Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 16.09.2010 – 10 L 985/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen hat keinen Erfolg.

Dem Antragsteller steht ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht rechtlich unmöglich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen die Voraussetzungen einer Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1 GG, die ein zumindest vorläufiges Bleiberecht in Deutschland begründen könnten, nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich nicht vor. Hiervon kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn die Eheschließung des Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach telefonischer Auskunft des Standesbeamten der Kreisstadt A-Stadt bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel, ob mit Blick auf das Mitwirkungsverbot in § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehe geschlossen werden darf. Nach den Erkenntnissen des Standesbeamten, die auch in den Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin dokumentiert sind, hat der Antragsteller seit Februar 2010 versucht, mit drei – verschiedenen – deutschen Staatsangehörigen die Ehe einzugehen. Deshalb besteht für den Standesbeamten der Verdacht auf eine nicht ernsthafte Eheschließungsabsicht bzw. auf arglistige Täuschung des Ehegatten, nämlich der nunmehr als Ehefrau ausersehenen Frau C.. Nach Angaben des Standesbeamten stellt sich für ihn nur noch die Frage, ob er selbst einen ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Vornahme der Eheschließung fertigt oder ob er eine sog. Zweifelsvorlage an das Amtsgericht Saarbrücken gemäß § 49 Abs. 2 PStG vornimmt. Aber selbst in diesem Fall gilt gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG für das weitere Verfahren die Vorlage an das Gericht als Ablehnung der Amtshandlung. Insoweit ist noch ausdrücklich hervorzuheben, dass es entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in dem Antrag nicht um die Vorlage an das Oberlandesgericht Saarbrücken sondern um die Vorlage an das Amtsgericht Saarbrücken zwecks Klärung von Zweifeln an den Eheschließungsvoraussetzungen geht. Es kann daher in keinem Fall festgestellt werden, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Hauptsachewertes festzusetzen ist.