Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 13.10.2010 – 7 K 1820/09

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht das beklagte Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Verfügung vom 04.06.2004 leitete das beklagte Ministerium gemäß § 34 SDO das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, das zunächst im Hinblick auf ein bereits eingeleitetes Steuerstrafverfahren ausgesetzt, im Jahre 2008 fortgesetzt und mit Verfügung vom 19.08.2009 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG mit folgender Begründung eingestellt wurde:

"Nach dem Ergebnis der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Ermittlungen (vgl. Untersuchungsbericht vom 25.05.2009) haben Sie ein Dienstvergehen begangen, indem Sie - zunächst innerhalb eines zusammen mit Ihrer damaligen Ehefrau geführten Unternehmens, sodann auch als Einzelperson - unter Verstoßes gegen die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich Hilfe in Steuersachen geleistet haben. Die nach § 79 des Saarl. Beamtengesetzes (a.F.) i.V.m. der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) für die Aufnahme dieser Tätigkeit erforderliche Genehmigung lag gleichfalls nicht vor. Soweit diese Tätigkeit entgeltlich 'auf eigene Rechnung' ausgeübt wurde, ist es nach den Feststellungen im Untersuchungsverfahren auch zu einer Hinterziehung von Steuern (§ 370 Abgabenordnung) i.H.v. 8.869,- für die Jahre 1997 bis 2001 gekommen.

Weiter sind Sie für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben.

Mit der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen - unter Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Bestimmungen betr. die Aufnahme und Ausübung einer Nebentätigkeit - sowie der Hinterziehung von Steuern haben Sie vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen:

Mit dem beamtenrechtlichen Gebot, durch das inner- und außerdienstliche Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gereicht zu werden, welche die Übertragung des Amtes fordern, ist diese Hilfeleistung in Abgabeangelegenheiten durch einen Angehörigen der Steuerverwaltung nicht vereinbar. Es ist nicht hinnehmbar, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die objektive Aufgabenwahrnehmung durch die Steuerverwaltung dadurch beeinträchtigt wird, dass einzelne Steuerpflichtige durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung steuerlich betreut und beraten werden. Hierdurch könnte nämlich der Eindruck entstehen, die von Beschäftigten der Finanzverwaltung 'betreuten' Steuerpflichtigen würden im Besteuerungsverfahren begünstigt.

Weiter ist es auch nicht hinnehmbar, dass Beamte, die innerhalb des gesetzlichen Auftrags der Steuerverwaltung tätig sind, ihre eigenen Pflichten im Rahmen der Steuerpflicht und des Steuerschuldverhältnisses in strafrechtlich relevanter Weise verletzen. Bei der weiteren Beurteilung sind mit Blick auf die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme diesbezüglich indes die verhängten Geldstrafen und Bußgelder zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung, das ebenso ein Dienstvergehen darstellt, wird mit der Beurteilung im Untersuchungsbericht zu Ihren Gunsten unterstellt, dass Sie bis zuletzt irrigerweise davon ausgegangen sind, dass für die Dauer des Fernbleibens vom Dienst Erholungsurlaub bzw. eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge bewilligt werden könnte. Vor diesem Hintergrund wird insoweit nicht von einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung ausgegangen.

Bei Gesamtwürdigung der dienstlichen Verfehlungen und angesichts aller bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme mit einzubeziehenden Gesichtspunkte (vgl. § 13 Abs. 1 SDG) wird das Disziplinarverfahren ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG eingestellt.

Gleichwohl werden Ihnen gem. § 37 Abs. 2 S. 2 SDG die in dem Verfahren entstandenen Auslagen auferlegt, weil Sie ein Dienstvergehen begangen haben.

...."

Die Verfügung wurde dem damals bereits anwaltlich vertretenen Kläger laut in der Akte befindlichem Empfangsbekenntnis am 28.09.2009 ausgehändigt.

Mit der hiergegen am 29.10.2009 per Fax erhobenen Klage begehrt er eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG (Einstellung mangels Nachweis eines Dienstvergehens).

Der Kläger bestreitet, die Verfügung bereits am 28.09.2009 erhalten zu haben; das in dem Empfangsbekenntnis festgehaltene Datum sei falsch, der Bescheid sei ihm erst am 29.09.2009 ausgehändigt worden. Im Übrigen hätte die Einstellungsverfügung seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.

In der Sache macht der Kläger über anwaltliche Schriftsätze geltend, die in der Einstellungsverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien nicht nachgewiesen bzw. hätten nicht ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze der Beweiserhebung und Beweisverwertung ermittelt werden können. Die bei ihm im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommene Wohnungsdurchsuchung vom 04.02.2003 sei fehlerhaft gewesen. Konkrete Tatsachen, die eine Durchsuchung gerechtfertigt hätten, hätten entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht vorgelegen. Die bei der Wohnungsdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse unterlägen daher einem Beweisverwertungsverbot und hätten zur Feststellung eines Dienstvergehens nicht herangezogen werden dürfen. Auch das Untersuchungsverfahren leide an groben Verfahrensmängeln, insbesondere sei die überlange Verfahrensdauer zu beanstanden.

Wegen des Vortrags des Klägers im einzelnen wird auf die Klageschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2009 sowie den Schriftsatz vom 08.02.2010 verwiesen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Einstellungsverfügung des Beklagten vom 19.08.2009 dahingehend abzuändern, dass die Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG erfolgt.

Das beklagte Ministerium hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Zur Einhaltung der Klagefrist hat es sich trotz bestehender Gelegenheit nicht geäußert. In der Sache ist es dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Disziplinarakten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3 Satz 1 SDG, 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist, ist gemäß §§ 45 Satz 1, 41 Abs. 1 S. 2, 52 Abs. 2, 32 Abs. 3, 3 Satz 1 SDG, 42, 68 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig.

Die Klagefrist ist allein deshalb gewahrt, weil die gemäß § 32 Abs. 3 SDG zwingend zuzustellende Einstellungsverfügung gemäß §§ 3 SDG, 1 SVwZG, 7 Abs. 1 S. 2 BVwZG, 14 SVwVfG den Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte zugestellt werden müssen und die Aushändigung an den Kläger selbst daher nicht geeignet war, eine Frist in Lauf zu setzen. (vgl. zur Problematik nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 74, Rdnr. 5)

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil in der Einstellungsverfügung zu Recht festgestellt ist, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat.

Bei seinen beiden Vernehmungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vom 11.09.2008 und vom 13.02.2009 hat der Kläger nämlich zugestanden, unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet sowie ohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Allein dies schon stellt ein Dienstvergehen dar, das auf Grundlage des Geständnisses des Klägers nachgewiesen ist, ohne dass es auf die Verwertbarkeit anderer Beweismittel ankommt, und das eine Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG ausschließt.

Der Kläger hat sich bei seiner Vernehmung vom 11.09.2008, nachdem er seitens des Untersuchungsführers darüber belehrt worden war, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, sowie jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung seinen Verteidiger zu befragen, wie folgt eingelassen:

"Seit 1989 oder 1990 oder 1991 betrieb ich gemeinsam mit meiner damaligen Ehefrau ein Gewerbe unter dem Namen meiner damaligen Ehefrau. Gegenstand des Gewerbes waren Buchhaltungsarbeiten und Versicherungen. Zu Beginn war dieses Gewebe nicht förmlich angemeldet. Dem Finanzamt war der Sachverhalt aber durch Abgabe der Steuererklärung bekannt. Meine damalige Ehefrau hat nämlich den erzielten Umsatz als Kleinunternehmer versteuert. Im Wege der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer wurde auch der Gewinn versteuert. Dem Finanzamt war auch bekannt, dass die Einkommensteuererklärung gemeinsam gefertigt wurde. Das besagte Gewerbe wurde wahrscheinlich in 2005 oder in 2006 abgemeldet. Zudem war dem Finanzamt auch bekannt, dass ich neun Geschwister habe, so dass ich mich der Anfertigung von Steuererklärungen oder der Hilfe bei der Anfertigung von Steuererklärungen gegenüber diesen nicht entziehen konnte. Bedingt durch die familiäre Situation war ich es gewohnt, anderen Menschen, insbesondere beim Ausfüllen von Formularen für das Sozialamt, Sozialgerichte, etc., Hilfe zu leisten. So bin ich auch durch das Amtsgericht zum Ergänzungspfleger bestellt worden.

Auf die Nachfrage ob sich der Beamte weiter zur Sache einlassen will, erklärt er, dass er zur Zeit nichts ergänzen will.

Auf Frage trägt der Beamte vor, dass er im Strafverfahren deshalb geständig war, damit dieses Verfahren einen Abschluss findet, um weitere Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermeiden. Von der Bußgeld- und Strafsachenstelle wurde ein Bußgeld in Höhe von 4.500 Euro festgesetzt, das bis auf den Betrag von 266 Euro bereits gezahlt wurde. Der genannte Betrag ist erst am 10.10.2008 fällig. Aufgrund des Strafbefehls habe er die festgesetzten 2.750 Euro ebenfalls gezahlt.

Der Beamte lässt sich weiter dahingehend ein, dass in dem gegen ihn geführten Verfahren mit Kanonen auf Spatzen geschossen würde. Herr … von der Steuerfahndung habe veranlasst, dass die Steuerbescheide in der geänderten Form ergangen sind. Die Schuldbeträge und die Säumniszuschläge sind der Mahnung vom 10.10.2006 zu entnehmen. Diese wird in Kopie zu den Akten genommen.

Danach legt der Beamte ein Schreiben des von ihm betriebenen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. Dieses wird in Kopie zu den Akten genommen. In dem genannten Verfahren wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fristverlängerung zur Mitteilung des Sachstandes des Verfahrens beantragt.

Weiterhin stellt der Beamte klar, dass er nie abgestritten habe, dass er unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet habe.

Der Beamte bestätigt auf Nachfrage, die Leistungen gegen Geld erbracht zu haben. Die gesamten Beträge seien aber bei den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb steuerlich erklärt worden. In den erklärten Beträgen sind auch Einnahmen aus der Vermittlung von Wohnungen, Buchhaltungsarbeiten, Provisionen von Versicherungen und von Vermittlungen von Darlehen enthalten. Von nahen Angehörigen habe er nie Geld erhalten.

Auf die Frage, wie viele Steuerklärungen er für Dritte angefertigt habe, erklärt der Beamte, dass es sich um 70 oder 80 Einkommensteuerklärungen und 3 kleinere Gewerbebetriebe, die er steuerlich betreut hatte, gehandelt habe. Bei den Gewerbebetrieben wurde die Buchhaltung von seiner damaligen Ehefrau geführt. Der Jahresabschluss wurde von dem Beamten selbst angefertigt. Diese Betriebe werden heute von dem Steuerberater … steuerlich betreut.

Auf Frage lässt sich der Beamte dahingehend ein, dass er nur eine Nebentätigkeitserlaubnis als Ergänzungspfleger hatte. Eine Genehmigung der Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem oben genannten Gewerbebetrieb besaß er nicht. ( Hervorhebungen durch die Kammer )

Die Vorwürfe der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestreitet er hingegen. Zu diesen Punkten werde er sich äußern, wenn der Schuldvorwurf detailliert festgelegt ist. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand sehe er dazu keine Veranlassung, da die Vorwürfe nur global erhoben würden.

…."

Ein Dienstvergehen liegt bereits in den hervorgehobenen Tätigkeiten des Klägers. Darauf wurde er im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gerichtlicherseits zweimal hingewiesen. Gleichwohl hat er das insoweit abgegebene Geständnis nicht widerrufen; die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten erschöpfen sich vielmehr ausschließlich in Rechtsausführungen. Da Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht ersichtlich sind, hat die Kammer keine Bedenken, dieses als - einziges - Beweismittel für den Nachweis des begangenen Dienstvergehens zugrundezulegen. Dies gilt umso mehr, als dieses Geständnis abgegeben wurde, nachdem die auch vorliegend geltend gemachten Beweisverwertungsverbote und Verfahrensfehler im Strafverfahren bereits gerügt worden waren; es kann daher nicht auf etwaige Verfahrensfehler zurückzuführen sein, zumal eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers erfolgt war. Der Verwertung anderer Beweismittel - insbesondere derjenigen, deren Verwertbarkeit die Prozessbevollmächtigten des Klägers widersprochen haben - bedarf es daher vorliegend nicht, so dass es auf deren Verwertbarkeit hier nicht ankommen kann.

Ist damit ein Dienstvergehen des Klägers in Form unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen sowie der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige aufgrund seines eigenen Geständnisses nachgewiesen, so scheidet eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG aus, der ausdrücklich voraussetzt, dass ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Als mildest mögliche Maßnahme kommt bei dieser Sach- und Rechtslage nur die vorgenommene Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG in Betracht.

Die für die Frage, ob dem Kläger auch eine Steuerhinterziehung und ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen vorzuwerfen ist, relevanten Handlungen scheidet die Kammer in Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 1 SDG aus, da diese angesichts der vorgenommenen - disziplinar völlig sanktionslosen - Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Disziplinarmaßnahmebemessung - allein hierauf kommt es im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens an - nicht mehr ins Gewicht fallen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 3 Satz 1 SDG, 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - geklärt ist, ist gemäß §§ 45 Satz 1, 41 Abs. 1 S. 2, 52 Abs. 2, 32 Abs. 3, 3 Satz 1 SDG, 42, 68 Abs. 1 S. 2, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig.

Die Klagefrist ist allein deshalb gewahrt, weil die gemäß § 32 Abs. 3 SDG zwingend zuzustellende Einstellungsverfügung gemäß §§ 3 SDG, 1 SVwZG, 7 Abs. 1 S. 2 BVwZG, 14 SVwVfG den Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte zugestellt werden müssen und die Aushändigung an den Kläger selbst daher nicht geeignet war, eine Frist in Lauf zu setzen. (vgl. zur Problematik nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 74, Rdnr. 5)

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil in der Einstellungsverfügung zu Recht festgestellt ist, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat.

Bei seinen beiden Vernehmungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vom 11.09.2008 und vom 13.02.2009 hat der Kläger nämlich zugestanden, unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet sowie ohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben. Allein dies schon stellt ein Dienstvergehen dar, das auf Grundlage des Geständnisses des Klägers nachgewiesen ist, ohne dass es auf die Verwertbarkeit anderer Beweismittel ankommt, und das eine Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG ausschließt.

Der Kläger hat sich bei seiner Vernehmung vom 11.09.2008, nachdem er seitens des Untersuchungsführers darüber belehrt worden war, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, sowie jederzeit, auch schon vor einer Vernehmung seinen Verteidiger zu befragen, wie folgt eingelassen:

"Seit 1989 oder 1990 oder 1991 betrieb ich gemeinsam mit meiner damaligen Ehefrau ein Gewerbe unter dem Namen meiner damaligen Ehefrau. Gegenstand des Gewerbes waren Buchhaltungsarbeiten und Versicherungen. Zu Beginn war dieses Gewebe nicht förmlich angemeldet. Dem Finanzamt war der Sachverhalt aber durch Abgabe der Steuererklärung bekannt. Meine damalige Ehefrau hat nämlich den erzielten Umsatz als Kleinunternehmer versteuert. Im Wege der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer wurde auch der Gewinn versteuert. Dem Finanzamt war auch bekannt, dass die Einkommensteuererklärung gemeinsam gefertigt wurde. Das besagte Gewerbe wurde wahrscheinlich in 2005 oder in 2006 abgemeldet. Zudem war dem Finanzamt auch bekannt, dass ich neun Geschwister habe, so dass ich mich der Anfertigung von Steuererklärungen oder der Hilfe bei der Anfertigung von Steuererklärungen gegenüber diesen nicht entziehen konnte. Bedingt durch die familiäre Situation war ich es gewohnt, anderen Menschen, insbesondere beim Ausfüllen von Formularen für das Sozialamt, Sozialgerichte, etc., Hilfe zu leisten. So bin ich auch durch das Amtsgericht zum Ergänzungspfleger bestellt worden.

Auf die Nachfrage ob sich der Beamte weiter zur Sache einlassen will, erklärt er, dass er zur Zeit nichts ergänzen will.

Auf Frage trägt der Beamte vor, dass er im Strafverfahren deshalb geständig war, damit dieses Verfahren einen Abschluss findet, um weitere Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermeiden. Von der Bußgeld- und Strafsachenstelle wurde ein Bußgeld in Höhe von 4.500 Euro festgesetzt, das bis auf den Betrag von 266 Euro bereits gezahlt wurde. Der genannte Betrag ist erst am 10.10.2008 fällig. Aufgrund des Strafbefehls habe er die festgesetzten 2.750 Euro ebenfalls gezahlt.

Der Beamte lässt sich weiter dahingehend ein, dass in dem gegen ihn geführten Verfahren mit Kanonen auf Spatzen geschossen würde. Herr … von der Steuerfahndung habe veranlasst, dass die Steuerbescheide in der geänderten Form ergangen sind. Die Schuldbeträge und die Säumniszuschläge sind der Mahnung vom 10.10.2006 zu entnehmen. Diese wird in Kopie zu den Akten genommen.

Danach legt der Beamte ein Schreiben des von ihm betriebenen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. Dieses wird in Kopie zu den Akten genommen. In dem genannten Verfahren wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Fristverlängerung zur Mitteilung des Sachstandes des Verfahrens beantragt.

Weiterhin stellt der Beamte klar, dass er nie abgestritten habe, dass er unerlaubte Hilfe in Steuersachen geleistet habe.

Der Beamte bestätigt auf Nachfrage, die Leistungen gegen Geld erbracht zu haben. Die gesamten Beträge seien aber bei den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb steuerlich erklärt worden. In den erklärten Beträgen sind auch Einnahmen aus der Vermittlung von Wohnungen, Buchhaltungsarbeiten, Provisionen von Versicherungen und von Vermittlungen von Darlehen enthalten. Von nahen Angehörigen habe er nie Geld erhalten.

Auf die Frage, wie viele Steuerklärungen er für Dritte angefertigt habe, erklärt der Beamte, dass es sich um 70 oder 80 Einkommensteuerklärungen und 3 kleinere Gewerbebetriebe, die er steuerlich betreut hatte, gehandelt habe. Bei den Gewerbebetrieben wurde die Buchhaltung von seiner damaligen Ehefrau geführt. Der Jahresabschluss wurde von dem Beamten selbst angefertigt. Diese Betriebe werden heute von dem Steuerberater … steuerlich betreut.

Auf Frage lässt sich der Beamte dahingehend ein, dass er nur eine Nebentätigkeitserlaubnis als Ergänzungspfleger hatte. Eine Genehmigung der Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem oben genannten Gewerbebetrieb besaß er nicht. ( Hervorhebungen durch die Kammer )

Die Vorwürfe der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestreitet er hingegen. Zu diesen Punkten werde er sich äußern, wenn der Schuldvorwurf detailliert festgelegt ist. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand sehe er dazu keine Veranlassung, da die Vorwürfe nur global erhoben würden.

…."

Ein Dienstvergehen liegt bereits in den hervorgehobenen Tätigkeiten des Klägers. Darauf wurde er im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gerichtlicherseits zweimal hingewiesen. Gleichwohl hat er das insoweit abgegebene Geständnis nicht widerrufen; die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten erschöpfen sich vielmehr ausschließlich in Rechtsausführungen. Da Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht ersichtlich sind, hat die Kammer keine Bedenken, dieses als - einziges - Beweismittel für den Nachweis des begangenen Dienstvergehens zugrundezulegen. Dies gilt umso mehr, als dieses Geständnis abgegeben wurde, nachdem die auch vorliegend geltend gemachten Beweisverwertungsverbote und Verfahrensfehler im Strafverfahren bereits gerügt worden waren; es kann daher nicht auf etwaige Verfahrensfehler zurückzuführen sein, zumal eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers erfolgt war. Der Verwertung anderer Beweismittel - insbesondere derjenigen, deren Verwertbarkeit die Prozessbevollmächtigten des Klägers widersprochen haben - bedarf es daher vorliegend nicht, so dass es auf deren Verwertbarkeit hier nicht ankommen kann.

Ist damit ein Dienstvergehen des Klägers in Form unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen sowie der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung bzw. Anzeige aufgrund seines eigenen Geständnisses nachgewiesen, so scheidet eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG aus, der ausdrücklich voraussetzt, dass ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. Als mildest mögliche Maßnahme kommt bei dieser Sach- und Rechtslage nur die vorgenommene Einstellung nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG in Betracht.

Die für die Frage, ob dem Kläger auch eine Steuerhinterziehung und ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen vorzuwerfen ist, relevanten Handlungen scheidet die Kammer in Anwendung des § 56 Abs. 1 S. 1 SDG aus, da diese angesichts der vorgenommenen - disziplinar völlig sanktionslosen - Verfahrenseinstellung hinsichtlich einer Disziplinarmaßnahmebemessung - allein hierauf kommt es im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens an - nicht mehr ins Gewicht fallen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.