Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 31.03.2010 – 10 L 201/10

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.02.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.09.2009 über die Einziehung eines Teilstücks der L. Straße in A-Stadt wird wieder hergestellt.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte; im Übrigen findet Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.02.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.09.2009 über die Einziehung eines Teilstücks der L. Straße in A-Stadt.

Das Betriebsgelände der Antragstellerin in A-Stadt wird betreffend das Tor 5 zu ihrem Werksgelände über die L. Straße erschlossen. Mit Verfügung vom 15.09.2009, die am 23.09.2009 im „W...“ für S. veröffentlicht worden ist, ordnete die Antragsgegnerin die Einziehung des hier fraglichen Teilstücks der L. Straße an. Ausweislich der Kopie auf Satz 12 der Verwaltungsakte, die handschriftlich mit „W... S. v. 23.09.2009“ überschrieben ist, war der „Bekanntmachung über die Einziehung eines Teilstücks der L. Straße in S. F.“ folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:

„Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden, über den der Kreisrechtsausschuss beim Herrn Landrat in S. entscheidet. Der Widerspruch ist schriftlich, möglichst in 2facher Ausfertigung beim Herrn Oberbürgermeister der Kreisstadt S., Amt für Bauverwaltung und Flächenmanagement, Rathaus, Zimmer 207, S., einzulegen. Die Rechtsmittelfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss, Landratsamt, eingelegt wird.

Wenn ein Bevollmächtigter bestellt wird, gilt sein Verschulden an dem Versäumnis einer Frist als eigenes Verschulden des Auftraggebers.

Postanschrift: Stadtverwaltung S., Amt für Bauverwaltung und Flächenmanagement, Postfach ..., ... S..“

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2010 legte die Antragstellerin am 08.02.2010 Widerspruch gegen die Einziehungsverfügung unter Berufung darauf ein, die Antragstellerin habe „erst kürzlich erfahren, dass gemäß der Veröffentlichung im W... von S. vom 23.09.2009 bereits am 03. 09.2009 die Teileinziehung von Straßenflächen in der L. Straße erfolgte“. Sie berief sich dazu weiter darauf, dass der Widerspruch zulässig sei, weil sich die aus dem W... von S. vom 23.09.2009 ergebende öffentlich bekanntgemachte Rechtsbehelfsbelehrung als irreführend im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1978, 6 C 77.78, erweise, weil diese den Eindruck erwecke, der Widerspruch könne nur schriftlich eingelegt werden. Dies entspreche somit nicht den Anforderungen von § 70 Abs. 1 VwGO, wonach der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden könne, was nach § 58 Abs. 2 VwGO zu Folge habe, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung möglich und der Widerspruch vorliegend damit zulässig erhoben sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch begründet, da die Teileinziehung von Straßenflächen in der L. Straße rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze, weil § 8 Abs. 1 SStrG nur dann zur Einziehung einer Straße oder eines Teiles von ihr ermächtige, wenn für die Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr bestehe oder sonst überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorlägen. Beides sei hier nicht der Fall.

Hieraufhin verfügte die Antragsgegnerin unter dem 17.02.2010 mit an die Antragstellerin adressiertem Schreiben die sofortige Vollziehung der am 15.09.2009 aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 03.09.2009, veröffentlicht im W... S. am 23.09.2009, verfügten Einziehung des fraglichen Teilstücks der L. Straße und gab folgende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab:

„Der Widerspruch vom 04.02.2010 ist verfristet und unzulässig. Der in der Rechtsbehelfsbelehrung der Einziehungsverfügung unterlassene Hinweis auf die Widerspruchseinlegung „zur Niederschrift“ ist nicht geeignet, bei der Firma M. GmbH u. Co. KG einen Irrtum über die Voraussetzungen der Widerspruchseinlegung hervorzurufen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. § 58, Rdnr. 12). Ein Interesse der Firma M. GmbH u. Co. KG der verfristeten Widerspruchseinlegung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, besteht deshalb nicht. Davon abgesehen dürfte dem verfristeten Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommen (vgl. dazu Kopp/Schenke a. a. O. § 80 Rdnr. 50).“

Mit ihrem hieraufhin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 08.03.2010, eingegangen bei Gericht am 09.03.2010, beruft sich die Antragstellerin auf die Fehlerhaftigkeit der alleine ihr gegenüber ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung und macht weiter geltend, dass ihr innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 1 VwGO eingelegter Widerspruch im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung der Entziehungsanordnung rechtzeitig eingelegt worden sei und dem Widerspruch offensichtlich Erfolgsaussichten zukämen. Gemäß § 8 Abs. 1 SStrG sei die Einziehung einer Straße oder des Teiles einer Straße nur möglich, wenn für die Straße kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr bestehe oder sonstige überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorlägen. Im vorliegenden Fall sei das öffentliche Verkehrsbedürfnis nicht entfallen, weil es sich bei der L. Straße um die Hauptzufahrtsstraße zum Betriebsgelände der Antragstellerin handele – und zwar zu den Toren 5, 6, 7 und 8. Die Straßenführung über die L. Straße zum Betriebsgelände sei ihr von dem Oberbürgermeister der Kreisstadt S. als Ortspolizeibehörde als Hauptzufahrtsweg zugeschrieben und auch so ausgeschildert worden. Sie werde auch tatsächlich als solche genutzt, da es sich um die kürzeste Verbindung von der Bundesautobahn über die Bundesstraße zum Betriebsgelände handele. Demzufolge seien sämtliche bisherigen Logistik-Baumaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin auf der Grundlage dieser, von der Antragsgegnerin selbst vorgegebenen Verkehrsführung geplant und mit erheblichem Kostenaufwand ausgeführt worden. Eine Sperrung der Straße führe zu ganz erheblichen Standortbenachteiligungen und sei mit einem enormen wirtschaftlichen Schaden verbunden. Die übrigen Zufahrten zum Betriebsgelände führten ausschließlich durch Wohnstraßen und durch den Ö. Weg. Eine Umleitung des Verkehrs werde also zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen auch gegenüber den Anwohnern dieser Wohnflächen führen. Die Schließung des betreffenden Straßenabschnittes werde zudem zu einem Verlagerungseffekt in Richtung Ö. Weg, der bei einer Breite von 5,40 m und zwei starken Kurven keinesfalls als Durchfahrtsstraße und Zufahrtsstraße zu den o. g. Toren geeignet sei, und zu erheblichen Unfallgefahren führen. Das demgegenüber bestehende betriebswirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an dem Erwerb der besagten Teilflächen begründe kein überwiegendes öffentliches Wohl im vorgenannten Sinne, da hierdurch nicht einmal Arbeitsplätze geschaffen oder gewahrt würden. Es gehe lediglich um eine Arrondierung des Betriebsgeländes der Beigeladenen.

Die Antragstellerin beantragt,

„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.02.2010 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.09.2009, veröffentlicht im W... S. am 23.09.2009, über die Einziehung eines Teilstücks der L. Straße in A-Stadt wird unter Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17.02.2010 bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 15.09.2009 wieder hergestellt.“

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzuweisen.

Sie tritt dem Antrag entgegen und beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragstellerin nach § 17 SStrG kein Anspruch darauf zustehe, dass die fragliche Straße nicht eingezogen werde. Deshalb könne der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Einziehungsverfügung unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein, zumal die Antragstellerin das Tor 5 auch nach der Einziehung des Teilabschnitts der L. Straße weiterhin durchfahren könne, wie aus der Verwaltungsvorlage vom 01.04.2009 hervorgehe. Hinzu komme, dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum sei, da der eingelegte Rechtsbehelf unzulässig und die angegriffene Verfügung bestandskräftig sei, weil der Widerspruch der Antragstellerin vom 04.02.2010 gegen die Einziehungsverfügung vom 15.09.2009 verfristet sei. Insbesondere sei diese durch den unterlassenen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zur Niederschrift bei der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht davon abgehalten worden, ein Rechtsmittel einzulegen.

Die mit Beschluss der Kammer vom 12.03.2010 beigeladene … beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie vertritt unter Darlegung im Einzelnen die Auffassung, dass der Antrag der Antragstellerin nicht statthaft sei, weil die angegriffene Verfügung vom 15.09.2009 inzwischen bestandskräftig geworden sei, und ist im Übrigen der Auffassung, dass auch dann, wenn hierüber hinweggesehen werde, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten rechtsfehlerfrei erfolgt sei, zumal eine Erschließung der Toreinfahrt Nr. 5 viel leichter von der Güterbahnhofstraße aus kommend zu nutzen sei.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hin ist deren Begehren zu entsprechen, weil die verfahrensgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die straßenrechtliche Einziehung eines Teilstücks der L. Straße in A-Stadt vom 15.09.2009 nach Maßgabe des an die Antragstellerin gerichteten Schreibens des Antragsgegners vom 17.02.2010 an einem formellen Mangel leidet.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Vorliegend ist die Vollziehungsanordnung vom 17.02.2010 zwar mit einer Begründung versehen; diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß. Eine rechtmäßige Vollziehungsanordnung erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehbarkeit bzw. die Begründung dafür, weshalb ausnahmsweise das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt verschont zu bleiben, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss.

Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 85, 87, m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 07.09.2009, 10 L 683/09

Vorliegend begründet die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse alleine damit, dass der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch vom 04.02.2010 verfristet und damit unzulässig sei. Unter weiterer Darlegung, dass der in der Rechtsbehelfsbelehrung der dem Verfahren zugrundeliegenden Einziehungsverfügung vom 15.09.2009 unterlassene Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs „zur Niederschrift“ nicht geeignet sei, bei der Antragstellerin einen Irrtum über die Voraussetzungen der Widerspruchseinlegung hervorzurufen, vertritt sie die Auffassung, dass ein Interesse der Antragstellerin angesichts der verfristeten Widerspruchseinlegung dieser aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, nicht bestehe. Mit diesem Verweis auf die aus ihrer Sicht bestehende offensichtliche Aussichtslosigkeit des Widerspruchs gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt hat es die Antragsgegnerin indes verabsäumt, eine ausreichende Begründung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, das über das Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausginge, darzulegen.

Vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 742, 745

Hinzu kommt, dass auch dann, wenn der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügte, gefolgt werden könnte, nach Maßgabe der vorliegenden Fallgestaltung von einer Verfristung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht auszugehen ist. Maßgebend ist hierfür, dass die Bekanntmachung der hier zugrundeliegenden straßenrechtlichen Einziehung, wie sie die Antragsgegnerin im S. W... vom 23.09.2009 veranlasst hat, mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist über einen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift belehrt worden ist. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO, über die Widerspruchsfrist von einem Monat hinaus noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Verwaltungsakts zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung u. a. unrichtig erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung des Widerspruchs dann unrichtig ist, wenn sie etwa den irreführenden Zusatz, der Widerspruch sei schriftlich einzulegen, ohne die weitere zulässige Möglichkeit zu erwähnen, den Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, enthält. Dabei genügt es nach dieser Rechtsprechung, wenn die Irreführung der Belehrung objektiv geeignet ist, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren, ohne dass es darauf ankommt, ob der zu beanstandende Zusatz im konkreten Einzelfall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist.

Vgl. dazu das Urteil des BVerwG vom 13.12.1978, 6 C 77.78, NJW 79, 1670, m. w. N., und ersichtlich zuletzt das Urteil vom 25.09.2008, 7 A 4.07, NVwZ 2009, 588, und juris (dort insbesondere Rdnr. 15), jeweils m. w. N.

Mithin kommt es nach dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob, wie die Antragsgegnerin meint, die „hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung gerügten Umstände“ geeignet gewesen seien, bei der Antragstellerin einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht gekommenen Rechtsbehelfs hervorzurufen und sie dadurch abzuhalten, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bereits dem von der Antragstellerin in das Verfahren eingeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1978

a. a. O.

ist eindeutig zu entnehmen, dass es für die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung genügt, wenn der unrichtige Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs zu erschweren, ohne dass nachgewiesen werden muss, ob die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung die Nichteinlegung des Rechtsbehelfs tatsächlich verursacht hat.

Vgl. dazu auch BVerwGE, 37, 87, 86 f., und E. 55, 188, 190 f.

Demgegenüber kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Literaturstelle

bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 58 Rdnr. 12,

berufen, auch wenn die dort gewählte Formulierung, dass die unzutreffende oder irreführende Belehrung geeignet sein müsse, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, wenn sie geeignet sei z.B. „beim Kläger einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen:“ Unter Berücksichtigung der dort herangezogenen Belegstellen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der u. a. hieraus referierten Beispielfälle ergibt sich zum dortigen zweiten Spiegelstrich ohne Weiteres, dass der Kommentator der bereits referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, und es auch aus seiner Sicht auf die generelle Beurteilung der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ankommt und nicht auf den konkreten Empfängerhorizont gerade eines bestimmten Adressaten des Verwaltungsaktes ankommen kann.

Auch der abschließende Satz zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.02.2010, wonach „dem verfristeten Widerspruch von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommen“ soll, und die diesbezügliche Berufung auf die Kommentierung bei

Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 50,

führt nicht auf eine ausreichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges. Aus dem an der Bezugsstelle referierten, im Schwerpunkt akademisch ausgetragenen Streit um die Bedeutung einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kann die Antragsgegnerin nichts für sich herleiten, da, wie dargelegt, hier gerade nicht von einer Unzulässigkeit des von der Antragstellerin innerhalb der Jahresfrist einzulegenden Widerspruchs ausgegangen werden kann.

Nach allem ist der Antrag bereits bezogen auf die Begründung des Sofortvollzuges erfolgreich und kann die unzureichende Begründung jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr geheilt werden.

Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11.04.1983, 2 W 46/83, AS 18 (1984), 187 ff.

Von daher bedarf es keiner Bewertung des Hinweises der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.03.2010 (dort zu c)), dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch gerechtfertigt sei, weil der im öffentlichen Interesse vorgenommenen Einziehung des Teilabschnittes der L. Strasse wegen der für die Antragstellung nach wie vor bestehenden Möglichkeit, das Tor 5 zu benutzen, keine überwiegenden Belange der Antragstellerin entgegen stünden, zumal damit alleine auf die Interessen der Antragstellerin abgestellt wird und das öffentliche Interesse an der Teileinziehung der Straße bzw. das darüber hinaus möglicherweise noch vorhandene Interesse der Beigeladenen ersichtlich keine Berücksichtigung finden.

Die unzureichende Begründung des Sofortvollzuges führt zu deren Rechtswidrigkeit mit der weiteren Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die straßenrechtliche Einziehungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen ist, ohne dass in eine sachliche Prüfung der Anordnung einzutreten wäre.

Vgl. OVG Saarlouis, a.a.O., S. 194, m. w. N.

Die Kammer folgt diesbezüglich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach die Antragsgegnerin ungeachtet der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann nicht gehindert ist, eine Vollzugsanordnung – ohne auf das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen zu sein- erneut zu erlassen, wenn die gerichtliche Entscheidung – wie hier – „lediglich“ auf der Verletzung der Begründungspflicht beruht.

Vgl. OVGE 19, 62, 64, m.w.N.; vgl. i.Ü.: etwa: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O. , Rdn. 749 f.; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 80 Rdn. 114; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdn. 148 – jeweils m.w.N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und der Auffassung der Antragsgegnerin beigetreten ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in den Beschlüssen vom 28.03.2008, 1 B 448/07 und 1 E 463/07 sowie des Urteils der Kammer vom 25.11. und 16.12.2009, 10 K 249/09, sowie des von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses an der Zuwegung zu ihrem Betriebsgelände über die der Teileinziehungsverfügung unterliegende Straße und wird unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 20.000,00 Euro festgesetzt.