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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.05.2010 – 10 L 400/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.03.2010 begehrt, soweit darin sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht worden ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Weder die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der dem Antragsteller am 16.11.2006 in Anwendung von § 32 Abs. 2 AufenthG befristet bis zum 15.11.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis noch die Abschiebungsandrohung begegnen bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich insoweit vielmehr als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass das Interesse des Antragstellers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner umgehenden Ausreise zurückzutreten hat.

Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der erfolgten Ablehnung der mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers nach § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG zu beurteilenden Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht die nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geltende allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.

Nach dieser Bestimmung setzt die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt in der Person des Antragstellers jedoch offensichtlich vor. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inter- essen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wobei dies nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Diesen Ausweisungstatbestand hat der Antragsteller dadurch erfüllt, dass er während seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsunterlagen sowie insbesondere auch einer aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister wurde gegen den Antragsteller erstmals mit Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 20.11.2003 wegen Hausfriedensbruch in Tatmehrheit mit Diebstahl geringwertiger Sachen ein Freizeitarrest verhängt. Mit Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 17.11.2005 wurde der Antragsteller wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge wurde er bereits von dem Antragsgegner unter dem 17.11.2006 verwarnt, wobei er ausdrücklich darüber belehrt worden war, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. die Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird und er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden kann. Ungeachtet dieser Verwarnung wurde er mit Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 25.09.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch nicht ausreichende Kenntlichmachung eines liegengebliebenen Fahrzeuges in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einem dreiwöchigen Jugendarrest sowie mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.08.2009 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Darüber hinaus wurde der Kläger mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 26.01.2010 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung im Hinblick auf die Verbüßung der Jugendstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Angesichts der Anzahl wie auch der Schwere der seit 2003 nahezu jährlich geahndeten strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers kann das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht zweifelhaft sein. Ob der Antragsteller im konkreten Fall tatsächlich (ermessens-)fehlerfrei ausgewiesen werden konnte oder ob einer Ausweisung des Antragstellers das Vorliegen besonderer Ausweisungsschutzgründe nach § 56 AufenthG entgegensteht, ist insoweit unerheblich. Ausreichend ist das bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes.

Vgl. dazu Bäuerle, in GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 5 Rdnr. 95 ff. m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 23.03, DÖV 2005, 480, m.w.N.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die es vorliegend gebieten würden, von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, sind weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.

Ein ein Abweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigender Ausnahmefall liegt dann vor, wenn ein atypischer Geschehensablauf gegeben ist, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Gleiches gilt, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist, oder etwa Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23.10.2007, 1 C 10.07, InfAuslR 2008, 116, und vom 28.01.1997, 1 C 23.94, DVBl. 1997, 905, m.w.N.

Hiervon ausgehend sind die vom Antragsteller geltend gemachten familiären Gesichtspunkte nicht geeignet, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG das Vorliegen eines Ausnahmefalles zu begründen.

Eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der ebenfalls in Deutschland aufenthaltsamen serbischen Staatsangehörigen S., mit der der Antragsteller zwei gemeinsame uneheliche minderjährige Kinder hat, besteht ersichtlich nicht. Nach den Angaben von Frau S. im Rahmen ihrer Vorsprache beim Antragsgegner am 22.12.2009 besteht keine Beziehung mehr zu dem Antragsteller und eine solche soll auch nicht mehr nach dessen Haftentlassung aufgenommen werden. Zudem besitzen weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und sind daher ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Selbst für den Fall einer vom Antragsteller gleichwohl beabsichtigten Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft mit Frau S. und den beiden gemeinsamen Kindern wäre es diesen deshalb grundsätzlich ohne Weiteres zumutbar, mit dem Antragsteller in das gemeinsame Heimatland Serbien zurückzukehren und dort die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen.

Soweit der Antragsteller im gegebenen Zusammenhang darauf verweist, dass Frau S. ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 02.03.2010 an einer schweren depressiven Anpassungsstörung leide, deretwegen eine psychotherapeutisch stützende und antidepressive Behandlung eingeleitet worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dass Frau S. nicht reisefähig wäre, ist der fachärztlichen Bescheinigung ungeachtet dessen, dass nach Einschätzung des Facharztes die Gefahr einer suizidalen Entwicklung im Raum steht, nicht zu entnehmen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür dargetan, dass Frau S. in besonderer Weise gerade auf die Lebenshilfe und den Beistand des Antragstellers angewiesen wäre und dass eine solche auch nur in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden könnte.

Die Kammer verkennt nicht, dass angesichts dessen, dass das Amtsgericht B-Stadt aufgrund der Erkrankung von Frau S. das Ruhen ihrer elterlichen Sorge für die beiden Kinder mit Beschluss vom 25.03.2010 angeordnet und den Großvater von Frau S. zum Vormund bestellt hat, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller eine - zumindest zeitweise -Trennung von seinen beiden Kindern bedeutet und er damit nicht unerheblich in der Wahrnehmung seines Umgangsrechts beeinträchtigt wird. Auch darin kann indes keine das Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigende Ausnahmekonstellation gesehen werden. Die mit einer Trennung von seinen Kindern verbundene Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist allein Folge seines strafrechtlichen Verhaltens. Dafür, dass diese Beeinträchtigung im Falle des Antragstellers über das normale Maß hinausginge, spricht nichts. Der Antragsteller besitzt kein Sorgerecht für seine beiden Kinder und diese wurden ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt seit ihrer Geburt offenbar überwiegend von dem Großvater von Frau S. versorgt. Für eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nach Art. 6 Abs. 1 GG auslösende, verantwortungsvoll gelebte und durch persönliche Verbundenheit geprägte Vater-Kind-Beziehung sind auch ansonsten nicht ansatzweise Anhaltspunkte zu erkennen.

Aber selbst bei unterstellter ernsthafter Absicht des Antragstellers, nach seiner Entlassung aus der Haft das Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern in Form regelmäßiger Kontakte wahrnehmen zu wollen, ließe dies den Fall des Antragstellers nicht in einer rechtlich relevanten Weise vom Regelfall abweichen. Vielmehr kommt den gegen einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland sprechenden Gründen ersichtlich der Vorrang gegenüber den insofern geltend gemachten familiären Belangen zu. Der Antragsteller ist bereits wiederholt einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich trotz ausländerbehördlicher Verwarnung, dass er damit rechnen müsse, dass die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird und er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden kann, nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Bereits dies belegt, dass der Antragsteller nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen. Dem entspricht, dass der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 12.08.2009 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist, weil ihm keine positive Sozialprognose gestellt werden konnte. Hierzu ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass selbst zwei Jugendarreste nicht hätten verhindern können, dass der Antragsteller erneut straffällig geworden sei, wobei nicht einmal berücksichtigt sei, dass er laut Führungsbericht der JVA O. weitere drei Wochen Arrest wegen Fahrerflucht verbüßt habe. Der Antragsteller sei bildungs- und berufslos und kümmere sich auch nicht um die Aufnahme einer Tätigkeit; Perspektiven für die Zukunft habe er nicht entwickelt. Vor seiner Inhaftierung habe er ein sehr unstetes Leben, ohne Heimat oder Zuhause, geführt; der deutschen Sprache sei er kaum mächtig, über Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens verfüge er nicht. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen und der danach zu erwartenden Deliktsrückfälligkeit des Antragstellers ist auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zuletzt durch weiteres Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 26.01.2010 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, nicht die Annahme gerechtfertigt, es liege eine Abweichung vom Regelfall vor.

Die Versagung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet erweist sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar. Ein Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfordert neben einer gesetzlichen Grundlage und der Verfolgung eines nach dieser Bestimmung legitimen Zieles, dass die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig zum verfolgten Ziel ist.

Vgl. dazu etwa Urteil des EGMR vom 11.07.2002, 56811/00 (Amrollahi), InfAuslR 2004, 180; ferner OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.12.2005, 2 W 28/05, und vom 30.06.2004, 2 W 23/04, m.w.N.

Dies ist vorliegend ersichtlich der Fall, da die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers sowie dessen Abschiebung nach Serbien auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Verhütung weiterer Straftaten dient und sich diese in Ansehung des damit verfolgten legitimen Zieles auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht als unverhältnismäßig erweist. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Antragstellers sowie der zu erwartenden Deliktsrückfälligkeit ist eine Abschiebung auch in Anbetracht der familiären Bindungen des Antragstellers insbesondere zu seinen beiden derzeit noch in Deutschland aufenthaltsamen Kindern ohne Weiteres gerechtfertigt.

Schließlich gebietet auch der langjährige Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Eine das Vorliegen eines Ausnahmefalls rechtfertigende Sachverhaltskonstellation erforderte jedenfalls eine abgeschlossene „gelungene“ Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist.

Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2009, 2 A 247/09, vom 09.04.2009, 2 B 318/09, und vom 08.08.2008, 2 B 265/08, m.w.N.

Davon kann im Fall des Antragstellers, der im Jahre 2002 im Alter von 13 Jahren zu seiner Mutter nach Deutschland eingereist ist und seither hier lebt, indes weder über einen Schulabschluss noch über eine berufliche Qualifikation verfügt und wiederholt straffällig geworden ist, keine Rede sein.

Erweist sich nach alledem die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die mit ihr verbundene und den gesetzlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist.