Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 10.06.2010 – 11 K 823/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 05.11.2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein Studium der Fächer Musikwissenschaft und Romanistik mit dem Studienziel Bachelor an der Universität des Saarlandes. Mit Bescheid vom 29.08.2008 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Dabei waren seine Erklärungen im Antragsformblatt 1 (wo er angegeben hatte, gesetzlich familienversichert und nicht beitragspflichtig pflegeversichert zu sein) zugrunde gelegt worden. Für die von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater im Antragsformblatt 3 als unterhaltsberechtigte Person angegebene Ehefrau wurde kein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG bewilligt, weil sie nicht zu dem Kläger in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehe. Der Widerspruch des Klägers vom 11.09.2008 gegen diesen Bescheid hatte teilweise Erfolg. In dem nach erhobener Untätigkeitsklage erlassenen Widerspruchsbescheid vom 31.07.2009 wurde der Bescheid vom 29.08.2008 teilweise abgeändert. Zur Begründung ist ausgeführt, nachdem die Voraussetzungen des § 13a BAföG hinsichtlich der beitragspflichtigen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung nachgewiesen worden seien, sei dem Kläger der in der genannten Bestimmung vorgesehene Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 47,00 EUR für die Kranken- und in Höhe von 8,00 EUR für die Pflegeversicherung zu bewilligen. Darüber hinaus sei bei der Anrechnung des Einkommens seines Vaters ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Ziffer 1 BAföG für die gegenüber dem Vater unterhaltsberechtigte Ehefrau zu gewähren. Dies führe zur Bewilligung einer Ausbildungsförderung in Höhe von 13,00 EUR monatlich.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger persönlich eigenen Angaben zufolge am 27.08.2009 zugestellt.

Am 31.08.2009 hat er die vorliegende Klage erhoben.

Das Verfahren betreffend die Untätigkeitsklage hat die Kammer nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 05.10.2009 – 11 K 178/09 – eingestellt.

Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor, die Beklagte habe zu Unrecht von ihm geltend gemachte besondere Aufwendungen i.S.d. § 14a Satz 1 BAföG nicht berücksichtigt. Die von der Universität des Saarlandes erhobenen Studiengebühren seien besondere Aufwendungen i.S.d. § 14a BAföG. Den monatlichen Bedarf beziffert er insoweit auf 104,83 EUR und vertritt die Auffassung, diese Aufwendungen müssten bei der Berechnung des individuellen Bedarfs zu Grunde gelegt und in vollem Umfang angerechnet werden. Außerdem seien diese bei der Festsetzung der Förderung gemäß § 14 a BAföG als bedarfserhöhend zu berücksichtigen.

Darüber hinaus müsse er Semesterbeiträge in Höhe von 131,00 EUR zahlen. Ohne angemessene Förderung sei er wirtschaftlich nicht in der Lage, diese Belastungen zu tragen. Auch diese Kosten seien daher bei der Berechnung des individuellen Bedarfs zugrunde zu legen und in vollem Umfang anzurechnen.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 29.08.2008 in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2009 erhalten hat, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in angemessener, auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu ermittelnder Höhe zu gewähren.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Bescheide seien rechtmäßig. § 14a BAföG enthalte eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung. In der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG seien weder Studiengebühren noch Semesterbeiträge enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Der Bescheid vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat über die ihm bereits zugesprochenen Förderungsleistungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Leistungen im Hinblick auf die von ihm zu entrichtenden Studiengebühren und den Semesterbeitrag. Zunächst einmal haben die genannten Kosten keinen Einfluss auf den gesetzlich festgelegten Pauschalsatz für den monatlichen Bedarf aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen folgt auch nicht aus § 14a BAföG i.V.m. der in Ausübung der Ermächtigung aus § 14a Satz 1 BAföG erlassenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV). Diese enthält keine Regelung, die eine entsprechende Zusatzleistung für Studiengebühren oder Semesterbeiträge rechtfertigte. Dem Kläger bleibt es unbenommen, den entsprechenden finanziellen Bedarf ggf. über das Bildungskreditprogramm (Vgl. Schepers, Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, 1. Aufl., § 14 a BAföG unter Hinweis auf www.bildungskredit.de) sicher zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.

Der Bescheid vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat über die ihm bereits zugesprochenen Förderungsleistungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Leistungen im Hinblick auf die von ihm zu entrichtenden Studiengebühren und den Semesterbeitrag. Zunächst einmal haben die genannten Kosten keinen Einfluss auf den gesetzlich festgelegten Pauschalsatz für den monatlichen Bedarf aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Ein Anspruch auf Zusatzleistungen folgt auch nicht aus § 14a BAföG i.V.m. der in Ausübung der Ermächtigung aus § 14a Satz 1 BAföG erlassenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV). Diese enthält keine Regelung, die eine entsprechende Zusatzleistung für Studiengebühren oder Semesterbeiträge rechtfertigte. Dem Kläger bleibt es unbenommen, den entsprechenden finanziellen Bedarf ggf. über das Bildungskreditprogramm (Vgl. Schepers, Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, 1. Aufl., § 14 a BAföG unter Hinweis auf www.bildungskredit.de) sicher zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.