Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 15.03.2010 – 11 K 663/09

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 24.06.2009 nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat nach Aktenlage keinen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung für seine Ausbildung zum Sport- und Gymnastiklehrer/Physiotherapeut am Berufskolleg W..

Zwar steht der Förderung nicht entgegen, dass der Kläger eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen abgeschlossen hat, denn diese Ausbildung im sogenannten dualen System stellt keine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG dar. (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 7 Rnr. 2 u. 8)

War mithin die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen förderungsunschädlich, hat der Kläger für die danach begonnene Ausbildung (BWL-Studium an der HTW) auch folgerichtig Ausbildungsförderung erhalten.

Der nunmehr begehrten Förderung steht allerdings entgegen, dass der Kläger nicht nur das als förderungsrechtliche Erstausbildung zu qualifizierende BWL-Studium, sondern zwischenzeitlich auch ein Studium an der FH We. in der Fachrichtung Landschaftsbau/Management abgebrochen hat.

In der geltenden Fassung sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung vor. Abs. 2 setzt aber voraus, dass die vorangegangene Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wurde.

Ist die vorangegangene Ausbildung dagegen - wie hier - abgebrochen worden, so ist eine weitere Förderung nur nach Maßgabe von Absatz 3 möglich. Wird eine weitere Ausbildung nach Absatz 2 abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, müssen für die Förderung der neuen Zweitausbildung sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 vorliegen. (Ramsauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 23 unter Hinweis auf BVerwG 54, 191,192)

Absatz 3 macht die Förderung einer Ausbildung, die ein Auszubildender nach dem Abbruch einer vorangegangenen Ausbildung oder aufgrund eines Fachrichtungswechsels durchführt, von besonderen Förderungsvoraussetzungen abhängig. Die Förderung einer anderen Ausbildung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel kommt bei einem Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Jenseits dieser Frist muss ein unabweisbarer Grund gegeben sein. (Ramsauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 45)

In dem Erfordernis eines wichtigen bzw. unabweisbaren Grundes kommt ein Grundgedanke des BAföG zum Ausdruck: Vom Auszubildenden wird verlangt, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung (Befähigung) und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und zielstrebig zu Ende führt. Eine Förderung der neuen Ausbildung soll daher nur erfolgen, wenn Abbruch oder Fachrichtungswechsel sich nicht als Verstoß gegen diese für das ganze Gesetz grundlegenden Obliegenheiten des Auszubildenden darstellen. (Ramsauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 46)

Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. (Ramsauer, a.a.O., § 7 Rdnr. 63; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rdnr. 46)

Beim ersten Abbruch oder Fachrichtungswechsel wird nach § 7 Abs 3 Satz 4 BAföG vermutet, dass ein wichtiger Grund für die den Abbruch oder Fachrichtungswechsel vorliegt.

Diese Regelung führte hier zur Förderung auch für das Studium an der FH We., denn der Abbruch des BWL-Studiums war nach dieser Vermutung aus wichtigem Grund erfolgt, so dass auch er förderungsunschädlich war.

Entscheidungserheblich ist daher hier die Frage, ob der Abbruch der Ausbildung an der FH We. ebenfalls aus wichtigem Grund erfolgt ist. Dies ist nicht der Fall.

Die Argumente des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.10.2009, die sich das Gericht zu Eigen macht, stehen dieser Annahme entgegen. Der Kläger hätte vor Aufnahme der Ausbildung an der FH erkennen können und müssen, dass die bereits im BWL-Studium aufgetretene Problematik sich im neu aufgenommenen Studium wieder stellen wird. Darüber, dass auch im Studium Landschaftsbau/Management umfassende mathematische Fähigkeiten Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung sind, hätte sich der Kläger bereits vor Aufnahme des Studiums informieren können und müssen. Von daher hätte er auch absehen können, dass es alsbald nach Aufnahme des Studiums erneut zu Schwierigkeiten kommen wird, zumal er gerade Probleme in den Fächern „Kostenrechnung“ und „Jahresabschluss“, also Fächern mit ebenfalls mathematischen Grundlagen, als tragend für die Aufgabe des BWL-Studiums angegeben hatte. Da er sich mit dieser Problematik vor Aufnahme des Studiums an der FH offenbar nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, hat er seine oben dargestellten Obliegenheiten nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund liegt hier mithin nicht mehr vor. Die Versagung der Förderung ist damit zu Recht erfolgt.