Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 05.11.2010 – 11 K 1980/09

Tenor

1. Die Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 29.08.2008 und 29.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erhielt auf seinen Antrag hin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Bewilligungszeiträume Oktober 2006 bis September 2007 sowie Oktober 2007 bis August 2008. In den der Förderung zugrunde liegenden Bescheiden (vom 28.12.2006, 27.02.2007, 29.11.2007 und 30.07.2008) war kein Vermögen des Klägers zur Anrechnung gebracht worden, denn er hatte jeweils bei der Antragstellung im Antragsformblatt 1 kein den gesetzlichen Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen deklariert.

Nachdem der Beklagten über eine Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen bekannt geworden war, dass der Kläger im Jahr 2006 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf ein höheres als das angegebene Vermögen schließen ließen, wurde eine ergänzende Vermögensabfrage durchgeführt. Der Kläger räumte in diesem Zusammenhang abweichend von seinen Angaben bei der Antragstellung die Existenz eines auf seinen Namen geführten Sparkontos bei der Sparkasse ein, das zu den Antragsstichtagen (29.10.2006 und 12.09.2007) einen Kontostand von 1.401,56 EUR bzw. 1.464,35 EUR gehabt habe. Zugleich legte er eine Erklärung seiner Eltern vor, worin u.a. ausgeführt ist, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von diesem Konto gehabt.

Mit Bescheid vom 29.08.2008 berechnete die Beklagte die dem Kläger in den o.g. Bewilligungszeiträumen zustehenden Förderungsleistungen unter Anrechnung des zusätzlichen Vermögens neu. Dabei ergab sich insgesamt eine Rückforderung von 1.010,00 EUR. Mit Bescheid vom 29.08.2008 änderte die Beklagte diesen Bescheid dahingehend ab, dass für den Monat August 2008 Ausbildungsförderung versagt wurde, weil der Kläger wegen eines Auslandsstudiums für diesen Monat Ausbildungsförderung vom Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks bezog. Im Bescheid vom 29.09.2008 ging die Beklagte -abgesehen vom Auszahlungszeitraum- von den gleichen Sachverhaltsdaten, insbesondere vom gleichen anzurechnenden Vermögen (5.445,26 EUR) aus wie in dem den Bewilligungszeitraum Oktober 2007 bis August 2008 betreffenden Bestandteil des Änderungsbescheides vom 29.08.2008. Die Verkürzung des Bewilligungszeitraums hatte allerdings zur Folge, dass sich die festgesetzte Rückforderung auf nunmehr 1.128,00 EUR erhöhte. In beiden Bescheiden wurde das Konto bei der Sparkasse dem Vermögen des Klägers trotz der o.e. Erklärung seiner Eltern zugerechnet.

Der Kläger erhob durch Schreiben seiner Mutter am 08.10.2008 Widerspruch. Unter Wiederholung im Wesentlichen der Angaben aus der Erklärung seiner Eltern im Rahmen der Vermögensabfrage machte der Kläger weiter geltend, er habe von dem Guthaben auf dem o.g. Konto bei der Sparkasse keine Kenntnis gehabt. Zum Beleg reichte er weitere Unterlagen (Kopie einer Notebook Rechnung und eines Freistellungsauftrages vom 23.02.2004) ein. Auf Aufforderung der Widerspruchsbehörde wurde darüber hinaus eine Bestätigung der Sparkasse vom 30.07.2009 zu den Akten gereicht.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2009 ist im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei, soweit er sich gegen den Bescheid vom 29.08.2008 richte, verfristet, soweit er sich gegen den Bescheid vom 29.09.2008 richte, zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die Beklagte sei allerdings mit Blick auf § 44 SGB X gehalten, dennoch den Bescheid vom 29.08.2008 vollinhaltlich zu überprüfen. Dieser Bescheid erweise sich aber – ebenso wie der Bescheid vom 29.09.2008 – als rechtmäßig. Bei interessengerechter Interpretation des Widerspruchs sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger in beiden angefochtenen Bescheiden ausschließlich die Anrechnung des Kontos bei der Sparkasse rüge. Insofern sei allein die Rechtsstellung des Klägers in Bezug auf das Konto ausschlaggebend. Nach dem gesamten Sachvortrag im Rahmen der ergänzenden Vermögensabfrage und auch im Widerspruchsverfahren sei davon auszugehen, dass der Kläger uneingeschränkter Inhaber des Sparkontos gewesen sei. Dafür, dass sich seine Eltern gegenüber der Sparkasse oder in sonstiger Weise nach außen erkennbar die Gläubigerstellung bezüglich des Kontos hätten vorbehalten wollen, gebe es weder in der Darstellung des Klägers noch in den von der Sparkasse erstellten Nachweisdokumenten den geringsten Anhaltspunkt. Das Sparkonto sei von seinen Eltern bewusst auf den Namen des Klägers angelegt worden. Dass die Eltern bei der Einrichtung des Kontos mitgewirkt hatten, zwinge zu keiner anderen Sichtweise, denn der Kläger sei bei Eröffnung des Kontos im Jahre 2002 noch minderjährig gewesen (Geburtsdatum …12.1986) und habe somit der Mitwirkung seiner Eltern bedurft. Gleiches gelte auch für den Freistellungsantrag vom 23.02.2004. Der Kläger habe allerdings unstreitig den besagten Freistellungsantrag eigenhändig unterschrieben, so dass es wenig einleuchtend erscheine, wenn behauptet werde, er habe vom Sparkonto nichts gewusst. Vom Zeitpunkt der Volljährigkeit des Klägers an sei außerdem die kontoführende Bank verpflichtet gewesen, den die auf den Namen des Klägers lautenden Konten betreffenden Schriftwechsel mit dem Kläger selbst zu führen, wozu auch die Übersendung der die Konten betreffenden Informations- und Abrechnungsdokumente gehöre. Die Existenz des Sparkontos habe mithin nicht verborgen bleiben können.

Dem auf dem Sparkonto gebuchten Guthaben habe auch keine Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Eltern gegenüber gestanden, denn eine solche hätte eine Vereinbarung vorausgesetzt, die -legt man den Sachvortrag des Klägers zugrunde- schon deswegen nicht bestanden haben könne, weil der Kläger (angeblich) von der Existenz des Sparkontos überhaupt nichts gewusst habe.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Einschreiben gegen Rückschein am 06.11.2009 zugestellt.

Am 23.11.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er, seinen bisherigen Vortrag teils ergänzend, teils vertiefend, geltend, von dem ihm zugerechneten Konto nichts gewusst zu haben. Die Höhe des Freistellungsauftrages resultiere aus der Beratung des Sparkassenmitarbeiters, den Freibetrag zur Gänze auszuschöpfen. Seiner Erkundigungspflicht sei er damit nachgekommen. Nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit seien keine Abrechnungsdokumente erstellt worden. Die Mitteilung über die Fälligkeit des Guthabens sei im Januar erfolgt. Das Schreiben habe seine Mutter geöffnet. Dass es keine Vereinbarung zwischen ihm und seinen Eltern gebe, das von ihnen für sein Studium vorgelegte Geld mit der Übertragung des Sparguthabens zumindest teilweise zurückzuerstatten, belege, dass er keine Kenntnis von der Existenz des Sparkontos gehabt habe.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Bescheide vom 29.08.2008 und 29.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass das Sparkonto bei der Sparkasse dem Vermögen des Klägers zuzurechnen sei. Der Kläger habe auch schuldhaft dieses Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben. Insofern müsse er sich zurechnen lassen, dass er der ihn treffenden Erkundigungspflicht gegenüber seinen Eltern nicht nachgekommen sei. Mit Blick auf den Freistellungsauftrag in Höhe von 806,00 EUR habe Anlass bestanden, die Eltern nach entsprechenden Guthaben zu fragen. Auf schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen des § 45 SGB X könne er sich daher nicht berufen.

Nach einem gerichtlichen Hinweis legte der Kläger schließlich eine weitere schriftliche Stellungnahme seiner Mutter vor, wonach er sich vor Antragstellung von ihr Angaben über seine Vermögenswerte habe geben lassen, da sie sich um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Das Vorhandensein des o.g. Sparkontos habe sie im dabei verschwiegen. Aus ihrer Sicht habe es sich um ihr und ihres Ehemannes Sparguthaben gehandelt, da sie für sein Studium mehr als 1.850,00 EUR, also mehr als das Guthaben auf o.g. Konto, verauslagt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtakte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Die Bescheide vom 29.08.2008 und 29.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 sind rechtwidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, rechtswidrige Förderungsbescheide auch nach deren Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen und die Erstattung von Leistungen zu verlangen, liegen nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung von Leistungen sind die §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130 (vgl. auch § 20 Abs. 1 BAföG). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den Fällen nicht berufen, die unter den Nrn. 1-3 aufgeführt sind. Dies gilt u.a. dann, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat im Ergebnis überzeugend dargelegt und bewiesen, dass das fragliche Sparbuch von seinen Eltern 2002 auf seinen Namen angelegt wurde. Das Guthaben wurde auch in der Folgezeit von seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter verwaltet. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht haben die Eltern das Guthaben dem Kläger nicht bei Erreichen seiner Volljährigkeit zur Verfügung gestellt. Vielmehr war es so, dass die Eltern bereits zuvor (Mitte 2004) einen Großteil des Guthabens abgehoben haben, um die auf die Familie zukommende Belastung im Zusammenhang mit einem Hauskauf möglichst gering zu halten. Dem Kläger selbst war nicht bewusst, dass er Inhaber dieses Kontos ist. Im Zusammenhang mit der BAföG - Antragstellung haben die Eltern in der sich zwischenzeitlich gebildeten Meinung, es handele sich um ihr eigenes Geld, den Kläger ebenfalls nicht von dem (noch verbliebenen Rest-) Vermögen in Kenntnis gesetzt, so dass er dieses Konto bei der BAföG-Antragstellung anders als andere ihm bekannte Vermögenswerte nicht angegeben hatte.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin. Diese hat bei ihrer Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen detailliert und lebensnah die Umstände der Kontoeröffnung, der Entwicklung des angelegten Guthabens und des Wandels in der Einstellung der Eltern hin zu einer Zuordnung des Guthabens zu ihrem eigenen Vermögen geschildert.

Dass der Kläger im Jahr 2004 einen Freistellungsauftrag bezüglich des streitgegenständlichen Sparkontos erteilt hat, indiziert nicht zwingend die Kenntnis von dem Konto zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung. Die Zeugin hat auch insofern sachlich und überzeugend geschildert, dass sie dem Kläger das von der Bank vorausgefüllte Formular vorgelegt und ihm in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Freistellungsauftrages erklärt habe. Über das konkrete Vermögen habe man nicht gesprochen. Auch die Höhe des Freistellungsbetrages wurde von der Zeugin entsprechend dem Vortrag des Klägers damit erklärt, dass man den Freibetrag habe ausschöpfen wollen, ohne dass der konkrete Freistellungsbetrag in einem Kontext mit dem tatsächlich auf dem Konto gesparten Betrag gestanden habe. Dass dabei der Betrag für die Freistellung bei der Sparkasse unter dem maximalen Freibetrag blieb, erklärte die Zeugin damit, dass hinsichtlich weiterer Vermögenswerte 2004 bei anderen Instituten ebenfalls Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang nicht in einer Weise Kenntnis von jedem einzelnen Vermögenswert genommen hat, die ihn in die Lage versetzt hätte, sich Jahre später bei der Stellung seines Förderungsantrages daran zu erinnern, ist weder vorwerfbar noch lebensfremd.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, besteht kein Anlass. Dass sie als Mutter des Klägers am Ausgang des Verfahrens nicht uninteressiert ist, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Sie wirkte an der Aufklärung des Sachverhalts und eventuell aufgetretener Missverständnisse und Ungereimtheiten aktiv mit, was ihr durch ihren glaubhaften und lebensnahen Vortrag und die Vorlage des entwerteten Sparbuches, mit Hilfe dessen sich die ihre Aussage und den Vortrag des Klägers stützenden Transaktionen nachvollziehen lassen, auch gelungen ist.

Bei dieser Sachlage kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass er aus nicht vorwerfbarer Unkenntnis mithin aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bei der Antragstellung keine Angaben zu dem Konto bei der Sparkasse gemacht hat. Damit steht ihm Vertrauensschutz gegenüber einer Rücknahme für die Vergangenheit zu, denn für ein Abweichen vom Regelfall des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da der Kläger ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Die Bescheide vom 29.08.2008 und 29.09.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 sind rechtwidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, rechtswidrige Förderungsbescheide auch nach deren Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen und die Erstattung von Leistungen zu verlangen, liegen nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung von Leistungen sind die §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130 (vgl. auch § 20 Abs. 1 BAföG). Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in den Fällen nicht berufen, die unter den Nrn. 1-3 aufgeführt sind. Dies gilt u.a. dann, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Daran fehlt es hier.

Der Kläger hat im Ergebnis überzeugend dargelegt und bewiesen, dass das fragliche Sparbuch von seinen Eltern 2002 auf seinen Namen angelegt wurde. Das Guthaben wurde auch in der Folgezeit von seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter verwaltet. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht haben die Eltern das Guthaben dem Kläger nicht bei Erreichen seiner Volljährigkeit zur Verfügung gestellt. Vielmehr war es so, dass die Eltern bereits zuvor (Mitte 2004) einen Großteil des Guthabens abgehoben haben, um die auf die Familie zukommende Belastung im Zusammenhang mit einem Hauskauf möglichst gering zu halten. Dem Kläger selbst war nicht bewusst, dass er Inhaber dieses Kontos ist. Im Zusammenhang mit der BAföG - Antragstellung haben die Eltern in der sich zwischenzeitlich gebildeten Meinung, es handele sich um ihr eigenes Geld, den Kläger ebenfalls nicht von dem (noch verbliebenen Rest-) Vermögen in Kenntnis gesetzt, so dass er dieses Konto bei der BAföG-Antragstellung anders als andere ihm bekannte Vermögenswerte nicht angegeben hatte.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin. Diese hat bei ihrer Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen detailliert und lebensnah die Umstände der Kontoeröffnung, der Entwicklung des angelegten Guthabens und des Wandels in der Einstellung der Eltern hin zu einer Zuordnung des Guthabens zu ihrem eigenen Vermögen geschildert.

Dass der Kläger im Jahr 2004 einen Freistellungsauftrag bezüglich des streitgegenständlichen Sparkontos erteilt hat, indiziert nicht zwingend die Kenntnis von dem Konto zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung. Die Zeugin hat auch insofern sachlich und überzeugend geschildert, dass sie dem Kläger das von der Bank vorausgefüllte Formular vorgelegt und ihm in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Freistellungsauftrages erklärt habe. Über das konkrete Vermögen habe man nicht gesprochen. Auch die Höhe des Freistellungsbetrages wurde von der Zeugin entsprechend dem Vortrag des Klägers damit erklärt, dass man den Freibetrag habe ausschöpfen wollen, ohne dass der konkrete Freistellungsbetrag in einem Kontext mit dem tatsächlich auf dem Konto gesparten Betrag gestanden habe. Dass dabei der Betrag für die Freistellung bei der Sparkasse unter dem maximalen Freibetrag blieb, erklärte die Zeugin damit, dass hinsichtlich weiterer Vermögenswerte 2004 bei anderen Instituten ebenfalls Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang nicht in einer Weise Kenntnis von jedem einzelnen Vermögenswert genommen hat, die ihn in die Lage versetzt hätte, sich Jahre später bei der Stellung seines Förderungsantrages daran zu erinnern, ist weder vorwerfbar noch lebensfremd.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, besteht kein Anlass. Dass sie als Mutter des Klägers am Ausgang des Verfahrens nicht uninteressiert ist, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Sie wirkte an der Aufklärung des Sachverhalts und eventuell aufgetretener Missverständnisse und Ungereimtheiten aktiv mit, was ihr durch ihren glaubhaften und lebensnahen Vortrag und die Vorlage des entwerteten Sparbuches, mit Hilfe dessen sich die ihre Aussage und den Vortrag des Klägers stützenden Transaktionen nachvollziehen lassen, auch gelungen ist.

Bei dieser Sachlage kann der Kläger mit Erfolg geltend machen, dass er aus nicht vorwerfbarer Unkenntnis mithin aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig bei der Antragstellung keine Angaben zu dem Konto bei der Sparkasse gemacht hat. Damit steht ihm Vertrauensschutz gegenüber einer Rücknahme für die Vergangenheit zu, denn für ein Abweichen vom Regelfall des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.