Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 22.09.2010 – 10 K 67/10

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010, wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger gehört nach seinen Angaben zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Mit Bescheid der Beklagten vom 27.10.2005, 2571020-138, wurde für ihn nach entsprechender Verpflichtung durch Urteil der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Behinderung durch eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und unmittelbar bevorstehende operative Eingriffe festgestellt.

Nach Einleitung eines Widerrufsverfahrens und Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 12.01.2010, die mit Bescheid vom 27.10.2005 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Wegen der rechtlichen Voraussetzungen und der Gründe des Widerrufsbescheides wird auf dessen Begründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VfG).

Gegen den an ihn am 13.01.2010 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid erhob der Kläger am 26.01.2010 Klage, zu deren Begründung er sich auf einen weiter bestehenden Behandlungsbedarf im Hinblick auf die Behandlung der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, das Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 sowie auf anstehende Behandlungstermine in der Klinik für Kieferorthopädie bzw. der Augenklinik der Universität des Saarlandes beruft.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

Mit Beschluss vom 31.05.2010 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte 10 K 330/03.A und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie der der Sitzungsniederschrift beigefügten Liste zu entnehmenden Dokumente aus der gerichtlichen Dokumentation Serbien-Kosovo-Montenegro, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.01.2010, mit der die aufgrund Urteils der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, erfolgte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 27.10.2005 widerrufen worden ist, gerichtete Klage ist begründet, weil der auf der Grundlage von § 73 Abs. 2 AsylVfG erfolgte Widerruf rechtsfehlerhaft erfolgt ist und daher den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG) gilt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie sie im Urteil der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, festgestellt worden sind, nach wie vor vorliegen und daher nicht nachträglich im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylVfG weggefallen sind.

Dem mit Bescheid vom 12.01.2010 erfolgten Widerruf steht bereits die Rechtskraft des o. g. Urteils der Kammer vom 01.09.2005, die die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet, entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. BVerwG 115, 118 ff.

gilt für die nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zu treffende Entscheidung, ein Abschiebungsverbot u. a. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) zu widerrufen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, dass dann, wenn die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes durch die Beklagte auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil zur entsprechenden Feststellung beruht, die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch die Beklagte hindert. Dies folge, wie dort weiter ausgeführt ist, jedenfalls aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 3 AsylVfG befreie die Beklagte nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setze vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils ende allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert habe, so dass eine zeitliche Grenze der Rechtskraft bestehe. Es liege auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lasse. Eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage sei jedoch gegeben, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten seien, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt sei. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liege danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts gehe, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthalte.

Hiervon ausgehend sind die von der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Umstände, nämlich der von ihr zugrunde gelegte Stand der Behandlung der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte des Klägers, ebenso wenig geeignet, die Rechtskraft des o. a. Urteils zu durchbrechen, wie die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer vorliegenden Belege für den Stand der Behandlung der Erkrankung des Klägers. Die den aktuellen Behandlungsstand der Erkrankung belegenden ärztlichen Bescheinigungen sind unter Berücksichtigung der Gründe des Urteils der Kammer vom 01.09.2005 nicht als in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt im dargestellten Sinne zu bewerten. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Maßgeblich für die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Urteil der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, waren die ärztlichen Bescheinigungen der Universitätskliniken des Saarlandes vom 27.04.2001 und 26.09.2002.

Vgl. S. 10 des amtl. Umdrucks

Dem ärztlichen Attest der Universitätskliniken des Saarlandes, Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Homburg vom 26.09.2002 hat die Kammer entnommen, dass nach Durchbruch der bleibenden Zähne eine kieferorthopädische Ausformung des Oberkiefers zur Korrektur der spaltbedingten Kollapsstellung der Seitenzahnsegmente und der Verschluss der Kieferspalte mit knöcherner Auffüllung der Defekte erfolgen solle. Weiter wurde dort dargelegt, dass aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Weiter geht daraus hervor, dass die Frage, ob zusätzlich eine sprachverbessernde Operation notwendig werde, sich noch nicht abschätzen lasse. Aus dem Schreiben der Universitätsklinik vom 27.04.2001 hat die Kammer entnommen, dass aufgrund der Breite der Spalte im Gaumensegelbereich mit der Notwendigkeit einer plastischen Operation zur Sprachverbesserung gerechnet werden müsse. Aus dem jener Entscheidung weiter zugrunde gelegten therapeutischen Stufenplan in

Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 2. Auflage 2001, Stichwort: Spaltbildungen, S. 839 ff, 842,

hat die Kammer gefolgert, dass die sekundäre Osteoplastik regelmäßig mit dem zwölften Lebensjahr abgeschlossen sein solle und gerade der letztgenannte operative Eingriff zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt war.

Letzteres hat die Beklagte ersichtlich zum Ausgangspunkt ihrer Widerrufsentscheidung genommen und darauf abgestellt, dass nach dem Schreiben des Universitätsprofessors Dr. L., Klinik für Kieferorthopädie, Homburg, vom 15.10.2009 an die Ausländerbehörde die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bereits vollständig operativ verschlossen ist und der Kläger sich derzeit in kieferorthopädischer Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan vom 25.06.2008 befinde. Aus diesem Erklärungsinhalt des ärztlichen Attestes vom 15.10.2009 hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid geschlossen, dass die negativen Auswirkungen der noch nicht verschlossenen Kiefernspalte auf die Nahrungsaufnahme des Klägers nach Abschluss der erforderlichen Operation entfallen seien und die Lebensführung des Klägers „nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde, soweit dort ersichtlich, normal“ sei, ohne zum letztgenannten Gesichtspunkt eigene Ermittlungen anzustellen. Weiter hat sie darauf abgestellt, dass später unter Umständen noch mögliche Korrekturoperationen „optional und dem Ausländer anheim gestellt“ seien, mit der Folge, dass auch ein Ausbleiben derartiger Korrekturoperationen nicht zu im vorliegenden Prüfungszusammenhang beachtlichen Beeinträchtigungen führe. Soweit der Kläger weiterhin in kieferorthopädischer Behandlung stehe, könne diese Maßnahme nach der Auskunftslage im Kosovo durch private Kieferorthopäden durchgeführt werden.

Bei dieser Bewertung verkennt die Beklagte indes, dass die Feststellung einer neuen Sachlage, dass „nach der nun gegebenen Attestlage unabdingbar notwendige Behandlungen nicht mehr“ anstünden, der o. a. Entscheidung der Kammer vom 01.09.2005 entgegensteht. Die Beklagte hat nämlich übersehen, dass jene Entscheidung zwar auf die noch ausstehende sekundäre Osteoplastik, die mittlerweile erfolgreich erfolgt ist, abgestellt hat, sie aber zugleich entscheidungserheblich berücksichtigt, dass nach dem ärztlichen Attest vom 26.09.2002 bereits davon auszugehen war, dass aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites nach dem damaligen Stand davon ausgegangen werden musste, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig werde. Gerade dieser operative Eingriff ist aber zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt und konnte auch nicht erfolgen, da das skelettale Wachstum des Klägers altersbedingt noch nicht abgeschlossen ist. Von daher muss es bei der jener Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnis verbleiben, dass es zum individuellen Behandlungsplan der Erkrankung des Klägers gehört, dass gerade dieser Eingriff im Wesentlichen den Abschluss der Behandlung darstellt. Dem entspricht es, dass dem im Klageverfahren vorgelegten Attest des Prof. Dr. L. vom 11.09.2008 zu entnehmen ist, dass „nach Abschluss des Wachstums, also ungefähr nach dem 18. Lebensjahr … eine operative Korrektur der skelettalbedingten Fehlposition des Oberkiefers vorgesehen“ ist. Diese neuere Aussage aus Sicht der Kieferorthopädie entspricht der bereits dem Urteil der Kammer vom 01.09.2005 dargelegten gutachtlichen Aussage der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der – wie dargelegt – zu entnehmen ist, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Eine andere Bewertung ergibt sich insoweit auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten des Prof. Dr. L., wenn dieser im Unterschied zur Angabe in der Bescheinigung vom 11.09.2008, wonach die operative Korrektur der skelettalbedingten Fehlposition des Oberkiefers vorgesehen sei, in seiner Bescheinigung vom 15.10.2009 angegeben hat, dass jene skelettverlagernde Operation nach Abschluss des Wachstums mit ca. 17 Jahren durchgeführt werden könne, „sofern der Patient dies wünscht“. Hieraus kann nämlich nicht, wie das die Beklagte im angefochtenen Bescheid getan hat, gefolgert werden, diese Operation sei „optional“ und damit dem Dafürhalten des Klägers überlassen. Hierzu ergibt sich nämlich aus der weiteren Bescheinigung des Prof. Dr. L. vom 13.04.2010 zwar wiederholend, dass der Aussteller der Bescheinigung der Meinung ist, dass es für diese Operation auf den Wunsch des Patienten ankomme; dort wird aber weiter dargelegt, dass ein Größendefizit des Oberkiefers vorliege und damit der bereits im Attest vom 26.09.2002 hervorgehende Befund für eine derartige Operation bestätigt und weiter klarstellend dargelegt, dass „diese Maßnahmen nicht kieferorthopädisch sind“ und „Details hierzu“ bei der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu erfragen seien. Deren Sicht geht aber, wie dargelegt, bereits aus dem Attest vom 26.09.2002 hervor, nach dem sich die Umstellungsosteotomie als „notwendig“ darstellt. Einer dahingehende Notwendigkeit entspricht allgemein, was aus

Pschyrembel, a. a. O., S. 141,

hervorgeht, dass nach vollständigem Spaltverschluss die begleitende kieferorthopädische Behandlung mit abnehmbaren oder festsitzenden Apparaturen im bleibenden Gebiss nötig seien, was vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, und Korrekturoperationen „mitunter nach der Primärbehandlung erforderlich“ sind, wobei die hier fragliche Osteotomie nicht ausdrücklich genannt wird, die als möglich angesehenen Korrekturoperationen allerdings nur beispielhaft aufgeführt sind. Einer weiteren fachlichen Aussage des Spaltzentrums Würzburg

vgl. www.lkg-zentrum.de/chirurgi.htm ; Internetrecherche vom 13.09.2010

zum operativen Konzept des Würzburger Spaltteams für die Therapie von Lippen-Kiefer-Gaumensegelspalten ergibt sich hierzu, dass Korrekturoperationen bei Kieferfehllagen ab 18 Jahren zur Sekundärbehandlung gehören, die nur bei einigen Spaltformen und keinesfalls bei allen Patienten notwendig sind. Weiter wird dort ausgeführt, dass in manchen Fällen, deren Durchführung ratsam sei, um sowohl das ästhetische wie auch das funktionelle Ergebnis zu verbessern. Weiter wird dort allgemein zur Korrektur der Kieferfehllagen (Umstellungsosteotomie) dargelegt, dass Kieferfehllagen, wie sie vorliegend auch dem Kläger attestiert sind, die Ursache dafür sein können, dass man schlecht mit den Schneidezähnen abbeißen kann. Gerade dies aber ist bei dem Kläger nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung der Fall. Dort hat er angegeben, er könne hartes Brot, Spagetti und Äpfel nicht essen, weil dabei ein Beißproblem bestehe. Zu dessen Problematik gehöre auch, dass er Fleisch zum Beispiel nur dann essen könne, wenn er es kleinschneide. Die aufgezeigte Problematik einer aus funktionellen Gründen erforderlichen und noch ausstehenden operativen Korrektur nach Abschluss des Wachstums des Klägers wird hierdurch bestätigt. Daher kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gesagt werden, dass die bereits in der ursprünglichen Behandlungsplanung vorgesehene Osteotomie allein einer ästhetischen Optimierung, die als optional im Sinne der Annahme des Beklagten eingeschätzt werden könnte, geschuldet ist.

Nach allem ist weder für den Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer von einem wesentlich neuen Sachverhalt im oben dargestellten Sinne auszugehen, mit der Folge, dass die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 01.09.2005 dem Widerruf des aufgrund dieses Urteils ergangenen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, dass die derzeit laufende kieferorthopädische Behandlung, wie die Beklagte dargelegt hat, auch im Kosovo privatärztlich auf eigene Kosten vorgenommen werden kann und ob es dem Kläger zusammen mit seinen Eltern überhaupt gelingen wird, im Kosovo die notwendigen Kosten für die laufenden kiefer-orthopädischen Maßnahmen zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die noch ausstehende kieferchirurgische Operation im Kosovo überhaupt durchgeführt werden kann, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen kommt es auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, nachdem, wie dargelegt, die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 01.09.2005 dem Widerruf entgegensteht.

Nach allem ist der Bescheid der Beklagten aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die zulässige, auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.01.2010, mit der die aufgrund Urteils der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, erfolgte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 27.10.2005 widerrufen worden ist, gerichtete Klage ist begründet, weil der auf der Grundlage von § 73 Abs. 2 AsylVfG erfolgte Widerruf rechtsfehlerhaft erfolgt ist und daher den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylVfG) gilt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie sie im Urteil der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, festgestellt worden sind, nach wie vor vorliegen und daher nicht nachträglich im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylVfG weggefallen sind.

Dem mit Bescheid vom 12.01.2010 erfolgten Widerruf steht bereits die Rechtskraft des o. g. Urteils der Kammer vom 01.09.2005, die die Beteiligten nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet, entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. BVerwG 115, 118 ff.

gilt für die nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zu treffende Entscheidung, ein Abschiebungsverbot u. a. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) zu widerrufen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen, dass dann, wenn die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes durch die Beklagte auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil zur entsprechenden Feststellung beruht, die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch die Beklagte hindert. Dies folge, wie dort weiter ausgeführt ist, jedenfalls aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 3 AsylVfG befreie die Beklagte nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setze vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils ende allerdings, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert habe, so dass eine zeitliche Grenze der Rechtskraft bestehe. Es liege auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lasse. Eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche nachträgliche Änderung der Sachlage sei jedoch gegeben, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten seien, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterschieden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt sei. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liege danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts gehe, zu dem das rechtskräftige Urteil – auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthalte.

Hiervon ausgehend sind die von der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Umstände, nämlich der von ihr zugrunde gelegte Stand der Behandlung der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte des Klägers, ebenso wenig geeignet, die Rechtskraft des o. a. Urteils zu durchbrechen, wie die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer vorliegenden Belege für den Stand der Behandlung der Erkrankung des Klägers. Die den aktuellen Behandlungsstand der Erkrankung belegenden ärztlichen Bescheinigungen sind unter Berücksichtigung der Gründe des Urteils der Kammer vom 01.09.2005 nicht als in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt im dargestellten Sinne zu bewerten. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Maßgeblich für die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Urteil der Kammer vom 01.09.2005, 10 K 330/03.A, waren die ärztlichen Bescheinigungen der Universitätskliniken des Saarlandes vom 27.04.2001 und 26.09.2002.

Vgl. S. 10 des amtl. Umdrucks

Dem ärztlichen Attest der Universitätskliniken des Saarlandes, Abteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Homburg vom 26.09.2002 hat die Kammer entnommen, dass nach Durchbruch der bleibenden Zähne eine kieferorthopädische Ausformung des Oberkiefers zur Korrektur der spaltbedingten Kollapsstellung der Seitenzahnsegmente und der Verschluss der Kieferspalte mit knöcherner Auffüllung der Defekte erfolgen solle. Weiter wurde dort dargelegt, dass aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites derzeit davon ausgegangen werden müsse, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Weiter geht daraus hervor, dass die Frage, ob zusätzlich eine sprachverbessernde Operation notwendig werde, sich noch nicht abschätzen lasse. Aus dem Schreiben der Universitätsklinik vom 27.04.2001 hat die Kammer entnommen, dass aufgrund der Breite der Spalte im Gaumensegelbereich mit der Notwendigkeit einer plastischen Operation zur Sprachverbesserung gerechnet werden müsse. Aus dem jener Entscheidung weiter zugrunde gelegten therapeutischen Stufenplan in

Pschyrembel, Therapeutisches Wörterbuch, 2. Auflage 2001, Stichwort: Spaltbildungen, S. 839 ff, 842,

hat die Kammer gefolgert, dass die sekundäre Osteoplastik regelmäßig mit dem zwölften Lebensjahr abgeschlossen sein solle und gerade der letztgenannte operative Eingriff zum damaligen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt war.

Letzteres hat die Beklagte ersichtlich zum Ausgangspunkt ihrer Widerrufsentscheidung genommen und darauf abgestellt, dass nach dem Schreiben des Universitätsprofessors Dr. L., Klinik für Kieferorthopädie, Homburg, vom 15.10.2009 an die Ausländerbehörde die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bereits vollständig operativ verschlossen ist und der Kläger sich derzeit in kieferorthopädischer Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan vom 25.06.2008 befinde. Aus diesem Erklärungsinhalt des ärztlichen Attestes vom 15.10.2009 hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid geschlossen, dass die negativen Auswirkungen der noch nicht verschlossenen Kiefernspalte auf die Nahrungsaufnahme des Klägers nach Abschluss der erforderlichen Operation entfallen seien und die Lebensführung des Klägers „nach Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde, soweit dort ersichtlich, normal“ sei, ohne zum letztgenannten Gesichtspunkt eigene Ermittlungen anzustellen. Weiter hat sie darauf abgestellt, dass später unter Umständen noch mögliche Korrekturoperationen „optional und dem Ausländer anheim gestellt“ seien, mit der Folge, dass auch ein Ausbleiben derartiger Korrekturoperationen nicht zu im vorliegenden Prüfungszusammenhang beachtlichen Beeinträchtigungen führe. Soweit der Kläger weiterhin in kieferorthopädischer Behandlung stehe, könne diese Maßnahme nach der Auskunftslage im Kosovo durch private Kieferorthopäden durchgeführt werden.

Bei dieser Bewertung verkennt die Beklagte indes, dass die Feststellung einer neuen Sachlage, dass „nach der nun gegebenen Attestlage unabdingbar notwendige Behandlungen nicht mehr“ anstünden, der o. a. Entscheidung der Kammer vom 01.09.2005 entgegensteht. Die Beklagte hat nämlich übersehen, dass jene Entscheidung zwar auf die noch ausstehende sekundäre Osteoplastik, die mittlerweile erfolgreich erfolgt ist, abgestellt hat, sie aber zugleich entscheidungserheblich berücksichtigt, dass nach dem ärztlichen Attest vom 26.09.2002 bereits davon auszugehen war, dass aufgrund des sagittalen Wachstumsdefizites nach dem damaligen Stand davon ausgegangen werden musste, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig werde. Gerade dieser operative Eingriff ist aber zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt und konnte auch nicht erfolgen, da das skelettale Wachstum des Klägers altersbedingt noch nicht abgeschlossen ist. Von daher muss es bei der jener Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnis verbleiben, dass es zum individuellen Behandlungsplan der Erkrankung des Klägers gehört, dass gerade dieser Eingriff im Wesentlichen den Abschluss der Behandlung darstellt. Dem entspricht es, dass dem im Klageverfahren vorgelegten Attest des Prof. Dr. L. vom 11.09.2008 zu entnehmen ist, dass „nach Abschluss des Wachstums, also ungefähr nach dem 18. Lebensjahr … eine operative Korrektur der skelettalbedingten Fehlposition des Oberkiefers vorgesehen“ ist. Diese neuere Aussage aus Sicht der Kieferorthopädie entspricht der bereits dem Urteil der Kammer vom 01.09.2005 dargelegten gutachtlichen Aussage der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der – wie dargelegt – zu entnehmen ist, dass nach Abschluss des skelettalen Wachstums eine Umstellungsosteotomie notwendig sei. Eine andere Bewertung ergibt sich insoweit auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten des Prof. Dr. L., wenn dieser im Unterschied zur Angabe in der Bescheinigung vom 11.09.2008, wonach die operative Korrektur der skelettalbedingten Fehlposition des Oberkiefers vorgesehen sei, in seiner Bescheinigung vom 15.10.2009 angegeben hat, dass jene skelettverlagernde Operation nach Abschluss des Wachstums mit ca. 17 Jahren durchgeführt werden könne, „sofern der Patient dies wünscht“. Hieraus kann nämlich nicht, wie das die Beklagte im angefochtenen Bescheid getan hat, gefolgert werden, diese Operation sei „optional“ und damit dem Dafürhalten des Klägers überlassen. Hierzu ergibt sich nämlich aus der weiteren Bescheinigung des Prof. Dr. L. vom 13.04.2010 zwar wiederholend, dass der Aussteller der Bescheinigung der Meinung ist, dass es für diese Operation auf den Wunsch des Patienten ankomme; dort wird aber weiter dargelegt, dass ein Größendefizit des Oberkiefers vorliege und damit der bereits im Attest vom 26.09.2002 hervorgehende Befund für eine derartige Operation bestätigt und weiter klarstellend dargelegt, dass „diese Maßnahmen nicht kieferorthopädisch sind“ und „Details hierzu“ bei der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu erfragen seien. Deren Sicht geht aber, wie dargelegt, bereits aus dem Attest vom 26.09.2002 hervor, nach dem sich die Umstellungsosteotomie als „notwendig“ darstellt. Einer dahingehende Notwendigkeit entspricht allgemein, was aus

Pschyrembel, a. a. O., S. 141,

hervorgeht, dass nach vollständigem Spaltverschluss die begleitende kieferorthopädische Behandlung mit abnehmbaren oder festsitzenden Apparaturen im bleibenden Gebiss nötig seien, was vorliegend noch nicht abgeschlossen ist, und Korrekturoperationen „mitunter nach der Primärbehandlung erforderlich“ sind, wobei die hier fragliche Osteotomie nicht ausdrücklich genannt wird, die als möglich angesehenen Korrekturoperationen allerdings nur beispielhaft aufgeführt sind. Einer weiteren fachlichen Aussage des Spaltzentrums Würzburg

vgl. www.lkg-zentrum.de/chirurgi.htm ; Internetrecherche vom 13.09.2010

zum operativen Konzept des Würzburger Spaltteams für die Therapie von Lippen-Kiefer-Gaumensegelspalten ergibt sich hierzu, dass Korrekturoperationen bei Kieferfehllagen ab 18 Jahren zur Sekundärbehandlung gehören, die nur bei einigen Spaltformen und keinesfalls bei allen Patienten notwendig sind. Weiter wird dort ausgeführt, dass in manchen Fällen, deren Durchführung ratsam sei, um sowohl das ästhetische wie auch das funktionelle Ergebnis zu verbessern. Weiter wird dort allgemein zur Korrektur der Kieferfehllagen (Umstellungsosteotomie) dargelegt, dass Kieferfehllagen, wie sie vorliegend auch dem Kläger attestiert sind, die Ursache dafür sein können, dass man schlecht mit den Schneidezähnen abbeißen kann. Gerade dies aber ist bei dem Kläger nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung der Fall. Dort hat er angegeben, er könne hartes Brot, Spagetti und Äpfel nicht essen, weil dabei ein Beißproblem bestehe. Zu dessen Problematik gehöre auch, dass er Fleisch zum Beispiel nur dann essen könne, wenn er es kleinschneide. Die aufgezeigte Problematik einer aus funktionellen Gründen erforderlichen und noch ausstehenden operativen Korrektur nach Abschluss des Wachstums des Klägers wird hierdurch bestätigt. Daher kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gesagt werden, dass die bereits in der ursprünglichen Behandlungsplanung vorgesehene Osteotomie allein einer ästhetischen Optimierung, die als optional im Sinne der Annahme des Beklagten eingeschätzt werden könnte, geschuldet ist.

Nach allem ist weder für den Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides noch nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer von einem wesentlich neuen Sachverhalt im oben dargestellten Sinne auszugehen, mit der Folge, dass die Rechtskraft der Entscheidung der Kammer vom 01.09.2005 dem Widerruf des aufgrund dieses Urteils ergangenen Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, dass die derzeit laufende kieferorthopädische Behandlung, wie die Beklagte dargelegt hat, auch im Kosovo privatärztlich auf eigene Kosten vorgenommen werden kann und ob es dem Kläger zusammen mit seinen Eltern überhaupt gelingen wird, im Kosovo die notwendigen Kosten für die laufenden kiefer-orthopädischen Maßnahmen zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die noch ausstehende kieferchirurgische Operation im Kosovo überhaupt durchgeführt werden kann, sind von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen kommt es auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, nachdem, wie dargelegt, die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 01.09.2005 dem Widerruf entgegensteht.

Nach allem ist der Bescheid der Beklagten aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.