Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.03.2010 – 11 K 848/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Abwasserbeseitigungsgebühren für die Jahre 1997 bis 2002.

Die Klägerin ist im Wege der Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks geworden. Die Abwasserentsorgung des Grundstücks erfolgte bis Dezember 1996 über eine grundstückseigene Klärgrube mit anschließender Versickerung. Seither entwässert das Grundstück über die Klärgrube auf dem Nachbargrundstück, das dem Sohn der ehemaligen Eigentümerin gehört.

Bereits für das Jahr 1995 erhob die Beklagte von der ehemaligen Eigentümerin Gebühren für die Beseitigung des Schmutzwassers. Im Rahmen eines von der ehemaligen Eigentümerin angestrengten Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte im Rahmen einer Überprüfung fest, dass das Grundstück über eine Klärgrube entwässerte und nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen war. Dem Widerspruch wurde daher abgeholfen und die Abwasserbeseitigungsgebühren für die Jahre 1995 und 1996 erstattet.

Ende Dezember 1996 wurde die Klärgrube auf dem Grundstück aufgrund eines Defektes kurzgeschlossen und die Entwässerung des Grundstücks an die auf dem Nachbargrundstück befindliche Klärgrube angeschlossen. Die zuständige Fachabteilung der Beklagten ging aufgrund der ihr mitgeteilten "Kurzschließung" davon aus, dass das Abwasser ab diesem Zeitpunkt in einen öffentlichen Kanal eingeleitet wurde. Der Entwässerungsbetrieb der Stadt teilte darauf hin der Stadtwerke AG im März 1997 mit, dass ab dem 01.01.1997 für das Grundstück Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von 5,91 DM/cbm zu veranlagen seien. Für die Jahre 1997 bis 2007 wurde die damalige Eigentümerin des Grundstücks daher zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen. Die entsprechenden Bescheide wurden bestandskräftig.

Nach dem Tod der Eigentümerin im Juni 2007 forderte der Sohn als Vertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2007 die Gutschrift der bezahlten Abwassergebühren, weil ein Kanalanschluss für das Grundstück seiner Mutter weder bestanden habe noch bestehe. Mit Schreiben vom 31.10.2007 legte er gegen die seit 1997 ergangenen Bescheide Widerspruch ein.

Mit Bescheid der Beklagten vom 23.11.2007 wurden die Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von 1.667,50 EUR aufgehoben und zugleich Kleineinleitergebühren von insgesamt 322,10 EUR erhoben. Den Differenzbetrag von 1.375,40 EUR erstattete die Beklagte an die Klägerin. Zugleich lehnte die Beklagte die Aufhebung der Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2002 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, zwar könnten unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrige bestandskräftige Gebührenbescheide gemäß § 130 der Abgabenordnung - AO - zurückgenommen werden. Allerdings seien hier die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verjährungsfristen zu berücksichtigen. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz – KAG – in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 AO seien Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn diese Festsetzungsfrist abgelaufen sei. So liege der Fall für die Jahre 1997 bis 2002 hier.

Hiergegen legte die Klägerin bei der Beklagten am 20.12.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe dem Antrag auf Rückerstattung der Gebühren für die Jahre 1997 bis 2002 zu Unrecht nicht stattgegeben. Diese Gebührenbescheide könnten aufgrund ihrer offensichtlichen Nichtigkeit keine Rechtskraft entfalten.

Dieser Widerspruch wurde mit aufgrund Beratung vom 30.07.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.08.2009 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt:

"Der zulässige Verpflichtungswiderspruch ist unbegründet. Weder Recht- noch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen eine vom Erstbescheid abweichende Entscheidung.

Das Vorbringen der Widerspruchsführerin beinhaltet die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rücknahme der für die Jahre 1997 bis 2002 ergangenen Abwassergebührenbescheide.

Ein Rechtsanspruch auf Rücknahme der Bescheide besteht nicht und eine Rücknahme im Rahmen der Ermessensausübung kommt bereits wegen der Festsetzungsverjährung nicht in Betracht.

Grundlage für die Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) § 130 AO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Erhebung von Schmutzwassergebühren von der Eigentümerin für die Jahre 1997 bis 2002 war ebenso rechtswidrig wie die Erhebung für die Jahre 2003 bis 2007.

Denn die Widerspruchsgegnerin erbrachte der Eigentümerin nicht die abgerechnete Schmutzwasserentsorgungsleistung.

….

Da die wirksamen Abwasserbescheide in den Jahren 1997 bis 2002 nicht angefochten wurden, sind diese mittlerweile bestandskräftig. Im Rahmen des bei der Rücknahme rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakte eröffneten Ermessens, hat die Widerspruchsgegnerin die Abwasserbescheide aus den Jahren 2003 bis 2007 aufgehoben bzw. korrigiert.

Nach dem in § 130 AO eingeräumten Ermessen muss zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit abgewogen werden. Hierbei ist „in jedem Einzelfall unter Einbeziehung aller in Betracht kommender Gesichtspunkte zu prüfen, wie schützenswert die gemeindlichen Belange und wie schützenswert die privaten Belange sind.

Allerdings räumt § 169 Abs. 1 AO „dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen und ausnahmslos" den „Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit" ein.

Vgl. VG des Saarlandes vom 12.12.1989, 5 K 48/88

Denn nach § 169 Abs. 1 AO ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist weder eine Steuerfestsetzung noch ihre Aufhebung oder Änderung mehr zulässig.

§ 169 AO findet nach § 12 Abs 1 Nr. 4 Buchst b KAG und mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist 4 Jahre beträgt, auf die Erhebung von Abwassergebühren Anwendung und steht damit einer Korrektur der Abwassergebührenbescheide aus den Jahren 1997 bis 2002 entgegen. Denn für diese Bescheide ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.

Die „Verjährungsvorschriften" gelten sowohl für Ansprüche des Steuergläubigers wie auch für solche des Steuerschuldners. Vom Ablauf der Festsetzungsfrist an ist damit jede Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer bereits bestehenden Gebühren- oder Beitragserhebung ausgeschlossen.

Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr entstanden ist. Die Festsetzungsfrist für die in Rede stehenden Gebühren begann zum 31.12.1997, 31.12.1998, 31.12.1999, 31.12.2000, 31.12.2001 und 31.12.2002 und endete jeweils nach vier Jahren am 31.12.2001, 31.12.2002, 31.12.2003, 31.12.2004, 31.12.2005 und am 31.12.2006.

Die Festsetzungsfrist dient der Rechtssicherheit. Der Steuer- bzw. Gebührenpflichtige darf nach ihrem Ablauf darauf vertrauen, nicht mehr veranlagt bzw. in Anspruch genommen zu werden, die die Steuer bzw. die Gebühr erhebende Stelle jedoch darf ihrerseits darauf vertrauen, vereinnahmte Gelder ab diesem Zeitpunkt behalten zu dürfen. Denn je nach Höhe der rechtwidrig vereinnahmten Gelder könnte im Falle einer Rückzahlungspflicht der betroffene Haushalt derart belastet werden, dass die Handlungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet werde.

Nach alldem bleibt festzuhalten, dass die Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2002 rechtswidrig und bestandskräftig sind, dass ihrer Rücknahme im Rahmen des der Widerspruchsgegnerin nach § 130 AO eingeräumten Ermessens jedoch die abgelaufene Festsetzungsfrist nach § 169 AO entgegensteht."

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 07.09.2009 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abwassergebührenbescheide der Jahre 1997 bis 2002 seien nichtig. Obwohl die Beklagte aufgrund des im Jahre 1995 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens positiv gewusst habe, dass kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorhanden gewesen sei, habe sie die streitgegenständlichen Abwassergebührenbescheide erlassen. Hierin liege ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler. Die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergebe sich auch aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG. Nach dieser Bestimmung sei ein Verwaltungsakt auch dann nichtig, der die Regelung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. Hier sei der Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht worden. Die Verantwortlichen des Entwässerungsbetriebs der Beklagten hätten die streitgegenständlichen Gebührenbescheide erlassen, obwohl ihnen die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung bekannt gewesen sei. Dadurch hätten sie in konkludenter Weise die Gebührenschuldnerin über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns getäuscht. Die verstorbene Mutter der Klägerin habe auf dieses Verwaltungshandeln vertraut und entsprechende Zahlungen geleistet. Die Bescheide seien letztlich auch gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 SVwVfG nichtig. Nach dieser Bestimmung sei ein Verwaltungsakt nichtig, der gegen die guten Sitten verstoße. Es sei mit den guten Sitten nicht vereinbar, dass die Verwaltung sich auf formelle Standpunkte zurückziehe, nachdem sie selbst durch rechtswidriges oder nichtiges Verwaltungshandeln diese Rechtslage geschaffen habe. Die Berufung auf § 169 AO sei daher vorliegend rechtsmissbräuchlich und rechtsunerheblich.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Abwassergebührenbescheide der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.380,70 EUR zu zahlen.

Die Beklagte, die keinen Antrag gestellt hat, beruft sich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des … , der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Verpflichtungsklage, worum es sich bei einer auf Rücknahme eines Verwaltungsakts gerichteten Klage handelt (vgl. nur Urteil der Kammer vom 23.06.1992 -11 K 485/91- m.w.N.), gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.

Hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Klagebegehrens liegen die Voraussetzungen des hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Frage kommenden § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden ist, nicht vor.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, zu dessen Lasten unter anderem eine Steuer – vorliegend die im Streit befindlichen jährlichen Abwasserbeseitigungsgebühren – ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Vorliegend hat die Klägerin die in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsgebühren weder ohne rechtlichen Grund bezahlt, noch ist der Rechtsgrund für ihre Zahlungen später weggefallen.

Zwar kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin materiell-rechtlichen zur Entrichtung dieser Gebühren nicht verpflichtet war. Jedoch bilden die jährlich ergangenen Gebührenbescheide trotz ihrer Rechtswidrigkeit einen ausreichenden Rechtsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO (vgl. nur Urteil der Kammer vom 23.06.1992 -11 K 485/91- m.w.N.). Insbesondere sind diese Bescheide der Jahre 1997 bis 2002, soweit in ihnen die rechtswidrige Abwasserbeseitigungsgebühr jeweils festgesetzt und angefordert worden ist, nicht nichtig.

Die Voraussetzungen des insoweit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG maßgeblichen § 125 AO - nicht § 44 SVwVfG - sind nicht gegeben.

Hinsichtlich der speziellen Nichtigkeitsgründe des § 125 Abs. 2 AO ist dies entgegen der Auffassung der Klägerin offensichtlich. § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO greift nicht, da die Anforderung der Abwassergebühren im konkreten Fall nicht gegen die guten Sitten, d. h. die Achtung und den Schutz der Menschenwürde verstößt (vgl. zu dieser Auslegung nur Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 125 RN 28). Die Beklagte hat lediglich - wie dies im Schriftsatz vom 04.12.2009 nochmals in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar erläutert wurde (vgl. Bl. 50 - 51 der Gerichtsakte) - einen im Bereich des Kanalbenutzungsverhältnisses alltäglichen Vorgang (Mitteilung über die "Kurzschließung" einer Hauskläranlage) falsch bewertet, dies jedoch ohne die Absicht, der betroffenen Grundstückseigentümerin einen (Vermögens)schaden zufügen zu wollen. Mit der Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren wurde mit Blick darauf auch nicht die "Regelung einer rechtswidrigen Tat verlangt" (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO; der besondere Schutzzweck der Norm, der allein darin besteht zugunsten des Adressaten zu verhindern, das er nicht wirksam zu strafbarem Tun verpflichtet werden können soll, ist nicht tangiert.)

Die Bescheide leiden aber auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 125 Abs. 1 AO). Die hier angesprochenen Gesichtspunkte von Gravität und Evidenz der Mangelhaftigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts sind nur dann zu bejahen, wenn der Fehler deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann und den Bescheid als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen widerspricht, und dies für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Dritten nach Lage der Dinge klar ersichtlich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 -8 C 107/83-, NJW 1985, 2658; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand Juni 2009, § 125, Rdnr. 4 ff.; jeweils m.w.N.).

Hieran fehlt es vorliegend. Weder kann davon ausgegangen werden, dass die versehentlich erfolgte Nichtberücksichtigung der Entwässerung über die Kläranlage mit wesentlichen Wertvorstellungen der Rechtsordnung unvereinbar wäre, noch ist die erforderliche Offenkundigkeit des den Gebührenbescheiden anhaftenden Mangels gegeben. Die Mutter der Klägerin zahlte über einen langen Zeitraum die angeforderten Beträge, ohne sie zu beanstanden, obgleich ihr - und/oder ihrem Sohn, über dessen Grundstückskläranlage das klägerische Anwesen seit Ende 1996 entwässert - aufgrund der Vorgänge der Jahre 1995/1996 zumindest hätte fraglich erscheinen müssen, zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden zu können. Demzufolge kann hier nicht von einem offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Zahlungspflichtige Anlass sieht, die Beträge zu überprüfen.

Auch kann der Rechtsgrund nicht durch Rücknahme der Bescheide nach § 130 AO in Wegfall geraten.

Insoweit ist dem Beklagten darin zu folgen, dass eine Rücknahme allein im Hinblick auf die Regelungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 170 Abs. 1 AO unzulässig ist; § 169 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt.

Nach § 169 Abs. 1 AO ist - bei entsprechender Anwendung auf kommunale Abgaben - die Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre beträgt, abgelaufen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin auf Rückerstattung im Jahre 2007 war die insoweit geltende Vierjahresfrist hinsichtlich der genannten Gebührenbescheide der Jahre 1997 bis 2002 bereits abgelaufen. Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 (Az.: 101/08) verwiesen werden. In einem solchen Fall wird - wie schon der … unter Berufung auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zutreffend festgestellt hat - dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen

und ausnahmslos

der Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.11.1997 -11 K 171/95- und vom 23.06.1992 -11 K 485/91 und 11 K 448/91-; dies heißt umgekehrt, dass ein solcher Vorrang vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zwingend vorgesehen ist; vielmehr hängt die Gewichtung des Belangs "Rechtssicherheit" hinsichtlich des Zeitraums vor Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 130 Abs. 1 AO von dem Ergebnis der ermessensfehlerfrei vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall ab; diese Abwägung hat die Beklagte dazu veranlasst, für die von § 169 AO nicht erfassten Zeiträume eine Erstattung zu leisten).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Verpflichtungsklage, worum es sich bei einer auf Rücknahme eines Verwaltungsakts gerichteten Klage handelt (vgl. nur Urteil der Kammer vom 23.06.1992 -11 K 485/91- m.w.N.), gemäß §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.

Hinsichtlich des auf Zahlung gerichteten Klagebegehrens liegen die Voraussetzungen des hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Frage kommenden § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden ist, nicht vor.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, zu dessen Lasten unter anderem eine Steuer – vorliegend die im Streit befindlichen jährlichen Abwasserbeseitigungsgebühren – ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung. Nach Satz 2 gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Vorliegend hat die Klägerin die in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsgebühren weder ohne rechtlichen Grund bezahlt, noch ist der Rechtsgrund für ihre Zahlungen später weggefallen.

Zwar kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin materiell-rechtlichen zur Entrichtung dieser Gebühren nicht verpflichtet war. Jedoch bilden die jährlich ergangenen Gebührenbescheide trotz ihrer Rechtswidrigkeit einen ausreichenden Rechtsgrund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO (vgl. nur Urteil der Kammer vom 23.06.1992 -11 K 485/91- m.w.N.). Insbesondere sind diese Bescheide der Jahre 1997 bis 2002, soweit in ihnen die rechtswidrige Abwasserbeseitigungsgebühr jeweils festgesetzt und angefordert worden ist, nicht nichtig.

Die Voraussetzungen des insoweit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG maßgeblichen § 125 AO - nicht § 44 SVwVfG - sind nicht gegeben.

Hinsichtlich der speziellen Nichtigkeitsgründe des § 125 Abs. 2 AO ist dies entgegen der Auffassung der Klägerin offensichtlich. § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO greift nicht, da die Anforderung der Abwassergebühren im konkreten Fall nicht gegen die guten Sitten, d. h. die Achtung und den Schutz der Menschenwürde verstößt (vgl. zu dieser Auslegung nur Pahlke/König, AO, 2. Auflage 2009, § 125 RN 28). Die Beklagte hat lediglich - wie dies im Schriftsatz vom 04.12.2009 nochmals in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar erläutert wurde (vgl. Bl. 50 - 51 der Gerichtsakte) - einen im Bereich des Kanalbenutzungsverhältnisses alltäglichen Vorgang (Mitteilung über die "Kurzschließung" einer Hauskläranlage) falsch bewertet, dies jedoch ohne die Absicht, der betroffenen Grundstückseigentümerin einen (Vermögens)schaden zufügen zu wollen. Mit der Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren wurde mit Blick darauf auch nicht die "Regelung einer rechtswidrigen Tat verlangt" (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 AO; der besondere Schutzzweck der Norm, der allein darin besteht zugunsten des Adressaten zu verhindern, das er nicht wirksam zu strafbarem Tun verpflichtet werden können soll, ist nicht tangiert.)

Die Bescheide leiden aber auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 125 Abs. 1 AO). Die hier angesprochenen Gesichtspunkte von Gravität und Evidenz der Mangelhaftigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts sind nur dann zu bejahen, wenn der Fehler deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann und den Bescheid als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen widerspricht, und dies für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Dritten nach Lage der Dinge klar ersichtlich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 -8 C 107/83-, NJW 1985, 2658; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Stand Juni 2009, § 125, Rdnr. 4 ff.; jeweils m.w.N.).

Hieran fehlt es vorliegend. Weder kann davon ausgegangen werden, dass die versehentlich erfolgte Nichtberücksichtigung der Entwässerung über die Kläranlage mit wesentlichen Wertvorstellungen der Rechtsordnung unvereinbar wäre, noch ist die erforderliche Offenkundigkeit des den Gebührenbescheiden anhaftenden Mangels gegeben. Die Mutter der Klägerin zahlte über einen langen Zeitraum die angeforderten Beträge, ohne sie zu beanstanden, obgleich ihr - und/oder ihrem Sohn, über dessen Grundstückskläranlage das klägerische Anwesen seit Ende 1996 entwässert - aufgrund der Vorgänge der Jahre 1995/1996 zumindest hätte fraglich erscheinen müssen, zu Abwasserbeseitigungsgebühren herangezogen werden zu können. Demzufolge kann hier nicht von einem offenkundigen, besonders schwerwiegenden Fehler ausgegangen werden, wenn nicht einmal der Zahlungspflichtige Anlass sieht, die Beträge zu überprüfen.

Auch kann der Rechtsgrund nicht durch Rücknahme der Bescheide nach § 130 AO in Wegfall geraten.

Insoweit ist dem Beklagten darin zu folgen, dass eine Rücknahme allein im Hinblick auf die Regelungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 170 Abs. 1 AO unzulässig ist; § 169 AO bildet eine absolute Rücknahmesperre, die die Anwendung des § 130 AO von vornherein ausschließt.

Nach § 169 Abs. 1 AO ist - bei entsprechender Anwendung auf kommunale Abgaben - die Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO vier Jahre beträgt, abgelaufen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin auf Rückerstattung im Jahre 2007 war die insoweit geltende Vierjahresfrist hinsichtlich der genannten Gebührenbescheide der Jahre 1997 bis 2002 bereits abgelaufen. Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 (Az.: 101/08) verwiesen werden. In einem solchen Fall wird - wie schon der … unter Berufung auf die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zutreffend festgestellt hat - dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nach Ablauf der Festsetzungsfrist von Gesetzes wegen

und ausnahmslos

der Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit eingeräumt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 24.11.1997 -11 K 171/95- und vom 23.06.1992 -11 K 485/91 und 11 K 448/91-; dies heißt umgekehrt, dass ein solcher Vorrang vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zwingend vorgesehen ist; vielmehr hängt die Gewichtung des Belangs "Rechtssicherheit" hinsichtlich des Zeitraums vor Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 130 Abs. 1 AO von dem Ergebnis der ermessensfehlerfrei vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall ab; diese Abwägung hat die Beklagte dazu veranlasst, für die von § 169 AO nicht erfassten Zeiträume eine Erstattung zu leisten).

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.