differenzierungen getroffen, von denen die Klägerin nicht behaupte, auch die hiervon erfassten Leistungen erbringen zu dürfen.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2008, mit dem dieser die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland über die Entgeltvereinbarung vom 21.02.2008 in der Form der Klarstellung vom 11.04.2008 genehmigte, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten und die der Beigeladenen zu 3) auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt teils ergänzend, teils vertiefend noch folgendes zu bemerken:

Der Ausschluss kardiologischer Leistungen der Klägerin mit dem Linksherzkathetermessplatz durch den vom Beklagten im angefochtenen Bescheid genehmigten Beschluss der Schiedsstelle vom 21.02.2008 in der Form der Klarstellung vom 11.04.2008 erfolgte zu Recht, da Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrages gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KHEntgG vereinbart werden dürfen. Ausweislich des zugrunde liegenden Krankenhausplanes und des die Klägerin betreffenden bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 21.06.2006 hat die Klägerin nur einen Versorgungsauftrag für die Unterabteilung „Innere Medizin - allgemein“ und nicht für die Unterabteilung „Innere Medizin - Kardiologie“.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Feststellungsbescheid enthaltenen Krankenhausstammblatt Teil 1, das in seiner Auflistung der Fachabteilungen die Struktur und Gliederung der nach dem saarländischen Krankenhausplan zugrunde zu legenden „Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes“ (Weiterbildungsordnung) übernimmt. Entsprechend der Struktur der Weiterbildungsordnung umfasst das Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ u.a. die Untergebiete „Innere Medizin - allgemein“ und „Innere Medizin - Kardiologie“. Nur im Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ sind der Klägerin im Feststellungsbescheid Betten zugewiesen. Daraus wird deutlich, dass sie auch nur insoweit einen Versorgungsauftrag hat. Welche Leistungen die Klägerin im Rahmen dieses Versorgungsauftrages zu erbringen hat und budgetwirksam geltend machen kann, ergibt sich aus der Auflistung des Weiterbildungsinhaltes unter Ziffer 12.1 „Facharzt für Allgemeinmedizin“ der Weiterbildungsordnung. Die von der Klägerin geltend gemachten Linksherzkatheteruntersuchungen sind hier nicht aufgeführt. Sie finden sich, wie vom Beklagten und der Beigeladenen zu 3) zutreffend dargelegt, in der Auflistung des Weiterbildungsinhaltes unter Ziff. 12.2 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“.

Da der Klägerin für die der Weiterbildungsordnung insoweit entsprechenden Fachabteilung „Innere Medizin – Kardiologie“ im Feststellungsbescheid keine Betten zugewiesen sind, wird deutlich, dass sie keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung von kardiologischen Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst das ihr im bestandskräftigen Feststellungsbescheid zugewiesene Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ nicht das Untergebiet „Innere Medizin - Kardiologie“. Beide Gebiete sind entsprechend der Gliederung der Weiterbildungsordnung gleichwertige Untergebiete des Gebietes „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“. Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst also nur die kardiologische Leistungen, die in der Weiterbildungsordnung im Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ aufgeführt sind. Kardiologische Leistungen mit Hilfe eines Linksherzkathetermessplatzes gehören hierzu nicht.

Der Vortrag der Klägerin, der Versorgungsauftrag Innere Medizin sei unteilbar, widerspricht eindeutig der Struktur, der nach dem saarländischen Krankenhausplan 2006 – 2010 bei der Bildung von Fachabteilungen zugrunde zu legenden Weiterbildungsordnung.

Die Klägerin verkennt offensichtlich, dass ihr im Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 nicht der Versorgungsauftrag für das umfassende Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ erteilt wurde, sondern lediglich für das hierin enthaltene, klar abzugrenzende Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“.

Deshalb geht auch der Verweis auf das zitierte Urteil des Sozialgerichts Dortmund fehl, weil diese Entscheidung auf einem weniger differenzierten Krankenhausplan beruht.

Die Aufhebung der Großgeräteplanung besagt lediglich, dass die Klägerin ohne Genehmigung des Beklagten einen Linksherzkathetermessplatz betreiben darf, jedoch nicht, dass die kardiologischen Leistungen, die sie mit dem Linksherzkathetermessplatz erbringt, im Entgeltverfahren zu berücksichtigen sind. Dass auch niedergelassene Ärzte in selbstständigen Facharztpraxen Linksherzkathetermessplätze betreiben, ist irrelevant, da die diesbezüglichen Leistungen anders abgerechnet werden.

Die Klägerin kann in die Entgeltverhandlungen für ihr Budget nur Leistungen einbringen, für die sie einen Versorgungsauftrag hat. Für die Erbringung von kardiologischen Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen hat sie diesen Versorgungsauftrag eindeutig nicht. Daher bedurfte es auch keiner entsprechenden Einschränkung im Feststellungsbescheid.

Wie die Schwerpunkte Gastroenterologie und Angiologie in den Feststellungsbescheiden vom Beklagten ausgewiesen wurden, ist für die Frage der Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen nicht entscheidungsrelevant. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung des Beklagten und der Beigeladenen zu 3) verwiesen.

Festzuhalten bleibt, dass die Klägerin keinen Versorgungsauftrag für die von ihr mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbrachten kardiologischen Leistungen hat.

Dies gilt auch soweit die Klägerin diese Leistungen im Rahmen der Notfallbehandlung erbringt. Aus dem Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch diesbezüglich keinen Versorgungsauftrag hat. Im Krankenhausstammblatt Teil 2 der Klägerin ist unter Ziffer 4 beschrieben, dass der Klägerin lediglich eine Basisnotfallversorgung für den Bereich Innere Medizin und Chirurgie und als fachspezifische Notfallversorgung die Orthopädie obliegt.

Soweit die Klägerin im Notfall kardiologische Leistungen mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbringt, kann sie diese zwar im Einzelfall abrechnen, aber ohne den entsprechenden Versorgungsauftrag nicht budgetwirksam in die Entgeltverhandlungen einbringen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 KHEntgG mit § 8 Abs. 3 KHEntgG. Soweit § 8 Abs. 3 2. HS KHEntgG eine Ausnahme für die Behandlung von Notfallpatienten statuiert, bezieht sich dies auf die Berechnung des Entgeltes, nicht jedoch auf die Vereinbarung des Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG.

Hat die Klägerin somit weder im Normalfall noch in der Notfallversorgung einen Versorgungsauftrag für kardiologische Leistungen mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes, so hat die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 21.02.2008 in der Klarstellung vom 11.04.2008 diese Leistungen im Entgeltverfahren 2007 zu Recht nicht berücksichtigt. Da die übrigen Leistungen nicht streitig waren, bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Festsetzung des Erlösbudgets, der Summe der Bewertungsrelationen oder der sonstigen Entgelte. Damit ist der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 662.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1) verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2008, mit dem dieser die Entscheidung der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Saarland über die Entgeltvereinbarung vom 21.02.2008 in der Form der Klarstellung vom 11.04.2008 genehmigte, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten und die der Beigeladenen zu 3) auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Klagebegründung bleibt teils ergänzend, teils vertiefend noch folgendes zu bemerken:

Der Ausschluss kardiologischer Leistungen der Klägerin mit dem Linksherzkathetermessplatz durch den vom Beklagten im angefochtenen Bescheid genehmigten Beschluss der Schiedsstelle vom 21.02.2008 in der Form der Klarstellung vom 11.04.2008 erfolgte zu Recht, da Entgelte nur im Rahmen des Versorgungsauftrages gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 KHEntgG vereinbart werden dürfen. Ausweislich des zugrunde liegenden Krankenhausplanes und des die Klägerin betreffenden bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 21.06.2006 hat die Klägerin nur einen Versorgungsauftrag für die Unterabteilung „Innere Medizin - allgemein“ und nicht für die Unterabteilung „Innere Medizin - Kardiologie“.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Feststellungsbescheid enthaltenen Krankenhausstammblatt Teil 1, das in seiner Auflistung der Fachabteilungen die Struktur und Gliederung der nach dem saarländischen Krankenhausplan zugrunde zu legenden „Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes“ (Weiterbildungsordnung) übernimmt. Entsprechend der Struktur der Weiterbildungsordnung umfasst das Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ u.a. die Untergebiete „Innere Medizin - allgemein“ und „Innere Medizin - Kardiologie“. Nur im Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ sind der Klägerin im Feststellungsbescheid Betten zugewiesen. Daraus wird deutlich, dass sie auch nur insoweit einen Versorgungsauftrag hat. Welche Leistungen die Klägerin im Rahmen dieses Versorgungsauftrages zu erbringen hat und budgetwirksam geltend machen kann, ergibt sich aus der Auflistung des Weiterbildungsinhaltes unter Ziffer 12.1 „Facharzt für Allgemeinmedizin“ der Weiterbildungsordnung. Die von der Klägerin geltend gemachten Linksherzkatheteruntersuchungen sind hier nicht aufgeführt. Sie finden sich, wie vom Beklagten und der Beigeladenen zu 3) zutreffend dargelegt, in der Auflistung des Weiterbildungsinhaltes unter Ziff. 12.2 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“.

Da der Klägerin für die der Weiterbildungsordnung insoweit entsprechenden Fachabteilung „Innere Medizin – Kardiologie“ im Feststellungsbescheid keine Betten zugewiesen sind, wird deutlich, dass sie keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung von kardiologischen Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin umfasst das ihr im bestandskräftigen Feststellungsbescheid zugewiesene Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ nicht das Untergebiet „Innere Medizin - Kardiologie“. Beide Gebiete sind entsprechend der Gliederung der Weiterbildungsordnung gleichwertige Untergebiete des Gebietes „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“. Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst also nur die kardiologische Leistungen, die in der Weiterbildungsordnung im Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“ aufgeführt sind. Kardiologische Leistungen mit Hilfe eines Linksherzkathetermessplatzes gehören hierzu nicht.

Der Vortrag der Klägerin, der Versorgungsauftrag Innere Medizin sei unteilbar, widerspricht eindeutig der Struktur, der nach dem saarländischen Krankenhausplan 2006 – 2010 bei der Bildung von Fachabteilungen zugrunde zu legenden Weiterbildungsordnung.

Die Klägerin verkennt offensichtlich, dass ihr im Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 nicht der Versorgungsauftrag für das umfassende Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ erteilt wurde, sondern lediglich für das hierin enthaltene, klar abzugrenzende Untergebiet „Innere Medizin - allgemein“.

Deshalb geht auch der Verweis auf das zitierte Urteil des Sozialgerichts Dortmund fehl, weil diese Entscheidung auf einem weniger differenzierten Krankenhausplan beruht.

Die Aufhebung der Großgeräteplanung besagt lediglich, dass die Klägerin ohne Genehmigung des Beklagten einen Linksherzkathetermessplatz betreiben darf, jedoch nicht, dass die kardiologischen Leistungen, die sie mit dem Linksherzkathetermessplatz erbringt, im Entgeltverfahren zu berücksichtigen sind. Dass auch niedergelassene Ärzte in selbstständigen Facharztpraxen Linksherzkathetermessplätze betreiben, ist irrelevant, da die diesbezüglichen Leistungen anders abgerechnet werden.

Die Klägerin kann in die Entgeltverhandlungen für ihr Budget nur Leistungen einbringen, für die sie einen Versorgungsauftrag hat. Für die Erbringung von kardiologischen Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen hat sie diesen Versorgungsauftrag eindeutig nicht. Daher bedurfte es auch keiner entsprechenden Einschränkung im Feststellungsbescheid.

Wie die Schwerpunkte Gastroenterologie und Angiologie in den Feststellungsbescheiden vom Beklagten ausgewiesen wurden, ist für die Frage der Linksherzkathetermessplatzuntersuchungen nicht entscheidungsrelevant. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung des Beklagten und der Beigeladenen zu 3) verwiesen.

Festzuhalten bleibt, dass die Klägerin keinen Versorgungsauftrag für die von ihr mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbrachten kardiologischen Leistungen hat.

Dies gilt auch soweit die Klägerin diese Leistungen im Rahmen der Notfallbehandlung erbringt. Aus dem Feststellungsbescheid vom 21.06.2006 ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch diesbezüglich keinen Versorgungsauftrag hat. Im Krankenhausstammblatt Teil 2 der Klägerin ist unter Ziffer 4 beschrieben, dass der Klägerin lediglich eine Basisnotfallversorgung für den Bereich Innere Medizin und Chirurgie und als fachspezifische Notfallversorgung die Orthopädie obliegt.

Soweit die Klägerin im Notfall kardiologische Leistungen mit Hilfe des Linksherzkathetermessplatzes erbringt, kann sie diese zwar im Einzelfall abrechnen, aber ohne den entsprechenden Versorgungsauftrag nicht budgetwirksam in die Entgeltverhandlungen einbringen. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 11 Abs. 1 KHEntgG mit § 8 Abs. 3 KHEntgG. Soweit § 8 Abs. 3 2. HS KHEntgG eine Ausnahme für die Behandlung von Notfallpatienten statuiert, bezieht sich dies auf die Berechnung des Entgeltes, nicht jedoch auf die Vereinbarung des Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG.

Hat die Klägerin somit weder im Normalfall noch in der Notfallversorgung einen Versorgungsauftrag für kardiologische Leistungen mithilfe eines Linksherzkathetermessplatzes, so hat die Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 21.02.2008 in der Klarstellung vom 11.04.2008 diese Leistungen im Entgeltverfahren 2007 zu Recht nicht berücksichtigt. Da die übrigen Leistungen nicht streitig waren, bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin keiner Festsetzung des Erlösbudgets, der Summe der Bewertungsrelationen oder der sonstigen Entgelte. Damit ist der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene zu 1) keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 662.500,00 Euro festgesetzt.