Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 01.04.2010 – 2 L 274/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Der am 30.03.2010 bei Gericht eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (AZ: 2 K 257/10) des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 18.02.2010 in Form des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 18.03.2010, mit dem der Antragsteller zur Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab dem 01.04.2010 eingezogen wurde, ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 35 Satz 1 WPflG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Einberufungsbescheid (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 35 Satz 1 WPflG) hat der Gesetzgeber seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Einberufungsbescheides dem privaten Interesse des Wehrpflichtigen, den Grundwehrdienst vor der Entscheidung über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf nicht leisten zu müssen, vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrdienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zur Grundwehrdienstleistung mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Wehrpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt.

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.03.1994 -8 C 1.94-, Buchholz 448.11, § 74 ZDG Nr. 1 und vom 26.06.1996 -8 C 11.96-, Buchholz 448.0, § 12 WPflG Nr. 192.

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Insbesondere steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 WPflG zu.

Unter den in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG vom Gesetzgeber speziell umschriebenen Regeltatbeständen einer besonderen Härte kommt hier nur derjenige nach Nr. 3 e in Betracht. Eine besondere Härte liegt danach in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist zwischen der durch sie in bestimmtem Ausmaß geschützten Ausbildung einerseits und der beruflichen Fortbildung andererseits zu unterscheiden. Nicht unter den Schutz der Vorschrift fallen solche Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich Fortbildung im ausgeübten Beruf sind, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll

vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2006 -6 C 22.05-, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209, m.w.N..

Nach dem Vortrag des Antragstellers wird er derzeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages als Leiharbeitnehmer an einer computergesteuerten Maschine im Bereich der Reifenherstellung angelernt, wobei die Anlernphase nach schriftlicher Bestätigung des beschäftigenden Betriebes insgesamt 8 Monate beträgt und den Antragsteller dazu befähigen soll, ab 01.07.2010 an einem Roboter zur Herstellung von Drahtringen zum Einsatz zu kommen. Auch wenn die Ausbildung an dieser Maschine - wie in der Bescheinigung des beschäftigenden Betriebes vom 30.03.2010 zum Ausdruck gebracht wird - lang, arbeitsintensiv und teuer ist, da die Bedienung technische Kenntnisse erfordert und wenige Toleranzen zulässt, handelt es sich dennoch nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 e WPflG, sondern lediglich um eine betriebsinterne Weiterqualifizierungsmaßnahme, die nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Zurückstellungsgrund zu begründen vermag.

Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Zurückstellung auch nicht auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche besondere Härte ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. auch hierzu Urteil vom 13.11.2006 -6 C 22.05-, a.a.O., m.w.N.

nur dann anzunehmen, „wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird“. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel nur insoweit in Betracht kommt, als entweder eine atypische Fallkonstellation vorliegt oder außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind.

Die danach an das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu stellenden Anforderungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, begründet das zur Zeit noch andauernde befristete Arbeitsverhältnis des Antragstellers als Leiharbeitnehmer keine besondere Härte, weil es in seinem Bestand nicht geschützt ist. Dies folgt aus § 1 Abs. 4 des auf das Wehrpflichtgesetz abgestimmten Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht verlängert wird. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm zum 10.07.2010 die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis rechtsverbindlich zugesagt worden sei, und zur Bestätigung seines Vortrags eine entsprechende Bescheinigung der Leiharbeitsfirma P.vom 24.02.2010 vorgelegt hat, hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Übernahme in das unbefristete Arbeitsverhältnis nach der erfolgten Ergänzung des Arbeitsplatzschutzgesetzes durch Gesetz vom 16.07.2009 (BGBl. I, 2055) nunmehr durch § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG geschützt ist, so dass ein Zurückstellungsanspruch deswegen nicht mehr begründet wird. Nach der neu eingeführten Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Ergänzend hierzu bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG, dass den Arbeitgeber die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt hat. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Leiharbeitsfirma P. ihre rechtsverbindliche Zusage vom 24.02.2010, den Antragsteller nach Ablauf der Befristung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, nicht aus Anlass dessen Einberufung zum Grundwehrdienst widerrufen darf. Dem Antragsteller entsteht daher durch die Einberufung zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Nachteil, dem durch die Annahme eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begegnet werden müsste. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Antragsteller derzeit in dem ihn beschäftigenden Betrieb an einer computergesteuerten Maschine im Bereich der Reifenherstellung angelernt wird und diese betriebsinterne Weiterqualifizierungsmaßnahme durch seine Einberufung zum Wehrdienst nicht abgeschlossen werden kann. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass diese betriebsinterne Weiterqualifizierungsmaßnahme für den Antragsteller die Chance eröffnet, als „qualifizierte Fachkraft im Bereich der Reifenherstellung“ in die Stammbelegschaft des beschäftigenden Betriebes aufgenommen zu werden. Allerdings reicht diese Aussicht nicht aus, um einen Zurückstellungsanspruch wegen besonderer Härte zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteile vom 23.03.1984 -8 C 72.82-, NVwZ 1985, 192 und vom 29.01.1993 -8 C 32.92-, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182 m.w.N.

liegt eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG hinsichtlich einer dem Wehrpflichtigen sich eröffnenden Berufsmöglichkeit nur dann vor, wenn durch die Einberufung eine einmalige Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, endgültig verloren ginge. Es darf „schlechterdings nicht möglich“ sein, die gegebene Berufschance, sei es auch auf anderem Wege, zu verwirklichen. Daran fehlt es hier jedoch. Zunächst steht nicht der Verlust einer hinreichend konkretisierten, einmaligen Berufschance in Rede, denn dem Antragsteller ist seitens des beschäftigenden Betriebes noch kein Dauerarbeitsverhältnis verbindlich zugesagt worden. Überdies ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller mit seinen bislang erworbenen Kenntnissen aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Leiharbeitsverhältnisses nicht in der Lage sein sollte, nach Ableistung des Grundwehrdienstes entweder bei seinem bisherigen Arbeitgeber oder bei einer anderen Firma eine entsprechende Beschäftigung zu erhalten.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung von §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG auf die Hälfte des Auffangstreitwertes und damit auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar.