Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 23.07.2010 – 3 K 619/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Landesbeamter mit Wirkung vom 31.10.2008 in den Ruhestand getreten und erhält seit 01.11.2008 Versorgungsbezüge. Seine Ehe mit S. A., war am 25.03.1986 rechtskräftig geschieden worden; das Familiengericht hatte einen Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 510,97 DM festgesetzt.
Durch Bescheid vom 08.10.2008 kürzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.11.2008 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um monatlich 419,37 Euro.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2008 Widerspruch ein und begründete ihn damit, seine geschiedene Ehefrau sei bereits am 24.09.1989 verstorben, nachdem sie am 10.01.1989 die “Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente“ bei der BfA in Berlin beantragt und höchstens 3 Monate Leistungen erhalten. Gemäß § 4 Abs. 1 VAHRG sei die Versorgung nicht zu kürzen. Das habe im Übrigen bereits die OFD B-Stadt im Schreiben vom 23.05.1989 festgestellt.
Hilfsweise hat der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 09.06.2009 damit begründet, der Kürzungsbetrag hätte nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr angepasst werden dürfen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Absehen von der grundsätzlich berechtigten Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG komme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 VAHRG in Betracht. Sie seien hier aber nicht gegeben, denn es seien sehr wohl Leistungen aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründeten Rentenanwartschaft geflossen (Abs. 1), nämlich drei Monate lang. Der (von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte) Grenzbetrag von 18.006,72 DM werde ebenfalls überschritten (Abs. 2). Der Kürzungsbetrag sei zutreffend ermittelt worden; für eine Begrenzung auf den Stand des Todestages des früheren Ehegatten gebe es keine Rechtsgrundlage.
Nachdem sich der Kläger auch an den Petitionsausschuss des Saarländischen Landtags gewandt hatte, hat er mit am 14.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor: Er habe einen Antrag nach dem neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) gestellt; danach sei die Berechnung des Beklagten „hinfällig“ und eine Kürzung komme nicht mehr in Betracht (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). „Offen“ sei allerdings, ob diese Bestimmung rückwirkend anzuwenden sei. „Hierüber wird ggf. weiter zu streiten sein.“
Auch wenn § 49 VersAusglG „keine Anwendung“ finde, so habe der Beklagte seine Schreiben vom 09.06. und 11.06.2009 „in keinster Weise“ gewürdigt, in denen er einen Schadenersatzanspruch wegen der „etwaigen fehlerhaften Auskunft der OFD vom 23.05.1989“ geltend gemacht habe. Damit begründe er alternativ seine Forderung nach ungekürzten Versorgungsbezügen.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftlich,
den (seine Versorgungsbezüge kürzenden) Bescheid vom 08.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt (ebenfalls schriftlich),
die Klage abzuweisen.
Er hält an den ergangenen Bescheiden aus den darin aufgeführten Gründen fest. § 37 Abs. 2 VersAusglG finde (abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine derartige Regelung) keine Anwendung (§ 49 VersAusglG).
Die genannten Schreiben beinhalteten keine Schadenersatzforderung, sondern beträfen die Begründung der Argumentation des Klägers zu § 4 AHRG bzw. die Petition. Insofern fehle es an einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen; er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens und (voraussichtlichen) Antrags ist die Klage unbegründet, da die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsgrundlage für ein Absehen von der in Rede stehenden Kürzung so nicht existiert, wie der Beklagte, vom Kläger letztlich unbestritten, zutreffend dargelegt hat.
2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten Schadenersatzanspruchs (mit dem Ziel, ihn, den Kläger, im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als entfiele die Kürzung) ist die Klage unzulässig , denn es fehlt, wie der Beklagte ebenfalls zu Recht ausführt, an einem vorangegangenen entsprechenden Antrag als nicht nachholbarer Klagevoraussetzung. Das entspricht der ständigen Praxis der Kammer.
Vgl. insbesondere Urteil der Kammer vom 23.02.2010 - 3 K 821/09 - mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Absehen vom Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG und Schadenersatz)
Auch den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (u.a. zu Qualität bzw. Inhalt der Schreiben aus dem Monat Juni 2009) ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).
Gründe
I.
Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens und (voraussichtlichen) Antrags ist die Klage unbegründet, da die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsgrundlage für ein Absehen von der in Rede stehenden Kürzung so nicht existiert, wie der Beklagte, vom Kläger letztlich unbestritten, zutreffend dargelegt hat.
2. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten Schadenersatzanspruchs (mit dem Ziel, ihn, den Kläger, im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als entfiele die Kürzung) ist die Klage unzulässig , denn es fehlt, wie der Beklagte ebenfalls zu Recht ausführt, an einem vorangegangenen entsprechenden Antrag als nicht nachholbarer Klagevoraussetzung. Das entspricht der ständigen Praxis der Kammer.
Vgl. insbesondere Urteil der Kammer vom 23.02.2010 - 3 K 821/09 - mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Absehen vom Versorgungsabschlag gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG und Schadenersatz)
Auch den diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten (u.a. zu Qualität bzw. Inhalt der Schreiben aus dem Monat Juni 2009) ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO).