Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 07.06.2010 – 10 L 467/10
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2010 begehrt, soweit darin sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist, bleibt ohne Erfolg. Dem Antragsteller fehlt bereits das für ein Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Rechtschutzbedürfnis.
Einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt hat, dies zusichert oder ohne förmliche Entscheidung von der Vollziehung absehen will.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, 2009, § 80 Rdnr. 136, m.w.N.
So liegt der Fall hier. Zwar ist der Antragsteller aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 30.04.2010 vollziehbar ausreisepflichtig, da seinem fristgerecht erhobenen Widerspruch gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass über die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers erst noch entschieden wird und er bis auf Weiteres eine Duldung erhält. Damit hat der Antragsgegner deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragsteller ungeachtet der aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bestehenden Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht jedenfalls vor einer weiteren Entscheidung über deren Durchsetzung nicht abschieben will. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid Abstand genommen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch einmal betont, dass die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers zunächst ausgesetzt worden sei.
Ein Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich auch nicht daraus, dass eine etwaige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sich ansonsten in positiver Weise auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers auswirken würde. Auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die von ihm angegriffene Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis würde sich seine rechtliche Position nicht verbessern. Denn mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die rückwirkende Wiederherstellung der durch den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG begründete Fortgeltungsfiktion, die mit der Ablehnung entfallen ist, nicht erreicht werden. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ließe daher die mit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners eingetretene Ausreisepflicht des Antragstellers unberührt; lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht würde durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden mit der Folge, dass der Antragsteller auch insoweit lediglich eine – ihm von dem Antragsgegner bereits bis auf Weiteres gewährte – Duldung beanspruchen könnte.
Zwar gilt nach der Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag oder auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Auch daraus ergibt sich vorliegend indes nicht die Erforderlichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Erreichung des Rechtschutzziels des Antragstellers, da die unter dem 30.04.2010 befristet bis zum 29.07.2010 erteilte Duldung ihn ausweislich der Nebenbestimmungen bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Soweit der Antrag des Antragstellers darüber hinaus auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung weiter verfügten Inverwahrungnahme seines Reisepasses gerichtet ist, ist der Antrag bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm den in Verwahrung genommenen Reisepass wieder herauszugeben.
Die Ingewahrsamnahme des Reisepasses eines Ausländers ist nämlich kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 SVwVfG, sondern erfolgt regelmäßig durch freiwillige Aushändigung und stellt sich damit grundsätzlich als öffentlich-rechtlicher Realakt dar, auch wenn dadurch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird.
Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Mai 2010, § 50 Rdnr. 55, m.w.N.
Der so verstandene, allein nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers hat indes in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Herausgabe seines in Gewahrsam genommenen Reisepasses nicht hat glaubhaft machen können.
Einem solchen Anspruch steht vielmehr die Vorschrift des § 50 Abs. 6 AufenthG entgegen. Danach soll der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig, und es liegt auch kein atypischer Fall im Rahmen der Sollvorschrift vor. Letzteres würde einen atypischen Geschehensablauf voraussetzen, der so bedeutsam wäre, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt. Das ist im Rahmen des § 50 Abs. 6 AufenthG nur dann der Fall, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers es erfordert, über seinen Pass verfügen zu können, und die mit der Passverwahrung durch die Ausländerbehörde verfolgten Zwecke, nämlich die Sicherstellung der Einhaltung der Ausreisepflicht, dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, a.a.O., § 50 Rdnr. 56, m.w.N.
Ein solches überwiegendes Interesse an der Aushändigung seines Passes hat der Antragsteller vorliegend indes auch nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.