Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.10.2010 – 10 K 791/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E (seit 22.07.1957), C, CE, T (seit 13.07.1964), D1, D, D1E, DE (seit 10.02.1967) sowie A (seit 01.08.2000).
Mit – an den Beklagten weitergeleitetem – Schreiben vom 28.12.2009 teilte das Knappschaftskrankenhaus … der Gemeinde … mit, es sehe sich gezwungen, unter Hintanstellung der ärztlichen Schweigepflicht über den Erkrankungsfall des Klägers wie folgt zu informieren:
„Der Patient befand sich vom 24.12. bis 28.12.2009 in unserer stationären Behandlung aufgrund eines zweiten Grand-mal-Anfalles. Ein erstes Anfallsereignis war im Februar 2008 beobachtet worden, ein stationärer Aufenthalt wurde seinerzeit nach wenigen Stunden gegen ärztlichen Rat beendet. In Zusammenschau der erhobenen Befunde muss von einem erneuten Grand-mal-Anfall im Rahmen einer idiopathischen Epilepsie als Ursache ausgegangen werden und wir begannen daher jetzt eine antikonvulsive medikamentöse Einstellung.
Im Rahmen der aktuellen Behandlung erfolgten erneut aufklärende Gespräche über die gültigen Regelungen zur Kraftfahreignung, insbesondere über die generelle Fahruntauglichkeit für Kfz der Gruppe 2 und ein zeitlich begrenztes Verbot für Kfz der Gruppe 1 für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Trotz mehrerer Gespräche und die Aufklärung über bestehende Gefahren für sich selbst und seine Umwelt zeigte sich der Patient uneinsichtig und nicht kooperativ. Zudem hatte sich der Patient bereits beim Voraufenthalt 02/2008 bezüglich des ausgesprochenen Fahrverbotes nicht kooperativ verhalten. Seinen Äußerungen zufolge ist davon auszugehen, dass der Patient die ärztlichen Empfehlungen nicht befolgen wird und weiterhin sein Privat-Kfz benutzen wird, darüber hinaus sogar mit einem Taxi Personenbeförderung vornehmen will.
Erschwerend kommen während des Aufenthaltes beobachtete psychische Auffälligkeiten mit Verhaltensstörungen und kognitiven Defizite hinzu, die auch unabhängig von der vorliegenden Epilepsie an der Kraftfahrtauglichkeit zweifeln lassen.
Daher erachten wir die Entziehung der Fahrerlaubnis als unumgänglich.“
Daraufhin entzog der Beklagte durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12.01.2010 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und DE und forderte ihn unter Androhung von Verwaltungszwang zur Abgabe des Führerscheins bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides auf. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger an einer Epilepsieerkrankung, sowie psychischen Auffälligkeiten und kognitiven Defiziten leide und aufgrund der Epilepsie die Fahreignung nicht mehr gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.01.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorlägen. Hierzu trug er vor, dass er nicht an Epilepsie leide, sondern sich im Dezember 2009 lediglich aufgrund eines allgemeinen Erschöpfungszustandes in Behandlung begeben habe. Mit weiterem Schreiben vom 20.04.2010 wurde vorgetragen, dass er sich aufgrund des diagnostizierten Anfallleidens in neurologischer Behandlung befinde. Es hätten zwei Blutuntersuchungen stattgefunden, die einen Propylvaleriansäurewert von 44,4 (04.03.2010) bzw. von 50,4 (08./09.04.2010) ergeben hätten, der therapeutische Bereich liege bei 50-100 ng/ml. Damit sei nachgewiesen, dass er die verordneten Medikamente regelmäßig einnehme. Aufgrund des am 09.04.2010 festgestellten Blutwertes sei ersichtlich, dass die Werte sich im therapeutischen Bereich befänden und somit die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalles so gut wie ausgeschlossen sei. Eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges liege daher nicht mehr vor. Zum Beleg seiner Angaben legte der Kläger die Laborberichte der … vom 04.03.2010 und 08.04.2010 vor
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2010 ergangenen Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 der FeV vorlägen. In Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV werde ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Anfallsleiden ausnahmsweise bestehe, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven mehr bestehe, z. B. zwei Jahre anfallsfrei. Die Epilepsie stelle ein derartiges Anfallsleiden dar. An dieser rechtlichen Beurteilung könne auch der Einwand des Klägers nichts ändern, er sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet, da aufgrund ärztlicher Untersuchung feststehe, dass er seine Medikamente regelmäßig einnehme und so die Wahrscheinlichkeit eines neuen Anfallleidens ausgeschlossen sei. Die hierzu vom Kläger vorgelegten Laborberichte vom 04.03.2010 und vom 08.04.2010 seien nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger trotz seines Anfallsleidens zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sei. Nach dem in der neurologischen Klinik … erstellten Fachgutachten leide der Kläger an Epilepsie sowie psychischen Auffälligkeiten mit Verhaltensstörungen und kognitiven Defiziten. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basiere, sei die Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven mehr bestehe, was eine Anfallfreiheit von mindestens zwei Jahren voraussetze. Sei eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF betroffen, würden sogar mindestens fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie gefordert. Der Kläger habe nach den hier vorliegenden Erkenntnissen im Dezember 2009 letztmals einen epileptischen Anfall gehabt. Wegen dieses Anfalls sei er in stationärer Behandlung gewesen. Weder die nach der Fahrerlaubnisverordnung für die Fahrerlaubnis der Klasse A erforderliche zweijährige Anfallfreiheit noch die für die Fahrerlaubnis der Klasse CE und DE erforderliche fünfjährige Anfallfreiheit ohne Therapie seien von daher zum jetzigen Zeitpunkt gegeben. Aus diesem Grund könne unter Hinweis auf die Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob die bloße Vorlage von zwei Laborberichten ein geeigneter Nachweis sei, die Anfallfreiheit eines an Epilepsie Erkrankten nachzuweisen, bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 05.08.2010 erhob der Kläger am 18.08.2010 Klage. Er befinde sich seit Anfang Februar 2010 im Medizinischen Versorgungszentrum A-Stadt in Behandlung. Er sei aufgrund des im Knappschaftskrankenhaus … festgestellten Leidens medikamentös eingestellt worden. Zwischenzeitlich hätten verschiedene Blutuntersuchungen stattgefunden, nämlich im März, April und Juli 2010. Eine weitere Blutuntersuchung sei für September 2010 angedacht. Entscheidend für die Fahreignung sei der Propylvaleriansäurewert. Die Untersuchungen am 04.03.2010 und 09.04.2010 hätten Propylvaleriansäurewerte von 44,4 bzw. 50,4 ng/ml ergeben. Letzter Wert liege im therapeutischen Bereich, der bei 50 – 100 ng/ml liege. Durch die Anhebung des Propylvaleriansäurewertes sei nachgewiesen, dass er die ihm verordneten Medikamente regelmäßig einnehme. Der Wert sei weiterhin ansteigend. Er befinde sich also weiterhin im therapeutischen Bereich. Durch die regelmäßige Einnahme der Medikamente sei gewährleistet, dass er keinen Anfall mehr erleide, sofern die vom Knappschaftskrankenhaus … getroffene Diagnose Epilepsie zutreffend sei. Durch den derzeit ermittelten Propylvaleriansäurewert, der sich im therapeutischen Bereich bewege, sei die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalles so gut wie ausgeschlossen. Dies führe dazu, dass keine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges mehr vorliege. Ein verkehrsmedizinisches Sachverständigengutachten, dessen Einholung er beantrage, werde zu dem Ergebnis kommen, dass er nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Er habe sich am 14.07.2010 erneut im Medizinischen Versorgungszentrum A-Stadt zur Behandlung vorgestellt. Anfälle seien seit dem im Dezember festgestellten Anfall nicht aufgetreten. Bei dieser Untersuchung habe das EEG einen mäßig ausgeprägten Alphagrundrythmus mit diffuser Thetawelleneinstreuung als Zeichen einer diffusen cerebralen Stoffwechselstörung gezeigt, allerdings keine epilepsietypischen Graphoelemente. Der Blutspiegel sei im therapeutischen Bereich gewesen. Der Laborbericht des Untersuchungszentrums … vom 06.07.2010 ermittle einen Blutspiegel Propylvaleriansäure von 61,3 ng/ml. Damit lägen die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr vor. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger den Laborbericht der … vom 06.07.2010 vor.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben
und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 19.10.2010 bzw. 20.10.2010 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der Beratung der Kammer gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides erweist sich - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Entscheidung über den Widerspruch auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 24.06.2010 - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV ist bei einem Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise und zwar dann gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. zwei Jahre anfallsfrei bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, S, L, T und fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie bezüglich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF.
Im vorliegenden Fall sind die dargelegten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden, bestrittenen Feststellungen des Knappschaftskrankenhauses … gemäß dessen Schreiben vom 28.12.2009 leidet der Kläger insbesondere an einer idiopathischen Epilepsie. Hierbei handelt es sich um ein Anfallsleiden im Sinne der Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass ein wesentliches Risiko von Anfallsleiden nicht mehr besteht. Nach dem Schreiben des … vom 28.12.2009 lag beim Kläger ein erstes Anfallsereignis im Februar 2008 vor und hatte der Kläger im Dezember 2009 einen zweiten Grand-mal-Anfall, weswegen er vom 24.12. bis 28.12.2009 in dortiger stationärer Behandlung war. Damit lag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seit dem letzten Anfall eine anfallsfreie Zeit von knapp einem halben Jahr vor, so dass die in Ziffer 6.6. der Anlage 4 fahrerlaubnisbezogen postulierten anfallsfreien Zeiten von zwei Jahren, geschweige denn fünf Jahren ohne Therapie, ersichtlich nicht gegeben waren.
Soweit der Kläger in der Klageschrift geltend macht, durch die – aufgrund der labormäßigen Befunde zum Propylvaleriansäurewert vom 04.03., 08.04. und 14.07.2010 nachgewiesene - regelmäßige Einnahme der Medikamente sei bereits jetzt gewährleistet, dass er keinen Anfall mehr erleide, und er daher nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, und diese Behauptungen durch Einholung eines verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, kann ihm die Kammer nicht folgen. Zwar gelten ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV die nachstehend vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall und sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Umstellungen möglich. Der Kläger hat aber auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb gerade in seinem Fall eine anfallsfreie Zeit von – wie zu betonen ist - deutlich weniger als zwei bzw. fünf Jahren, wie in Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV vorgesehen ist, erforderlich sei, um ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven verneinen zu können. Dies gilt umso mehr, als der Anfall des Klägers im Dezember 2009 bereits der zweite Anfall war, der Kläger neben einer Epilepsie während seines Aufenthaltes psychische Auffälligkeiten mit Verhaltensstörungen und kognitive Defizite gezeigt hatte und er sich in mehreren Gesprächen, in denen er von den Ärzten über die beim Führen eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gefahren für sich und seine Umwelt aufgeklärt worden ist, uneinsichtig und nicht kooperativ gezeigt hat. Auf der Grundlage seines pauschalen und nicht weiter glaubhaft gemachten Vorbringens sieht sich die Kammer auch nicht veranlasst, in die beantragte Beweisaufnahme einzutreten.
Von daher durfte der Beklagte auf der Grundlage der Mitteilung des … vom 28.12.2009 die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung entziehen und musste der Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgehen bzw. eine entsprechende Sachaufklärung vornehmen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung ist für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Raum. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2010 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides erweist sich - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Entscheidung über den Widerspruch auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 24.06.2010 - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV ist bei einem Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur ausnahmsweise und zwar dann gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. zwei Jahre anfallsfrei bezüglich der Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, S, L, T und fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie bezüglich der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF.
Im vorliegenden Fall sind die dargelegten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben. Nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden, bestrittenen Feststellungen des Knappschaftskrankenhauses … gemäß dessen Schreiben vom 28.12.2009 leidet der Kläger insbesondere an einer idiopathischen Epilepsie. Hierbei handelt es sich um ein Anfallsleiden im Sinne der Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass ein wesentliches Risiko von Anfallsleiden nicht mehr besteht. Nach dem Schreiben des … vom 28.12.2009 lag beim Kläger ein erstes Anfallsereignis im Februar 2008 vor und hatte der Kläger im Dezember 2009 einen zweiten Grand-mal-Anfall, weswegen er vom 24.12. bis 28.12.2009 in dortiger stationärer Behandlung war. Damit lag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung seit dem letzten Anfall eine anfallsfreie Zeit von knapp einem halben Jahr vor, so dass die in Ziffer 6.6. der Anlage 4 fahrerlaubnisbezogen postulierten anfallsfreien Zeiten von zwei Jahren, geschweige denn fünf Jahren ohne Therapie, ersichtlich nicht gegeben waren.
Soweit der Kläger in der Klageschrift geltend macht, durch die – aufgrund der labormäßigen Befunde zum Propylvaleriansäurewert vom 04.03., 08.04. und 14.07.2010 nachgewiesene - regelmäßige Einnahme der Medikamente sei bereits jetzt gewährleistet, dass er keinen Anfall mehr erleide, und er daher nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, und diese Behauptungen durch Einholung eines verkehrsmedizinischen Sachverständigengutachtens unter Beweis stellt, kann ihm die Kammer nicht folgen. Zwar gelten ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV die nachstehend vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall und sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Umstellungen möglich. Der Kläger hat aber auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb gerade in seinem Fall eine anfallsfreie Zeit von – wie zu betonen ist - deutlich weniger als zwei bzw. fünf Jahren, wie in Ziffer 6.6 der Anlage 4 der FeV vorgesehen ist, erforderlich sei, um ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven verneinen zu können. Dies gilt umso mehr, als der Anfall des Klägers im Dezember 2009 bereits der zweite Anfall war, der Kläger neben einer Epilepsie während seines Aufenthaltes psychische Auffälligkeiten mit Verhaltensstörungen und kognitive Defizite gezeigt hatte und er sich in mehreren Gesprächen, in denen er von den Ärzten über die beim Führen eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gefahren für sich und seine Umwelt aufgeklärt worden ist, uneinsichtig und nicht kooperativ gezeigt hat. Auf der Grundlage seines pauschalen und nicht weiter glaubhaft gemachten Vorbringens sieht sich die Kammer auch nicht veranlasst, in die beantragte Beweisaufnahme einzutreten.
Von daher durfte der Beklagte auf der Grundlage der Mitteilung des … vom 28.12.2009 die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung entziehen und musste der Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgehen bzw. eine entsprechende Sachaufklärung vornehmen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung ist für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Raum. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.