Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 30.04.2010 – 10 L 230/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 25.02.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.02.2010 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung und der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Maßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aberkennung des Rechts, von der vom Antragsteller erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV vorliegen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 22.08.2005, rechtskräftig seit 31.08.2005, gegen den Antragsteller wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe verhängt und ihm unter Auferlegung einer Sperrfrist von zwölf Monaten die Fahrerlaubnis entzogen, weil er am 20.05.2005 infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (2,39 Promille BAG) im Rahmen einer Verfolgungsfahrt mit der Polizei einen Verkehrsunfall verursacht hat. Zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, etwa im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hätte es daher gemäß § 13 Nr. 2 lit. c) FeV zwingend der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurft. Da der Antragsteller ein solches Gutachten nicht beigebracht hat, ist nach wie vor von seiner fehlenden Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr auszugehen. Allein der Umstand, dass ihm am 20.06.2006 in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass, da dieser Erteilung eine medizinisch-psychologischen Untersuchung in der Qualität eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 lit. c) FeV nach Aktenlage nicht vorausgegangen ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entscheidung des Antragsgegners auch mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 über den Führerschein vereinbar.

Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 20.06.2006 gültigen Art. 7 Abs. 1 lit. B) Richtlinie 91/439/EWG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 20.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C – 329/06 und C – 343/06 sowie C – 334–336/06 entschieden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. B) Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war.

Diese Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erfüllt der Antragsteller ersichtlich nicht. Die am 20.06.2006 in MeU DECIN ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis weist als Wohnort des Antragstellers seinen Heimatort A-Stadt aus. Damit ergibt sich aus den Angaben im Führerschein selbst, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte und damit gegen die Wohnsitzregelung in Art. 7 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 31/439/EWG verstoßen hat. Soweit der Antragsteller mit eidesstattlicher Versicherung vom 01.04.2010 geltend macht, dass er in der tschechischen Republik im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe, dieser nur in der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingetragen worden sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Angaben des Ausstellerstaates in der Fahrerlaubnis in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Angaben des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere was die Dauer des Aufenthaltes und den angeblichen Wohnsitz in Tschechien angeht, ohne jede Substanz geblieben sind.

Im Weiteren steht der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers entgegen, dass diese während der laufenden Sperrzeit ausgestellt worden ist. Insoweit ist in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG geklärt, dass es einem Mitgliedsstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet sowie eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist und diese Sperrfrist bei Erteilung der neuen Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Dabei entsteht eine Pflicht zur Anerkennung der betreffenden Fahrerlaubnis auch nicht nachträglich bzw. nach Ablauf der Sperrfrist.

Vgl. hierzu insbesondere Beschluss des EUGH vom 03.07.2008, C – 225/07, NJW 2009, 207

Im vorliegenden Fall begann die 12-monatige Sperrfrist aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Saarlouis vom 22.08.2005 mit der Rechtskraft (§ 69 a Abs. 5 S. 1 StGB), mithin am 31.08.2005, an zu laufen und war im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 20.06.2006 eindeutig nicht abgelaufen. Soweit der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung noch geltend macht, dass er bis zum Ablauf der Fahrerlaubnissperre von seiner tschechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch gemacht habe, kommt dem keine rechtliche Bedeutung zu.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der ausländischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks ergibt sich aus § 47 Abs. 1 FeV. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Führerschein nach Eintragung des Aberkennungsvermerks nicht zurückgegeben hat bzw. nicht zurückgeben wird, sind nicht dargelegt. Auch kann hiervon nicht nach Aktenlage ausgegangen werden, da in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nur noch Kopien der ausländischen Fahrerlaubnis enthalten sind, und der Antragsgegner in der Antragserwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, dass der Führerschein wieder ausgehändigt worden ist.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V. m. den Empfehlungen zu den Ziffern 46.1 bzw. 46.3 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) hauptsachebezogen mit 5.000.- Euro für die gleichwertigen Klassen A und B angenommen und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe der Hälfte dieses Wertes festgesetzt.