Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 10.03.2010 – 5 K 1572/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist algerische Staatsangehörige und wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen.
Nach ihren Angaben verließ sie am 26.08.1996 ihr Heimatland und reiste über Marokko, Spanien und Frankreich auf dem Landweg am 02.09.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 06.09.1996 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwei ihrer Brüder seien für die Opposition tätig und hielten sich in den Bergen auf. Deshalb befürchte sie eine Verfolgung durch den algerischen Staat. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Beklagten mit Bescheid vom 06.12.1996 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass auf Grund des von der Klägerin geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen habe.
Mit Schreiben vom 28.04.2008 wurde die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. Mit Bescheid vom 09.10.2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 06.12.1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin müsse wegen der Tatsache, dass zwei ihrer Brüder für die Opposition tätig gewesen seien, bei einer Rückkehr nach Algerien mit keinerlei Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4a AufenthG rechnen. Dies gelte auch bei unfreiwilliger untergeordneter Hilfeleistung für terroristische Gruppen. Unter den heutigen veränderten Bedingungen sei eine Strafverfolgung nicht zu befürchten. Die algerische Regierung sei bestrebt, die innenpolitische Situation weiter zu beruhigen und bemühe sich im Rahmen der nationalen Aussöhnung um eine Reintegration der Islamisten in die Gesellschaft. Es habe grundlegende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie vom Bundesamt im Jahre 1996 beschrieben worden seien, gegeben. Vorliegend sei nicht erkennbar, weshalb der algerische Staat ein politisch motiviertes Verfolgungsinteresse an der Klägerin haben sollte. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen die Klägerin die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor.
Der Bescheid wurde am 10.10.2008 per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin abgesandt.
Am 21.10.2008 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung sie ausführt, die Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 06.12.1996 seien nicht gegeben. Die Umstände, die zur Feststellung von Abschiebeschutz geführt hätten, seien nicht weggefallen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin keine Verfolgungsgefahr mehr drohe. Zwar sei die algerische Regierung bestrebt, die innenpolitische Situation weiter zu beruhigen. Eine stabile Sicherheitslage könne insbesondere im Hinblick auf die in den letzten Monaten erfolgten Selbstmordanschläge dennoch nicht festgestellt werden. Desweiteren verwies die Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2007.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 26.01.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
Das Gericht hat die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 10. März 2010 Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes - Gemeinsame Ausländerbehörde - deren Inhalt ebenso wie die Dokumentation Algerien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der im Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 09.10.2008 enthaltene Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch steht ihr kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, so dass sie auch durch die dies ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 09.10.2008 nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bis zum 01.01.2005 des § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht. Auf die Frage, ob die Feststellung zu Recht getroffen worden war, kommt es nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ RR 1997, 741 = EzAR 214 Nr. 7 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 und vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 = DÖV 2005, 77 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 12.
Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob der Widerruf „unverzüglich“ erfolgt ist, da die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = DVBl 2006, 1512 = NVwZ 2006, 1420 = InfAuslR 2007, 33 = BayVBl 2007, 151 = EzAR-NF 62 Nr. 8 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 1 AufenthG Nr. 20, vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 = NVwZ 2007, 1089 = BayVBl 2007, 632 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26 = EzAR-NF 95 Nr. 16 und vom 12.06.2007 - 10 C 24/07 - InfAuslR 2007, 401 = NVwZ 2007, 1330 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 = EzAR-NF 95 Nr. 15.
Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der (Anerkennungs-) Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Für sog. Alt-Anerkennungen - wie im Fall der Klägerin - sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzung für einen Widerruf steht bei Alt-Anerkennungen dem Bundesamt kein Ermessen zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 53/07 - NVwZ 2009, 328 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind vorliegend gegeben.
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Verwaltungsgerichts vom 06.12.1996 für die Klägerin bejahten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zwischenzeitlich entfallen sind.
Allerdings ist die Klägerin nach den Feststellungen in dem erwähnten Bescheid im Zustand der Verfolgung ausgereist, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Ist die Anerkennung nämlich erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 = EzAR 214 Nr. 3, vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 = DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 = NVwZ 2006, 707 = BayVBl 2006, 409 = EzAR-NF 60 Nr. 3 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 und vom 18.07.2006, a.a.O..
Indessen kann der Klägerin trotz der Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine Rückkehr nach Algerien zugemutet werden. Auf Grund der neueren Entwicklungen in Algerien ist sie im Falle einer Rückkehr als vor erneuter politischen Verfolgung hinreichend sicher anzusehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2008 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Aus diesem Grund hat die Beklagte auch zu Recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint.
Daher ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der im Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 09.10.2008 enthaltene Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch steht ihr kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, so dass sie auch durch die dies ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 09.10.2008 nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bis zum 01.01.2005 des § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht. Auf die Frage, ob die Feststellung zu Recht getroffen worden war, kommt es nicht an.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ RR 1997, 741 = EzAR 214 Nr. 7 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 und vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89 = DÖV 2005, 77 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 12.
Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob der Widerruf „unverzüglich“ erfolgt ist, da die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 = DVBl 2006, 1512 = NVwZ 2006, 1420 = InfAuslR 2007, 33 = BayVBl 2007, 151 = EzAR-NF 62 Nr. 8 = Buchholz 402.242 § 60 Abs 1 AufenthG Nr. 20, vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 = NVwZ 2007, 1089 = BayVBl 2007, 632 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 26 = EzAR-NF 95 Nr. 16 und vom 12.06.2007 - 10 C 24/07 - InfAuslR 2007, 401 = NVwZ 2007, 1330 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 = EzAR-NF 95 Nr. 15.
Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der (Anerkennungs-) Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Für sog. Alt-Anerkennungen - wie im Fall der Klägerin - sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Bei Vorliegen der Voraussetzung für einen Widerruf steht bei Alt-Anerkennungen dem Bundesamt kein Ermessen zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 53/07 - NVwZ 2009, 328 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind vorliegend gegeben.
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Verwaltungsgerichts vom 06.12.1996 für die Klägerin bejahten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 zwischenzeitlich entfallen sind.
Allerdings ist die Klägerin nach den Feststellungen in dem erwähnten Bescheid im Zustand der Verfolgung ausgereist, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Ist die Anerkennung nämlich erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1 = EzAR 214 Nr. 3, vom 01.11.2005 - 1 C 21/04 - BVerwGE 124, 276 = DVBl 2006, 511 = InfAuslR 2006, 244 = NVwZ 2006, 707 = BayVBl 2006, 409 = EzAR-NF 60 Nr. 3 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 und vom 18.07.2006, a.a.O..
Indessen kann der Klägerin trotz der Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine Rückkehr nach Algerien zugemutet werden. Auf Grund der neueren Entwicklungen in Algerien ist sie im Falle einer Rückkehr als vor erneuter politischen Verfolgung hinreichend sicher anzusehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.10.2008 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Aus diesem Grund hat die Beklagte auch zu Recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint.
Daher ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.