Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.10.2010 – 10 L 925/10
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 3.750,-- Euro.
Gründe
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Zwar handelt es sich um eine Streitigkeit, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt (1.). Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung kann jedoch nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht getroffen werden, weil keine Gefahr besteht, dass durch die Fertigstellung der plangenehmigten Oberleitungsanlage für die Abstellanlage des Stadtbahnbetriebshofs in A-Stadt- in Höhe der Grundstücksgrenze der Antragstellerin die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird (2.).
1. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin nach entsprechender Klarstellung ihres Rechtsschutzzieles die Einstellung von Bauarbeiten an der in Rede stehenden Oberleitungsanlage in Höhe ihrer Grundstücksgrenze begehrt, hat die Kammer in erstinstanzlicher Zuständigkeit zu entscheiden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO sind dem Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug zwar sämtliche Streitigkeiten zugewiesen, die im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen stehen, auch soweit Nebeneinrichtungen betroffen sind. Auch handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um den der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO grundsätzlich unterfallenden Bau von Betriebsanlagen einer öffentlichen Eisenbahn i. S. v. § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG-. Von dieser Zuständigkeitsregelung werden jedoch nur Verwaltungsstreitverfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu solchen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren haben. Dieser unmittelbare Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigungsverfahren fehlt im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin sich nach Unanfechtbarkeit der der Beigeladenen von dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft am 21.04.2008 erteilten Plangenehmigung zum Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau der Abstellanlage am Standort A-Stadt- letztlich nur gegen den konkreten Standort der in Höhe ihrer Grundstücksgrenze bereits errichteten Oberleitungsmasten 3-26 an, 3-26 bn und 3-26 cn und damit allein gegen die Art und Weise der Bauausführung wendet, die ersichtlich nicht Gegenstand der Plangenehmigung vom 21.04.2008 ist. Lässt die im Streit befindliche Bauausführung aber Bestand und Inhalt der Plangenehmigung zum Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau der Abstellanlage am Standort A-Stadt- unberührt, ist für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO, sondern diejenige des Verwaltungsgerichts begründet.
Vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 48 Rdnr. 3, m. w. N.; ferner OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1990, 2 A 9.90, DÖV 1991, 559, wonach die Vollziehung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse nicht in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts falle, weil diese nicht mehr Teil des Verfahrens sei, das zu deren Erlass geführt habe.
2. Die Antragstellerin kann nach der derzeitigen Sachlage den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung allerdings nicht beanspruchen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragstellerin für den Antrag bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie sich nach der am 30.06.2010 erfolgten Akteneinsicht nicht zuvor an den Antragsgegner mit einem Antrag auf Einschreiten gegen die von ihr nunmehr beanstandete Errichtung der Oberleitungsmasten 3-25 an, 3-26 bn und 3-26 cn gewandt hat.
Vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rdnr. 23, m. w. N.
Denn auch ohne Rücksicht hierauf hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten an den streitgegenständlichen Oberleitungsmasten glaubhaft machen können, so dass deshalb im Ergebnis der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausscheidet.
Voraussetzung einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund der Sicherungsanordnung ist hiernach die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne liegt nur vor, wenn es der Antragstellerin aus Gründen des grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, etwa weil der Antragstellerin ohne einstweilige Anordnung irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 123 Rdnr. 26, m. w. N.
Dementsprechend besteht für eine vorläufige Baueinstellung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nur dann Anlass, wenn eine unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung der Antragstellerin infolge weiteren Baufortschritts droht.
Vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.06.2003, 1 W 12/03.
Dies ist bereits nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie den der Kammer vorliegenden Lichtbildaufnahmen der örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Oberleitungsanlage in Höhe der Grundstücksgrenze der Antragstellerin bereits weitgehend fertiggestellt ist. Insbesondere sind die im Streit befindlichen Oberleitungsmasten, gegen deren jetzigen Standort sich die Antragstellerin mit Blick auf die wegen der Verschattungswirkungen gegebenen Beeinträchtigungen vorrangig wendet, bereits errichtet. Bei diesen Gegebenheiten besteht kein Grund zu der Annahme, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung der Antragstellerin infolge des Fortgangs der Bauarbeiten durch die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Oberleitungsanlage droht.
Selbst wenn im Falle weiteren Baufortschritts aber von der Schaffung nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen auszugehen wäre, fehlte es jedenfalls an der hinreichenden Darlegung des erforderlichen Anordnungsanspruchs.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 834 über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26.04.1967, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474, 530) – EisenbG SL – hat der Antragsgegner als Landeseisenbahnaufsicht darüber zu wachen, dass die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und Anweisungen eingehalten werden, wobei die Aufsicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Überwachung des Baus, der Unterhaltung des Betriebs, der Betriebsmittel, der maschinellen Anlagen und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs sowie der Finanzlage des Unternehmens umfasst. In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen als Trägerin des plangenehmigten Bauvorhabens auf der Grundlage von § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AEG diejenigen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von Betriebsanlagen einer Eisenbahn ausgehen, wozu auch eine etwaige Baueinstellung gehört.
Allerdings hat die Antragstellerin einen Anspruch auf eisenbahnaufsichtliches Einschreiten und Einstellung der Bauarbeiten zur Fertigstellung der Oberleitungsanlage für die Abstellanlage des Stadtbahnbetriebshofs in A-Stadt- in Höhe ihres Grundstücks nicht glaubhaft machen können.
Eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die Verwirklichung des von ihr beanstandeten Bauvorhabens der Beigeladenen ist nicht erkennbar.
Soweit die Antragstellerin den ihrer Auffassung nach zu geringen Abstand der Oberleitungsmasten 3-26 an, 3-26 bn und 3-26 cn zu ihrem Grundstück, das mit einem als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude bebaut ist, rügt, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine abstandsrechtliche Unzulässigkeit nicht aus den grundsätzlich nachbarschützenden Bestimmungen der §§ 7, 8 Landesbauordnung – LBO – über Abstandsflächen und die Zulässigkeit von Abweichungen von den Abstandsflächen herleiten lässt. Die Landesbauordnung findet nämlich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO keine Anwendung auf Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben mit Ausnahme von Gebäuden.
Eine Verletzung nachbarschützender Rechte und daraus resultierend ein Anspruch der Antragstellerin auf Baueinstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Oberleitungsmast 3-26 cn abweichend von dem für diesen in den vom Antragsgegner mit Bescheid vom 01.09.2009 bauaufsichtlich freigegebenen Ausführungsunterlagen festgelegten Standort errichtet worden ist. Zwar hat der jetzige Standort des Oberleitungsmastes 3-26 cn ausweislich der dem Gericht vorliegenden Ausführungsplanunterlagen erst unter dem 28.09.2009 eine planerische Festlegung erfahren und entspricht damit nicht der vom Antragsgegner geprüften und mit Bescheid vom 01.09.2009 freigegebenen Bauausführung. Indes kommt ungeachtet der Frage, inwieweit die erfolgte Versetzung des Oberleitungsmastes 3-26 cn auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt ist, um einen Abriss einer in ihrem Eigentum stehenden und als Überbau in das Grundstück der Beigeladenen hineinragenden Rampe zu verhindern, und damit überhaupt geeignet ist, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen, eine Nachbarrechtsverletzung auf der Grundlage des von der Antragstellerin insoweit herangezogenen sog. Gebots der Rücksichtnahme allenfalls dann in Betracht, wenn die von der Freigabe der Ausführungsunterlagen durch den Antragsgegner abweichende Standortfestlegung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin führen würde. Dies lässt sich jedoch nach summarischer Prüfung nicht feststellen.
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verschattungswirkung des von der Antragstellerin als besonders störend empfundenen Oberleitungsmastes 3-26 cn eine unzumutbare Beeinträchtigung insbesondere der Lichtsituation sowie der Luftzirkulation ausginge, sind nicht ersichtlich. Bei den in einem Abstand von etwa 2 m zur rückwärtigen Gebäudefront des Anwesens der Antragstellerin errichteten Oberleitungsmast handelt es sich um eine Gitterkonstruktion, die ausweislich der in den Planausführungsunterlagen befindlichen Masttafel am Fuße ein Ausmaß von 0,6 m auf 0,8 m aufweist, sich nach oben hin verjüngt und sowohl licht- als auch luftdurchlässig ist. Damit erreicht der in Rede stehende Oberleitungsmast ungeachtet seiner nach der Masttafel festgelegten Höhe von 13,10 m aber bereits flächenmäßig keine Ausmaße, die die Qualifizierung des Bauvorhabens der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos rechtfertigen würde. Hinzu kommt, dass der Schattenwurf ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten, am 28.08.2010 um 15.00 Uhr aufgenommenen Lichtbilder lediglich in den Mittagsstunden eine Teilverschattung des Grundstücks und damit auch der rückwärtigen Fensterfront ihres Hallen- und Bürogebäudes bewirkt, so dass sich der Verlust an Besonnung insgesamt als geringfügig darstellt.
Im Übrigen soll das Gebot der Rücksichtnahme einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Dabei braucht derjenige, der das Bauvorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Bei der Interessenabwägung sind dabei auch die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand bereits ausgehenden Beeinträchtigungen als Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.01.1993, 4 C 19.90, DVBl. 1993, 652, und Beschluss vom 29.10.2002, 4 B 60.02, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165.
Davon ausgehend sind die von dem Oberleitungsmast 3-26 cn unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin schon deshalb in einem weitergehenden Maße zumutbar, weil ihr Grundstück durch die bereits bestehende Bahntrasse vorbelastet ist und die Standorte der einzelnen Oberleitungsmasten an die vorhandene Gleisführung gebunden sind. Wird zudem berücksichtigt, dass der Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs mit Umbau oder Abstellanlage am Standort A-Stadt- nach dem der Plangenehmigung vom 21.04.2008 zugrundeliegenden Abwägungsergebnis aus Gründen des Allgemeinwohles erforderlich ist, kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise keine Rede davon sein, dass durch den beanstandeten Schattenwurf die Unzumutbarkeitsgrenze für die Antragstellerin überschritten wäre. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene der von der Antragstellerin erhobenen Forderung einer Verlegung der Mastenstandorte nachvollziehbar entgegengehalten hat, dass für den Standort der einzelnen Oberleitungsmasten aus ingenieurtechnischen Gründen jeweils nur ein begrenzter Spielraum zur Verfügung stehe und die im Rahmen der Umplanung unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Länge der Oberleitung zwischen zwei Masten und des maximal zulässigen Abstandes zwischen den einzelnen Masten durchgeführten Neuberechnung ergeben habe, dass der jetzige Standort des Oberleitungsmastes 3-26 cn die einzig mögliche Alternative gewesen sei, um die Inanspruchnahme der im Lichtraumprofil des Gleisbettes befindlichen Rampe der Antragstellerin zu vermeiden.
Auch die weiteren, auf eine gesundheitsschädigende Wirkung elektromagnetischer Felder zielenden Einwände der Antragstellerin rechtfertigen keine Baueinstellung. Ausweislich des von der Beigeladenen eingeholten Gutachtens der C. GmbH vom 25.07.2007 über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) des Stadtbahnbetriebshofs A-Stadt- liegen alle berechneten Werte, sowohl für die magnetische Feldstärke und die magnetische Flussdichte als auch für die zu erwartenden Beeinflussungsspannungen (bei Kabellängen unter 2700 m) deutlich unter den geforderten Grenzwerten, und sind keine Maßnahmen zur Verringerung der elektromagnetischen Felder bzw. der Beeinflussungsspannung erforderlich. Diese Feststellungen hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Dass die Bahnstromleitung gleichwohl nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik gebaut würde, kann nicht angenommen werden, zumal auch der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht Saarland, wie sich aus dessen eisenbahntechnischer Stellungnahme vom 21.08.2009 ergibt, bei Berücksichtigung und Einhaltung der in den entsprechenden Prüfberichten formulierten Prüfbemerkungen gegen die Bauausführung keine Bedenken erhoben hat.
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Baueinstellung ergibt sich letztlich auch nicht aus einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der früher zu dem Betrieb einer Diskothek gehörenden Dachterrasse der Antragstellerin. Dass die Dachterrasse aufgrund der Elektrifizierung der Oberleitung mit Starkstrom von der Antragstellerin nicht oder nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden könnte oder sie zumindest mit entsprechenden Auflagen im Falle einer erneuten gewerblichen Nutzung der Dachterrasse rechnen müsste, ist nicht erkennbar. Hierfür hat die Antragstellerin auch nicht ansatzweise konkreten Tatsachen dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht dabei in entsprechender Anwendung von Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 von einem Hauptsachewert von 7.500,--Euro aus, wobei dieser Wert im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist, so dass sich ein Streitwert von 3.750,--Euro ergibt.