Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 23.03.2010 – 3 K 236/09

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 08.03.1993 bis zum 30.09.1993 die verkürzte Ausbildung zum Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gemäß Art. 2 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Polizeilaufbahnverordnung (Pol. LVO) vom 14.09.1992 (Amtsbl. S. 914).

Im Jahre 2001 wurde er zur Kriminalpolizeiinspektion umgesetzt. Die Aufgabenübernahme erfolgte am 18.02.2002. Mit Schreiben vom 01.07.2002 wurden ihm neben der bisherigen Sachbearbeitung im Kommissariat 3 auch die Aufgaben des Abwesenheitsvertreters des Leiters des Kommissariats 3 übertragen.

Am 30.03.2005 trat die teilanalytische Dienstpostenbewertung in Kraft, nach der der Dienstposten des Klägers nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet wurde. Eine erneute Auswahlentscheidung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16.10.2007 beantragte der Kläger die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12. Dieser Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, weil dem Kläger die laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 fehlt.

Mit Schreiben vom 23.06.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit der Begründung, am 28.04.2005 sei ihm förmlich die Funktion des Vertreters des Leiters des Kriminalkommissariates 3 in der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt übertragen worden. Dieses Amt sei ausweislich der Dienstpostenbewertung vom 23.03.2005 als gehobener Dienst in der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Da für ihn eine Beförderung in das Besoldungsamt A 12 auf Grund laufbahnrechtlicher Vorgaben nicht möglich sei, stehe ihm für die Dauer der Wahrnehmung dieses Amtes eine Zulage zu.

Mit Bescheid vom 09.10.2008 wies der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung zurück, die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG komme nicht in Betracht, weil ihm der höherwertige Dienstposten nicht befristet übertragen worden sei und es sich auch nicht um eine Funktion handele, die üblicherweise befristet übertragen werde. Ein Anspruch auf Geldausgleich mit alimentativem Charakter könne auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Leistungsprinzip, der Fürsorgepflicht oder dem Alimentationsprinzip hergeleitet werden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bestehe grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2008 mit der Begründung Widerspruch ein, der Anspruch nach § 46 Abs 1 Satz 2 BBesG stehe nach dessen letzten Halbsatz unter der Bedingung, dass der Beamte das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen könne. Diese Bedingung sei, wie sich den Ausführungen der Ablehnungsbescheide entnehmen lasse, ebenso unstrittig wie die Tatsache, dass ihm seit 2002 ein mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteter Dienstposten übertragen worden sei.

Soweit § 46 Abs 1 Satz 2 BBesG die Übertragung mit „zeitlicher Begrenzung" erwähne, sei in vorliegendem Fall kein Hindernis für die Zahlung der Verwendungszulage zu sehen, da grundsätzlich jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, stets unter dem ungeschriebenen Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung oder Zuweisung stehe. Der Passus sei somit lediglich die besoldungsrechtliche Wiederholung des ungeschriebenen allgemeinen Vorbehalts. Im Übrigen ergebe sich die zeitliche Begrenzung aus der gesetzlichen Altersgrenze.

Zudem gelte es zu beachten, dass die Zulage nach der Rechtsprechung den Charakter einer Gegenleistung habe und nach Sinn und Zweck der Vorschrift zum einen die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes honorieren und zum anderen den Verwaltungsträger davon abhalten solle, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Dies ergebe sich aus der aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem Leistungsprinzip abgeleiteten Vorgabe der Verknüpfung von Status und Funktion. Sie besage, dass die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegenstehe. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion sei mit § 18 BBesG nicht vereinbar.

§ 46 BBesG eröffne durch einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage, solange der Beamte die Funktion eines höherwertigen Amtes wahrnehme, die Möglichkeit, landeseigentümlichen Besonderheiten, sofern diese im übrigen verfassungsgemäß und mit einfachem Bundesrecht vereinbar seien, besoldungsrechtlich Rechnung zu tragen. Das BVerfG stelle in diesem Zusammenhang unmissverständlich klar, dass von der bundesrechtlich vorgeschriebenen Kongruenz von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne nicht nach Belieben abgewichen werden könne. Somit lägen in seinem Fall die Tatbestandsmerkmale für den Erhalt einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG vor.

Durch Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der vom Kläger als Anspruchsgrundlage angeführte § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG sehe die Gewährung der Zulage nur für die zeitlich begrenzte Übertragung des höherwertigen Amtes vor, beziehe sich jedoch auf die auf einer besonderen landesrechtlichen Vorschrift basierende Übertragung dieses Amtes. Dem Kläger sei die Funktion des Vertreters des Leiters des Kriminalkommissariates 3 jedoch auf Dauer übertragen worden, so dass auch Satz 2 der Vorschrift die Zahlung einer Verwendungszulage nicht zu begründen vermöge, zumal die Funktionsübertragung nicht auf einer besonderen landesrechtlichen Vorschrift basiere, sondern auf einer Stellenbesetzungsentscheidung der Landespolizeidirektion. Der dem Kläger übertragene Dienstposten sei keine Funktion, die von vorneherein mit zeitlicher Begrenzung übertragen werde.

Am 25.03.2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, sein Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ergebe sich auch aus den in Artikel 33 Grundgesetz geschützten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Nach den Grundsätzen der Alimentation stehe dem Beamten eine dem funktionalen Amt entsprechende adäquate Gegenleistung zu. Es entspreche den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass die erhöhten Anforderungen des wahrgenommenen Amtes durch eine entsprechende Besoldung honoriert würden.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ihm das Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.04.2005 ergebe sich mit keinem Wort, dass ihm die Funktion des Vertreters des Leiters des Kommissariats 3 zeitlich unbegrenzt übertragen werde. Die zeitliche Begrenzung dieser Übertragung sei jedoch offensichtlich. Die Funktion des Vertreters des Leiters des Kommissariats 3 sei statusrechtlich mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Er selbst sei besoldungsrechtlich in der Gruppe A 11 eingeordnet und könne die A 12 nicht erreichen. Im Haushaltsplan sei jedoch für die Stelle, die er derzeit innehabe, eine Planstelle A 12 vorgesehen. Es sei daher nur eine Frage der Zeit, bis der Beklagte auf die ihm - dem Kläger - übertragene Stelle einen Polizeibeamten einsetze, der das statusrechtliche Amt in der Besoldungsgruppe A 12 innehabe.

Davon gehe wohl auch der Beklagte aus, wenn er in der Widerspruchsentscheidung vom 24.02.2009 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführe, dass die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen Sinne und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen stehe. Daher könne die Übertragung des Dienstpostens nach dem Schreiben vom 28.04.2005 nur als zeitlich begrenzte Übertragung eines Dienstpostens angesehen werden.

Letztendlich sei die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen.

Durch die Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 sei es den Dienstherrn ermöglicht worden, Beamte flexibler einzusetzen, ohne dass sie Gefahr liefen, gegen den grundgesetzlich gesicherten Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Besoldung zu verstoßen. Der Dienstherr könne sich seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auf amtsgemäße Besoldung nicht dadurch entziehen, dass er einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auf Dauer übertrage, der das der Funktion zugeordnete Amt statusrechtlich aufgrund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften nicht erreichen könne.

Würde die Auffassung des Beklagten zutreffen, so hätte es allein der Dienstherr in der Hand, zwei "haushaltsrechtliche" Fliegen mit einer Klappe zu schlagen. Das funktionelle Amt würde er mit einem Beamten besetzen, der statusrechtlich dieses Amt nicht erreichen könne. Das funktionelle Amt wäre dann nicht vakant. Gleichzeitig hätte der Dienstherr erreicht, dass er den tatsächlichen Funktionsinhaber nicht amtsangemessen, d.h. funktionsgerecht alimentieren müsse.

Im Jahre 2004 habe auf Anweisung des Beklagten bei der saarländischen Polizei eine Dienstpostenbewertung stattgefunden. Der Dienstposten, der von ihm bekleidet werde, sei mit der Zahl 550 bewertet und in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert worden.

Damit habe der Beklagte entsprechend § 18 BBesG, der den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung festlege, im Falle seines Dienstpostens eine Verknüpfung zwischen dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne herbeigeführt. § 18 BBesG verlange, dass die Funktionen der Beamten nach denen mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen seien. Die Ämter seien wiederum nach ihrer Wertigkeit den entsprechenden Besoldungsgruppen zuzuordnen.

Die im Rahmen der Dienstpostenbewertung erfolgte Zuweisung der funktionalen Ämter zu den Statusämtern sei daher als besondere landesrechtliche Vorschrift im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG anzusehen.

Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.1985. Danach handele es sich bei dem Alimentationsgrundsatz um einen das Besoldungsrecht bestimmenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Artikel 33 Abs. 5 GG. Nach diesem Grundsatz knüpfe die Besoldung eines Beamten an dessen Amt im statusrechtlichen Sinne an.

Aus diesem Grund habe der Bundesgesetzgeber § 46 BBesG eingeführt. Den Ländern habe ermöglicht werden sollen, von diesem Grundsatz abzuweichen. In den Fällen, in denen die Besoldung nicht zu dem statusrechtlich ausgeübten Amt passe, sei der Dienstherr danach verpflichtet, eine Zulage in Höhe der Differenz zu zahlen.

§ 46 sei damit Ausdruck des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG. Der Beklagte könne sich einer dem statusrechtlichen Amt angemessenen Entlohnung nicht dadurch entziehen, dass er sich darauf berufe, dass eine ausdrückliche landesrechtliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht existiere. Es könne nicht zu Lasten des Beamten gehen, wenn entgegen grundgesetzlicher Vorschriften, der Beklagte keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlasse, um eine Entlohnung des Klägers entsprechend dem Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG sicherzustellen. § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG setze eine statusrechtliche Regelung des Landesgesetzgebers voraus. Eine solche Regelung habe das Saarland durch die Dienstpostenbewertung im Jahre 2004 vorgenommen. Deshalb scheitere sein Anspruch auf Zulage nicht an der fehlenden Voraussetzung der "besonderen landesrechtlichen Rechtsvorschrift".

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2008 zu verpflichten, ihm die sog. Verwendungszulage rückwirkend für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 11.02.2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, das Begehren des Klägers auf Gewährung der Verwendungszulage scheitere bereits daran, dass keine Übertragung mit zeitlicher Befristung erfolgt sei.

Dem Kläger sei ausweislich der förmlichen Übertragung vom 28.04.2005 ein höherwertiges Amt ausdrücklich auf Dauer übertragen worden. Grundsätzlich seien Übertragungen unbegrenzt bzw. dauerhaft, es sei denn eine zeitliche Befristung werde ausdrücklich genannt.

Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 BBesG sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dauerhafter Übertragung nicht möglich, da es an der erforderlichen unbewussten Regelungslücke fehle.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht jede Verfügung des Dienstherrn, bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen wahrzunehmen, vorübergehend, nur weil diese stets unter dem ungeschriebenen Vorbehalt jederzeitiger Änderung der Aufgabenübertragung stehe. Diese Ansicht stehe mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukomme, nicht in Einklang.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage auch nicht aus Artikel 33 GG. Weder der Leistungsgrundsatz (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip oder die Grundsätze des Besoldungs- und Beförderungswesens forderten die Zahlung einer Verwendungszulage. Das Leistungsprinzip fordere insbesondere nicht, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsgemäße Beschäftigung hinausgehe, auch finanziell honoriert werde.

Die Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG setze eine „besondere landesrechtliche Rechtsvorschrift" im Sinne einer statusrechtlichen Regelung des Landesgesetzgebers voraus. Eine solche spezielle landesrechtliche Regelung gebe es im Saarland nicht. Die Einführung der Dienstpostenbewertung im Jahre 2004 stelle keine solche Regelung des Landesgesetzgebers dar. Auch die gesonderte Bewertung des Dienstpostens, der von dem Kläger bekleidet werde, sei keine Regelung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Die statusrechtliche Regelung des Landesgesetzgebers im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG müsse einen dreifachen Inhalt haben: Sie müsse einmal die Aufgabe beschreiben, die befristet wahrzunehmen sei. Sie müsse ferner die Frist bestimmen, für die die Aufgabe übertragen werde, und sie müsse das Amt im statusrechtlichen Sinne benennen, das der befristet zu übertragenden Aufgabe zugeordnet sei, um die Rechtsstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen zu können. Weder die Dienstpostenbewertung als solche noch die konkrete Bewertung des Dienstpostens des Klägers entfalteten diese dreifache Wirkung.

Die Bewertung des von dem Kläger ausgeübten Dienstpostens mit der Zahl 550 stelle keine Verknüpfung zwischen dem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne im Sinne des § 18 BBesG dar. Die Dienstpostenbewertung sei kein abgeschlossener Vorgang, sondern unterliege einer ständigen Überprüfung. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG in der hier noch bis 11.02.2009 gültigen Fassung (a.F.) zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Klagebegründung bleibt -teils wiederholend teils ergänzend- anzumerken:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. für die Gewährung dieser Zulage im Falle des Klägers nicht vorliegen.

Abzustellen ist dabei zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich voraussetzt, dass dem Beamten auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen ist. Anders als § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt Satz 2 der Vorschrift a.F. nicht nur die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, sondern die Übertragung des höherwertigen Amtes selbst - allerdings mit zeitlicher Befristung - voraus.

Der Amtsbegriff des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ist in das System des Beamtenrechts schwer einzuordnen (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Buchwald 144. AL, § 46 Rn. 5). Einigkeit besteht darüber, dass unter Amt i. S. des Absatzes 1 Satz 2 nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne verstanden werden kann. Ämter im statusrechtlichen Sinne sind von ihrer Struktur her auf Dauer angelegt. Auf der anderen Seite kann aber unter Amt i. S. des Absatzes 1 Satz 2 nicht allein das Amt im konkret-funktionellen Sinne oder im abstrakt-funktionellen Sinne verstanden werden, da der Amtsbegriff des Absatzes 1 Satz 2 in Beziehung auch zum Absatz 2 gesehen werden muss. Einem Amt im konkret-funktionellen Sinne oder im abstrakt-funktionellen Sinn ist aber unmittelbar kein Grundgehalt zugeordnet. Hinzu kommt folgende Überlegung: Das Amt im konkret-funktionellen Sinne hat - von Einzelämtern abgesehen - keine Stabilität. Unter Einzelamt verstehen die Verfasser ein in der Amtsbezeichnung funktionsbezogen bestimmtes Amt (z. B. Präsident des Statistischen Bundesamts). Es gibt kein „Recht am Amt". Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne hat nur Stabilität, wenn und soweit der Inhalt dieses Amts normativ festgelegt ist. Die Ämter mit normativer Ämterbewertung sind trotz des Programms des § 18 nur für eine verhältnismäßig geringe Zahl von Beamten eingerichtet. Weit überwiegend bedarf die Bestimmung des Inhalts des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn der Ausfüllung durch eine nichtnormative Ämterbewertung. Diese ist aber ein schlichter Organisationsakt und kann daher auch allein keine Rechtsstellung hinsichtlich des Bestands begründen. Fehlt es an der normativen Festlegung, kann es inhaltlich im Rahmen des Organisationsermessens jederzeit verändert werden.

Dem Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist aber - vom Zweck der Regelung her gesehen - befristete Stabilität eigen. Es soll sich nämlich vom Amt im statusrechtlichen Sinn nur durch die Befristung unterscheiden. Für eine jederzeit widerruflich gestaltete Übertragung höherwertiger Aufgaben ist § 46 Absatz 1 Satz 2 nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht anwendbar. Damit ist das Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ein „Mehr" gegenüber dem Amt im konkret-funktionellen Sinne und ein „Weniger" gegenüber dem Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist daher eine im Verhältnis zu diesen angeführten Rechtsstellungen eigenständige Rechtsstellung. Man bezeichnet die Rechtsstellung zweckmäßig als Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 (vgl. Buchwald, a.a.O).

Dieses Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 steht zur Ermittlung der Rechtsstellung immer in einem Bezug zu dem Amt im statusrechtlichen Sinne, das der Beamte auch in den Fällen einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Funktion i. S. des § 46 Absatz 1 Satz 2 behält. Dieses Amt im statusrechtlichen Sinne wird auch zweckmäßig als Basisamt bezeichnet. Zur Abgrenzung vom Basisamt kann man dann das Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 als Verwendungsamt bezeichnen (vgl. Buchwald, a.a.O Rn 6).

Ein solches Verwendungsamt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. hat der Kläger hier eindeutig nicht inne. Er übt lediglich eine, inzwischen durch die Dienstpostenbewertung vom 30.03.2005 höher bewertete, Tätigkeit aus. Er übt also kein höherwertiges Amt aus, dem eine befristete Stabilität eigen wäre und das sich vom Amt im statusrechtlichen Sinn nur durch die Befristung unterschiede.

Vor allem setzt die Regelung des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. eine statusrechtliche Regelung des Landesgesetzgebers voraus, d. h. sie kann Wirkungen nur entfalten, wenn und soweit eine derartige landesgesetzliche Regelung vorhanden ist. Die statusrechtliche Regelung muss dabei einen dreifachen Inhalt haben: Sie muss einmal die Aufgabe beschreiben, die befristet wahrzunehmen ist. Sie muss ferner die Frist bestimmen, für die die Aufgabe übertragen wird, und sie muss das Amt im statusrechtlichen Sinne benennen, das der befristet zu übertragenden Aufgabe zugeordnet ist, um die Rechtsstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen zu können (vgl. Buchwald, a.a.O Rn 5).

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es im Saarland eine solche gesetzliche Regelung nicht gibt bzw. gab und weder die Dienstpostenbewertung als solche noch die konkrete Bewertung des Dienstpostens des Klägers die erforderliche gesetzliche Regelung ersetzen können.

Derzeit existieren entsprechende statusrechtliche Regelungen i. S. des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F., die die Rechtsfolge der Zulagengewährung auslösen, nur in Bayern (Vorbemerkung Nr. 10 vor BayBesO; Ämter des Präsidenten der Beamtenfachhochschule BesGr. B 3 und des Direktors bei der Beamtenfachhochschule BesGr. A 16 mit Amtszulage), in Berlin (Vorbemerkung Nr. 5 vor LBesO (Ämter für die Krankenhausleitung und zwar Ärztlicher Leiter BesGr. A 16 und Krankenpflegeleiter BesGrn. A 12 und A 11) sowie in Hamburg (Vorbemerkung Nr. 6 vor LBesO (Ämter des Ärztlichen Leiters in BesGrn. B 2 und A 16); vgl. Buchwald, a.a.O Rn 4.

Eine analoge Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf den Fall einer dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auch mit dem Gesetzesvorbehalt der §§ 2, 51 BBesG nicht vereinbar und nach Auffassung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Beamtenrechtliche Besoldungsleistungen unterliegen - wie schon unter der Geltung des Art. 129 WRV - dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Vorbehalt des Gesetzes. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Besoldungsansprüche können daher grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Nur bei einer planwidrigen sachlichen Lücke im Beamtenbesoldungsrecht kann eine dem Willen des Gesetzgebers folgende entsprechende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 – 2 B 35/07 – juris; Beschl. v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 - juris; Urt. v. 28.12.1971, E 39, 221, 228). Mit der Einführung einer Regelung für die Besoldung bei der Wahrnehmung der Aufgaben höherwertiger Dienstposten durch §§ 45, 46 BBesG mit Wirkung vom 01.07.1997 ist jedoch eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die Vorschriften sehen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vor. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (vgl. auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 544/09).

Gegen eine ausweitende Auslegung des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. über den Gesetzestext hinaus sprechen auch die erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Vorschrift selbst, die im Hinblick auf Art. 33 Absatz 5 GG bestehen, weil die nur befristete Übertragung höherer Ämter grundsätzlich der Beamtenrechtstradition widerspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsfrage bisher nicht zu entscheiden, hat jedoch in seiner Entscheidung vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251/266 ff.), in der die Vereinbarkeit einer Statusregelung i. S. des § 46 mit einfachem Bundesrecht zu prüfen war, die verfassungsrechtlichen Zweifel in der Entscheidungsbegründung sehr deutlich angesprochen und auf die durch den Ausnahmecharakter der Vorschrift bedingte restriktive Anwendbarkeit hingewiesen. Die auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist nach diesem „obiter dictum" des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 33 Absatz 5 GG nicht vereinbar. Diese Meinung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums geteilt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht in der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit ebenfalls einen Verstoß gegen das Prinzip der Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit. Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken ist die Befürchtung, dass die Instabilisierung von Führungspositionen - gleichgültig in welcher Rechtsform - unter dem Etikett der Leistungsmotivation letztlich unter Machtgesichtspunkten und zur Schaffung von mehr Willfährigkeit auf der Beamtenseite verfolgt wird (vgl. Buchwald a.a.O. 137. AL Rn 21).

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251/266 ff.) ergeben jedenfalls einen äußerst restriktiven Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F..

Für die vom Kläger begehrte Zulagengewährung gibt es damit keine Rechtsgrundlage.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 8.516,16 Euro (24 x 354,84 EUR) festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG in der hier noch bis 11.02.2009 gültigen Fassung (a.F.) zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung wird auf die überzeugenden und nach Auffassung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO) Bezug genommen. Diese sind vorliegend unter Berücksichtigung der klägerischen Einwendungen durch die Klageerwiderung des Beklagten auch in einer Weise vollständig und zutreffend ergänzt worden, dass auch hierauf vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Klagebegründung bleibt -teils wiederholend teils ergänzend- anzumerken:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verwendungszulage, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. für die Gewährung dieser Zulage im Falle des Klägers nicht vorliegen.

Abzustellen ist dabei zunächst auf den Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich voraussetzt, dass dem Beamten auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen ist. Anders als § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt Satz 2 der Vorschrift a.F. nicht nur die Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes, sondern die Übertragung des höherwertigen Amtes selbst - allerdings mit zeitlicher Befristung - voraus.

Der Amtsbegriff des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. ist in das System des Beamtenrechts schwer einzuordnen (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum Bundesbesoldungsgesetz, Buchwald 144. AL, § 46 Rn. 5). Einigkeit besteht darüber, dass unter Amt i. S. des Absatzes 1 Satz 2 nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne verstanden werden kann. Ämter im statusrechtlichen Sinne sind von ihrer Struktur her auf Dauer angelegt. Auf der anderen Seite kann aber unter Amt i. S. des Absatzes 1 Satz 2 nicht allein das Amt im konkret-funktionellen Sinne oder im abstrakt-funktionellen Sinne verstanden werden, da der Amtsbegriff des Absatzes 1 Satz 2 in Beziehung auch zum Absatz 2 gesehen werden muss. Einem Amt im konkret-funktionellen Sinne oder im abstrakt-funktionellen Sinn ist aber unmittelbar kein Grundgehalt zugeordnet. Hinzu kommt folgende Überlegung: Das Amt im konkret-funktionellen Sinne hat - von Einzelämtern abgesehen - keine Stabilität. Unter Einzelamt verstehen die Verfasser ein in der Amtsbezeichnung funktionsbezogen bestimmtes Amt (z. B. Präsident des Statistischen Bundesamts). Es gibt kein „Recht am Amt". Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne hat nur Stabilität, wenn und soweit der Inhalt dieses Amts normativ festgelegt ist. Die Ämter mit normativer Ämterbewertung sind trotz des Programms des § 18 nur für eine verhältnismäßig geringe Zahl von Beamten eingerichtet. Weit überwiegend bedarf die Bestimmung des Inhalts des Amts im abstrakt-funktionellen Sinn der Ausfüllung durch eine nichtnormative Ämterbewertung. Diese ist aber ein schlichter Organisationsakt und kann daher auch allein keine Rechtsstellung hinsichtlich des Bestands begründen. Fehlt es an der normativen Festlegung, kann es inhaltlich im Rahmen des Organisationsermessens jederzeit verändert werden.

Dem Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist aber - vom Zweck der Regelung her gesehen - befristete Stabilität eigen. Es soll sich nämlich vom Amt im statusrechtlichen Sinn nur durch die Befristung unterscheiden. Für eine jederzeit widerruflich gestaltete Übertragung höherwertiger Aufgaben ist § 46 Absatz 1 Satz 2 nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht anwendbar. Damit ist das Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ein „Mehr" gegenüber dem Amt im konkret-funktionellen Sinne und ein „Weniger" gegenüber dem Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Amt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist daher eine im Verhältnis zu diesen angeführten Rechtsstellungen eigenständige Rechtsstellung. Man bezeichnet die Rechtsstellung zweckmäßig als Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 (vgl. Buchwald, a.a.O).

Dieses Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 steht zur Ermittlung der Rechtsstellung immer in einem Bezug zu dem Amt im statusrechtlichen Sinne, das der Beamte auch in den Fällen einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Funktion i. S. des § 46 Absatz 1 Satz 2 behält. Dieses Amt im statusrechtlichen Sinne wird auch zweckmäßig als Basisamt bezeichnet. Zur Abgrenzung vom Basisamt kann man dann das Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 als Verwendungsamt bezeichnen (vgl. Buchwald, a.a.O Rn 6).

Ein solches Verwendungsamt im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. hat der Kläger hier eindeutig nicht inne. Er übt lediglich eine, inzwischen durch die Dienstpostenbewertung vom 30.03.2005 höher bewertete, Tätigkeit aus. Er übt also kein höherwertiges Amt aus, dem eine befristete Stabilität eigen wäre und das sich vom Amt im statusrechtlichen Sinn nur durch die Befristung unterschiede.

Vor allem setzt die Regelung des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. eine statusrechtliche Regelung des Landesgesetzgebers voraus, d. h. sie kann Wirkungen nur entfalten, wenn und soweit eine derartige landesgesetzliche Regelung vorhanden ist. Die statusrechtliche Regelung muss dabei einen dreifachen Inhalt haben: Sie muss einmal die Aufgabe beschreiben, die befristet wahrzunehmen ist. Sie muss ferner die Frist bestimmen, für die die Aufgabe übertragen wird, und sie muss das Amt im statusrechtlichen Sinne benennen, das der befristet zu übertragenden Aufgabe zugeordnet ist, um die Rechtsstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen zu können (vgl. Buchwald, a.a.O Rn 5).

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es im Saarland eine solche gesetzliche Regelung nicht gibt bzw. gab und weder die Dienstpostenbewertung als solche noch die konkrete Bewertung des Dienstpostens des Klägers die erforderliche gesetzliche Regelung ersetzen können.

Derzeit existieren entsprechende statusrechtliche Regelungen i. S. des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F., die die Rechtsfolge der Zulagengewährung auslösen, nur in Bayern (Vorbemerkung Nr. 10 vor BayBesO; Ämter des Präsidenten der Beamtenfachhochschule BesGr. B 3 und des Direktors bei der Beamtenfachhochschule BesGr. A 16 mit Amtszulage), in Berlin (Vorbemerkung Nr. 5 vor LBesO (Ämter für die Krankenhausleitung und zwar Ärztlicher Leiter BesGr. A 16 und Krankenpflegeleiter BesGrn. A 12 und A 11) sowie in Hamburg (Vorbemerkung Nr. 6 vor LBesO (Ämter des Ärztlichen Leiters in BesGrn. B 2 und A 16); vgl. Buchwald, a.a.O Rn 4.

Eine analoge Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf den Fall einer dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und damit auch mit dem Gesetzesvorbehalt der §§ 2, 51 BBesG nicht vereinbar und nach Auffassung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Beamtenrechtliche Besoldungsleistungen unterliegen - wie schon unter der Geltung des Art. 129 WRV - dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Vorbehalt des Gesetzes. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 BBesG, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Besoldungsansprüche können daher grundsätzlich nicht auf eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gestützt werden. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Nur bei einer planwidrigen sachlichen Lücke im Beamtenbesoldungsrecht kann eine dem Willen des Gesetzgebers folgende entsprechende Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2007 – 2 B 35/07 – juris; Beschl. v. 24.9.2008 – 2 B 117/07 - juris; Urt. v. 28.12.1971, E 39, 221, 228). Mit der Einführung einer Regelung für die Besoldung bei der Wahrnehmung der Aufgaben höherwertiger Dienstposten durch §§ 45, 46 BBesG mit Wirkung vom 01.07.1997 ist jedoch eine Regelungslücke nicht erkennbar. Die Vorschriften sehen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage vor. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (vgl. auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 K 544/09).

Gegen eine ausweitende Auslegung des § 46 Absatz 1 Satz 2 BBesG a.F. über den Gesetzestext hinaus sprechen auch die erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Vorschrift selbst, die im Hinblick auf Art. 33 Absatz 5 GG bestehen, weil die nur befristete Übertragung höherer Ämter grundsätzlich der Beamtenrechtstradition widerspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsfrage bisher nicht zu entscheiden, hat jedoch in seiner Entscheidung vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251/266 ff.), in der die Vereinbarkeit einer Statusregelung i. S. des § 46 mit einfachem Bundesrecht zu prüfen war, die verfassungsrechtlichen Zweifel in der Entscheidungsbegründung sehr deutlich angesprochen und auf die durch den Ausnahmecharakter der Vorschrift bedingte restriktive Anwendbarkeit hingewiesen. Die auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist nach diesem „obiter dictum" des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 33 Absatz 5 GG nicht vereinbar. Diese Meinung wird von einem erheblichen Teil des Schrifttums geteilt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht in der Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion auf Zeit ebenfalls einen Verstoß gegen das Prinzip der Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit. Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedenken ist die Befürchtung, dass die Instabilisierung von Führungspositionen - gleichgültig in welcher Rechtsform - unter dem Etikett der Leistungsmotivation letztlich unter Machtgesichtspunkten und zur Schaffung von mehr Willfährigkeit auf der Beamtenseite verfolgt wird (vgl. Buchwald a.a.O. 137. AL Rn 21).

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251/266 ff.) ergeben jedenfalls einen äußerst restriktiven Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F..

Für die vom Kläger begehrte Zulagengewährung gibt es damit keine Rechtsgrundlage.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 GKG n.F. auf 8.516,16 Euro (24 x 354,84 EUR) festgesetzt.