Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.03.2010 – 10 K 711/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1983 in Leverkusen geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er erhielt erstmals am 11.07.1996 eine bis 21.06.1997 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 02.10.1997 bis 09.03.1999 verlängert wurde. Am 18.05.1999 wurde die Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt. Zuletzt war der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG.
Der Kläger ist bislang in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.01.1999 wurde er wegen Körperverletzung in drei Fällen und Bedrohung verwarnt und zu 30 Arbeitsstunden verpflichtet.
Unter dem 28.07.2000 sprach ihn das Amtsgericht L. gemäß § 27 JGG einer räuberischen Erpressung schuldig und setzte die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aus.
Am 13.09.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung des Urteils vom 28.07.2000 wegen Sachbeschädigung (Tatzeit 18.03.2002) zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 21.02.2003 wurde der Kläger durch das Amtsgericht St. W. wegen Diebstahls zu einem Dauerarrest von drei Wochen verurteilt.
Durch Urteil vom 16.07.2004 verhängte das Amtsgericht B-Stadt unter Einbeziehung des Urteils vom 13.09.2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 21.10.2003 und 20.02.2004) eine Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen den Kläger, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Durch Urteil vom 09.12.2004 sprach das Amtsgericht B-Stadt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gegen ihn aus. Auf die Berufung des Klägers setzte das Landgericht B-Stadt durch Urteil vom 04.02.2005 die Vollstreckung der Strafe für vier Jahre zur Bewährung aus.
Am 13.09.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in einem Fall des Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils vom 09.12.2004 zu einem Jahr Freiheitsstrafe, die für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Vom 14.02.2005 bis zum 13.05.2006 verbüßte der Kläger die ihm mit Urteil vom 16.07.2004 auferlegte Freiheitsstrafe. Eine am 09.03.2006 mit seiner vorzeitigen bedingten Entlassung aufgenommene stationäre Drogentherapie brach er nach einem Tag ab. Eine anschließend mit Beschluss vom 07.08.2006 im Bewährungsverfahren (Urteil vom 13.09.2005) auferlegte ambulante Drogen- und Alkoholentwöhnungstherapie brach er ebenfalls nach einigen Terminen eigenmächtig ab. Erst im März 2007 nahm er an fünf Termine einer ambulanten Drogentherapie teil.
Am 04.05.2007 wurde das Kind C. E. K. geboren; hinsichtlich der der Kläger am 31.03.2009 vor dem Jugendamt des Regionalverbandes B-Stadt die Vaterschaft anerkannte.
Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 08.05.2007 wurde wegen Betrugs in vier Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt.
Unter dem 19.07.2007 erfolgte die Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt, von wo er aus vollzugstechnischen Gründen am 13.07.2009 in die Justizvollzugsanstalt A-Stadt – Erwachsenenbereich – verlegt wurde.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.09.2007 wurde der Kläger wegen Diebstahls (Tatzeit: 26.05.2007) zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen verurteilt.
Wegen gemeinschaftlichen Betruges in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit jeweils in zwei Fällen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz verurteilte ihn das Amtsgericht B-Stadt am 02.10.2007 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe des Urteils vom 08.05.2007 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Seine mitangeklagte Lebensgefährtin Violetta K. wurde wegen gemeinschaftlichen Betrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Am 06.12.2007 verhängte das Amtsgericht – Schöffengericht - B-Stadt gegen ihn wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 02.10.2007 und unter Einbeziehung der dort ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Mit Schreiben des Beklagten vom 09.10.2008 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus Deutschland angehört.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2008 trat der Kläger einer Ausweisung entgegen. Er sei hier geboren und aufgewachsen. Er habe den Sonderschulabschluss erreicht und sei nur der deutschen Sprache mächtig. Seine gesamte Familie und Verwandten hielten sich in Deutschland auf; zum Ursprungsland habe er keine Kontakte. Er sei Vater eines Kleinkindes. Die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter, Frau K. bestehe weiterhin. Nach der Haftentlassung sei die Eheschließung beabsichtigt. Er strebe die Rückstellung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur Durchführung einer Langzeitmaßnahme an, um seine Drogenprobleme zu lösen. Ein Antrag nach § 35 BtmG werde gestellt, sobald die Voraussetzungen vorlägen.
Mit Schreiben vom 11.12.2008 nahm die Leiterin der JVA B-Stadt zur Person und zum Vollzugsverlauf des Klägers Stellung.
Unter dem 31.03.2009 erkannte der Kläger beim Jugendamt des Regionalverbands B-Stadt die Vaterschaft zu der deutschen Staatsangehörigen C., geboren 04.05.2007 in Homburg, an.
Durch Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 wurde der Kläger gemäß § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG lägen aufgrund der Vorstrafen unzweifelhaft vor. Ebenso erfülle der Kläger die Voraussetzungen für einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da er sich seit dem 11.07.1996 erlaubt, d.h. rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG sei. Dagegen genieße er keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, da er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mit seiner Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Regelausweisung vor. Besondere Umstände, die einen von der Regelausweisung abweichenden Ausnahmefall begründeten, bei dessen Vorliegen die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stünde, seien beim Kläger weder im Hinblick auf die begangenen Straftaten noch auf seine persönlichen Lebensverhältnisse gegeben. Er halte sich zwar seit über 26 Jahren hier auf. Eine Integration sei ihm bisher aber weder wirtschaftlich noch sozial gelungen. Wie dem strafgerichtlichen Urteil vom 06.12.2007 zu entnehmen sei, habe der Kläger zwar einen Sonderschulabschluss erreicht, jedoch die Ausbildung zum Landschaftsgärtner abgebrochen. Er sei seit Jahren arbeitslos und lebe von Arbeitslosengeld II. Bereits seit frühester Jugend habe der Kläger Drogen und Alkoholprobleme. Im Alter von elf Jahren habe er ersten Kontakt zu Bier und Haschisch gehabt. Seit seinem 14. Lebensjahr konsumiere er Drogen und Alkohol. Auch seien die Straftaten vor dem Hintergrund der Betäubungsmittelabhängigkeit zu sehen. Der Kläger stehe seit August 2007 mit der Drogenberatungsstelle der JVA in Kontakt. Aus diesem Umstand könne jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er auch nach der Entlassung aus der Haftanstalt ohne die dortige Freiheitsbeschränkung und Überwachung seinen vorherigen Drogenkonsum nicht wieder aufnehmen und drogenabstinent leben werde. So habe er auch nicht geltend gemacht, dass er keiner Drogentherapie mehr bedürfe, sondern sich im Gegenteil bescheinigen lassen, sich ihr zu unterziehen, sobald die juristischen Voraussetzungen vorlägen. Der Kläger könne derzeit jedenfalls nicht aufgrund einer erfolgreich durchgeführten Drogentherapie als weniger rückfallgefährdet nach der Haftentlassung angesehen werden. Bei dieser Sachlage könne weder von wirtschaftlichen noch einer sozialen Integration gesprochen werden. Durch die abgeurteilten Straftaten und das hierdurch zum Ausdruck kommende Verhalten lasse der Kläger vielmehr erkennen, dass er nicht gewillt sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Dies zeige sich auch daran, dass er während seines Aufenthalts in der JVA mehrfach diszipliniert werden musste. Die geltend gemachten familiären Bindungen zu den hier lebenden Angehörigen stellten keinen atypischen Geschehensablauf dar, der einen Ausnahmefall rechtfertigte. Diese familiären Bindungen hätten in der Vergangenheit den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Sein minderjähriges Kind E. wohne nicht mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft. Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen deute eher auf das Vorliegen einer im Rahmen von Art. 6 GG und auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. Allerdings könne in diesem Fall nicht vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da aufgrund der Inhaftierung nicht einmal die notwendigsten und elementarsten Grundleistungen einer Begegnungs- oder gar Beistandsgemeinschaft erbracht werden könnten. Zudem sei vom Kläger lediglich die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden. Eine weitergehende Sorgerechtserklärung habe er nicht abgegeben bzw. vorgelegt. Die elterliche Sorge habe alleine die Mutter des Kindes inne. Auch hätten von August bis Dezember 2008 keine Besuche der Tochter mehr stattgefunden, was darauf hindeute, dass ein enger Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Tochter gerade nicht bestehe. Auch die vom Kläger beabsichtigte Verlegung des Aufenthaltsortes von B-Stadt nach L. stehe dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer intensiven Vater-Tochter-Beziehung im Wege. Die Folgen einer dauerhaften Trennung vom Kläger seien für seine Tochter verhältnismäßig gering. Die Tochter sei bei seiner Inhaftierung gerade zwei Monate alt gewesen, habe also den weit überwiegenden Teil ihres Lebens ohne den Vater verbracht. Ihre sporadischen Besuche in der Justizvollzugsanstalt hätten zu keiner innigeren Bindung führen können. Neben dem regelmäßigen Umgang seien auch Unterhaltsleistungen ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Eine Unterhaltsleistung sei aufgrund der Inhaftierung des Klägers ohnehin nicht mehr möglich. Selbst wenn der Kläger diese erbrächte, wäre dies vorliegend unerheblich, da eine intensiv gelebte familiäre Beistandsgemeinschaft nicht vorliege und die reine Zahlung von Unterhaltsleistungen diese auch nicht begründe. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK, da dieser keinen weitergehenden Schutz des Familienlebens als Art. 6 GG begründe. Da somit insgesamt nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden könne, bleibe es bei der Regelausweisung.
Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei zu berücksichtigen, dass die Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zentrale Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe. Durch Rauschgiftdelikte würden Leben und Gesundheit zahlreicher Personen gefährdet. Insbesondere Delikten, die zur Verbreitung von Betäubungsmitteln beitrügen, dürften daher nicht nur mit Mitteln des Strafrechts, sondern auch des Ausländerrechts begegnet werden. Eine Ausnahme, die ein generalpräventives Vorgehen gegen den Kläger entbehrlich erscheinen lasse, sei nicht gegeben. Er sei vom Amtsgericht B-Stadt wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen begangen in Tatmehrheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Es handele sich hier weder um eine geringe noch um eine einmalige Verfehlung. Da die Niederlassungserlaubnis mit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erlösche, sei der Kläger nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels und daher gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Da er aus der Haft abgeschoben werden solle, sei gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG eine Ausreisefrist entbehrlich. Für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung werde ihm eine Ausreisefrist von einer Woche nach Haftentlassung gesetzt. Diese sei ausreichend, da der Kläger in leicht löslichen Wohnverhältnissen lebe und zurzeit auch nicht erwerbstätig sei.
Den am 11.05.2009 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er zu seinem Heimatland keine Beziehung habe. Sein gesamtes Leben habe er in Deutschland verbracht. Der serbischen Sprache sei er nicht mächtig. Er habe deutsche Schulen besucht und sei Vater einer deutschen Tochter. Zu seiner Tochter unterhalte er Kontakt; sie besuche ihn regelmäßig in der JVA. Es hänge ausschließlich mit seiner Inhaftierung zusammen, dass bisher kein intensiverer Kontakt mit der Tochter stattgefunden habe bzw. eine Lebensgemeinschaft mit dem Kind bzw. mit der Kindesmutter nicht habe begründet werden können. Nach der Geburt seiner Tochter am 04.05.2007 sei er praktisch nicht mehr straffällig geworden. Seit dem 21.08.2007 arbeite er in der JVA an seiner Drogenproblematik. Er verweise auf die beigefügte Bestätigung der Psychotherapeutin R. vom 29.12.2008, wonach er die erforderlichen Termine pp. innerhalb der JVA eingehalten habe. Eine stationäre Therapie werde von ihm begonnen, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien.
Durch Bescheid vom 24.06.2009, zugestellt am 15.07.2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers, seit Geburt der Tochter keine Straftaten mehr begangen zu haben, keine andere Sicht der Dinge vermittele, da die Tochter am 04.05.2007 geboren worden und der Kläger schon am 19.07.2007 in die JVA B-Stadt aufgenommen worden sei. Das straffreie Verhalten rühre daher eher aus der Tatsache der Inhaftierung als aus einer tiefergehenden Änderung des Lebenswandels her. Was die bevorstehende Eheschließung mit der Mutter der Tochter angehe, habe der Kläger lediglich vorgebracht, sich mit der Absicht der Eheschließung zu tragen. Die bloße Verlobung bzw. die geäußerte Absicht der Eheschließung, die vom Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt sei, unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG. Die Ausweisung stehe auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da der hier erfolgte Eingriff in das Privatleben gesetzlich nicht nur vorgesehen, sondern sogar ausdrücklich vorgeschrieben sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK besonders genannten Rechtsgüter notwendig sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass das abgestufte System der Ausweisungstatbestände im Aufenthaltsgesetz dem Standard der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Es entspreche diesem Grundsatz, Vielfachtäter des Landes zu verweisen. Die beabsichtigte Drogentherapie lasse die Ausweisung nicht unverhältnismäßig werden. Allein die Tatsache, dass eine Drogentherapie durchgeführt werde, rechtfertige nicht das Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Regelausweisung. Der Kläger sei langjährig drogenabhängig, die Rückfallquote bei erfolgreich absolvierten Therapien sei hoch. Auch bei einer positiven Bewertung der nunmehr bestehenden Therapiebereitschaft sei zu berücksichtigen, dass der Kläger keine stabilisierenden familiären Bindungen habe und seine zukünftige wirtschaftliche Situation im Bundesgebiet völlig ungesichert sei. Insoweit sei es nicht erkennbar, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sei. Weitere Gründe, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die weitere Aussetzung der Abschiebung herangezogen werden könnten, seien nicht vorgebracht worden und auch anhand der Aktenlage nicht ersichtlich.
Mit am 14.08.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass er mittlerweile mit der Kindesmutter verlobt sei. Es bestünden konkrete Heiratsabsichten. Sobald die formellen Voraussetzungen hierfür vorlägen, werde die Ehe geschlossen. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger eine schriftliche Bestätigung von Frau K. vom 05.10.2009 vor.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Durch Beschluss vom 29.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gefangenen-Personalakten der JVA B-Stadt des Klägers 119/09/4 sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Es konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde.
Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Ausweisung sind § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Nach Nr. 1, Alt. 2 der Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Nr. 2, Alt. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers aufgrund seiner rechtskräftigen Vorstrafen gegeben. Rechtsfolge des § 53 AufenthG ist zwingend die Ausweisung des Ausländers.
Allerdings steht dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu, da er sich seit dem 11.07.1996 erlaubt, d.h. rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und zuletzt – bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) – eine Niederlassungserlaubnis besaß.
Dagegen genießt der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, da er nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Denn sowohl zur Zeit der angefochtenen Bescheide als auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand bzw. befindet sich der Kläger im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt, so dass er mit seiner Tochter, einer deutschen Staatsangehörigen, weder bei Erlass der Bescheide noch zum derzeitigen Zeitpunkt familiär zusammenlebte bzw. -lebt. Allerdings hat der Hessische VGH für die eheliche Lebensgemeinschaft entschieden, dass durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Trennung der Ehegatten, wie etwa durch die Verbüßung einer Strafhaft, die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt zwischen den Eheleuten aufgrund der erzwungenen Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft abreißt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar nach Beendigung der Trennung wieder zusammenleben wird.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 21.07.1997, 13 TG 4776/96, InfAuslR 1998, 51 f
Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf die familiäre Lebensgemeinschaft überträgt, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer Haftentlassung des Klägers wieder zu einem familiären Zusammenleben mit seiner Tochter kommen wird. Zwar dürfte zur Zeit der Geburt der Tochter am 04.05.2007 der Kläger mit der Kindesmutter K. und damit auch mit dem Kind unter der Anschrift B-Stadt-D., F., zusammengelebt haben,
siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, 000-00/06 (04 Js 000006)
so dass durch die Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt am 19.07.2007 eine unfreiwillige Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind stattgefunden hat. Allerdings muss gesehen werden, dass das familiäre Zusammenleben des Klägers mit der Tochter vor dem Haftantritt nur sehr kurzzeitig, etwas mehr als zwei Monate, angedauert hat und im Verlauf des Strafvollzugs der Kontakt zu Mutter und Kind nach Aktenlage immer mehr zurückgegangen ist, bis er schließlich ganz eingestellt worden ist. So ergibt sich aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 11.12.2008 an den Beklagten, dass Frau K., die in diesem Schreiben als Ex-Lebensgefährtin bezeichnet wird, in der Zeit vom 30.07.07 bis 06.05.08 acht Mal und die gemeinsame Tochter in der Zeit vom 21.09.07 bis 28.08.08 sechs Mal den Kläger in der Justizvollzugsanstalt besucht haben. Im Weiteren heißt es in diesem Schreiben, dass der Kläger seit dem 28.08.08 keinen Besuch mehr erhalten habe, nach seinen Angaben hier im Saarland ein regelmäßiger Kontakt nur noch mit seinem Vater bestehe und seine Familie aus L. ihn aus organisatorischen Gründen nicht öfter besuchen könne. In einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 21.05.2008 an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu einem Strafortverlegungsgesuch des Klägers nach Nordrhein-Westfalen
siehe Bl. 82, 83 der Gefangenen-Personalakte, Band I
ist ausgeführt, dass es vor ca. drei Monaten zur Trennung von Frau K. und dem Kläger gekommen sei und Frau K. diesem über eine Freundin habe ausrichten lassen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Ausweislich einer weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.03.2009 an das Ministerium in dieser Angelegenheit
siehe Bl. 236, 237 der Gefangenen-Personalakte, Band II
hat der Kläger im Rahmen seines Strafortverlegungsgesuchs angegeben, dass er nach seiner Haftentlassung bei seiner Großmutter in L. wohnen und diese unterstützen wolle, welche ihn auch aufzunehmen bereit sei. In dem Besucherverzeichnis (gelbe Karteikarte)
siehe gelbe und grüne Karteikartei im hinteren Aktenumschlag der Gefangenen-Personalakte, Band II, Frau K. wird dort im Besucherverzeichnis (grüne Kartei-Karte) in Verbindung mit dem Umschlag in orange als „n. Angehörige“ unter Nr. 1 geführt und ist dort gestrichen mit dem Vermerk: „gestr. a. W. d. Gef.“
findet sich nach dem 06.05.2008 kein Eintrag eines Besuches der Frau K. mehr, lediglich die Tochter (lfd. Nr. 3 der Besucherliste – grüne Karteikarte) hat den Kläger bis zum 16.03.2009 (gelbe Karteikarte) noch weitere vier Mal in anderer Begleitung besucht. Im Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt ist ausgeführt, dass der Kläger seit 13.07.2009 in der JVA A-Stadt bis dato nur zwei Mal von seinem Vater und seiner Großmutter besucht worden sei.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, Gefangenen-Personalakte Band II Bl. 303, 304
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die im Klageverfahren vorgelegte schriftliche Bestätigung der Frau K. vom 05.10.2009, wonach sie mit dem Kläger „mittlerweile verlobt“ sei und diesen „schnellstmöglich“ heiraten wolle, in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Gefälligkeitserklärung angesehen werden, zumal weder in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten noch in der Gefangenen-Personalakte irgendwelche Bemühungen oder auch nur Absichtserklärungen hinsichtlich einer Eheschließung erkennbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem vom Hessischen VGH entschiedenen, in dem vor der haftbedingten Trennung der Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft über mehrere Jahre bestand und sich aus einer großen Anzahl wechselseitiger, sehr persönlich gehaltener Briefe entnehmen ließ, dass die Ehepartner weiterhin engen Kontakt zueinander hielten und die eheliche Gemeinschaft auch nach Beendigung der Strafhaft fortführen wollten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden Fall durchschlagende Zweifel, dass es nach der Beendigung der Strafhaft zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Klägers mit Frau K. und damit zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter kommen wird. Jedenfalls unter diesen Verhältnissen kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen VGH von einer fortbestehenden, durch die Strafhaft nur unfreiwillig unterbrochenen familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Tochter nicht ausgegangen werden. Damit scheidet ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG aus.
Genießt der Kläger aber, wie dargelegt, besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, kann er gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Weiterhin bestimmt § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind jedenfalls hinsichtlich des spezialpräventiven Ausweisungszwecks zum einen aufgrund der vom Kläger verübten und, wie dargelegt, von § 53 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG erfassten Straftaten gegeben. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben sich darüber hinaus daraus, dass beim Kläger von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit, sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2009, § 54 Rdnr. 56 ff., 72 ff., 77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht bei Abwägung aller Umstände beim Kläger ein gegenüber dem Durchschnittsbürger sogar beträchtlich erhöhtes Risiko, auch künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zunächst spricht mit Gewicht für eine Gefährlichkeit des Klägers seine „kriminelle Karriere“, die dadurch geprägt ist, dass er schon im Alter von elf Jahren ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte. Er konsumierte seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr Drogen und Alkohol. Einstiegsdrogen waren hierbei Cannabis, Ecstasy und Amphetamine, die er drei bis vier Mal wöchentlich, Cannabis zudem täglich konsumierte. Auch Bier und Schnaps konsumierte er fast täglich.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, 000-00/06 – 4 Js 0000/06 (Bl. 136 ff. VA) Seiten 3, 4
Von 1999 bis zum Jahr 2007 wurde er insgesamt zwölf Mal als Jugendlicher oder Erwachsener vor allem wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten sowie Betäubungsmittelkriminalität verurteilt, wobei die Straftaten meist im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit begangen wurden.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2007, 8 Ls 11 Js 000/07 (000/00) – Bl. 162 ff. VA
Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er unmittelbar nach seinen Verurteilungen am 09.12.2004 und am 13.09.2005 bereits wieder – und zudem - einschlägig rückfällig wurde und außerdem noch in laufender Bewährung handelte. Auch die Verbüßung einer erheblichen Jugendstrafe im Jahre 2005 bis zum Jahr 2006 hielt den Kläger nicht davon ab, in den Jahren 2005 bis 2007 weitere Straftaten zu begehen.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 12
Ausreichende Bemühungen, einer Rückfälligkeit durch eine Alkohol- und Drogenentzugstherapie vorzubeugen, und seine Lebensverhältnisse zu ordnen, waren für das Strafgericht nicht erkennbar. Vielmehr war nach dessen Einschätzung eine Persönlichkeitsstruktur erkennbar, die „erwiesenermaßen unter gewissen situativen Voraussetzungen in Kombination mit seiner Drogen- und Alkoholproblematik, seiner fehlenden Hemmschwelle und einer fehlenden ausreichenden Sozialisierung und Stabilisierung zur Begehung weiterer Straftaten führt.“
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 12
Es ist nicht zu erkennen, dass sich an dieser Einschätzung durch die Geburt der Tochter des Klägers oder durch den bisherigen Strafvollzug etwas geändert hat. Der Kläger ist, wie bereits dargelegt, wenige Tage nach der Geburt seiner Tochter (04.05.2007) am 26.05.2007 erneut straffällig und durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.09.2007 wegen Diebstahls verurteilt worden. Insoweit ist seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung unzutreffend, dass er seit der Geburt seiner Tochter „praktisch nicht mehr straffällig“ geworden sei. Während des Strafvollzugs wurden bis in die jüngste Vergangenheit insgesamt elf Mal Disziplinarmaßnahmen wegen körperlicher Angriffe auf Mitgefangene, Verstöße gegen die Anstaltsordnung, Beleidigung eines Bediensteten, Nichtbefolgen von Anordnungen und Drogen- oder Alkoholkonsum gegen den Kläger verhängt.
Siehe Gefangenen-Personalakte, Band I Bl. 26, 61, 64, 107, 134, 137, 144 sowie Band II Bl. 230, 245, 275, 309
Auch wurde der Kläger am 15.07.2008 vom Integrationskurs „Migranten im Strafvollzug“ wegen ungebührlichem Verhalten und am 30.01.2009 vom Arbeitseinsatz aus eigenem Verschulden abgelöst.
Siehe Schreiben der JVA vom 13.08.2008 an Rechtsanwalt Robling, Gefangenen-Personalakte, Band I Bl. 122,123; Beurteilungskarte sowie Schreiben der JVA vom 24.02.2009 an Ministerium, Gefangenen-Personalakte, Band II Bl. 208, 213, 214
Zu einer Drogen- und Alkoholtherapie ist es im Strafvollzug bislang nicht gekommen. Nach einer Bescheinigung der Aktionsgemeinschaft Drogenberatung e.V., Psychosoziale Beratungsstelle für junge Menschen, vom 24.02.2009 bestehe beim Kläger zwar die Indikation für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Die Therapieüberleitung sei jedoch frühestens in ca. einem Jahr möglich.
Siehe hierzu Gefangenen-Personalakte, Band II Bl. 238
Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger während der Haft eine Therapie antreten kann, erscheint deren Erfolg mehr als fraglich. Der Kläger hat, wie dargelegt, bereits vor seiner (letzten) Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt keine hinreichenden Bemühungen erkennen lassen, seine Drogen- und Alkoholproblematik in den Griff zu bekommen, insbesondere hat er im Jahre 2006 eine stationäre Drogentherapie nach einem Tag und eine ambulante Drogen- und Alkoholentwöhnungstherapie nach einigen Terminen jeweils eigenmächtig abgebrochen.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seiten 5, 15
Soweit die Diplom-Psychologin R. mit Schreiben vom 29.12.2008 (Bl. 212 VA) bescheinigt hat, dass der Kläger sich bisher an alle Vereinbarungen – u.a. verbindliche Teilnahme an Einzel- und Gruppengesprächen, aktive Mitarbeit – gehalten habe, so mag das aus damaliger Sicht zutreffend gewesen sein. Aus jetziger Sicht muss indes gesehen werden, dass der Kläger am 17.07.2009 sowie am 11.01.2010 ausgerechnet wegen Drogen- und Alkoholkonsums diszipliniert werden musste.
Siehe Gefangenen-Personalakte Band II Bl. 275, 309
Zudem lässt der Kläger bei der Aufarbeitung der Drogenproblematik Termine ausfallen, weil ihm andere Dinge wichtiger sind.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, wie vor
Auch spricht das bereits aufgezeigte allgemeine Verhalten des Klägers in der Justizvollzugsanstalt nicht dafür, dass es infolge des Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen ist oder kommen wird. Deshalb kann aus Sicht der Justizvollzugsanstalt bei einer Gesamtbetrachtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, wie vor
Dies gilt aus Sicht der Kammer umso mehr, als die soziale Situation des Klägers bei Haftentlassung alles andere als günstig ist. Der Kläger ist vorbestraft, hat nach Abbruch einer Ausbildung zum Landschaftsgärtner keine Berufsausbildung und war vor seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt jahrelang arbeitslos.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 3
Von daher besteht die reale Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung sowohl in Bezug auf den Alkohol- und Drogenkonsum als auch hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wieder rückfällig wird. Bei Abwägung aller Umstände geht aus Sicht der Kammer von dem Kläger nach seiner Haftentlassung eine sogar erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus.
Liegen damit sowohl mit Blick auf die Straftaten nach § 53 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG als auch angesichts einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, sind die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG gegeben. Dies bedeutet, dass die Ausweisung für den Regelfall vorgeschrieben ist, wobei die Ausländerbehörde allerdings stets zu prüfen hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Daher muss die Regelausweisung unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die regelmäßige Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, steht die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde.
Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 54 Rdnr. 2, 3; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2009, § 54 Rdnr. 46 ff.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 48 Abs. 1 AuslG) liegt ein solcher Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstelle, reiche nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer Ausweisung entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, 1 C 10/07, zitiert nach Juris
Dabei führt aber nicht jedweder einschlägige und zu berücksichtigende Belang zur Ermessensprüfung. Vielmehr müssen die erkennbaren Umstände diese Prüfung „gebieten“. Ausgehend von dem dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Lebenssachverhalt setzt die Veränderung des Prüfungsmaßstabes mithin eine Verdichtung der einschlägigen Belange voraus, die jener Fallgestaltung entspricht bzw. sich weitgehend angenähert darstellt.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 16.12.2009, 10 K 330/09, sowie vom 18.06.2009, 10 K 806/08
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist fallbezogen zu prüfen, ob hinreichende, etwa durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Klägers vorliegen, die eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Als Integrationsmerkmale kommen zunächst die Geburt und der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland, seine deutschen Sprachkenntnisse, sein hier erreichter Sonderschulabschluss sowie der rechtmäßige Aufenthalt seiner Großeltern, Eltern und Schwester in Deutschland in Betracht. Diese Umstände sind aber nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie eine Einzelfallwürdigung und damit eine Ermessensentscheidung gebieten. Hierzu muss maßgeblich gesehen werden, dass die Geburt und der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland kein hinreichendes Integrationsmerkmal ist, das Erlernen deutscher Sprachkenntnisse durch den Besuch von Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten praktisch zwangsläufig erfolgt, der bloße Sonderschulabschluss ohne Abschluss einer weiterführenden Schul- oder Berufsausbildung eine hinreichende Integration ebenfalls nicht vermittelt und der Kläger als Volljähriger nicht mehr auf die Betreuung und Unterstützung durch seine Eltern oder Schwester angewiesen ist.
Ein eine Einzelfallwürdigung und damit eine Ermessensentscheidung gebietendes Integrationsmerkmal kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger Vater eines nichtehelichen deutschen Kindes ist. Allerdings ist das Verhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, S. 67
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber können die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, wie vor
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern. Eltern-Kind-Beziehungen sind geschützt, auch wenn die Eltern nicht zusammenleben und die Beziehungen nur im Wege (intensiver) Besuche gelebt werden.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N. und Hinweisen auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH, Urteil vom 08.01.2009, 10606/07 InfAuslR 2010, 89 ff
Fallbezogen muss zunächst gesehen werden, dass der Kläger gegenüber dem Jugendamt nur die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat. Eine Übertragung auch nur eines Teils der elterlichen Sorge ist nicht erfolgt, vielmehr hält die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne. Der Kläger und seine Tochter haben, wie bereits dargelegt, nur sehr kurze Zeit, etwas über zwei Monate nach der Geburt des Kindes, in häuslicher Gemeinschaft gewohnt. Seit dem 19.07.2007 haben beide infolge der Inhaftierung des Klägers getrennt gelebt und konnten die Beziehungen nur durch Besuche des Kindes in der Justizvollzugsanstalt gepflegt werden. Solche Besuche fanden zwar statt, sie erfolgten allerdings nicht regelmäßig, sondern teilweise mit größeren Unterbrechungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während dieser Zeit über die bloßen Besuchskontakte hinaus irgendwelche Beistands- und Unterstützungsleistungen für das Kind erbracht bzw. von sich aus die für ihn bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme regelmäßig genutzt hätte und weiter nutzt, sind nicht ersichtlich. Es lag daher jedenfalls nach der Inhaftierung offensichtlich immer nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vor, die zwischenzeitlich sogar zum Erliegen gekommen ist, nachdem die Besuche der Tochter nach dem 16.03.2009 vollständig eingestellt worden sind. Zu beachten ist weiterhin, dass der Kläger sich im Strafvollzug um eine Strafortverlegung nach Nordrhein-Westfalen bemüht hatte, wo er sich nach der Haftentlassung niederlassen wollte. Dies deutet darauf hin, dass bezogen auf die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft eine innere Abwendung des Klägers von seiner Tochter stattgefunden hat, weil über eine solche Entfernung der Aufbau und die Aufrechterhaltung einer intensiven Beziehung zu dem minderjährigen Kind offensichtlich nicht möglich sind. Dies alles berücksichtigend und auch im Hinblick darauf, dass der Kläger keine anderweitigen Gesichtspunkte vorgetragen hat, sprechen alle erkennbaren Umstände dafür, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine besondere Verbundenheit bzw. Beziehung nicht besteht und auch eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland das Wohl und Wehe des Kindes nicht beeinträchtigt. Eine weitergehende Sachaufklärung war der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da für den Kläger, und auch das mag bezeichnend sein, niemand erschienen ist.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber erheblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht
a.a.O.
entschiedenen, in dem es um einen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Unionsbürger gegangen ist, der im Zeitpunkt der Ausweisung mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Es liegt auf der Hand, dass zugunsten jenes Ausländers wesentlich stärkere Integrationsmerkmale sprachen als für den Kläger.
Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausweisung gegen Art. 8 EMRK insoweit verstoße, als nicht hinreichend beachtet worden sei, dass er seine wesentliche Sozialisation und Erziehung in Deutschland erfahren habe und aufgrund der Integration zu einem faktischen Inländer geworden sei. Ein Bleiberecht auch eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N.
Vorliegend verfügt der Kläger über keine Berufsausbildung und wird nach der Haftentlassung, wie schon vor der Aufnahme in die Justizvollzuganstalt, auf die Gewährung öffentlicher Mittel angewiesen sein. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es zu einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gekommen ist. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten festgestellt werden, dass er in sozialer Hinsicht in dieser Gesellschaft Fuß gefasst hat. Liegt demnach schon keine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vor, ist auch nicht festzustellen, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, der serbischen Sprache nicht mächtig ist, so hat er sich nach Aktenlage doch mehrfach mit seinem Vater in Serbien aufgehalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nach einer gewissen Übergangszeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, in Serbien nicht wird zu Recht finden können.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist. Angesichts der bestehenden Ungewissheiten darüber, ob und wann der Kläger sein künftiges Leben straffrei gestalten kann, ist eine tragfähige Grundlage für eine etwaige Befristung der Wirkung der Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Die gegen den Kläger ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Vgl. hierzu Hailbronner, wie vor, § 59 Rdnr. 86 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, BVerwG 1 C 45.06, BVerwGE 130,20
keinen rechtlichen Bedenken. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2009 eine Ausreisefrist nicht verfügt worden ist, ist dies mit Blick auf § 59 Abs. 5 AufenthG nicht zu beanstanden, da sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Es konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dieser ordnungsgemäß mit Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen wurde.
Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Ausweisung sind § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Nach Nr. 1, Alt. 2 der Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Nr. 2, Alt. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im Fall des Klägers aufgrund seiner rechtskräftigen Vorstrafen gegeben. Rechtsfolge des § 53 AufenthG ist zwingend die Ausweisung des Ausländers.
Allerdings steht dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu, da er sich seit dem 11.07.1996 erlaubt, d.h. rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und zuletzt – bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) – eine Niederlassungserlaubnis besaß.
Dagegen genießt der Kläger keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, da er nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Denn sowohl zur Zeit der angefochtenen Bescheide als auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand bzw. befindet sich der Kläger im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt, so dass er mit seiner Tochter, einer deutschen Staatsangehörigen, weder bei Erlass der Bescheide noch zum derzeitigen Zeitpunkt familiär zusammenlebte bzw. -lebt. Allerdings hat der Hessische VGH für die eheliche Lebensgemeinschaft entschieden, dass durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Trennung der Ehegatten, wie etwa durch die Verbüßung einer Strafhaft, die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet werde. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt zwischen den Eheleuten aufgrund der erzwungenen Unterbrechung der ehelichen Gemeinschaft abreißt, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar nach Beendigung der Trennung wieder zusammenleben wird.
Vgl. HessVGH, Beschluss vom 21.07.1997, 13 TG 4776/96, InfAuslR 1998, 51 f
Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf die familiäre Lebensgemeinschaft überträgt, kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer Haftentlassung des Klägers wieder zu einem familiären Zusammenleben mit seiner Tochter kommen wird. Zwar dürfte zur Zeit der Geburt der Tochter am 04.05.2007 der Kläger mit der Kindesmutter K. und damit auch mit dem Kind unter der Anschrift B-Stadt-D., F., zusammengelebt haben,
siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, 000-00/06 (04 Js 000006)
so dass durch die Aufnahme des Klägers in die Justizvollzugsanstalt B-Stadt am 19.07.2007 eine unfreiwillige Unterbrechung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind stattgefunden hat. Allerdings muss gesehen werden, dass das familiäre Zusammenleben des Klägers mit der Tochter vor dem Haftantritt nur sehr kurzzeitig, etwas mehr als zwei Monate, angedauert hat und im Verlauf des Strafvollzugs der Kontakt zu Mutter und Kind nach Aktenlage immer mehr zurückgegangen ist, bis er schließlich ganz eingestellt worden ist. So ergibt sich aus dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 11.12.2008 an den Beklagten, dass Frau K., die in diesem Schreiben als Ex-Lebensgefährtin bezeichnet wird, in der Zeit vom 30.07.07 bis 06.05.08 acht Mal und die gemeinsame Tochter in der Zeit vom 21.09.07 bis 28.08.08 sechs Mal den Kläger in der Justizvollzugsanstalt besucht haben. Im Weiteren heißt es in diesem Schreiben, dass der Kläger seit dem 28.08.08 keinen Besuch mehr erhalten habe, nach seinen Angaben hier im Saarland ein regelmäßiger Kontakt nur noch mit seinem Vater bestehe und seine Familie aus L. ihn aus organisatorischen Gründen nicht öfter besuchen könne. In einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 21.05.2008 an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu einem Strafortverlegungsgesuch des Klägers nach Nordrhein-Westfalen
siehe Bl. 82, 83 der Gefangenen-Personalakte, Band I
ist ausgeführt, dass es vor ca. drei Monaten zur Trennung von Frau K. und dem Kläger gekommen sei und Frau K. diesem über eine Freundin habe ausrichten lassen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Ausweislich einer weiteren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 23.03.2009 an das Ministerium in dieser Angelegenheit
siehe Bl. 236, 237 der Gefangenen-Personalakte, Band II
hat der Kläger im Rahmen seines Strafortverlegungsgesuchs angegeben, dass er nach seiner Haftentlassung bei seiner Großmutter in L. wohnen und diese unterstützen wolle, welche ihn auch aufzunehmen bereit sei. In dem Besucherverzeichnis (gelbe Karteikarte)
siehe gelbe und grüne Karteikartei im hinteren Aktenumschlag der Gefangenen-Personalakte, Band II, Frau K. wird dort im Besucherverzeichnis (grüne Kartei-Karte) in Verbindung mit dem Umschlag in orange als „n. Angehörige“ unter Nr. 1 geführt und ist dort gestrichen mit dem Vermerk: „gestr. a. W. d. Gef.“
findet sich nach dem 06.05.2008 kein Eintrag eines Besuches der Frau K. mehr, lediglich die Tochter (lfd. Nr. 3 der Besucherliste – grüne Karteikarte) hat den Kläger bis zum 16.03.2009 (gelbe Karteikarte) noch weitere vier Mal in anderer Begleitung besucht. Im Schreiben der Justizvollzugsanstalt vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt ist ausgeführt, dass der Kläger seit 13.07.2009 in der JVA A-Stadt bis dato nur zwei Mal von seinem Vater und seiner Großmutter besucht worden sei.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, Gefangenen-Personalakte Band II Bl. 303, 304
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die im Klageverfahren vorgelegte schriftliche Bestätigung der Frau K. vom 05.10.2009, wonach sie mit dem Kläger „mittlerweile verlobt“ sei und diesen „schnellstmöglich“ heiraten wolle, in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Gefälligkeitserklärung angesehen werden, zumal weder in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten noch in der Gefangenen-Personalakte irgendwelche Bemühungen oder auch nur Absichtserklärungen hinsichtlich einer Eheschließung erkennbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem vom Hessischen VGH entschiedenen, in dem vor der haftbedingten Trennung der Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft über mehrere Jahre bestand und sich aus einer großen Anzahl wechselseitiger, sehr persönlich gehaltener Briefe entnehmen ließ, dass die Ehepartner weiterhin engen Kontakt zueinander hielten und die eheliche Gemeinschaft auch nach Beendigung der Strafhaft fortführen wollten. Demgegenüber bestehen im vorliegenden Fall durchschlagende Zweifel, dass es nach der Beendigung der Strafhaft zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens des Klägers mit Frau K. und damit zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter kommen wird. Jedenfalls unter diesen Verhältnissen kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen VGH von einer fortbestehenden, durch die Strafhaft nur unfreiwillig unterbrochenen familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit der Tochter nicht ausgegangen werden. Damit scheidet ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG aus.
Genießt der Kläger aber, wie dargelegt, besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, kann er gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Weiterhin bestimmt § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AufenthG der Ausländer in der Regel ausgewiesen wird.
Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind jedenfalls hinsichtlich des spezialpräventiven Ausweisungszwecks zum einen aufgrund der vom Kläger verübten und, wie dargelegt, von § 53 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG erfassten Straftaten gegeben. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben sich darüber hinaus daraus, dass beim Kläger von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
Die hierzu anzustellende Gefahrenprognose stützt sich auf handlungs- bzw. tatbezogene Umstände, also Art und Schwere der Straftaten, insbesondere ihre generelle und konkrete Gefährlichkeit, die Umstände ihrer Begehung und ihrer Vorwerfbarkeit, sowie auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der persönlichen Lebensverhältnisse. Dabei setzt die Ausweisung, da sie keine selbständige polizeiliche Verfügung ist, keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts voraus. Sie darf grundsätzlich schon vor der Schwelle der konkreten Wiederholungsgefahr verfügt werden. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Verneinung der Wiederholungsgefahr nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, ob also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles letztlich kein anderes ist, als das, das bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
Vgl. hierzu Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2009, § 54 Rdnr. 56 ff., 72 ff., 77 ff., vor §§ 53 ff. Rdnr. 1151, 1152, m.w.N.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht bei Abwägung aller Umstände beim Kläger ein gegenüber dem Durchschnittsbürger sogar beträchtlich erhöhtes Risiko, auch künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Zunächst spricht mit Gewicht für eine Gefährlichkeit des Klägers seine „kriminelle Karriere“, die dadurch geprägt ist, dass er schon im Alter von elf Jahren ersten Kontakt zu Bier und Haschisch hatte. Er konsumierte seit seinem 14. oder 15. Lebensjahr Drogen und Alkohol. Einstiegsdrogen waren hierbei Cannabis, Ecstasy und Amphetamine, die er drei bis vier Mal wöchentlich, Cannabis zudem täglich konsumierte. Auch Bier und Schnaps konsumierte er fast täglich.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, 000-00/06 – 4 Js 0000/06 (Bl. 136 ff. VA) Seiten 3, 4
Von 1999 bis zum Jahr 2007 wurde er insgesamt zwölf Mal als Jugendlicher oder Erwachsener vor allem wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten sowie Betäubungsmittelkriminalität verurteilt, wobei die Straftaten meist im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit begangen wurden.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 06.12.2007, 8 Ls 11 Js 000/07 (000/00) – Bl. 162 ff. VA
Zu Lasten des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er unmittelbar nach seinen Verurteilungen am 09.12.2004 und am 13.09.2005 bereits wieder – und zudem - einschlägig rückfällig wurde und außerdem noch in laufender Bewährung handelte. Auch die Verbüßung einer erheblichen Jugendstrafe im Jahre 2005 bis zum Jahr 2006 hielt den Kläger nicht davon ab, in den Jahren 2005 bis 2007 weitere Straftaten zu begehen.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 12
Ausreichende Bemühungen, einer Rückfälligkeit durch eine Alkohol- und Drogenentzugstherapie vorzubeugen, und seine Lebensverhältnisse zu ordnen, waren für das Strafgericht nicht erkennbar. Vielmehr war nach dessen Einschätzung eine Persönlichkeitsstruktur erkennbar, die „erwiesenermaßen unter gewissen situativen Voraussetzungen in Kombination mit seiner Drogen- und Alkoholproblematik, seiner fehlenden Hemmschwelle und einer fehlenden ausreichenden Sozialisierung und Stabilisierung zur Begehung weiterer Straftaten führt.“
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 12
Es ist nicht zu erkennen, dass sich an dieser Einschätzung durch die Geburt der Tochter des Klägers oder durch den bisherigen Strafvollzug etwas geändert hat. Der Kläger ist, wie bereits dargelegt, wenige Tage nach der Geburt seiner Tochter (04.05.2007) am 26.05.2007 erneut straffällig und durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.09.2007 wegen Diebstahls verurteilt worden. Insoweit ist seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung unzutreffend, dass er seit der Geburt seiner Tochter „praktisch nicht mehr straffällig“ geworden sei. Während des Strafvollzugs wurden bis in die jüngste Vergangenheit insgesamt elf Mal Disziplinarmaßnahmen wegen körperlicher Angriffe auf Mitgefangene, Verstöße gegen die Anstaltsordnung, Beleidigung eines Bediensteten, Nichtbefolgen von Anordnungen und Drogen- oder Alkoholkonsum gegen den Kläger verhängt.
Siehe Gefangenen-Personalakte, Band I Bl. 26, 61, 64, 107, 134, 137, 144 sowie Band II Bl. 230, 245, 275, 309
Auch wurde der Kläger am 15.07.2008 vom Integrationskurs „Migranten im Strafvollzug“ wegen ungebührlichem Verhalten und am 30.01.2009 vom Arbeitseinsatz aus eigenem Verschulden abgelöst.
Siehe Schreiben der JVA vom 13.08.2008 an Rechtsanwalt Robling, Gefangenen-Personalakte, Band I Bl. 122,123; Beurteilungskarte sowie Schreiben der JVA vom 24.02.2009 an Ministerium, Gefangenen-Personalakte, Band II Bl. 208, 213, 214
Zu einer Drogen- und Alkoholtherapie ist es im Strafvollzug bislang nicht gekommen. Nach einer Bescheinigung der Aktionsgemeinschaft Drogenberatung e.V., Psychosoziale Beratungsstelle für junge Menschen, vom 24.02.2009 bestehe beim Kläger zwar die Indikation für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Die Therapieüberleitung sei jedoch frühestens in ca. einem Jahr möglich.
Siehe hierzu Gefangenen-Personalakte, Band II Bl. 238
Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger während der Haft eine Therapie antreten kann, erscheint deren Erfolg mehr als fraglich. Der Kläger hat, wie dargelegt, bereits vor seiner (letzten) Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt keine hinreichenden Bemühungen erkennen lassen, seine Drogen- und Alkoholproblematik in den Griff zu bekommen, insbesondere hat er im Jahre 2006 eine stationäre Drogentherapie nach einem Tag und eine ambulante Drogen- und Alkoholentwöhnungstherapie nach einigen Terminen jeweils eigenmächtig abgebrochen.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seiten 5, 15
Soweit die Diplom-Psychologin R. mit Schreiben vom 29.12.2008 (Bl. 212 VA) bescheinigt hat, dass der Kläger sich bisher an alle Vereinbarungen – u.a. verbindliche Teilnahme an Einzel- und Gruppengesprächen, aktive Mitarbeit – gehalten habe, so mag das aus damaliger Sicht zutreffend gewesen sein. Aus jetziger Sicht muss indes gesehen werden, dass der Kläger am 17.07.2009 sowie am 11.01.2010 ausgerechnet wegen Drogen- und Alkoholkonsums diszipliniert werden musste.
Siehe Gefangenen-Personalakte Band II Bl. 275, 309
Zudem lässt der Kläger bei der Aufarbeitung der Drogenproblematik Termine ausfallen, weil ihm andere Dinge wichtiger sind.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, wie vor
Auch spricht das bereits aufgezeigte allgemeine Verhalten des Klägers in der Justizvollzugsanstalt nicht dafür, dass es infolge des Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen ist oder kommen wird. Deshalb kann aus Sicht der Justizvollzugsanstalt bei einer Gesamtbetrachtung zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Siehe Schreiben der JVA vom 27.01.2010 an die Staatsanwaltschaft B-Stadt, wie vor
Dies gilt aus Sicht der Kammer umso mehr, als die soziale Situation des Klägers bei Haftentlassung alles andere als günstig ist. Der Kläger ist vorbestraft, hat nach Abbruch einer Ausbildung zum Landschaftsgärtner keine Berufsausbildung und war vor seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt jahrelang arbeitslos.
Siehe Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 02.10.2007, Seite 3
Von daher besteht die reale Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung sowohl in Bezug auf den Alkohol- und Drogenkonsum als auch hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wieder rückfällig wird. Bei Abwägung aller Umstände geht aus Sicht der Kammer von dem Kläger nach seiner Haftentlassung eine sogar erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus.
Liegen damit sowohl mit Blick auf die Straftaten nach § 53 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 Alt. 1 AufenthG als auch angesichts einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, sind die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG gegeben. Dies bedeutet, dass die Ausweisung für den Regelfall vorgeschrieben ist, wobei die Ausländerbehörde allerdings stets zu prüfen hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Daher muss die Regelausweisung unterbleiben, wenn ein Sachverhalt so erheblich von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abweicht, dass die regelmäßige Ausweisung ungerecht und insbesondere unverhältnismäßig erscheint. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, steht die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde.
Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 54 Rdnr. 2, 3; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2009, § 54 Rdnr. 46 ff.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu § 48 Abs. 1 AuslG) liegt ein solcher Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstelle, reiche nicht aus, um den von Art. 6, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 Abs. 1 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bedürfe es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einer Ausweisung entgegensteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2008, 1 C 10/07, zitiert nach Juris
Dabei führt aber nicht jedweder einschlägige und zu berücksichtigende Belang zur Ermessensprüfung. Vielmehr müssen die erkennbaren Umstände diese Prüfung „gebieten“. Ausgehend von dem dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Lebenssachverhalt setzt die Veränderung des Prüfungsmaßstabes mithin eine Verdichtung der einschlägigen Belange voraus, die jener Fallgestaltung entspricht bzw. sich weitgehend angenähert darstellt.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 16.12.2009, 10 K 330/09, sowie vom 18.06.2009, 10 K 806/08
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist fallbezogen zu prüfen, ob hinreichende, etwa durch Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte und von § 56 Abs. 1 AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Klägers vorliegen, die eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Als Integrationsmerkmale kommen zunächst die Geburt und der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland, seine deutschen Sprachkenntnisse, sein hier erreichter Sonderschulabschluss sowie der rechtmäßige Aufenthalt seiner Großeltern, Eltern und Schwester in Deutschland in Betracht. Diese Umstände sind aber nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie eine Einzelfallwürdigung und damit eine Ermessensentscheidung gebieten. Hierzu muss maßgeblich gesehen werden, dass die Geburt und der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland kein hinreichendes Integrationsmerkmal ist, das Erlernen deutscher Sprachkenntnisse durch den Besuch von Kindergärten, Schulen und Ausbildungsstätten praktisch zwangsläufig erfolgt, der bloße Sonderschulabschluss ohne Abschluss einer weiterführenden Schul- oder Berufsausbildung eine hinreichende Integration ebenfalls nicht vermittelt und der Kläger als Volljähriger nicht mehr auf die Betreuung und Unterstützung durch seine Eltern oder Schwester angewiesen ist.
Ein eine Einzelfallwürdigung und damit eine Ermessensentscheidung gebietendes Integrationsmerkmal kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger Vater eines nichtehelichen deutschen Kindes ist. Allerdings ist das Verhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, 2 BvR 231/00, zitiert nach Juris, und vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99, InfAuslR 2000, S. 67
Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Demgegenüber können die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.01.2002, wie vor
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Geschützt werden das Zusammenleben und die persönlichen Kontakte zwischen den Familienmitgliedern. Eltern-Kind-Beziehungen sind geschützt, auch wenn die Eltern nicht zusammenleben und die Beziehungen nur im Wege (intensiver) Besuche gelebt werden.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 774, 782, 783, m.w.N.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung des Rechtes auf Familienleben nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer dient der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von Straftaten und verfolgt damit legitime Ziele. Geboten ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei etwa die Art und Schwere der Straftat, aber auch die Intensität der Beziehungen zu den Familienangehörigen oder die Belange und das Wohl der Kinder zu würdigen sind.
Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, Vor §§ 53 ff, Rdnr. 792, 798, 799, 800, 809, m.w.N. und Hinweisen auf die Rechtsprechung des EUGH; siehe auch EUGH, Urteil vom 08.01.2009, 10606/07 InfAuslR 2010, 89 ff
Fallbezogen muss zunächst gesehen werden, dass der Kläger gegenüber dem Jugendamt nur die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hat. Eine Übertragung auch nur eines Teils der elterlichen Sorge ist nicht erfolgt, vielmehr hält die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne. Der Kläger und seine Tochter haben, wie bereits dargelegt, nur sehr kurze Zeit, etwas über zwei Monate nach der Geburt des Kindes, in häuslicher Gemeinschaft gewohnt. Seit dem 19.07.2007 haben beide infolge der Inhaftierung des Klägers getrennt gelebt und konnten die Beziehungen nur durch Besuche des Kindes in der Justizvollzugsanstalt gepflegt werden. Solche Besuche fanden zwar statt, sie erfolgten allerdings nicht regelmäßig, sondern teilweise mit größeren Unterbrechungen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während dieser Zeit über die bloßen Besuchskontakte hinaus irgendwelche Beistands- und Unterstützungsleistungen für das Kind erbracht bzw. von sich aus die für ihn bestehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme regelmäßig genutzt hätte und weiter nutzt, sind nicht ersichtlich. Es lag daher jedenfalls nach der Inhaftierung offensichtlich immer nur eine bloße Begegnungsgemeinschaft vor, die zwischenzeitlich sogar zum Erliegen gekommen ist, nachdem die Besuche der Tochter nach dem 16.03.2009 vollständig eingestellt worden sind. Zu beachten ist weiterhin, dass der Kläger sich im Strafvollzug um eine Strafortverlegung nach Nordrhein-Westfalen bemüht hatte, wo er sich nach der Haftentlassung niederlassen wollte. Dies deutet darauf hin, dass bezogen auf die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft eine innere Abwendung des Klägers von seiner Tochter stattgefunden hat, weil über eine solche Entfernung der Aufbau und die Aufrechterhaltung einer intensiven Beziehung zu dem minderjährigen Kind offensichtlich nicht möglich sind. Dies alles berücksichtigend und auch im Hinblick darauf, dass der Kläger keine anderweitigen Gesichtspunkte vorgetragen hat, sprechen alle erkennbaren Umstände dafür, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine besondere Verbundenheit bzw. Beziehung nicht besteht und auch eine Rückkehr des Klägers in sein Heimatland das Wohl und Wehe des Kindes nicht beeinträchtigt. Eine weitergehende Sachaufklärung war der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da für den Kläger, und auch das mag bezeichnend sein, niemand erschienen ist.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber erheblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht
a.a.O.
entschiedenen, in dem es um einen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Unionsbürger gegangen ist, der im Zeitpunkt der Ausweisung mit einer Deutschen und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Es liegt auf der Hand, dass zugunsten jenes Ausländers wesentlich stärkere Integrationsmerkmale sprachen als für den Kläger.
Im Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausweisung gegen Art. 8 EMRK insoweit verstoße, als nicht hinreichend beachtet worden sei, dass er seine wesentliche Sozialisation und Erziehung in Deutschland erfahren habe und aufgrund der Integration zu einem faktischen Inländer geworden sei. Ein Bleiberecht auch eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist und von der nicht bereits deswegen ausgegangen werden kann, weil sich der Betroffene eine bestimmte, auch längere Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Ständige Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte: vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2008, 2 B 214/08, m.w.N.
Vorliegend verfügt der Kläger über keine Berufsausbildung und wird nach der Haftentlassung, wie schon vor der Aufnahme in die Justizvollzuganstalt, auf die Gewährung öffentlicher Mittel angewiesen sein. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es zu einer gelungenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gekommen ist. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der von ihm begangenen Straftaten festgestellt werden, dass er in sozialer Hinsicht in dieser Gesellschaft Fuß gefasst hat. Liegt demnach schon keine hinreichende Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vor, ist auch nicht festzustellen, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Selbst wenn der Kläger, wie er geltend macht, der serbischen Sprache nicht mächtig ist, so hat er sich nach Aktenlage doch mehrfach mit seinem Vater in Serbien aufgehalten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nach einer gewissen Übergangszeit, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie, in Serbien nicht wird zu Recht finden können.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Kläger durch den angefochtenen Bescheid dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist. Angesichts der bestehenden Ungewissheiten darüber, ob und wann der Kläger sein künftiges Leben straffrei gestalten kann, ist eine tragfähige Grundlage für eine etwaige Befristung der Wirkung der Ausweisung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Die gegen den Kläger ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Vgl. hierzu Hailbronner, wie vor, § 59 Rdnr. 86 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, BVerwG 1 C 45.06, BVerwGE 130,20
keinen rechtlichen Bedenken. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2009 eine Ausreisefrist nicht verfügt worden ist, ist dies mit Blick auf § 59 Abs. 5 AufenthG nicht zu beanstanden, da sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft befindet (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.