Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 28.04.2010 – 11 K 1766/09

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet, weil die Klage gegen den Bescheid vom 28.06.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2008 nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die Klägerin kann sich weder unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag und entsprechende Beweisangebote darauf berufen, den von ihr bei Antragstellung nicht angegebenen Vermögenswerten stünden Forderungen von Verwandten gegenüber, noch waren die nach der BAföG-Antragstellung getätigten Ausgaben vermögensmindernd zu berücksichtigen. Das Klagevorbringen bezüglich dieser Ausgaben geht nicht über das hinaus, was bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, so dass sich mit Blick auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden weitere Ausführungen erübrigen. Der Vortrag hinsichtlich der nach Ansicht der Klägerin vermögensmindernd zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüber Verwandten wird nach wie vor den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07 -, E 132, 10) zu stellenden Anforderungen an einen substanziierten Sachvortrag nicht gerecht. Ihr Vorbringen geht über die nach Gläubigern gegliederte Aufstellung, die Daten der zumeist Barauszahlungen sowie der entsprechenden Rückzahlungen ihrerseits (einschließlich der Vorlage von Kontobelegen) nicht hinaus. Nähere Angaben zum rechtsgeschäftlichen Hintergrund der jeweiligen Transaktionen fehlen dagegen. Die Klägerin kann ihrer Darlegungspflicht daher auch nicht dadurch genügen, dass sie ihre Mutter und ihre Schwester als Zeuginnen benennt. Auf der Basis der dürftigen Angaben, die die Klägerin zu den jeweiligen Verbindlichkeiten gemacht hat, stellt sich ihr Beweisangebot nämlich nach Aktenlage als grundsätzlich unzulässiger Ausforschungsbeweis dar.