Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.04.2010 – 3 K 1468/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1940 geborene, als Ruhestandsbeamter mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für seinen Aufenthalt in der F.klinik St.B. (Naturpark Südschwarzwald), der in der Zeit vom 17.06.2009 bis 08.07.2009 stattfand.
Eine entsprechende Rechnung der F.klinik – Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten – vom 03.07.2009 legte der Kläger dem Beklagten mit Beihilfeantrag, eingegangen am 31.07.2009, vor. Die Rechnung lautet über einen vom Kläger gezahlten Gesamtbetrag von 1.782,52 Euro, wobei die Klinik von dem in Höhe von 2.546,46 Euro berechneten Gesamtpreis für 21 Tage Aufenthalt zu einem täglichen allgemeinen Pflegesatz von 121,26 Euro bereits den mit der ergänzenden privaten Krankenversicherung des Klägers direkt abgerechneten Anteil von 763,94 Euro (30 %) in Abzug gebracht hatte.
Mit Bescheid vom 03.09.2009 lehnte der Beklagte eine Beihilfegewährung zu den vorgenannten Aufwendungen ab. In den Erläuterungen hierzu heißt es, gemäß § 7 Abs. 1 BhVO seien Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn nach amtsärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit notwendig sei und nicht durch eine andere Maßnahme mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden könne und die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es werde daher eine Beihilfe nur zu den Kosten der ärztlich verordneten Heilmaßnahmen – ausgenommen Aufenthalte im Mineral- oder Thermalbad – und der ärztlichen Behandlung gewährt. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe seien nicht beihilfefähig.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Aufenthalt in der F.klinik um einen Sanatoriumsaufenthalt gehandelt habe. Tatsächlich handele es sich bei dieser Fachklinik um eine gemischte Anstalt nach dem Krankenhausgesetz Baden-Württemberg. Aufgrund seiner Vorerkrankungen und der Schwere seiner Ödemerkrankung sei eine Behandlung wegen möglicher schwerer Komplikationen nur unter ständiger internistischer Aufsicht vertretbar. Auf Anraten des einweisenden Arztes und eines Internisten komme eine andere Intensiv-Behandlungsmöglichkeit nicht in Frage. Eine solche Behandlung sei mindestens einmal im Jahr notwendig, bei Bedarf auch zweimal. Bisher sei er in einer entsprechenden Klinik in Bad Säckingen in Behandlung gewesen. Diese Aufenthalte seien vom Beklagten stets als beihilfefähige Krankenhausaufenthalte anerkannt worden, und auch seine Krankenkasse habe vorher eine Kostenübernahme zugesichert. Erstmals habe er nun die F.klinik in St.B. aufgesucht, nachdem er sich über den Status dieser Fachklinik und deren Qualität informiert hätte.
Seinem Widerspruch fügte der Kläger eine Ärztliche Bescheinigung der Chefärztin der F.klinik vom 15.09.2009 bei, in der es heißt:
„Herr A. befand sich vom 17.06. bis 08.07.2009 in unserer stationären Behandlung.
Diagnosen:
- Phleb-Lymphödeme der Beine Stadium 2 bei
- Chron. venöser Insuffizienz.
- Adipositas Grad 3 nach W HO.
- Hyperurikämie.
- Arterielle Hypertonie.
- KHK - 3-Gefäßerkrankung.
- Chron kongestive Herzinsuffizienz.
- Chron. Niereninsuffizienz im kompensierten Retentionsstadium III mit
- Diabetes mellitus Typ II,
-- V. a. beginnende diabetische Polyneuropathie.
- Hypokaliämieneigung bei - diuretischer Therapie.
- Initiale Coxarthrose bds.
- Aktivierte Gonarthrose links.
Aufgrund der Schwere der Ödemkrankheit und der beschriebenen Begleitkrankheiten von Herz und Kreislauf sowie des Zuckerstoffwechsels ist eine intensive 2 x tgl. Behandlung mit manueller Lymphdrainagetherapie mit kompletter Bandagierung beider Beine bis zur Leiste nur unter stationären Bedingungen und unter engmaschiger internistischer Kontrolle und Überwachung möglich. Es droht bei bereits vorhandener Herzinsuffizienz eine kardiale Dekompensation und bei bekanntem Hypertonus eine Blutdruckentgleisung. Außerdem besteht eine Adipositas Grad 3, die konsequent diätetisch mitbehandelt werden muss inkl. körperlicher Aktivierung. Ebenso ist eine engmaschige BZ-Kontrolle notwendig, um eine Zuckerentgleisung zu verhindern.
Aufgrund der o. g. Ödemkrankheit und der internistischen Begleitkrankheiten ist der Aufenthalt in unserer Klinik mit einer Krankenhausbehandlung vergleichbar.
Die Klinik steht unter internistischer Leitung und ist wie eine Akutklinik apparativ diagnostisch ausgerüstet. Außerdem besteht ein ärztlicher Bereitschaftsdienst über 24 Std.“
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist in Ergänzung des angefochtenen Beihilfebescheides ausgeführt, der Kläger habe vor Beginn seines Aufenthalts in der F.klinik entgegen § 7 BhVO keinen Antrag auf Anerkennung einer Sanatoriumsbehandlung gestellt. Seinem Einwand, es habe sich um eine Behandlung in einem Akutkrankenhaus gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Unterscheidung von Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung nicht auf Art und Inhalt der tatsächlichen Behandlung, sondern darauf an, ob ein bestimmtes Krankenhaus nach Charakter und Zweckbestimmung und unter Beachtung von Organisation und Leistungsangebot ein Sanatorium sei. Maßgeblich sei dabei in erster Linie die Art der Behandlung, nicht dagegen der Grad der Erkrankung. Auch ein Haus, das sich als "Klinik" bezeichne, könne ein Sanatorium sein, wenn überwiegend die für Sanatorien typischen Behandlungen vorgenommen würden. Typisch für Sanatorien sei die Durchführung besonderer Heilmaßnahmen (z.B. mit Mitteln der physikalischen Therapie wie Bädern, Bestrahlungen sowie der Bewegungstherapie) oder durch die Einhaltung bestimmter Formen der Ernährung. Während in Krankenhäusern und Kliniken in der Regel alle oder die meisten Erkrankungen behandelt würden, spezialisierten sich Sanatorien regelmäßig auf die Behandlung bestimmter (besonders chronischer) Leiden. Nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung seien beim Kläger überwiegend die für eine Sanatoriumsbehandlung typischen Maßnahmen wie Lymphdrainage mit Bandagierung und diätetische Behandlungen einschließlich körperlicher Aktivierung durchgeführt worden. Dass diese Behandlungen unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt worden seien, sei nach § 7 Abs. 4 Ziffer 2 BhVO Voraussetzung für die vorherige Anerkennung eines Sanatoriumsaufenthalts.
Mit am 15.10.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und vertiefend trägt er zur Begründung vor, den Ausführungen des Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid sei zwar dem Grunde nach zuzustimmen, sie beachteten jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht ausreichend. Er, der Kläger, habe bereits in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass es sich bei der F.klinik um eine gemischte Anstalt nach dem Krankenhausgesetz Baden-Württemberg handele. Das bedeute, dass jeder privat krankenversicherte Patient mit einer Krankenhauseinweisung des Hausarztes für einen Akutkrankenhausaufenthalt aufgenommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die lymphologischen Fachkliniken innerhalb der Gesamtheit der Reha-Kliniken eine Sonderrolle einnähmen. Diese finde bereits durch die Zulassung zur Behandlung Schwerkranker seitens der Gesundheitsämter und durch die Einstufung als gemischte Krankenanstalt durch die privaten Krankenkassen Berücksichtigung. Im Gutachten zur „Behandlung von Patienten mit schwerwiegenden Lymphödemen" des Referates Gesundheitsfragen MDK Baden-Württemberg, erstellt im Auftrag der AOK Baden-Württemberg aus dem Jahr 2005, seien die Besonderheiten lymphologischer Fachkliniken im Hinblick auf Charakter und Zweckbestimmung und unter Beachtung von Organisation und Leistungsangebot ausführlich beleuchtet und eindeutig bewertet worden. Demnach hätten lymphologische Fachkliniken wie die F.klinik einen Sonderstatus innerhalb der Gesamtheit der Kliniken, da sie bezüglich der Voraussetzungen der personellen Ausstattung und der Multimorbidität des Patientengutes besonders hohen Ansprüchen zu genügen hätten. Auf Seite 32 des Gutachtens heiße es dazu wörtlich : „Prinzipiell kann man sagen, dass die Behandlung von lymphologischen Patienten sowohl zentrale Bereiche der Rehabilitation (Behandlung von Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen), als Anteile der Krankenhausbehandlung (Einwirkung auf Krankheitssymptome) enthält." Auf Seite 33 des Gutachtens sei dazu weiter ausgeführt: „Aus bereits genannten Gründen - fehlende fachliche Qualifikation und mangelnde personelle Ressourcen - sind die Plankrankenhäuser nicht in der Lage dazu, Patienten mit schwerwiegenden Lymphödemen leitliniengerecht zu behandeln. Andererseits sind die so genannten lymphologischen Fachkliniken - bei vorhandenen Infrastrukturen - durchaus in der Lage dazu, den beson deren medizinischen Anforderungen von lymphostatisch Erkrankten mit hoher Komorbidität gerecht zu werden. Einerseits reichen die im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung (Innere Medizin, Angiologie) erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht aus, um das Fachgebiet der Lymphologie adäquat zu beherrschen. Andererseits sind die lymphologisch tätigen Klinikärzte sehr wohl in der Lage dazu, der ausgeprägten Komorbidität lymphologischer Patienten gerecht zu werden, insbesondere wenn es sich um dieselbe pathophysiologische Endstrecke (Mikro Zirkulation) handelt. In diesem Sinne reicht das therapeutische (ebenso die Infrastruktur) Niveau der lympho logischen Fachkliniken zwar nicht aus, sehr seltene lymphologisch bedingte vitale Bedrohungen abzuwenden. Andererseits geht der medizinische und pflegerische Aufwand der lymphologischen Fachkliniken jedoch weit über das übliche Maß der rehabilitativen Maßnahmen hinaus." Hieraus ergebe sich, dass die Einordnung der F.klinik als Sanatorium bzw. Reha-Klinik im vorliegenden Fall unzutreffend sei. Auszugehen sei vielmehr davon, dass auf Grund der geschilderten Besonderheiten kein Sanatoriumsaufenthalt vorgelegen habe, so dass es für die Beihilfegewährung nicht darauf ankomme, ob er, der Kläger, im Vorfeld der Maßnahme die Genehmigung bei der Beihilfestelle eingeholt habe.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2009 zu verpflichten, „die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Kosten anzuerkennen und entsprechende Beihilfe zu gewähren.“
Der Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfegewährung verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.
Einem Beihilfeanspruch des Klägers auf Erstattung der ihm auf Grund seines stationären Aufenthalts in der F.klinik St.B. entstandenen Aufwendungen steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BhVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nummern 1, 6, 8 und 11 BhVO nur dann beihilfefähig, wenn
1. ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO), und
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhVO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Weder hat der Kläger dem Beklagten ein Zeugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BhVO vorgelegt, noch hat die Festsetzungsstelle des Beklagten die Beihilfefähigkeit des Aufenthalts des Klägers in der F.klinik St.B. vor dem Aufenthaltsbeginn anerkannt, weil der Kläger eine entsprechende Anerkennung unstreitig gar nicht erst beantragt hat.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der F.klinik – Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten – in St.B. um ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO und nicht um ein Krankenhaus im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Abgrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium von den Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Beihilferecht der Charakter der Krankenanstalt maßgebend und nicht die Eigenart der Behandlung
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14.99 –, DÖV 2000, 201 = DVBl 2000, 494 = ZBR 2000, 132 = NVwZ-RR 2000, 307, zitiert nach JURIS).
Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung in einer Reihe vorangegangener Verfahren bereits angeschlossen
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zu der dem saarländischen Beihilferecht vergleichbaren Regelung des Bundes folgendes ausgeführt:
„Nach § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO), hier anzuwenden in der Fassung der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 1. März 1993 (GVBl S. 145), sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium nur dann beihilfefähig, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und außerdem die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Gemäß § 8 Abs. 3 BVO ist Sanatorium eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür zuständige Pflegepersonal vorhanden sind.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall an. Vielmehr ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach § 8 BVO maßgebend, ob die jeweilige Einrichtung nach Charakter und Zweckbestimmung ein Sanatorium ist (vgl. auch Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <Buchholz 270 § 9 Nr. 3> zu § 9 BhV Fassung 1981). Bereits nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 BVO geht es um Kosten der Unterkunft und Verpflegung ‚in einem Sanatorium’.
Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass es auf die Behandlung im jeweiligen Einzelfall ankommen soll. Nach § 8 Abs. 3 BVO hat der Begriff des Sanatoriums als der den Typ der Einrichtung definierende Begriff zentrale Bedeutung. Käme es hingegen auf die Art der Behandlung im Einzelfall an, hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber den 'sanatoriumsspezifischen' Charakter dieser Behandlung als entscheidendes Merkmal in die Legaldefinition aufgenommen hätte. Auch das Erfordernis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVO, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung einzuholen und die Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen vorher anerkennen zu lassen, ist nur verständlich, wenn es auf die Zweckbestimmung und den Charakter der Einrichtung ankommt. Anderenfalls könnte häufig erst nachträglich festgestellt werden, ob es sich um eine 'sanatoriumsspezifische' Behandlung gehandelt hat. Dies wäre mit dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vereinbar.
Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 3 BVO ist ein Sanatorium im Sinne des Beihilferechts durch die Organisation und das Leistungsangebot gekennzeichnet. Es muss sich um eine Krankenanstalt handeln, die unter ärztlicher Leitung steht, die die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal bereithält und die besondere Heilbehandlungen durchführt. Die Abgrenzung des Sanatoriums zu den allgemeinen Krankenhäusern ergibt sich insbesondere aus dem Merkmal 'besondere Heilbehandlungen', die durch Regelbeispiele erläutert werden. Diesen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass die genannten Therapieformen nicht unmittelbar von Ärzten, sondern von sonstigem medizinisch-technischen Personal angewandt werden. Danach ist das Sanatorium eine Einrichtung, das nach dem Schwerpunkt seines Leistungsangebots die nichtärztlichen Heilanwendungen besonders betont, auch wenn sie ärztlich angeordnet und in ihren Auswirkungen kontrolliert werden (vgl. auch Urteil vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 36.86 - <Buchholz 451.74 § 2 Nr. 4>; BGHZ 87, 215 <224>).“
Nach der Definition des § 7 Abs. 4 der hier anzuwendenden saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – ist ein Sanatorium eine Krankenanstalt,
1. die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
2. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖGDG; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
Auch nach dieser Definition, die im Wesentlichen dem Sanatoriumsbegriff entspricht, den das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung herausgearbeitet hat, kommt es mithin auf den Charakter der Krankenanstalt und nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall an.
Hiervon ausgehend ist die F.klinik St.B. ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO, nicht aber ein Krankenhaus im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO.
Zwar bezeichnet sich die F.klinik selbst als Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten, was auch den Schluss zulassen könnte, es handele sich um ein Krankenhaus im beihilferechtlichen Sinne. Jedoch ergibt sich aus der eigenen Beschreibung des Klinikbetreibers, dass es sich bei der F.klinik um eine Rehabilitationsklinik handelt, die vorwiegend Anschlussheilbehandlungen anbietet, und die demnach eben kein Krankenhaus, sondern ein Sanatorium ist
(vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 – betreffend die H.Klinik – Fachklinik für Konservative Orthopädie – in B.W.).
Auf der Internetseite der Klinik
(http://www.F.klinik .de/)
heißt es unter der Rubrik „A. Kliniken und Schulen“ bei dem Unterpunkt „häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Sind die A.-Kliniken Krankenhäuser, ist die Behandlung eine Rehamaßnahme und ist eine Anschlussheilbehandlung möglich?“ wie folgt:
„Die F.klinik Dr. A. und die S.klinik Z. sind gemäß ihrer Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern Rehabilitationskliniken. Die A. – Kliniken können Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, des weiteren sind Anschlussheilbehandlungen (AHB`s) nach z.B. Krankenhausaufenthalten möglich. Einen Aufenthalt in einer unserer Kliniken ermöglichen Sie sich, indem Sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger beantragen.
Die A.–Kliniken sind keine Krankenhäuser, jedoch besteht die Möglichkeit einer Krankenhauseinweisung in speziellen Fällen. Da die F.klinik und die S.klinik von ihren jeweiligen zuständigen Gesundheitsämtern auch zur Behandlung von Schwerkranken zugelassen sind, besteht durch eine Einzelfallentscheidung (im Akutfall) Ihrer Krankenkasse die Möglichkeit über eine Krankenhauseinweisung zu uns zu gelangen. Wichtig ist bei dieser Form der Einweisung, dass Ihr Arzt den akuten Behandlungsbedarf Ihres Krankheitsbildes sehr genau dokumentiert und darauf hinweist, dass die Behandlung Ihrer Krankheit am effektivsten in der F.klinik Dr. A. oder der S.klinik Z. erfolgen kann. Dieser Hinweis Ihres Arztes ist wichtig, da Sie sonst in einem Akutkrankenhaus behandelt werden und hier die Behandlung lymphologischer Erkrankungen oft nicht sachgemäß durchgeführt werden kann.“
(Quelle: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show. php?showID=35)
Dementsprechend ist auf der Internetseite der Klinik unter „häufig gestellte Fragen“ für Ärzte zu dem Thema „Ich habe einen Patienten, den ich gerne in die Klinik schicken würde“ ausgeführt:
„Sowohl die F.klinik Dr. A. als auch die S.klinik Z. sind Rehabilitationskliniken mit einem Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V. Insofern ist es nicht möglich, die Patienten per Krankenhauseinweisung einzuweisen. Vielmehr muss hierfür ein Antrag beim Kostenträger gestellt werden, der in der Regel entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) oder die zuständige Krankenkasse ist. Sollten Unklarheiten bzgl. der Zuständigkeit bestehen, so genügt es, den Antrag an einen der beiden gestellt werden. Sollte der Angeschriebene nicht zuständig sein, wird der Antrag entsprechend weitergeleitet. Bei dem Antrag handelt es sich um den "Antrag zur stationären Rehabilitation", das sog. Muster 61 . Dieser muss bei einigen Kassen gesondert angefordert werden.“
(Quelle: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show. php?showID=45)
Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Klinik selbst sich in ausdrücklicher Abgrenzung zu so genannten Akutkrankenhäusern als Rehabilitationsklinik (und damit als Sanatorium, vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) sieht, die in besonders gelagerten und von den Krankenkassen genehmigten Fällen auch Akutkranke behandelt.
Dass die F.klinik bei den Privatkrankenkassen als gemischte Krankenanstalten gelten, mit der Folge, dass jeder Privatkrankenversicherte mit einer Einweisung des Hausarztes, die vorher von der Krankenkasse genehmigt worden sein muss, auch für einen Akutkrankenhausaufenthalt aufgenommen werden kann
(so die Angaben des Klinikbetreibers in: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show.php?show ID=40),
führt beihilferechtlich zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr verlangen auch die Privatkrankenkassen mit Blick auf den – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen – Rehabilitationsklinik-Charakter der F.klinik ein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren, das beihilferechtlich auch in dringenden Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 BhVO – unverzüglich – nachgeholt werden kann.
Dass es sich bei der F.klinik beihilferechtlich um ein Sanatorium und nicht um ein Krankenhaus handelt, ergibt sich nicht allein aus der vorstehend wiedergegebenen Selbstdarstellung der Klinik, gestützt wird dies vielmehr auch durch ihr Leistungsangebot. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt hier eindeutig auf dem Gebiet der „kombinierten physikalischen Entstauungstherapie nach A.“ (manuelle Lymphdrainage, Bandagierungen etc.) sowie anderen physikalischen und sonstigen Heilbehandlungen, die nicht unmittelbar von Ärzten, sondern von sonstigem medizinisch-technischen Personal angewandt werden
(siehe hierzu ausführlich die Internetseite des Klinikbetreibers unter „Behandlungskonzept und Indikationen“: http://www.a....-online.de/html/de/konzept_und_ indikation.php),
weshalb die Klinik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eben eine Einrichtung ist, die nach dem Schwerpunkt ihres Leistungsangebots die nichtärztlichen Heilanwendungen besonders betont, auch wenn sie ärztlich angeordnet und in ihren Auswirkungen kontrolliert werden
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14.99 –, a.a.O.).
Eben solche Heilanwendungen sind ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung der F.klinik vom 15.09.2009 auch beim Kläger anlässlich seines Klinikaufenthalts durchgeführt worden.
Die Klinik ist daher beihilferechtlich ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO.
Unstreitig hat der Kläger weder ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO vorgelegt, noch ist eine Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für den Sanatoriums-Aufenthalt des Klägers durch den Beklagten erfolgt, so dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BhVO der Gewährung von Beihilfe entgegenstehen. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist nämlich nicht etwa nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die sachlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gegeben sind; sie ist vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 7.96 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4; VGH Kassel, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 2130/90 -, ZBR 1993, 383; Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 –).
Gegen dieses Erfordernis bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, auch keine rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 a.a.O. sowie vom 02.09.1999, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 –).
Dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 BhVO vorgelegen hätten, wonach in dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachgeholt werden kann, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich
(vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 27.07.1993, a.a.O., sowie VGH Mannheim vom 03.02.1982 - 4 S 111/81 -, ZBR 1982, 252).
Der Kläger hat die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens im Übrigen auch nicht unverzüglich nachgeholt.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 17 Abs. 9 Satz 1 BhVO berufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe trotz Unterbleibens der vorgeschriebenen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen. Der Kläger hat indes Entschuldigungsgründe für sein Versäumnis weder substantiiert vorgetragen, noch sind solche erkennbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.782,52 Euro festgesetzt.
Gründe
Über die Klage konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfegewährung verneinenden angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, so dass für die beantragte Verpflichtung des Beklagten nach § 113 Abs. 5 VwGO mangels einer Verletzung der Rechte des Klägers kein Raum ist.
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist
(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 – VI C 130.67 –, BVerwGE 32, 352).
Die angegriffenen Bescheide stehen mit den Beihilfevorschriften im Einklang.
Einem Beihilfeanspruch des Klägers auf Erstattung der ihm auf Grund seines stationären Aufenthalts in der F.klinik St.B. entstandenen Aufwendungen steht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BhVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts neben Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nummern 1, 6, 8 und 11 BhVO nur dann beihilfefähig, wenn
1. ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO), und
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhVO).
Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Weder hat der Kläger dem Beklagten ein Zeugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BhVO vorgelegt, noch hat die Festsetzungsstelle des Beklagten die Beihilfefähigkeit des Aufenthalts des Klägers in der F.klinik St.B. vor dem Aufenthaltsbeginn anerkannt, weil der Kläger eine entsprechende Anerkennung unstreitig gar nicht erst beantragt hat.
Nach zutreffender Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der F.klinik – Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten – in St.B. um ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO und nicht um ein Krankenhaus im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Abgrenzung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium von den Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Beihilferecht der Charakter der Krankenanstalt maßgebend und nicht die Eigenart der Behandlung
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14.99 –, DÖV 2000, 201 = DVBl 2000, 494 = ZBR 2000, 132 = NVwZ-RR 2000, 307, zitiert nach JURIS).
Die Kammer hat sich dieser Rechtsprechung in einer Reihe vorangegangener Verfahren bereits angeschlossen
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich zu der dem saarländischen Beihilferecht vergleichbaren Regelung des Bundes folgendes ausgeführt:
„Nach § 8 Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO), hier anzuwenden in der Fassung der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 1. März 1993 (GVBl S. 145), sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium nur dann beihilfefähig, wenn ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und außerdem die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Gemäß § 8 Abs. 3 BVO ist Sanatorium eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür zuständige Pflegepersonal vorhanden sind.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall an. Vielmehr ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach § 8 BVO maßgebend, ob die jeweilige Einrichtung nach Charakter und Zweckbestimmung ein Sanatorium ist (vgl. auch Urteil vom 24. August 1995 - BVerwG 2 C 7.94 - <Buchholz 270 § 9 Nr. 3> zu § 9 BhV Fassung 1981). Bereits nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 BVO geht es um Kosten der Unterkunft und Verpflegung ‚in einem Sanatorium’.
Der Wortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass es auf die Behandlung im jeweiligen Einzelfall ankommen soll. Nach § 8 Abs. 3 BVO hat der Begriff des Sanatoriums als der den Typ der Einrichtung definierende Begriff zentrale Bedeutung. Käme es hingegen auf die Art der Behandlung im Einzelfall an, hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber den 'sanatoriumsspezifischen' Charakter dieser Behandlung als entscheidendes Merkmal in die Legaldefinition aufgenommen hätte. Auch das Erfordernis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVO, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten über die Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung einzuholen und die Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen vorher anerkennen zu lassen, ist nur verständlich, wenn es auf die Zweckbestimmung und den Charakter der Einrichtung ankommt. Anderenfalls könnte häufig erst nachträglich festgestellt werden, ob es sich um eine 'sanatoriumsspezifische' Behandlung gehandelt hat. Dies wäre mit dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vereinbar.
Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 3 BVO ist ein Sanatorium im Sinne des Beihilferechts durch die Organisation und das Leistungsangebot gekennzeichnet. Es muss sich um eine Krankenanstalt handeln, die unter ärztlicher Leitung steht, die die erforderlichen Einrichtungen und das erforderliche Personal bereithält und die besondere Heilbehandlungen durchführt. Die Abgrenzung des Sanatoriums zu den allgemeinen Krankenhäusern ergibt sich insbesondere aus dem Merkmal 'besondere Heilbehandlungen', die durch Regelbeispiele erläutert werden. Diesen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass die genannten Therapieformen nicht unmittelbar von Ärzten, sondern von sonstigem medizinisch-technischen Personal angewandt werden. Danach ist das Sanatorium eine Einrichtung, das nach dem Schwerpunkt seines Leistungsangebots die nichtärztlichen Heilanwendungen besonders betont, auch wenn sie ärztlich angeordnet und in ihren Auswirkungen kontrolliert werden (vgl. auch Urteil vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 36.86 - <Buchholz 451.74 § 2 Nr. 4>; BGHZ 87, 215 <224>).“
Nach der Definition des § 7 Abs. 4 der hier anzuwendenden saarländischen Beihilfeverordnung – BhVO – ist ein Sanatorium eine Krankenanstalt,
1. die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
2. in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖGDG; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
Auch nach dieser Definition, die im Wesentlichen dem Sanatoriumsbegriff entspricht, den das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung herausgearbeitet hat, kommt es mithin auf den Charakter der Krankenanstalt und nicht auf die Art der Behandlung im Einzelfall an.
Hiervon ausgehend ist die F.klinik St.B. ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO, nicht aber ein Krankenhaus im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO.
Zwar bezeichnet sich die F.klinik selbst als Fachklinik für Lymphologie und Ödemkrankheiten, was auch den Schluss zulassen könnte, es handele sich um ein Krankenhaus im beihilferechtlichen Sinne. Jedoch ergibt sich aus der eigenen Beschreibung des Klinikbetreibers, dass es sich bei der F.klinik um eine Rehabilitationsklinik handelt, die vorwiegend Anschlussheilbehandlungen anbietet, und die demnach eben kein Krankenhaus, sondern ein Sanatorium ist
(vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 – betreffend die H.Klinik – Fachklinik für Konservative Orthopädie – in B.W.).
Auf der Internetseite der Klinik
(http://www.F.klinik .de/)
heißt es unter der Rubrik „A. Kliniken und Schulen“ bei dem Unterpunkt „häufig gestellte Fragen“ zu der Frage „Sind die A.-Kliniken Krankenhäuser, ist die Behandlung eine Rehamaßnahme und ist eine Anschlussheilbehandlung möglich?“ wie folgt:
„Die F.klinik Dr. A. und die S.klinik Z. sind gemäß ihrer Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern Rehabilitationskliniken. Die A. – Kliniken können Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, des weiteren sind Anschlussheilbehandlungen (AHB`s) nach z.B. Krankenhausaufenthalten möglich. Einen Aufenthalt in einer unserer Kliniken ermöglichen Sie sich, indem Sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrer zuständigen Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger beantragen.
Die A.–Kliniken sind keine Krankenhäuser, jedoch besteht die Möglichkeit einer Krankenhauseinweisung in speziellen Fällen. Da die F.klinik und die S.klinik von ihren jeweiligen zuständigen Gesundheitsämtern auch zur Behandlung von Schwerkranken zugelassen sind, besteht durch eine Einzelfallentscheidung (im Akutfall) Ihrer Krankenkasse die Möglichkeit über eine Krankenhauseinweisung zu uns zu gelangen. Wichtig ist bei dieser Form der Einweisung, dass Ihr Arzt den akuten Behandlungsbedarf Ihres Krankheitsbildes sehr genau dokumentiert und darauf hinweist, dass die Behandlung Ihrer Krankheit am effektivsten in der F.klinik Dr. A. oder der S.klinik Z. erfolgen kann. Dieser Hinweis Ihres Arztes ist wichtig, da Sie sonst in einem Akutkrankenhaus behandelt werden und hier die Behandlung lymphologischer Erkrankungen oft nicht sachgemäß durchgeführt werden kann.“
(Quelle: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show. php?showID=35)
Dementsprechend ist auf der Internetseite der Klinik unter „häufig gestellte Fragen“ für Ärzte zu dem Thema „Ich habe einen Patienten, den ich gerne in die Klinik schicken würde“ ausgeführt:
„Sowohl die F.klinik Dr. A. als auch die S.klinik Z. sind Rehabilitationskliniken mit einem Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V. Insofern ist es nicht möglich, die Patienten per Krankenhauseinweisung einzuweisen. Vielmehr muss hierfür ein Antrag beim Kostenträger gestellt werden, der in der Regel entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) oder die zuständige Krankenkasse ist. Sollten Unklarheiten bzgl. der Zuständigkeit bestehen, so genügt es, den Antrag an einen der beiden gestellt werden. Sollte der Angeschriebene nicht zuständig sein, wird der Antrag entsprechend weitergeleitet. Bei dem Antrag handelt es sich um den "Antrag zur stationären Rehabilitation", das sog. Muster 61 . Dieser muss bei einigen Kassen gesondert angefordert werden.“
(Quelle: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show. php?showID=45)
Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, dass die Klinik selbst sich in ausdrücklicher Abgrenzung zu so genannten Akutkrankenhäusern als Rehabilitationsklinik (und damit als Sanatorium, vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV) sieht, die in besonders gelagerten und von den Krankenkassen genehmigten Fällen auch Akutkranke behandelt.
Dass die F.klinik bei den Privatkrankenkassen als gemischte Krankenanstalten gelten, mit der Folge, dass jeder Privatkrankenversicherte mit einer Einweisung des Hausarztes, die vorher von der Krankenkasse genehmigt worden sein muss, auch für einen Akutkrankenhausaufenthalt aufgenommen werden kann
(so die Angaben des Klinikbetreibers in: http://www.a....-online.de/html/de/faq_show.php?show ID=40),
führt beihilferechtlich zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr verlangen auch die Privatkrankenkassen mit Blick auf den – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen – Rehabilitationsklinik-Charakter der F.klinik ein vorgeschaltetes Genehmigungsverfahren, das beihilferechtlich auch in dringenden Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 BhVO – unverzüglich – nachgeholt werden kann.
Dass es sich bei der F.klinik beihilferechtlich um ein Sanatorium und nicht um ein Krankenhaus handelt, ergibt sich nicht allein aus der vorstehend wiedergegebenen Selbstdarstellung der Klinik, gestützt wird dies vielmehr auch durch ihr Leistungsangebot. Der Schwerpunkt der Behandlung liegt hier eindeutig auf dem Gebiet der „kombinierten physikalischen Entstauungstherapie nach A.“ (manuelle Lymphdrainage, Bandagierungen etc.) sowie anderen physikalischen und sonstigen Heilbehandlungen, die nicht unmittelbar von Ärzten, sondern von sonstigem medizinisch-technischen Personal angewandt werden
(siehe hierzu ausführlich die Internetseite des Klinikbetreibers unter „Behandlungskonzept und Indikationen“: http://www.a....-online.de/html/de/konzept_und_ indikation.php),
weshalb die Klinik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eben eine Einrichtung ist, die nach dem Schwerpunkt ihres Leistungsangebots die nichtärztlichen Heilanwendungen besonders betont, auch wenn sie ärztlich angeordnet und in ihren Auswirkungen kontrolliert werden
(BVerwG, Urteil vom 02.09.1999 – 2 C 14.99 –, a.a.O.).
Eben solche Heilanwendungen sind ausweislich der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung der F.klinik vom 15.09.2009 auch beim Kläger anlässlich seines Klinikaufenthalts durchgeführt worden.
Die Klinik ist daher beihilferechtlich ein Sanatorium im Sinne des § 7 BhVO.
Unstreitig hat der Kläger weder ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhVO vorgelegt, noch ist eine Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für den Sanatoriums-Aufenthalt des Klägers durch den Beklagten erfolgt, so dass § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BhVO der Gewährung von Beihilfe entgegenstehen. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist nämlich nicht etwa nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die sachlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gegeben sind; sie ist vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung
(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 7.96 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4; VGH Kassel, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 2130/90 -, ZBR 1993, 383; Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 –).
Gegen dieses Erfordernis bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, auch keine rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
(vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 a.a.O. sowie vom 02.09.1999, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 16.12.2004 – 3 K 95/03 –).
Dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 BhVO vorgelegen hätten, wonach in dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachgeholt werden kann, ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich
(vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil vom 27.07.1993, a.a.O., sowie VGH Mannheim vom 03.02.1982 - 4 S 111/81 -, ZBR 1982, 252).
Der Kläger hat die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens im Übrigen auch nicht unverzüglich nachgeholt.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 17 Abs. 9 Satz 1 BhVO berufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe trotz Unterbleibens der vorgeschriebenen vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen. Der Kläger hat indes Entschuldigungsgründe für sein Versäumnis weder substantiiert vorgetragen, noch sind solche erkennbar.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 1.782,52 Euro festgesetzt.