Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 17.03.2010 – 2 L 2161/09
Tenor
Zu dem Verfahren wird Herr D., D-Straße, A-Stadt, beigeladen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Beiladung erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 VwGO, weil die rechtlichen Interessen des Beigeladenen durch die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt werden.
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag verfolgte Begehren, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Stadtoberamtsrat zu befördern und ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers scheitert vorliegend bereits daran, dass er sich nicht auf eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen kann.
Vorab ist zu betonen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen keine echte Beförderungskonkurrenz, sondern lediglich eine Dienstpostenkonkurrenz besteht. Während der Beigeladene durch den bevorstehenden Vollzug der Beförderungsentscheidung der Antragsgegnerin, die den Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bildet, erst zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden soll, hat der Antragsteller dieses Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bereits seit dem 01.06.2000 inne, weshalb er mit dem Beigeladenen nicht um eine Beförderung konkurriert. Allerdings kommt auch in Fällen der bloßen Dienstpostenkonkurrenz, d.h. bei der Bewerbung um einen Dienstposten, auf den der jeweilige Bewerber ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden kann, ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers in Betracht, wenn dies - namentlich um den Eintritt „vollendeter Tatsachen“ zu verhindern – zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Dienstherr sich dazu entschieden hat, den Dienstposten auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu besetzen, dabei Beförderungs- und Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln, und die Stelle entsprechend ausgeschrieben hat
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 -2 C 17.03-, dokumentiert in juris.
Nur in diesem Fall steht auch dem Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber ein Anspruch auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch beinhaltet vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei mehreren vorhandenen Konkurrenten um eine Stelle die Auswahl unter Beachtung des durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende Beamte zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Vielmehr genügt es, dass die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, „offen“ sind, was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Dienstposten des Leiters des Hauptamtes, der dem Beigeladenen bereits zum 01.07.2009 übertragen wurde und auf dem dieser nunmehr zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) befördert werden soll, nicht aufgrund eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, sondern durch innerbehördliche Organisationsverfügung vom 25.06.2009 besetzt.
Zwar hatte es ursprünglich - im Januar 2009 - eine öffentliche Ausschreibung für die Stelle des Hauptamtsleiters gegeben, wobei im Ausschreibungstext u.a. vermerkt war, dass die „Einstellung“ in der Besoldungsgruppe A 12 gehobener Dienst erfolge. Auf diese Ausschreibung hatten sich insgesamt 9 Beamte, darunter der Antragsteller, nicht aber der Beigeladene beworben. Nachdem sich die Antragsgegnerin nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen für die Bewerberin G. entschieden und die Personalangelegenheit am 10.03.2009 zunächst ihrem Verwaltungsausschuss und am 26.03.2009 ihrem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt hatte, wobei in der Beschlussvorlage darauf hingewiesen worden war, dass 3 Bewerber bereits nicht die in der Stellenausschreibung geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten und der Antragsteller als Mitbewerber zwar die laufbahnrechtlichen Anforderungen erfülle, gleichwohl aber nicht nur nach den Kriterien der Bestenauslese, sondern auch aus statusrechtlichen Gründen für das Amt nicht in Betracht komme, weil er bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehabe, während die Stelle des Hauptamtsleiters „in der Besoldungsgruppe A 12“ ausgeschrieben worden sei, wurde die Stellenausschreibung jedoch durch Beschluss des Stadtrates vom 30.04.2009 wieder aufgehoben und das Bewerberverfahren „aus sachlichen Gründen“ abgebrochen. Eine nähere Begründung enthält der Stadtratsbeschluss, der ohne Gegenstimme bei 18 Enthaltungen gefasst wurde, ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht. Allerdings lässt sich dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 10.03.2009 entnehmen, dass seitens der SPD-Fraktion Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens erhoben und eine Aufhebung der Ausschreibung und interne Besetzung der Stelle befürwortet worden waren. In der Stadtratssitzung am 26.03.2009 war der Tagesordnungspunkt „Einstellung einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes bei der Stadt A-Stadt für das Hauptamt“ daraufhin kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden.
Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 30.04.2009, die Ausschreibung für die Stelle des Hauptamtsleiters aufzuheben und das Auswahlverfahren „aus sachlichen Gründen“ abzubrechen, ist ein eventueller Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, den dieser durch das Ingangsetzen des Bewerbungsverfahrens und die Abgabe einer eigenen Bewerbung erlangt haben könnte, sofern er die in der Ausschreibung genannten Anforderungen erfüllt hat, erloschen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. grundlegend die Urteile vom 25.04.1996 -2 C 21.95-, BVerwGE 101, 112 und vom 22.07.1999 -2 C 14.98-, ZBR 2000, 40,
ist der Dienstherr aufgrund seines Organisationsrechts grundsätzlich befugt, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden, ohne dass dadurch die Rechtsstellung von Bewerbern berührt wäre. Die Ausschreibung stellt nämlich lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber dar, und deshalb erwächst dem Dienstherrn aus seinem allgemeinen Organisationsrecht die verwaltungspolitische Befugnis, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren zu beenden und die zu besetzende Stelle entweder neu auszuschreiben oder im Wege einer besoldungsgleichen Umsetzung zu besetzen oder von einer Stellenbesetzung ganz abzusehen. In dieser Phase des Auswahlverfahrens spielt das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) noch keine Rolle; dieses kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn tatsächlich eine Ernennung vorgenommen wird.
Wird ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen, erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch der um die Stelle konkurrierenden Bewerber. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abbruch erkennbar ohne sachlichen Grund erfolgt, etwa um einen Mitbewerber gezielt und willkürlich auszuschalten. In diesem Fall bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen und kann gegebenenfalls durch einstweilige Anordnung gesichert werden.
Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprechen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin ohne sachlichen Grund erfolgt wäre. Als sachliche Gründe für den Abbruch eines Auswahlverfahrens sind in der Rechtsprechung unter anderem anerkannt: Bedenken des Dienstherrn bezüglich der Eignung des einzig verbliebenen Bewerbers, weshalb ein breiterer Interessentenkreis angesprochen werden soll; Abrücken des Dienstherrn von seinem ursprünglichen Besetzungsvorschlag, weil er aus nachvollziehbaren Gründen einen Konkurrentenantrag für erfolgversprechend hält; Optimierung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle nach einer Neuorganisation der Dienststelle; lange Dauer eines Stellenbesetzungsverfahrens; nicht missbräuchlicher Widerstand der Personalvertretung gegen den Besetzungsvorschlag des Dienstherrn
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2002 -1 W 8/02-, mit zahlreichen Nachweisen zu der zitierten Rechtsprechung.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zwar nicht näher umschrieben, aus dem Protokoll der Verwaltungsausschusssitzung vom 10.03.2009 geht jedoch hervor, dass seitens der Oppositionsfraktion Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens erhoben worden waren. Vor dem Hintergrund, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Besetzung der Hauptamtsleiterstelle bei der Antragsgegnerin gegeben hat, in denen die Antragsgegnerin jeweils unterlegen ist
vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 26.09.2006 -2 F 43/06- und vom 15.05.2007 -2 L 381/07-, mit denen der Antragsgegnerin jeweils einstweilen untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters mit dem ausgewählten Bewerber endgültig zu besetzen,
musste die Antragsgegnerin befürchten, dass sich das Stellenbesetzungsverfahren durch die neu in den Raum gestellten Bedenken unter Umständen weiter in die Länge ziehen und es ihr dadurch nicht möglich sein werde, den bereits seit Ende 2008 vakanten Dienstposten zeitnah zu besetzen. Dass die Antragsgegnerin dieses Risiko angesichts der Bedeutung der Hauptamtsleiterstelle für die Funktionsfähigkeit ihrer Verwaltung nicht eingehen wollte, erscheint der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist daher nicht sachwidrig, sondern liegt innerhalb ihres weiten verwaltungspolitischen Ermessens, dass die Antragsgegnerin stattdessen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und den vakanten Dienstposten im Wege der verwaltungsinternen Umsetzung mit dem Beigeladenen besetzt hat. Dies gilt umso mehr, als auch im Verwaltungsausschuss eine interne Stellenbesetzung befürwortet worden war.
Dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, den Antragsteller als Mitbewerber gezielt und willkürlich auszuschalten, ist nach den Umständen des Falles nicht erkennbar. Wirklich betroffen von dem Abbruch war allein Frau G., die nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen zunächst für die zu besetzende Stelle ausgewählt worden war. Dass sich der Antragsteller in einem eventuell angestrengten Konkurrentenstreitverfahren gegen die Bewerberin G. durchgesetzt hätte, war zu keiner Zeit zu prognostizieren und kann daher nicht als Motiv für den Abbruch des Verfahrens unterstellt werden. Ebenso gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass das Auswahlverfahren willkürlich abgebrochen worden ist, um ohne Bestenauslese eine Personalmaßnahme treffen zu können, die dem Wunsch der Antragsgegnerin entsprach
vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009 -26 L 188/09- sowie nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 -1 B 509/09-.
Die Entscheidung, den Beigeladenen, der sich um den ausgeschriebenen Dienstposten nicht beworben hatte, mit der Leitung des Hauptamtes zu betrauen, steht nämlich nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, sondern wurde erst zwei Monate später - am 25.06.2009 - getroffen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Konstellation, die den zitierten Beschlüssen des VG Düsseldorf und des OVG Nordrhein-Westfalen zugrunde lag.
Demnach bleibt es dabei, dass ein eventuell durch das Ingangsetzen des Bewerbungsverfahrens und die Abgabe einer eigenen Bewerbung entstandener Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch den rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seine Erledigung gefunden hat.
Auch aus anderen Gründen steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu.
Nach dem rechtmäßigen Abbruch des durch Ausschreibung eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens war die Organisationsfreiheit der Antragsgegnerin hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens des Hauptamtsleiters nicht länger beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1996 -2 C 21.95-, BVerwGE 101, 112.
Der Dienstherr kann die ihm im Haushaltsplan zugeordneten Stellen allein nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen bewirtschaften. Diese organisatorische Dispositionsbefugnis umfasst das Recht, Beamte auf einzelnen Dienstposten einzusetzen und ihnen bestimmte Aufgabenbereiche zuzuweisen. Der einzelne Beamte hat weder Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens noch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen
vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1980 -2 C 30.78-, BVerwGE 60, 144, und vom 28.11.1991 -2 C 41.89-, BVerwGE 89, 199).
Ausgehend davon war die Antragsgegnerin berechtigt, den Beigeladenen durch verwaltungsinterne Organisationsverfügung vom 25.06.2009 auf den Dienstposten des Hauptamtsleiters umzusetzen, ohne dass der Antragsteller hiergegen eigene Rechte geltend machen könnte.
Zunächst kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er - anders als der Beigeladene - bereits über ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verfügt und deshalb vorrangig für den Dienstposten des Hauptamtsleiters, der nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin mit A 14 bewertet ist, zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. Urteil vom 22.07.1999 -2 C 14.98-, ZBR 2000, 40
darf der Dienstherr im Haushaltsplan ausgebrachte höherwertige Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsrechts im Wege der sogenannten Unterbesetzung für die Besoldung von Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe verwenden. Er ist nicht verpflichtet, eine im Haushaltsplan bewilligte Planstelle überhaupt und auf jeden Fall zu besetzen. Die Befugnis, sie völlig unbesetzt zu lassen, schließt das Recht ein, sie unterzubesetzen. Dem Haushaltsplan kommt keine Außenwirkung zu; er kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben. In der weiten personalpolitischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn liegt es, ob er eine freie Planstelle mit einem Beförderungsbewerber besetzt, so dass dann gegebenenfalls dessen bisherige Planstelle neu besetzt wird, oder ob er die Stelle mit einem anderen Bewerber unterbesetzt. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich allein in Abwägung öffentlicher Interessen - namentlich der Prioritäten im Verhältnis der öffentlichen Belange einschließlich der Haushaltslage - zu treffen und dienen nicht Rechten oder Interessen betroffener Beamter. Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter.
Ausgehend von diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts war es der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verwehrt, den mit A 14 bewerteten Dienstposten des Hauptamtsleiters mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zu besetzen, obwohl mit dem Antragsteller zumindest ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung stand. Dass die Unterbesetzung des Dienstpostens hier nicht ausschließlich dem Zweck diente, den Antragsteller zu übergehen, ergibt sich im Übrigen daraus, dass der Dienstposten in der Vergangenheit stets mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 besetzt und auch die Ausschreibung vom Januar 2009 auf eine Einstellung in dieser Besoldungsgruppe ausgerichtet war.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm stehe aufgrund seines Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung ein Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens des Hauptamtsleiters zu, der nur durch die vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) gesichert werden könne.
Zwar könnte die bevorstehende Beförderung des Beigeladenen insoweit nachteilig für den Antragsteller sein, als dem Beigeladenen nach seiner Ernennung zum Stadtoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) ein Rechtsanspruch auf eine statusgerechte Verwendung zustünde, wodurch sich seine Position auf dem ihm übertragenen Dienstposten des Hauptamtsleiters im Verhältnis zum Antragsteller, der diesen Dienstposten ebenfalls begehrt, verfestigen würde. Es fehlt jedoch wiederum an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers.
Hinsichtlich des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung gilt folgendes: Grundsätzlich hat jeder Beamte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsangemessen, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne beschäftigt zu werden. Ihm darf deshalb ohne sein Einverständnis - von eng begrenzten Ausnahmen wie Not- oder Katastrophenfällen abgesehen - grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, „unterwertig“ ist
vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 01.06.1995 -2 C 20.94-, DVBl. 1995, 1245 und vom 27.02.1992 -2 C 45.89-, DVBl. 1992, 912, m.w.N..
Die sonach allein maßgebliche Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne), die sich nach Inhalt, Bedeutung, Umfang sowie Verantwortung des Tätigkeitsbereichs bestimmt, wird abstrakt mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung zum Ausdruck gebracht. Dabei wird der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, den einzelnen Dienstposten wertend Ämter zuzuordnen, d.h. Aufgabenbereiche mit den im Stellenplan ausgewiesenen Ämtern zu verbinden, soweit dies nicht bereits durch den Gesetzgeber selbst durch funktionsbezogene Amtsbezeichnungen geschehen ist
vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.1992 -2 C 45.89-, a.a.O. und vom 24.01.1985 -2 C 4.83-, ZBR 1985, 223; vgl. auch Urteil der Kammer vom 05.02.2002 -12 K 36/01-.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen zwar gewisse Zweifel, ob der Antragsteller gegenwärtig amtsangemessen beschäftigt ist. Nach dem Vortrag der Beteiligten wurde er nach Umstrukturierung der Kämmerei, die er zuvor mehr als 20 Jahre lang geleitet hatte, mit Organisationsverfügung vom 22.04.2008 zum Stadtamt 01 (Büro der Bürgermeisterin) umgesetzt und mit der Wahrnehmung neuer Aufgaben betraut, die mit Verfügung vom 24.07.2008 bzw. - nachdem diese Verfügung zunächst nicht in Kraft gesetzt wurde - mit Verfügung vom 25.09.2008 schriftlich konkretisiert wurden. Mit weiterer Organisationsverfügung vom 30.06.2009 wurde die bisherige Abteilung 01.1 im Stadtamt 01 (Büro der Bürgermeisterin) in eine Stabsstelle „Projektmanagement & Verwaltungsmodernisierung“ umgewandelt und die Leitung dieser Stabsstelle auf den Antragsteller übertragen, wobei die Verfügung vom 24.07.2008 bestehen blieb. Zwar trifft es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu, dass die Verfügung vom 24.07.2008 keinerlei konkrete Aufgabenübertragung enthält. Auch kann - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 eine gewisse Eigeninitiative erwartet werden, wenn es darum geht, den eigenen Aufgabenbereich zu definieren. Allerdings hat der Antragsteller - abgesehen von den wenig sachlichen Äußerungen zur Ausstattung seines Dienstzimmers, denen hier nicht weiter nachgegangen werden soll - im gerichtlichen Verfahren plausibel geschildert, dass er mit den übertragenen Aufgaben, zu denen unter anderem die Einführung eines elektronischen Projektverwaltungsprogramms für die Stadtverwaltung gehört, derzeit nicht ausgelastet ist, und dass er auf längere Sicht - abgesehen von kurzfristigen Aufträgen wie die mit Verfügung vom 04.03.2009 übertragenen Aufgaben im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie - immer auf der Suche nach Projekten sein wird, um beschäftigt zu sein. Es spricht daher einiges dafür, dass eine amtsangemessene Beschäftigung auf der Basis der zugewiesenen Aufgaben derzeit nicht möglich ist.
Gleichwohl kann der Antragsteller aus diesem Grund nicht beanspruchen, auf den Dienstposten des Hauptamtsleiters umgesetzt zu werden. Zunächst trifft es nicht zu, dass es hierbei um den einzigen Dienstposten handelt, auf dem der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin gibt es im Bereich der Stadtverwaltung A-Stadt gegenwärtig zwei Dienstposten, die nach A 14 bewertet sind, nämlich den Dienstposten des Hauptamtsleiters und den Dienstposten des Fachbereichsleiters im Bereich Umwelt, Planung und Bauen. Außerdem gibt es den nach A 13 bewerteten Dienstposten des Leiters des Fachbereichs Bürgerdienste, der gegenwärtig mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 besetzt ist. Der Dienstposten des Antragstellers, dessen Planstelle im Stellenplan der Antragsgegnerin nach A 13 ausgewiesen ist, ist bislang noch nicht bewertet, da eine Dienstpostenbewertung nach Aussage der Antragsgegnerin erst nach Einarbeitung und Konkretisierung durch eine Stellenbeschreibung erfolgen kann. Dem Einwand des Antragstellers, der Dienstposten sei in Wahrheit nur deshalb noch nicht bewertet, weil sich dabei herausstellen würde, dass diesem nicht die dem statusrechtlichen Amt eines Stadtoberamtsrates (Besoldungsgruppe A 13) entsprechende Bedeutung zukomme, vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leitung einer Stabsstelle durchaus amtsangemessen durch einen Stadtoberamtsrat wahrgenommen werden kann, sofern dieser Stabsstelle ein entsprechender Aufgabenbereich zugeordnet wird. Soweit dies bislang noch nicht in ausreichender Weise geschehen ist, ist die Übertragung zusätzlicher Aufgaben ohne weiteres möglich, wie auch die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt hat.
Daher kann der Antragsteller allenfalls die Zuweisung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, nicht aber die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens verlangen.
Nach alledem wird er durch die bevorstehende Beförderung des Beigeladenen auf dem Dienstposten des Hauptamtsleiters nicht in seinen Rechten betroffen, weshalb sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen ist.