Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 12.03.2010 – 4 K 190/08

Tenor

I. Das monatliche Ruhegehalt des Beklagten wird auf die Dauer von zwei Jahren um ein Zehntel gekürzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

Der Beklagte wurde am ... 1957 geboren. Von 1964 bis 1972 besuchte er die Volksschule, die er im Juli 1972 nach der 9. Klasse mit dem Abschlusszeugnis verließ. Vom 01.08.1972 bis 31.01.1976 machte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker bei der Firma …, die er am 27.02.1976 erfolgreich abschloss. Im Anschluss hieran war er bis zum 31.03.1977 überwiegend arbeitslos gemeldet.

Am 01.04.1977 trat der Beklagte als Soldat auf Zeit für 12 Jahre in die Bundeswehr ein. Sodann wurde er zum 02.01.1989 in den Vorbereitungsdienst des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Bundeswehrverwaltung eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Am 19.12.1990 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Gesamtnote "ausreichend" und wurde mit Wirkung vom 01.01.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Gleichzeitig wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Truppenverwaltungsbeamten C bei der Heeresunteroffizierschule übertragen. Am 01.02.1991 wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Vorschriftenverwalters C bei der Heeresunteroffizierschule III übertragen.

Am 10.07.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsassistenten ernannt. Am 23.07.1992 wurde er zum Regierungssekretär ernannt. Mit Wirkung vom 01.03.1993 wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Truppenverwaltungsbeamten C bei der Heeresunteroffizierschule III übertragen. Mit Wirkung vom 01.12.1993 war er wiederum als Vorschriftenverwalter C bei der Heeresunteroffizierschule III tätig. Nach Auflösung der Heeresunteroffizierschule III wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01.10.1994 zum Zentrum Innere Führung versetzt und wurden ihm die Dienstgeschäfte eines Truppenverwaltungsbeamten C übertragen. Mit Wirkung vom 15.01.1996 wurde er mit den Dienstgeschäften eines Rechnungsführers B/Bürosachbearbeiters bei der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr beauftragt und mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Die Versetzung erfolgte zum 01.03.1996. Mit Wirkung vom 08.03.1996 wurde er zum Regierungsobersekretär befördert. In seiner letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 08.03.1996 bis 30.06.1997 wurde er mit der Gesamtbewertung "C - übertrifft die Anforderungen" beurteilt.

Die erste Ehe des Beklagten wurde im Jahre 1999 kinderlos geschieden. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau hat er nicht zu erfüllen. Gleichwohl hatte er aus der Zeit seiner ersten Ehe Schulden in Höhe von etwa 15.000 EUR, zu deren Tilgung er nicht in der Lage war. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde ihm Restschuldbefreiung gemäß § 291 Insolvenzordnung angekündigt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 09.10.2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben und ausgeführt, dass der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig sei.

Seit dem 16.02.2001 ist der Beklagte in zweiter Ehe verheiratet. Seine 57 Jahre alte, nicht berufstätige Ehefrau, die nicht über eigene Einkünfte verfügt, leidet an einer spastischen Lähmung. Sie kann sich nur wenige Schritte auf den Beinen halten und ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen.

Wegen Bandscheibenvorfällen und psychischer Probleme war der Beklagte seit dem 29.11.2001 dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Wirkung vom 01.02.2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt.

Straf- oder disziplinarrechtlich war der Beklagte vor den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten.

Am 18.06.2002 wurde durch Verfügung der Wehrbereichsverwaltung das behördliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und zugleich bis zum Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit Strafbefehl vom 04.11.2002 setzte das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten fest, die es auf zwei Jahre zur Bewährung aussetzte.

Hierauf wurde der Beklagte mit Verfügung vom 14.11.2002 vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurde für die Monate Dezember 2002 und Januar 2003 die Einbehaltung von 5 v.H. seiner Dienstbezüge und ab Februar 2003 die Einbehaltung von 9,5 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet. Seit seiner Ruhestandsversetzung werden 9,5 v.H. seiner Ruhestandsbezüge einbehalten, sodass er ein um 129,5 EUR gekürztes Ruhegehalt in Höhe von 1.029 EUR sowie eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung in Höhe von 241,74 EUR im Monat erhält; von diesen Einkünften in Höhe von insgesamt 1.270,03 EUR monatlich hat er für sich und seine Ehefrau einen Krankenversicherungsbeitrag von 169,54 EUR zu zahlen.

Auf seinen Einspruch hin wurde der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts vom 04.10. 2006 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Die hiergegen - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung führte zu einer Verurteilung des Beklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20.- EUR;

das entsprechende Urteil des Landgerichts vom 21.02.2007 ist seit dem 01.03.2007 rechtskräftig.

Anschließend wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt.

Am 27.02.2008 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen,

bei Gericht eingegangen.

Der Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten.

Die Kammer hat am 13.08.2009 mündlich verhandelt und dabei zum physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beklagten im Zeitraum von November 2001 bis Ende Januar 2002 Beweis erhoben durch Vernehmung seiner behandelnden Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. B. als sachverständige Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Nach Vertagung der Sache haben die Beteiligten einem Vorschlag der Kammer vom 05.02. 2010, das Ruhegehalt des Beklagten in Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG durch Beschluss zu kürzen, zugestimmt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Personal- und Disziplinarakten des Beklagten, die Akten der Staatsanwaltschaft und die Akte des den Beklagten betreffenden Insolvenzverfahrens.

II.

1. Der Disziplinarklage liegt zunächst der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts vom 21.02.2007 entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt:

"Der Angeklagte war im Tatzeitraum, November 2001 bis zum 31.01.2002, Zahlungsbeauftragter und Rechnungsführer der Schule für Diensthundewesen der Bundeswehr. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a., die Lehrgangsbeiträge der Lehrlingsteilnehmer einzukassieren und ordnungsgemäß mit dem vorgesetzten Truppenteil, der Schule für Innere Führung, abzurechnen. Hierzu gehörte auch ein bis zum 16.11.2001 andauernder Hundeführerlehrgang der Schule. In seiner Eigenschaft vereinnahmte er dann Ende November 2001 von den Lehrgangsteilnehmern C., D., E., F., G., H., I., J., K., L.und M. das jeweilige Verpflegungsgeld in Höhe von 46,95 DM. Dies ließ er sich auf eine von ihm selbst gefertigten Excel-Liste auch handschriftlich quittieren, obwohl die Bundeswehrverwaltung ihrerseits hierfür entsprechende Formularvordrucke vorsieht. In Wahrheit hatten die Zeugen lediglich 44,06 DM als Verpflegungsgeld zu entrichten. Den vereinnahmten Gesamtgeldbetrag von 516,45 DM nahm er an sich und verbrachte ihn an seinen Wohnort. Zuvor hatte er jedoch in der offiziellen Verpflegungsgeldliste die oben bereits näher bezeichneten Lehrgangsteilnehmer als sogenannte 'Restanten' aufgeführt. Hiermit werden Lehrgangsteilnehmer bezeichnet, die noch kein Lehrgangsgeld bezahlt haben. Nachdem der Angeklagte plötzlich erkrankte, übernahm seine Tätigkeiten die Zeugin N. von der Standortverwaltung bei der Bundeswehr im Zentrum Innere Führung die Vertretung. Als diese am 28.01.2002 den Schreibtisch des Angeklagten räumte, fand sie die von dem Angeklagten mit Excel gefertigte Verpflegungseinzahlungsliste. Da sie auch die Originalverpflegungsgeldeinzahlungsliste hatte, stellte sie fest, dass dort die Namen der Lehrgangsteilnehmer ebenfalls auftauchten, hinter denen aber die Unterschrift fehlte. Außerdem war der Hinweis 'Restant' eingetragen. Damit war die Tat entdeckt.

Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte das im November 2001 vereinnahmte Verpflegungsgeld in Höhe von 516,45 DM (264,06 EUR) am 31. Januar 2002 bei der Zahlstelle des Zentrums der Inneren Führung der Bundeswehr eingezahlt hat."

2. a) Weiterhin nahm der Beklagte im November 2001 von dem Lehrgangsteilnehmer O. 2,35 DM, von dem Lehrgangsteilnehmer P. 10,70 DM und von dem Lehrgangsteilnehmer L. 46,95 DM an Verpflegungsgeld ein. Dieses Verpflegungsgeld in Höhe von insgesamt 60,00 DM wurde von ihm jedoch nicht abgerechnet.

b) Im Januar 2001 sammelte der Beklagte von den Lehrgansteilnehmern Q., R., S., T., U. und V. jeweils überhöhte Verpflegungsgelder ein. Auch diese Lehrgangsteilnehmer ließ er auf einer zuvor selbst gefertigten Computerliste unterschreiben. Die gegenüber dem Dienstherrn abgerechneten Verpflegungsgeldbeträge trug er sodann als "von den Lehrgangsteilnehmern bezahlt" in die offizielle Verpflegungsgeldliste ein und zeichnete diese Beträge mit seinem Namen ab. Hierdurch vereinnahmte er 59,50 DM zuviel. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge:

Verpfl.-Geldeinzahlung vom Beklagten

kassiert vom Beklagten

abgerechnet Differenz

Name

Q.    63,15 DM 52,70 DM 10,45 DM

R.    65,15 DM 52,70 DM 12,45 DM

S.    66,15 DM 52,70 DM 13,45 DM

T.    62,15 DM 52,70 DM  9,45 DM

U.    62,15 DM 52,70 DM  9,45 DM

V.    57,05 DM 52,80 DM  4,25 DM

59,50 DM

Der Kläger gesteht dieses Verhalten - was die äußeren Abläufe anbelangt - zu, bestreitet jedoch, sich die Rede stehenden Beträge zugeeignet zu haben oder einen hierauf gerichteten Willen gehabt zu haben.

Die Ende November 2001 von ihm an seinen Wohnort verbrachten 516,45 DM hätten sich bis zu ihrer Einzahlung am 31.01.2002 in seiner Wohnung befunden, ohne dass er sie auch nur vorübergehend für persönliche Zwecke verwandt habe. Er habe sie lediglich in Euro umgetauscht und dann eingezahlt. Zu einer früheren Einzahlung sei er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen.

Die Differenzen ergäben sich zum einen daraus, dass er aufgrund einer von ihm praktizierten, von den einschlägigen Kassenvorschriften abweichenden Abrechnungsmethode neben den für die Verpflegung bei der Diensthunde Schule bestimmten "eigentlichen" Verpflegungsgeldern noch weitere Kostenbeiträge - z.B. einen Einmalbetrag zur Durchführung eines Weihnachtsessens - eingezogen und diese zunächst zusammen mit den Verpflegungsgeldern verwaltet habe. Sie ergäben sich zum anderen daraus, dass die Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer während eines Lehrgangs sowohl am Standort der Hundeschule, wo der Unterricht erteilt werde, als auch im rund 50 km entfernten …, wo ein Großteil der praktischen Ausbildung durchgeführt werde, erfolgt sei und er die Verpflegung für … auf dem "Obergefreitendienstweg" unmittelbar am Standort … abgerechnet habe.

Entscheidungsgründe

Der Beklagte hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen (I.); jedoch hat er dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, sodass er nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, sondern die ausgesprochene Kürzung seines Ruhegehalts ausreicht (II.).

I.

1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Koblenz ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden (vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569;  Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2009, § 23, Rdnrn. 7 ff.)

Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen und hierzu eine erneute Prüfung durchzuführen. Eine solche ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Mit dieser Formulierung ist der Gesetzgeber letztlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gefolgt, wonach eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur und erst dann in Frage kam, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen gewesen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04. 1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und - zuletzt - vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris) . Ein solcher Fall ist vorliegend bereits nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben.

Allerdings enthalten die damit bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht auch die Feststellung, dass sich der Beklagte den in Rede stehenden Geldbetrag zugeeignet hat oder auch nur zueignen wollte. Zum einen treffen sie hierzu keine ausdrückliche Aussage. Zum anderen erfordert die Untreue, weswegen der Beklagte verurteilt worden ist, lediglich dass der Täter dem Vermögen des Betreuten einen Nachteil zufügt; eine Bereicherung oder Bereicherungsabsicht des Täters ist demgegenüber nicht erforderlich. Die Zufügung eines Nachteils für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland konnte vorliegend jedoch bereits darin gesehen werden, dass der Beklagte die in Rede stehenden Verpflegungsgelder nicht den Kassenvorschriften entsprechend abgerechnet und vor allem nicht rechtzeitig abgeliefert hat, so dass eine Zueignungsabsicht oder ein hierauf gerichtetes Wollen in dem Strafurteil auch nicht konkludent festgestellt worden ist. Nachdem auch die Klägerin dem Beklagten im Laufe des Prozesses einen entsprechenden Vorsatz nicht mehr vorgeworfen und damit davon Abstand genommen hat, ihm insoweit ein Zugriffsdelikt anzulasten - für die Annahme eines solchen ist entscheidend, dass der Beamte sich die dienstlichen Gelder zumindest vorübergehend für private Verwendung zugeeignet hat oder zueignen wollte (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, Zweiter Teil, B.II.10, Rdnr. 3) - bleibt dann als - allerdings vorsätzlich begangene - Dienstpflichtverletzung lediglich die Vermögensgefährdung, die darin lag, dass der Beklagte das Geld zwei Monate lang bei sich zuhause aufbewahrt hatte, und der in seinem Vorgehen auch liegende Verstoß gegen Abrechnungs- und Kassenvorschriften.

Was die im Januar 2001 zuviel vereinnahmten 59,50 DM anbelangt, ist zwar ein Zugriffsdelikt angeschuldigt; jedoch hat der Beklagte insoweit eine Zueignung bzw. Zueignungsabsicht mit einem durchaus nachvollziehbaren Vortrag bestritten. Auch wenn es ihm dabei sicher nicht gelungen ist, sich vollständig zu exkulpieren, schließt sein Vortrag den erforderlichen Nachweis einer Zueignung bzw. Zueignungsabsicht aus. Nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" können sich verbleibende Zweifel, die vorliegend nicht mehr aufklärbar sind, nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Beklagten auswirken, so dass es auch hier bei einem - vorsätzlich begangenen - Verstoß gegen Abrechnungs- und Kassenvorschriften verbleibt.

Gleiches gilt hinsichtlich der im November 2001 zuviel vereinnahmten 60 DM. Zwar mag hier ein Zugriffsdelikt vorliegen - der Beklagte hat sich insoweit nicht geäußert. Der erforderliche Nachweis insoweit ist indes ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit geführt.

II.

Das begangene Dienstvergehen wiegt zwar schwer; das Gewicht eines Zugriffsdelikts, das als regelmäßige Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, haben die begangenen Dienstpflichtverletzungen allerdings nicht. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Beklagten insoweit auch vor dem Hintergrund seiner aus seiner subjektiven Sicht angespannten gesundheitlichen Situation, die durch seine beiden, als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte bestätigt wurde, in einem milderen Licht; dabei ist es auch nicht wirklich von Belang, ob der Beklagte Ende November 2001 wirklich einen Herzinfarkt erlitten hatte oder ob er aufgrund entsprechender psychosomatischer oder in anderen körperlichen Ursachen begründeter Symptome nur subjektiv hiervon ausging; dass im Haupttatzeitraum solche Symptome vorlagen, haben die vernommenen Ärzte jedenfalls nachvollziehbar bestätigt.

Dass sich der Beklagte schließlich spätestens nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau insgesamt in einer psychisch außerordentlich angespannten Situation befand, steht nach Aktenlage fest und ist im gegebenen Zusammenhang ebenfalls ein Milderungsgrund. Vor diesem Hintergrund erfordert der durch sein Verhalten bewirkte Vertrauensverlust keine härtere als die verhängte Disziplinarmaßnahme.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 85 Abs. 11 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung ist nicht vorläufig vollstreckbar, da gemäß §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 BDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht.

Gründe

Der Beklagte hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen (I.); jedoch hat er dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, sodass er nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, sondern die ausgesprochene Kürzung seines Ruhegehalts ausreicht (II.).

I.

1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts Koblenz ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden (vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569) . Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569;  Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Nov. 2009, § 23, Rdnrn. 7 ff.)

Die Kammer hat keine Veranlassung, die getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen und hierzu eine erneute Prüfung durchzuführen. Eine solche ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG in Bezug auf Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Mit dieser Formulierung ist der Gesetzgeber letztlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO gefolgt, wonach eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nur und erst dann in Frage kam, wenn das Disziplinargericht andernfalls gezwungen gewesen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04. 1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und - zuletzt - vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; sämtlich veröffentlicht bei Juris) . Ein solcher Fall ist vorliegend bereits nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben.

Allerdings enthalten die damit bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht auch die Feststellung, dass sich der Beklagte den in Rede stehenden Geldbetrag zugeeignet hat oder auch nur zueignen wollte. Zum einen treffen sie hierzu keine ausdrückliche Aussage. Zum anderen erfordert die Untreue, weswegen der Beklagte verurteilt worden ist, lediglich dass der Täter dem Vermögen des Betreuten einen Nachteil zufügt; eine Bereicherung oder Bereicherungsabsicht des Täters ist demgegenüber nicht erforderlich. Die Zufügung eines Nachteils für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland konnte vorliegend jedoch bereits darin gesehen werden, dass der Beklagte die in Rede stehenden Verpflegungsgelder nicht den Kassenvorschriften entsprechend abgerechnet und vor allem nicht rechtzeitig abgeliefert hat, so dass eine Zueignungsabsicht oder ein hierauf gerichtetes Wollen in dem Strafurteil auch nicht konkludent festgestellt worden ist. Nachdem auch die Klägerin dem Beklagten im Laufe des Prozesses einen entsprechenden Vorsatz nicht mehr vorgeworfen und damit davon Abstand genommen hat, ihm insoweit ein Zugriffsdelikt anzulasten - für die Annahme eines solchen ist entscheidend, dass der Beamte sich die dienstlichen Gelder zumindest vorübergehend für private Verwendung zugeeignet hat oder zueignen wollte (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage, 2009, Zweiter Teil, B.II.10, Rdnr. 3) - bleibt dann als - allerdings vorsätzlich begangene - Dienstpflichtverletzung lediglich die Vermögensgefährdung, die darin lag, dass der Beklagte das Geld zwei Monate lang bei sich zuhause aufbewahrt hatte, und der in seinem Vorgehen auch liegende Verstoß gegen Abrechnungs- und Kassenvorschriften.

Was die im Januar 2001 zuviel vereinnahmten 59,50 DM anbelangt, ist zwar ein Zugriffsdelikt angeschuldigt; jedoch hat der Beklagte insoweit eine Zueignung bzw. Zueignungsabsicht mit einem durchaus nachvollziehbaren Vortrag bestritten. Auch wenn es ihm dabei sicher nicht gelungen ist, sich vollständig zu exkulpieren, schließt sein Vortrag den erforderlichen Nachweis einer Zueignung bzw. Zueignungsabsicht aus. Nach dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" können sich verbleibende Zweifel, die vorliegend nicht mehr aufklärbar sind, nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Beklagten auswirken, so dass es auch hier bei einem - vorsätzlich begangenen - Verstoß gegen Abrechnungs- und Kassenvorschriften verbleibt.

Gleiches gilt hinsichtlich der im November 2001 zuviel vereinnahmten 60 DM. Zwar mag hier ein Zugriffsdelikt vorliegen - der Beklagte hat sich insoweit nicht geäußert. Der erforderliche Nachweis insoweit ist indes ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit geführt.

II.

Das begangene Dienstvergehen wiegt zwar schwer; das Gewicht eines Zugriffsdelikts, das als regelmäßige Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich zieht, haben die begangenen Dienstpflichtverletzungen allerdings nicht. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Beklagten insoweit auch vor dem Hintergrund seiner aus seiner subjektiven Sicht angespannten gesundheitlichen Situation, die durch seine beiden, als sachverständige Zeugen vernommenen behandelnden Ärzte bestätigt wurde, in einem milderen Licht; dabei ist es auch nicht wirklich von Belang, ob der Beklagte Ende November 2001 wirklich einen Herzinfarkt erlitten hatte oder ob er aufgrund entsprechender psychosomatischer oder in anderen körperlichen Ursachen begründeter Symptome nur subjektiv hiervon ausging; dass im Haupttatzeitraum solche Symptome vorlagen, haben die vernommenen Ärzte jedenfalls nachvollziehbar bestätigt.

Dass sich der Beklagte schließlich spätestens nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau insgesamt in einer psychisch außerordentlich angespannten Situation befand, steht nach Aktenlage fest und ist im gegebenen Zusammenhang ebenfalls ein Milderungsgrund. Vor diesem Hintergrund erfordert der durch sein Verhalten bewirkte Vertrauensverlust keine härtere als die verhängte Disziplinarmaßnahme.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1, 85 Abs. 11 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung ist nicht vorläufig vollstreckbar, da gemäß §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO lediglich Urteile vorläufig vollstreckbar sein können, der vorliegende Beschluss gemäß § 59 Abs. 3 BDG jedoch erst mit seiner Rechtskraft einem (rechtskräftigen) Urteil gleichsteht.