Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.03.2010 – 10 L 104/10

Tenor

Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet.

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Antragstellerin in ihr Heimatland abzuschieben beabsichtigt.

Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nicht infolge ihrer Ausreise und ihres Aufenthaltes im Heimatland im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2007 untergegangen ist.

Allerdings spricht alles dafür, dass die der Antragstellerin am 25.11.1999 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gegolten hat, nach nationalem Recht, d. h. nach den Regelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG erloschen ist.

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Diese Vorschrift greift nicht nur dann, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat. Je länger der dortige Aufenthalt währt und je deutlicher er über einen bloßen Besuchs-, Geschäfts- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Weitere Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind der Abbruch der Beziehungen im Bundesgebiet, die Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, die Kündigung der Krankenversicherung, die polizeiliche Abmeldung ins Ausland und die Mitnahme von Hausrat. Dabei kann ein Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet einreist. Allein eine derartige wiederholte Rückkehr für wenige Tage ist grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen.

Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, 1 C 6/08, zitiert nach Juris; Beschlüsse vom 30.12.1988, 1 B 135.88, Buchholz 402.24, § 9 AuslG Nr. 2 und 4 und vom 28.04.1982, 1 B 148.81, NVwZ 1982, 683; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Februar 2010, § 51 Rdnrn 46, 57, 56 m. w. N.

Im Weiteren bestimmt § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Diese Regelung ergänzt § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass bei einem über mehrere Monate hinausgehenden Verbleib im Ausland die Ausreise grundsätzlich nicht aus einem vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfolgt ist. Auch in Bezug auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wird der Lauf der Sechsmonatsfrist nicht dadurch unterbrochen, dass der Ausländer kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und danach zur Verfolgung desselben Zweckes wie zuvor wieder ausreist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, wie vor; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, wie vor, § 51 Rdnr. 72.

Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Januar 2005 in die Türkei ausgereist ist, um mit einem dort lebenden und arbeitenden türkischen Staatsangehörigen die Ehe zu schließen. Sie wurde nämlich zum 08.01.2005 durch ihren Vater in die Türkei abgemeldet. Die dort am 14.02.2005 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Serik vom 19.03.2007 geschieden. Ausweislich ihrer Angaben bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 10.09.2009 hielt sich die Antragstellerin im Juni und Dezember 2005 für jeweils zwei Wochen, von Juni 2006 bis Dezember 2006 sowie von Juni 2007 bis heute in Deutschland auf. Diese Angaben sind von der Klägerin in einem weiteren Vermerk vom 10.09.2009 erneut durch Unterschrift bestätigt worden. Vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse in dem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren ist bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischer Betrachtungsweise von diesem Sachverhalt auszugehen. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren sowie in eidesstattlichen Versicherungen von ihr, ihren Eltern und ihrer Schwester zum Teil andere Angaben gemacht hat, begegnen diese aus derzeitiger Sicht hinreichenden Zweifeln. Dies gilt zunächst für die Behauptung in der Antragsschrift, sie habe sich während der Ehezeit „im Wesentlichen“ bei ihren Eltern aufgehalten und sei vom „Sommer 2006 bis zum Scheidungstermin“ ununterbrochen in Deutschland gewesen, die Ausreise sei „nur kurz zwecks Durchführung des Ehescheidungsverfahrens“ erfolgt, danach sei sie „unmittelbar“ nach Deutschland zurückgekehrt. Diese Angaben hat die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.02.2010 nicht wiederholt, vielmehr sind dort keine näheren Zeitangaben gemacht worden. Die Angaben in der Antragsschrift sind zudem weitgehend unsubstantiiert geblieben und auch nicht mit den zeitlich präziseren Angaben der Antragstellerin vom 10.09.2009 gegenüber der Verwaltungsbehörde in Einklang zu bringen. Das gleiche gilt auch für die eidesstattlichen Versicherungen der Eltern sowie der Schwester vom 15.10.2009. Auch soweit dort ausgeführt ist, dass sich die Antragstellerin vom „Sommer 2006“ bis Februar 2007 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe, steht das mit den eigenen Angaben der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde vom 10.09.2009 in Widerspruch. Dabei misst die Kammer gerade diesen Angaben der Antragstellerin eine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch unbeeinflusst von der materiellen Rechtslage vorgetragen hat. Zudem lassen sich die Angaben vom 10.09.2009 noch am ehesten mit den Eintragungen in ihrem Reisepass (Ausreisestempel vom 30.06.2005, Einreisestempel vom 05.12.2005) in Einklang bringen.

Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich die Antragstellerin jedenfalls in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2006 in der Türkei aufgehalten. Soweit sie im Juni und Dezember 2005 für jeweils zwei Wochen nach Deutschland zurückgekehrt ist, spielen diese Unterbrechungen keine Rolle, da sie nur kurzfristig waren und die Antragstellerin danach zur Verfolgung desselben Zweckes wieder in die Türkei zurückgekehrt ist. Dafür, dass die Ausreise der Antragstellerin nicht nur aus einem vorübergehenden Grund erfolgt ist, spricht auch, dass sich die Antragstellerin polizeilich abmelden ließ, sie von 2005 bis 2008 keine Lohnsteuerkarte angefordert hatte und sie seit 2006 nicht mehr in Deutschland krankenversichert war. Selbst wenn die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausreise angenommen haben sollte, dass die Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen in Deutschland geführt werde, und sie sich daher einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in der Türkei vorgestellt haben sollte, ist dies schon nicht in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck gekommen.

Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor § 51 Rdnr. 49

In jedem Fall hat die Aufenthaltsunterbrechung während ihres Aufenthalts in der Türkei ihren vorübergehenden Charakter verloren und ist zeitlich unabsehbar geworden. Hierfür spricht mit Gewicht, dass sich die Antragstellerin, abgesehen von den unerheblichen kurzfristigen Unterbrechungen, von Januar 2005 bis Juni 2006, also einem Zeitraum von rund eineinhalb Jahren, in der Türkei aufgehalten hat. Die kurzzeitigen Unterbrechungen ihres Türkeiaufenthalts im Juni 2005 sowie im Dezember 2005 lassen den Charakter eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthaltes nicht entfallen. Darüber hinaus wurde durch die kurzfristige Rückkehr nach Deutschland im Juni und Dezember 2005 der Lauf der Sechsmonatsfrist in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht unterbrochen, da auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Rückkehr in das Bundesgebiet nur kurzfristig erfolgt ist und die Antragstellerin danach zur Verfolgung desselben Zweckes, nämlich dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann, wieder in die Türkei ausgereist ist. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG aller Voraussicht nach erfüllt.

Ungeachtet dessen ist aber - mit beiden Beteiligten im Ergebnis übereinstimmend - davon auszugehen, dass die Antragstellerin vor ihrer Ausreise in die Türkei mit Blick auf ihren dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörigen Vater ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 inne hatte, wobei offen bleiben kann, ob sich dieses Aufenthaltsrecht, wie die Antragstellerin meint, aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, oder, wovon der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 09.02.2010 auf Seite 3 oben, 4 – offensichtlich im Gegensatz zum Bescheid vom 19.01.2010, Seite 5 – ausgeht, aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 bestand. Dieser assoziationsrechtliche Aufenthaltsstatus der Antragstellerin ist nach derzeitigem Erkenntnisstand infolge ihrer Ausreise und ihres Aufenthaltes in der Türkei aller Voraussicht nach nicht untergegangen.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 nur dann, wenn es gemäß Art. 14 ARB 1/80 rechtmäßig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt wurde oder wenn der Rechtsinhaber das Gebiet des aufnehmenden EU-Mitgliedsstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum und ohne berechtigten Gründe verlässt.

Vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 16.03.2000, Rs C-329/97 (Ergat), InfAuslR 2000, 217, 220.

Die Regelungen des deutschen Ausländerrechts sind für das eigenständige und Anwendungsvorrang genießende ARB-Aufenthaltsrecht ohne Belang, weswegen eines solches auch nicht durch (sinngemäße) Anwendung der Regeln zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen sein kann. Vielmehr ist das Verständnis der in der Rechtsprechung des EuGH anerkannten Erlöschungstatbestände vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 hier zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, wie vor; Bayrischer VGH, Beschluss vom 15.10.2009, 19 Cs 09.2194, 19 CE 09.2193, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2007, 11 S 723/07, InfAuslR 2007, 373; anderer Auffassung offensichtlich Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2009, § 51 Rdnr. 19, wonach die allgemeinen Regeln zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe i.S.d. EuGH-Rspr. auszugehen ist

Für die aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Rechte gilt, dass sie sich nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allgemeinen Integration der Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten dienen sollen. Bei der richterrechtlichen Ausformung der assoziationsrechtlichen Stellung und ihrer Verlustgründe wirken die für Unionsbürger geltenden Regelungen zumindest als Orientierungsrahmen ein.

BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, wie vor.

Es darf deshalb nicht außer Betracht bleiben, dass bei einem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen die Kontinuität des Aufenthaltes weder durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheitszeiten während der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat berührt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2, 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – im folgenden: Richtlinie 2004/38/EG – vom 29.04.2004). Haben der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen sogar ein Recht auf Daueraufenthalt erworben, so führt die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat nur dann zu einem Verlust, wenn sie – ohne Differenzierung nach den Gründen – zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet (vgl. Art. 16 Abs. 4 und Artikel 20 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG).

Auf türkische Staatsangehörige, die über den Rechtsstatus des ARB 1/80 verfügen, sind die Rechte von Unionsbürger „soweit wie möglich“ zu übertragen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000, RS C-340/97 (Nazli), NVwZ 2000, 1029, 1031; BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, 1 C 29/02, NVwZ 2005, 224, 225

Als allgemeine Richtschnur gilt dabei, ob die Zeitspanne, die der Betroffene außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat, geeignet ist, seine Integration in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage zu stellen. Die Rechtsstellung der durch den Assoziationsratsbeschluss Begünstigten wird allerdings im Hinblick auf den in Art. 16 Abs. 4 Richtlinie 2004/38/EG festgelegten zeitlichen Rahmen durch das Besserstellungsverbot des Art. 59 Zusatzprotokoll vom 19.05.1972 (BGBl. II 385) zum Assoziationsabkommen mit der Türkei nach oben hin begrenzt. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Türkei (hier: türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen) in den durch das Zusatzprotokoll erfassten Bereichen (hier: Freizügigkeit der Arbeitnehmer) keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander einräumen.

Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30.04.2009, wie vor

Ausgehend hiervon ist der Umstand, dass sich die Antragstellerin von Januar 2005 bis Juni 2006 sowie von Dezember 2006 bis Juni 2007 in der Türkei aufgehalten hat, bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht geeignet, die Kontinuität ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage zu stellen. Die Antragstellerin ist im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Geschwister leben hier. Anders als das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 ist dasjenige aus Art. 7 ARB 1/80 nicht von einer aktuellen Zugehörigkeit des Rechtsträgers zum inländischen Arbeitsmarkt abhängig. Im Zeitpunkt der Ausreise befand sich die Antragstellerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hatte damit die höchstmögliche Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus erreicht. Bei der Einordnung in die als Orientierungsrahmen heranzuziehende Richtlinie 2004/38 EG ist sie deshalb einem Daueraufenthaltsberechtigten im Sinne von deren Art. 16 Abs. 4 gleichzustellen. Die damit vor ihrem Auslandsaufhalt erworbene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland wird aller Voraussicht nach durch die Ausreise und den Aufenthalt in der Türkei nicht grundlegend in Frage gestellt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die Antragstellerin offensichtlich auch in der Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2007 in der Türkei aufgehalten hat, so dass sie zusammen mit dem Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2006 insgesamt rund zwei Jahre aus Deutschland abwesend war. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass es sich dabei nicht um zwei aufeinander folgende Jahre gehandelt hat, sondern dieser Gesamtzeitraum von einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland, der nicht als unerheblich angesehen werden kann, unterbrochen worden war. Die Abwesenheitszeit von zwei aufeinander folgenden Jahren, die bei einem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen die Kontinuität des Aufenthaltes berührt, ist daher im Fall der Antragstellerin ersichtlich nicht erreicht. Damit ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ihr Aufenthaltsstatus aus Art. 7 ARB 1/80 voraussichtlich nach wie vor gegeben.

Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Streitwert bestimmt sich nach den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes, mithin wie erkannt festzusetzen.