Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 29.04.2010 – 11 K 692/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Dem Kläger waren auf Antrag vom 25.10.2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 und auf weitere Anträge für die Bewilligungszeiträume Oktober 2005 bis September 2006 sowie Oktober 2006 bis September 2007 Förderungsleistungen nach dem BAföG bewilligt worden. Entsprechend seiner Erklärungen waren ihm im Bewilligungszeitraum 2004/2005 4.616,16 EUR, im Bewilligungszeitraum 2005/2006 4.612,69 EUR und im Bewilligungszeitraum 2006/2007 4.825,88 EUR an Vermögen angerechnet worden.
Nachdem der Beklagten über einen Datenabgleich nach § 45 d EStG bekannt geworden war, dass der Kläger im Jahr 2004 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf ein höheres als das angegebene Vermögen schließen ließen, wurde eine ergänzende Vermögensabfrage durchgeführt. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang geltend, er habe 2004 ein Fahrzeug erworben, wobei ihm sein Vater ein entsprechendes Darlehen gewährt habe. Den Darlehensbetrag habe er 2005 in voller Höhe seinem Vater zurückgezahlt. Bei BAföG-Antragstellung sei er davon ausgegangen, dass seine Vermögenswerte nicht mehr zählten, da sein Vater ihm das Darlehen gewährt habe. Ergänzend reichte der Kläger eine Bescheinigung der Volkswagenbank betreffend sein Vermögen bei diesem Geldinstitut zu den Akten, aus der sich ergab, dass zum 25.10.2004 ein Pluskonto (Kto.-Stand: 5.488,67 EUR) und ein Auto-Sparbrief (Stand: 16.000.00 EUR) vorhanden waren, die Geschäftsbeziehung aber am 15.4.2005 geendet habe. Hinsichtlich des erwähnten Fahrzeugs legte der Kläger Kopien der Fahrzeugpapiere vor und gab ergänzend an, zwischen seinen Eltern und ihm sei kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen worden. Ausweislich der Fahrzeugpapiere war das Fahrzeug zunächst auf Herrn …, dann ab 2001 auf die Mutter des Klägers und schließlich ab 14.2.2007 auf ihn zugelassen. Darüber hinaus reichte er u.a. ein mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument zu den Akten. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass zwischen ihm und seinem Vater folgende Vereinbarung getroffen wurde:
„Herr … hat das Fahrzeug VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen zum Preis von 20.000 EUR erworben. Diesen Betrag gewähre ich meinem Sohn als Darlehen, wobei dieser Betrag sobald wie möglich an mich zurück zu zahlen ist. Gleichzeitig verpflichte ich mich sämtliche Reparaturen, Steuern und Kfz-Versicherung für das Fahrzeug während des Studiums meines Sohnes ebenso darlehensweise zu übernehmen. Mein Sohn ist berechtigt. Das Darlehen jederzeit an mich zurückzuführen, wobei Zinsen nicht erhoben werden.“
Das Dokument ist auf den 01.04.2004 datiert.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 berechnete die Beklagte die dem Kläger in den o.g. Bewilligungszeiträumen zustehenden Förderungsleistungen unter Anrechnung des zusätzlichen Vermögens neu und kam zu folgenden Rückforderungen:
Bewilligungszeitraum Oktober 2004 – September 2005:
4.524,00 EUR,
Bewilligungszeitraum Oktober 2005 – September 2006:
4.524,00 EUR,
Bewilligungszeitraum Oktober 2006 – September 2007:
3.016,00 EUR.
Zur Begründung ist ausgeführt, die bisherigen Förderungsbescheide seien durch den Bescheid gemäß § 45 Abs. 2 BAföG aufgehoben. Die Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Der Kläger habe die Ausbildungsförderung in Höhe des Rückforderungsbetrages durch zumindest grob fahrlässige falsche oder unvollständige Angaben über sein Vermögen bewirkt. Das im Kalenderjahr 2005 an seinen Vater übertragene Vermögen in Höhe von 21.488,67 EUR sei anzurechnen gewesen, weil eine rechtsmissbräuchliche Übertragung im Sinne von Tz. 27.1.3a BAföGVwV vorliege. Der vorgelegte Darlehensvertrag könne nicht anerkannt werden, weil der Wagen familienintern zu einem Preis veräußert worden sei, der weit über dem Zeitwert gelegen habe, ein Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht vorliege und der Kläger erst seit 14.02.2007 Besitzer des Fahrzeugs sei. Das nachgewiesene Kapitalvermögen sei daher auch für die Bewilligungszeiträume 2005-2006 und 2006-2007 anzurechnen.
Der vom Kläger am 12.06.2007 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2008 ist im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Klägers, den ihm zugerechneten Vermögenswerten hätte zu allen Zeitpunkten eine Darlehensforderung seines Vaters in Höhe von 20.000 EUR gegenüber gestanden, sei nicht überzeugend. Auch wenn man bestimmte Sonderausstattungen berücksichtige, die das Fahrzeug erhalten habe, stehe der angebliche Kaufpreis des Fahrzeugs zu seinem Zeitwert außer Verhältnis. Weshalb der Wagen erst 2007 und nicht bereits 2004, als der „Darlehensvertrag“ geschlossen worden sei, auf den Kläger umgeschrieben worden sei, sei nicht ersichtlich.
Der Darlehensvertrag entspreche nicht den hier heranzuziehenden Kriterien zur Anerkennung von Darlehen unter Verwandten, die die Finanzgerichte aufgestellt hätten. Es fehle an ausreichend konkreten Regelungen über den Zeitpunkt der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens sowie über die Verzinsung und die Sicherheiten. Einem sogenannten „Fremdvergleich“ halte das Darlehen nicht stand. Der Zeitpunkt der Rückzahlung werde im Darlehensvertrag letztlich offen gelassen. Eine Besicherung des Darlehens sei ebenfalls nicht vorgesehen, obwohl mit dem Fahrzeug durchaus ein Sicherungsobjekt vorhanden gewesen sei.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten durch Einschreiben mit Rückschein am 17.06.2008 zugestellt.
Am 16.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er, seinen bisherigen Vortrag teils ergänzend, teils vertiefend geltend, das Fahrzeug sei erst im Jahre 2007 nach dem Tod seiner Mutter auf ihn umgeschrieben worden. Zuvor habe er von den günstigeren Versicherungsrabatten seiner Mutter profitiert. Bei dem Fahrzeug habe es sich um ein Sonderfahrzeug mit zahlreichen Umbauten gehandelt, wobei in das Fahrzeug mindestens 10.000 EUR investiert worden seien. Zum Beleg hierfür reicht der Kläger eine handschriftliche Aufstellung sowie eine Vielzahl von Rechnungen und Belegen aus der Zeit von 8.11.2002 bis 07.07.2003 (Bl. 59-74 d.A) sowie eine Rechnung vom 01.07.2005 (Bl. 58) zu den Akten. Es habe sich um ein Liebhaberfahrzeug gehandelt, das zwar bereits eine Laufleistung von 175.000 km gehabt habe, dessen Wert aber nicht mit dem Zeitwert angegeben werden könne. Zudem sei in dem Darlehensvertrag auch eine Regelung über die Kosten des Unterhalts für die Dauer von mindestens 4-6 Jahren getroffen worden. Ein Missverhältnis zwischen Darlehensvertrag und der vom Kläger seinem Vater gezahlten Summe bestehe seiner Meinung nach nicht. Bei den Geldbeträgen, die die Bank bescheinigt habe, habe es sich gerade um die „darlehensweise zur Verfügung gestellte Forderung“ an seinen Vater gehandelt. Dieses Vermögen sei ursprünglich für ihn von seinen Eltern angespart worden. Zwischen ihm und seinem Vater sei klar gewesen, dass das Darlehen mit dem 01.04.2004 übergehe und der Darlehensbetrag, um einen Verlust bei der Bank zu vermeiden, zu einem späteren Zeitpunkt (erst 2005) übertragen werden sollte. Die Geldbeträge hätten an den Vater übertragen werden sollen, um zu gewährleisten, dass sämtliche zukünftigen Kosten des Fahrzeugs während seines Studiums, die sein Vater übernommen habe, abgesichert seien. Die seit 2004 aufgelaufenen von seinem Vater getragenen Kosten hätten mittlerweile eine Höhe erreicht, die den darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrag bei weitem überstiegen.
Zur weiteren Glaubhaftmachung seines Vortrages reichte der Kläger Bankbescheinigungen und Belege betreffend die Laufleistung des Fahrzeugs im Jahr 2004 zu den Akten.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 30.05.2007 und den Widerspruchsbescheids vom 16.06.2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Neben dem Alter des Fahrzeugs und dem dadurch bewirkten offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Darlehensbetrag und dem Zeitwert des Fahrzeugs – auch unter Berücksichtigung der Sonderausstattung – müsse auch beachtet werden, dass der Kläger die Darlehensverpflichtung nicht von vorneherein, sondern erst angegeben habe, nachdem er habe einräumen müssen, über anrechenbares Vermögen verfügt zu haben.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Bescheid vom 30.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Denn die bisherigen Förderungsbescheide für die jeweiligen Bewilligungszeiträume sind rechtswidrig, weil unberücksichtigt blieb, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung über das im Tatbestand angegebene Vermögen bei der Bank verfügte, das er später rechtsmissbräuchlich seinem Vater übertrug.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Eine vermögensmindernde Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Darlehensverbindlichkeiten kommt hier nicht in Betracht.
Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10) allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt.
Dabei setzt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld nicht zwingend voraus, dass die Abrede einem strikten Fremdvergleich in der Weise standhält, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entsprechen muss.
Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. (BVerwG, a.a.O.)
Mit Gewicht gegen die Annahme einer bestehenden Schuld sprechen vorliegend der Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich erstmals auf das Vorliegen einer vermögensmindernden Schuld beruft (a.), der Inhalt sowie die Art und Weise seines diesbezüglichen Vortrags (b.), und der Umstand, dass die vereinbarte Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (c.).
a. Indiziell steht der Annahme einer bestehenden Schuld entgegen, dass der Kläger eine etwaige Darlehensverpflichtung bei Antragstellung nicht angegeben, sondern vielmehr erst behauptet hat, nachdem er auf Vorhalt seiner durch einen Datenabgleich zwischen den Finanz- und Ausbildungsförderungsbehörden bekannt gewordenen Zinseinkünfte einräumen musste, im fraglichen Zeitraum anrechenbares Vermögen besessen zu haben (BVerwG, a.a.O.) .
b. Hinzu kommt, dass der Inhalt der Abrede auch dann nicht von Anfang an substantiiert, sondern vielmehr erst nach und nach und bis zuletzt nicht einmal schlüssig dargelegt wurde.
Der Kläger sprach zunächst in seinem Schreiben vom 30.03.2007 (Bl. 84 d.BA) vom Erwerb eines Fahrzeuges im Jahr 2004, wobei ihm sein Vater ein Darlehen gewährt habe. Er habe dann 2005 den Darlehensbetrag in voller Höhe an seinen Vater zurückgezahlt, weshalb er gemeint habe, den Betrag von mehr als 21.000 EUR bei der Bank nicht angeben zu müssen. Den ersten Antrag auf BAföG-Leistungen hat der Kläger jedoch schon im Oktober 2004, also geraume Zeit vor der Übertragung des Vermögens bei der Bank an seinen Vater gestellt.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat er dann vorgetragen, der Betrag sei zur Sicherung eines (ihm) gewährten Darlehens in Höhe von 20.000 EUR an seinen Vater (zurück-)übertragen worden (Bl. 48 d.A.). In diese Richtung geht auch das Vor-bringen, die Beträge seien an den Vater überwiesen worden, „um zu gewährleisten, dass hier der Zeuge Dr. … <sein Vater: Anm. d. Verf.> sämtliche künftige Kosten des Fahrzeugs, des Studiums des Sohnes übernimmt und auch die Kosten hierfür gesichert sind“ (Bl. 49). Demnach will der Kläger sein Vermögen dem Vater übertragen haben, damit dieser seiner Verpflichtung aus dem „Darlehensvertrag“ nachkommen kann.
Andererseits erklärt der Kläger, die „Darlehensbeträge“ seien erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst im Jahr 2005 übertragen worden, was für ein Darlehen spräche, das der Kläger seinem Vater gewährt hätte und welches dieser dann z.B. durch die Hingabe des Fahrzeugs einerseits und durch die Übernahme der Fahrzeugkosten während des Studiums andererseits abzulösen gehabt hätte.
Die mit „Darlehensvertrag“ überschriebene schriftliche Vereinbarung vom 01.04.2004 spricht dagegen eindeutig von einem Darlehen, das der Vater dem Kläger gewährt. Die Vereinbarung enthält indes keinen Hinweis, dass sie in irgendeinem Bezug zu dem seinerzeit bei der Bank vorhandenen Vermögen des Klägers steht, insbesondere dass die Darlehensschuld durch Übertragung dieses Vermögens hat getilgt werden sollen.
Dass eine solche Beziehung zu dem Vermögen bei der Bank von Anfang an bestanden haben soll, wird vom Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens behauptet, wo er in der Klagebegründung vom 11.7.2008 vortragen lässt, es sei zwischen ihm und seinem Vater „klar“ gewesen, „dass das Darlehen mit dem 1.4.2004 übergeht und der Darlehensbetrag, wobei lediglich aus Gründen, bei der Bank keinen Verlust zu fahren, eine Übertragung der Darlehensbeträge zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst im Jahr 2005 erfolgte“. Dieser Erklärung widerspricht allerdings die vorgelegte Bestätigung der Bank vom 07.04.2005 (Bl. 53) betreffend die Vertragsumschreibung des Vertrages. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass zumindest die unter diesem Vertrag geführte Anlage mit einer Laufzeit von 2 Jahren ab 02.04.2004, also einen Tag nach der Vereinbarung vom 01.04.2004 begann, bis 02.04.2006 lief und während der Laufzeit zu einem bloßen Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 EUR auf den Vater umgeschrieben werden konnte, ohne dass ein Zinsverlust eintrat.
Schließlich zeigt der widersprüchliche klägerische Vortrag zum Umfang der angeblichen Darlehensverbindlichkeit und ihrer vermeintlichen Tilgung, dass die Beteiligten der Vereinbarung entweder sich über deren Tragweite oder die Modalitäten der Abwicklung nicht im Klaren waren bzw. sind oder nie ernsthaft eine Darlehensverbindlichkeit begründen wollten. Diese Bewertung beruht auf einer Auswertung des klägerischen Vorbringens zur angeblichen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit. Während er einerseits angibt, mit der Übertragung des Vermögens von der Bank in Höhe von 21.488,67 EUR habe er seine Rückzahlungsverpflichtung erfüllt, trägt er andererseits vor, er habe „darlehensweise“ sowohl das Fahrzeug (im Wert von im „Darlehensvertrag“ ausdrücklich angegebenen 20.000 EUR) als auch mittlerweile weitere Zuwendungen betreffend den zweiten Teil der Vereinbarung (Unterhalt Kfz während des Studiums) in Höhe von insgesamt 7.800 EUR erhalten. Wäre die vermeintliche Darlehensschuld mit der Hingabe des Vermögens bei der Bank aber insgesamt getilgt, spielte die Höhe weiterer Leistungen des Vaters betreffend den zweiten Teil der Vereinbarung keine Rolle mehr.
c. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger ist es schließlich nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug den im „Darlehensvertrag“ vom 01.04.2004 genannten Kaufpreis von 20.000 EUR wert war. Gegen einen solchen Fahrzeugwert sprechen mit Gewicht die Laufleistung des Fahrzeugs von im März 2004 mindestens 175.906 Kilometern (vgl. die TÜV-Bescheinigung vom 10.03.2004, Bl. 57) und sein Alter von mehr als 10 Jahren. Diese maßgeblichen wertbildenden Faktoren lassen auf einen Zeitwert im Jahr 2004 von deutlich unter 10.000 EUR schließen.
Die behaupteten Investitionen in das Fahrzeug vermögen die Differenz zu dem angegebenen Kaufpreis nicht ansatzweise zu erklären, denn zum einen betreffen die vorgelegten Belege allenfalls etwa die Hälfte der behaupteten Ausgaben (aa.) und zum anderen sind die nachgewiesenen Investitionen nach Art und Umfang nicht geeignet, die Wertsteigerung des Fahrzeugs zu belegen (bb.).
aa. Die handschriftliche Aufstellung (Bl. 55-56) konkretisiert allenfalls die Behauptung, einen Beleg stellt sie jedoch nicht dar. Mit den zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 58-74) lässt sich dagegen bestenfalls eine Investitionssumme in Höhe von etwas mehr als 5.000 EUR belegen. Von den bei einer Addition der Endbeträge der Belege suggerierten 10.428,75 EUR verbleiben nach Abzug dieser Positionen nur noch 5.043,75 EUR.
Eine einfache Addition der Endbeträge der vorgelegten Belege verbietet sich, da z.T. Auftragsbescheinigungen und Rechnungsbelege für ein und dasselbe Geschäft vorgelegt werden. So betrifft der Auftrag vom 16.04.2003 (Bl. 68) die Rechnung vom 06.05.2003 (Bl. 61 und 67) mit der Folge, dass 2.390,00 EUR außer Ansatz bleiben müssen. Die Rechnung vom 06.05.2003 besteht aus zwei Blättern, die nicht chronologisch hintereinander geheftet eingereicht wurden (Bl. 61 und Bl. 67). Insgesamt weist diese Rechnung einen Rechnungsbetrag von 2.530,00 EUR aus (Bl. 61). Die Zwischensumme aus „I. RECHNUNG“ (Bl. 67) in Höhe von 2.470,00 EUR bleibt deshalb bei der Summe der Investitionen ebenfalls außer Ansatz. Der Beleg vom 22.11. (Bl. 71) ohne Datum betrifft ersichtlich die Fahrzeugteile, die dann in der Rechnung vom 05.12.2002 (Bl. 72) abgerechnet werden, so dass die im Beleg vom 22.11. erfassten 500,00 EUR ebenfalls außer Ansatz bleiben müssen. Schließlich wurden dem Kläger ausweislich der Rechnung vom 26.02.2003 25,00 EUR wegen Rückgabe rückvergütet.
bb. Eine Wertsteigerung des Fahrzeugs in dem vom Kläger behaupteten Umfang ist ebenfalls nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen.
Die belegten Investitionen beschränken sich im Wesentlichen auf Anbauteile, die die Fahrzeugoptik verändern, sowie ein neues Fahrwerk samt Rädern. Konkrete Hinweise zur Qualität der Ausführung der Umbaumaßnahmen fehlen. Solche wären aber erforderlich gewesen, um den Einbau der Teile überhaupt wertsteigernd zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug ausweislich des TÜV-Berichts vom 10.03.2004 keine Mängel aufwies, also verkehrssicher war, genügt insofern nicht. Hinzu kommt, dass die Investitionen ausweislich der vorgelegten Belege offensichtlich bis auf eine Rechnung über 238,00 EUR (Bl. 58 d.A.), die aber aus der Zeit nach dem angeblichen Verkauf datiert, bereits 2002 bzw. 2003 getätigt wurden, so dass insofern auch eine Abnutzung der Teile berücksichtigt werden müsste. Der Hinweis, es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Liebhaberfahrzeug mag zutreffend sein, indes führt dies regelmäßig nicht zu einer derart erheblichen Wertsteigerung wie hier behauptet wird. Denn die Zahl der Liebhaber, die sich für den Kauf eines solchen Fahrzeugs interessieren, bleibt erfahrungsgemäß deutlich hinter Zahl derjenigen zurück, die ein Originalfahrzeug gleichen Alters und mit entsprechender Laufleistung suchen. Mangels entsprechender Nachfrage wird damit aber der für ein solches Fahrzeug realistisch zu erzielende Preis und damit sein Wert weiter gedrückt.
Soweit der Kläger im Verlauf der gerichtlichen Verfahrens unter Verweis auf den zweiten Teil der Vereinbarung vom 01.04.2004 von der nach alledem fehlenden Schlüssigkeit seines Vorbringens zum Wert des Fahrzeugs abzulenken versucht, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass weder die Beklagte noch das Gericht von sich aus davon ausgehen, dass allein der Wert des Fahrzeugs schon mit 20.000 EUR angesetzt wurde. Vielmehr ergibt sich dies aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 01.04.2004, an der der Kläger sich festhalten lassen muss.
Zu einer weiteren Sachaufklärung besteht mit Blick auf die dargelegten Ungereimtheiten des klägerischen Vortrages, die durch die auf gerichtliche Aufforderung hin vorgelegten Unterlagen betreffend das Fahrzeug nicht ansatzweise ausgeräumt, sondern vielmehr weiter vertieft wurden, kein Anlass.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Bescheid vom 30.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 16.06.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Rückforderung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Denn die bisherigen Förderungsbescheide für die jeweiligen Bewilligungszeiträume sind rechtswidrig, weil unberücksichtigt blieb, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Antragstellung über das im Tatbestand angegebene Vermögen bei der Bank verfügte, das er später rechtsmissbräuchlich seinem Vater übertrug.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlicheren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Eine vermögensmindernde Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Darlehensverbindlichkeiten kommt hier nicht in Betracht.
Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 -5 C 30/07-, E 132, 10) allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Um der Gefahr des Missbrauchs entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt.
Dabei setzt die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld nicht zwingend voraus, dass die Abrede einem strikten Fremdvergleich in der Weise standhält, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entsprechen muss.
Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. (BVerwG, a.a.O.)
Mit Gewicht gegen die Annahme einer bestehenden Schuld sprechen vorliegend der Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich erstmals auf das Vorliegen einer vermögensmindernden Schuld beruft (a.), der Inhalt sowie die Art und Weise seines diesbezüglichen Vortrags (b.), und der Umstand, dass die vereinbarte Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (c.).
a. Indiziell steht der Annahme einer bestehenden Schuld entgegen, dass der Kläger eine etwaige Darlehensverpflichtung bei Antragstellung nicht angegeben, sondern vielmehr erst behauptet hat, nachdem er auf Vorhalt seiner durch einen Datenabgleich zwischen den Finanz- und Ausbildungsförderungsbehörden bekannt gewordenen Zinseinkünfte einräumen musste, im fraglichen Zeitraum anrechenbares Vermögen besessen zu haben (BVerwG, a.a.O.) .
b. Hinzu kommt, dass der Inhalt der Abrede auch dann nicht von Anfang an substantiiert, sondern vielmehr erst nach und nach und bis zuletzt nicht einmal schlüssig dargelegt wurde.
Der Kläger sprach zunächst in seinem Schreiben vom 30.03.2007 (Bl. 84 d.BA) vom Erwerb eines Fahrzeuges im Jahr 2004, wobei ihm sein Vater ein Darlehen gewährt habe. Er habe dann 2005 den Darlehensbetrag in voller Höhe an seinen Vater zurückgezahlt, weshalb er gemeint habe, den Betrag von mehr als 21.000 EUR bei der Bank nicht angeben zu müssen. Den ersten Antrag auf BAföG-Leistungen hat der Kläger jedoch schon im Oktober 2004, also geraume Zeit vor der Übertragung des Vermögens bei der Bank an seinen Vater gestellt.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat er dann vorgetragen, der Betrag sei zur Sicherung eines (ihm) gewährten Darlehens in Höhe von 20.000 EUR an seinen Vater (zurück-)übertragen worden (Bl. 48 d.A.). In diese Richtung geht auch das Vor-bringen, die Beträge seien an den Vater überwiesen worden, „um zu gewährleisten, dass hier der Zeuge Dr. … <sein Vater: Anm. d. Verf.> sämtliche künftige Kosten des Fahrzeugs, des Studiums des Sohnes übernimmt und auch die Kosten hierfür gesichert sind“ (Bl. 49). Demnach will der Kläger sein Vermögen dem Vater übertragen haben, damit dieser seiner Verpflichtung aus dem „Darlehensvertrag“ nachkommen kann.
Andererseits erklärt der Kläger, die „Darlehensbeträge“ seien erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst im Jahr 2005 übertragen worden, was für ein Darlehen spräche, das der Kläger seinem Vater gewährt hätte und welches dieser dann z.B. durch die Hingabe des Fahrzeugs einerseits und durch die Übernahme der Fahrzeugkosten während des Studiums andererseits abzulösen gehabt hätte.
Die mit „Darlehensvertrag“ überschriebene schriftliche Vereinbarung vom 01.04.2004 spricht dagegen eindeutig von einem Darlehen, das der Vater dem Kläger gewährt. Die Vereinbarung enthält indes keinen Hinweis, dass sie in irgendeinem Bezug zu dem seinerzeit bei der Bank vorhandenen Vermögen des Klägers steht, insbesondere dass die Darlehensschuld durch Übertragung dieses Vermögens hat getilgt werden sollen.
Dass eine solche Beziehung zu dem Vermögen bei der Bank von Anfang an bestanden haben soll, wird vom Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens behauptet, wo er in der Klagebegründung vom 11.7.2008 vortragen lässt, es sei zwischen ihm und seinem Vater „klar“ gewesen, „dass das Darlehen mit dem 1.4.2004 übergeht und der Darlehensbetrag, wobei lediglich aus Gründen, bei der Bank keinen Verlust zu fahren, eine Übertragung der Darlehensbeträge zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst im Jahr 2005 erfolgte“. Dieser Erklärung widerspricht allerdings die vorgelegte Bestätigung der Bank vom 07.04.2005 (Bl. 53) betreffend die Vertragsumschreibung des Vertrages. Aus dieser ergibt sich nämlich, dass zumindest die unter diesem Vertrag geführte Anlage mit einer Laufzeit von 2 Jahren ab 02.04.2004, also einen Tag nach der Vereinbarung vom 01.04.2004 begann, bis 02.04.2006 lief und während der Laufzeit zu einem bloßen Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 EUR auf den Vater umgeschrieben werden konnte, ohne dass ein Zinsverlust eintrat.
Schließlich zeigt der widersprüchliche klägerische Vortrag zum Umfang der angeblichen Darlehensverbindlichkeit und ihrer vermeintlichen Tilgung, dass die Beteiligten der Vereinbarung entweder sich über deren Tragweite oder die Modalitäten der Abwicklung nicht im Klaren waren bzw. sind oder nie ernsthaft eine Darlehensverbindlichkeit begründen wollten. Diese Bewertung beruht auf einer Auswertung des klägerischen Vorbringens zur angeblichen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit. Während er einerseits angibt, mit der Übertragung des Vermögens von der Bank in Höhe von 21.488,67 EUR habe er seine Rückzahlungsverpflichtung erfüllt, trägt er andererseits vor, er habe „darlehensweise“ sowohl das Fahrzeug (im Wert von im „Darlehensvertrag“ ausdrücklich angegebenen 20.000 EUR) als auch mittlerweile weitere Zuwendungen betreffend den zweiten Teil der Vereinbarung (Unterhalt Kfz während des Studiums) in Höhe von insgesamt 7.800 EUR erhalten. Wäre die vermeintliche Darlehensschuld mit der Hingabe des Vermögens bei der Bank aber insgesamt getilgt, spielte die Höhe weiterer Leistungen des Vaters betreffend den zweiten Teil der Vereinbarung keine Rolle mehr.
c. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger ist es schließlich nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug den im „Darlehensvertrag“ vom 01.04.2004 genannten Kaufpreis von 20.000 EUR wert war. Gegen einen solchen Fahrzeugwert sprechen mit Gewicht die Laufleistung des Fahrzeugs von im März 2004 mindestens 175.906 Kilometern (vgl. die TÜV-Bescheinigung vom 10.03.2004, Bl. 57) und sein Alter von mehr als 10 Jahren. Diese maßgeblichen wertbildenden Faktoren lassen auf einen Zeitwert im Jahr 2004 von deutlich unter 10.000 EUR schließen.
Die behaupteten Investitionen in das Fahrzeug vermögen die Differenz zu dem angegebenen Kaufpreis nicht ansatzweise zu erklären, denn zum einen betreffen die vorgelegten Belege allenfalls etwa die Hälfte der behaupteten Ausgaben (aa.) und zum anderen sind die nachgewiesenen Investitionen nach Art und Umfang nicht geeignet, die Wertsteigerung des Fahrzeugs zu belegen (bb.).
aa. Die handschriftliche Aufstellung (Bl. 55-56) konkretisiert allenfalls die Behauptung, einen Beleg stellt sie jedoch nicht dar. Mit den zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 58-74) lässt sich dagegen bestenfalls eine Investitionssumme in Höhe von etwas mehr als 5.000 EUR belegen. Von den bei einer Addition der Endbeträge der Belege suggerierten 10.428,75 EUR verbleiben nach Abzug dieser Positionen nur noch 5.043,75 EUR.
Eine einfache Addition der Endbeträge der vorgelegten Belege verbietet sich, da z.T. Auftragsbescheinigungen und Rechnungsbelege für ein und dasselbe Geschäft vorgelegt werden. So betrifft der Auftrag vom 16.04.2003 (Bl. 68) die Rechnung vom 06.05.2003 (Bl. 61 und 67) mit der Folge, dass 2.390,00 EUR außer Ansatz bleiben müssen. Die Rechnung vom 06.05.2003 besteht aus zwei Blättern, die nicht chronologisch hintereinander geheftet eingereicht wurden (Bl. 61 und Bl. 67). Insgesamt weist diese Rechnung einen Rechnungsbetrag von 2.530,00 EUR aus (Bl. 61). Die Zwischensumme aus „I. RECHNUNG“ (Bl. 67) in Höhe von 2.470,00 EUR bleibt deshalb bei der Summe der Investitionen ebenfalls außer Ansatz. Der Beleg vom 22.11. (Bl. 71) ohne Datum betrifft ersichtlich die Fahrzeugteile, die dann in der Rechnung vom 05.12.2002 (Bl. 72) abgerechnet werden, so dass die im Beleg vom 22.11. erfassten 500,00 EUR ebenfalls außer Ansatz bleiben müssen. Schließlich wurden dem Kläger ausweislich der Rechnung vom 26.02.2003 25,00 EUR wegen Rückgabe rückvergütet.
bb. Eine Wertsteigerung des Fahrzeugs in dem vom Kläger behaupteten Umfang ist ebenfalls nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen.
Die belegten Investitionen beschränken sich im Wesentlichen auf Anbauteile, die die Fahrzeugoptik verändern, sowie ein neues Fahrwerk samt Rädern. Konkrete Hinweise zur Qualität der Ausführung der Umbaumaßnahmen fehlen. Solche wären aber erforderlich gewesen, um den Einbau der Teile überhaupt wertsteigernd zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug ausweislich des TÜV-Berichts vom 10.03.2004 keine Mängel aufwies, also verkehrssicher war, genügt insofern nicht. Hinzu kommt, dass die Investitionen ausweislich der vorgelegten Belege offensichtlich bis auf eine Rechnung über 238,00 EUR (Bl. 58 d.A.), die aber aus der Zeit nach dem angeblichen Verkauf datiert, bereits 2002 bzw. 2003 getätigt wurden, so dass insofern auch eine Abnutzung der Teile berücksichtigt werden müsste. Der Hinweis, es handele sich bei dem Fahrzeug um ein Liebhaberfahrzeug mag zutreffend sein, indes führt dies regelmäßig nicht zu einer derart erheblichen Wertsteigerung wie hier behauptet wird. Denn die Zahl der Liebhaber, die sich für den Kauf eines solchen Fahrzeugs interessieren, bleibt erfahrungsgemäß deutlich hinter Zahl derjenigen zurück, die ein Originalfahrzeug gleichen Alters und mit entsprechender Laufleistung suchen. Mangels entsprechender Nachfrage wird damit aber der für ein solches Fahrzeug realistisch zu erzielende Preis und damit sein Wert weiter gedrückt.
Soweit der Kläger im Verlauf der gerichtlichen Verfahrens unter Verweis auf den zweiten Teil der Vereinbarung vom 01.04.2004 von der nach alledem fehlenden Schlüssigkeit seines Vorbringens zum Wert des Fahrzeugs abzulenken versucht, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass weder die Beklagte noch das Gericht von sich aus davon ausgehen, dass allein der Wert des Fahrzeugs schon mit 20.000 EUR angesetzt wurde. Vielmehr ergibt sich dies aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 01.04.2004, an der der Kläger sich festhalten lassen muss.
Zu einer weiteren Sachaufklärung besteht mit Blick auf die dargelegten Ungereimtheiten des klägerischen Vortrages, die durch die auf gerichtliche Aufforderung hin vorgelegten Unterlagen betreffend das Fahrzeug nicht ansatzweise ausgeräumt, sondern vielmehr weiter vertieft wurden, kein Anlass.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.