Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.11.2010 – 10 K 886/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis Klasse BE, M, S und L.
Ihm wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts... vom 16.04.2009 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 26.12.2008 mit 1,73 Promille BAK die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen.
Nachdem der Kläger am 28.09.2009 einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt hatte, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2009 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. In der Folgezeit beauftragte der Kläger die ...mit der Erstellung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. In dem am 28.04.2010 bei der Beklagten eingegangenen Gutachten kommt die... zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde, und es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten.
Mit Schreiben vom 24.06. und 05.07.2010 bat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten um Erteilung der Fahrerlaubnis oder Angabe entgegenstehender Gründe.
Unter dem 08.07.2010 teilte die Beklagte der... mit, dass das Gutachten nicht den Anforderungen der Begutachtungsleitlinien entspreche. Die Ergebnisfindung sei aufgrund der Aussagen des Klägers weder schlüssig noch nachvollziehbar. Der Kläger lasse kein angemessenes Problembewusstsein erkennen. Als Ursache des früheren Trinkverhaltens werde wörtlich „Bier war billiger“ bzw. Gruppenverhalten angegeben. Das frühere Trinkverhalten werde lediglich als „leichtsinnig“ bezeichnet. Auf dieser dürftigen Grundlage könne sich kein Problembewusstsein im Sinne einer Problemeinsicht nachvollziehbar bilden. Insgesamt gebe das Gutachten nur die Sichtweise des Klägers wieder, eine nachvollziehbare Wertung der Aussagen sei nicht erkennbar. Es seien keine Befunde bzw. Unterlagen angefordert worden, welche die Angaben und Aussagen des Klägers bezüglich der angegebenen Abstinenz seit Ende Dezember 2008 belegten. Abschließend bat die Beklagte um ergänzende Stellungnahme, insbesondere wieso aufgrund von unbelegten Angaben über Abstinenz bzw. trotz der eingangs geschilderten Mängel des Gutachtens eine positive Prognose habe abgegeben werden können.
Mit Schreiben gleichen Datums wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Begutachtungsstelle eine ergänzende Stellungnahme und Erläuterung der Ergebnisfindung nachgefragt wurde.
Mit Eingang bei Gericht am 24.08.2010 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.
Mit Schreiben vom 09.09.2010 teilte die...der Beklagten mit, dass das Gutachten nach einer internen fachlichen Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Einstufung des Klägers als nichtabstinenznachweispflichtig richtig, da sich aus der Führerscheinakte nur eine einzige Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr mit 1,73 Promille in Form einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ergebe. Bei der in psychologischer Hinsicht nicht zu bezweifelnden Angabe des Klägers, seit Ende 2008 generell keinen Alkohol mehr zu konsumieren, handele es sich demnach um einen freiwilligen Verzicht, da auch ein kontrolliertes Trinken von Alkohol ausgereicht hätte. Daher seien auch keine die Abstinenzangaben belegenden Befunde bzw. Unterlagen von dritter Seite erforderlich gewesen; vielmehr habe es genügt, dass die explorierende Psychologin aufgrund ihres gutachterlichen Sachverstandes innerhalb des Gesamtkontextes zu der Auffassung gelangt sei, dass die Kundenangaben glaubhaft seien. Es sei daher nicht möglich, noch näher zu erläutern, wie die Gutachter zu der abgegebenen positiven Fahreignungsbeurteilung gelangt seien, da diese auf der besonderen Fachkunde und beruflichen Aus- und Weiterbildung der Gutachter fuße. Die Gutachter seien unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen in ihrer Würdigung frei und unbeeinflusst und verantworteten das erlangte Ergebnis gutachterlich. Nach alledem sei das Gutachten nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Straßenwesen sowie den Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung erstellt worden und für die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung vollkommen ausreichend.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass die Klage zulässig sei, weil auch nach Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte habe eine Entscheidung über den Antrag mit wenig aussagekräftigen Gründen immer wieder hinausgezögert. Soweit sie sich darauf berufe, dass das Gutachten fehlerhaft sei, sei er nicht in der Lage, die fachlichen Zweifel der Beklagten auszuräumen bzw. zu widerlegen. Die Beklagte habe ihm im Schreiben vom 28.12.2009 die Wahl der Begutachtungsstelle... oder …. freigestellt. Soweit sie geltend mache, dass ihr in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen Zweifel an der fachlichen Eignung der Mitarbeiter der ... aufgefallen seien, müsse sie sich fragen lassen, weshalb sie diese Einrichtung den Betroffenen zur Ableistung der MPU empfehle. Damit setze sie den Betroffenen einem ungeeigneten Verfahren aus, das zu einer monatelangen Verzögerung und unnötigen Kosten führe. Er habe sich für die... in ...entschieden, die ein akkreditierter Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung sei. Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit dieser Einrichtung seien nicht ersichtlich. Die Untersuchung sei in technischer, medizinischer und psychologischer Hinsicht erfolgt. Die ihm gestellten Fragen habe er nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Die Würdigung seiner Bekundungen sei Sache des Gutachters. Er gehe davon aus, dass die... ihren Auftrag nach den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten entsprechend der Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV durchgeführt habe. Abweichungen hiervon könnten von ihm nicht überprüft werden. Aus seiner Sicht sei seine Fahreignung auf der Grundlage des Gutachtens der... nachgewiesen. Es sei daher Sache der Beklagten, die von ihr behaupteten erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen. Vorsorglich habe er mit Schreiben vom 06.10.2010 die ...um Nachbesserung des Gutachtens gebeten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 28.09.2009 auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger zwischen mehreren, in ihrem Schreiben vom 22.12.2009 genannten Untersuchungsstellen habe auswählen können und sich für die... entschieden habe. In letzter Zeit seien wieder vermehrt Rückfragen bei den Untersuchungsstellen, insbesondere bei der ... notwendig gewesen, die mit der Qualität der erstellten Gutachten zusammengehangen hätten. Sie habe die... nicht empfohlen, sondern nur als eine der anerkannten Begutachtungsstellen benannt. Eine Bewertung dieser Institute finde nicht statt. Die Behörde setze die Probanden auch nicht einem ungeeigneten Verfahren aus. Alle Gutachten würden überprüft und notfalls beanstandet. Eine besondere Behandlung irgendeiner Stelle finde nicht statt. Das Gutachten der amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung diene als Entscheidungsgrundlage, die Gutachter seien nicht entscheidungsberechtigt.
Das Gutachten müsse in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein (Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5, Nr. 2 a). Diese Voraussetzungen erfülle das vom Kläger vorgelegte Gutachten nicht. In der psychologischen Exploration des Gutachtens habe der Kläger z.B. erklärt (Seite 7 des Gutachtens), er sei am 26.12.2008 etwa ein km weit sicher gefahren, seit dem Unfalltag trinke er keinen Alkohol mehr, Umstellungsprobleme habe er keine gehabt. Zur Frage nach positiven Veränderungen seit der Abstinenz habe er erklärt, „meiner Frau ist aufgefallen, dass ich früher zurück bin. Die Beziehung ist besser, da das der Frau besser gefällt. Ich fühle mich auch wesentlich fitter als früher. Wenn ich Alkohol getrunken habe, habe ich kein Problem mehr“. Zur Frage, ob es häufigere Alkoholfahrten gegeben habe, habe er erklärt: „Das kam öfters vor, als man dachte“. Dass er Alkohol ablehne, würde überall akzeptiert. Er gehe auch nicht zu Gruppen, in denen immer wieder getrunken werde, wie bei den Jagdbläsern, das bringe nichts. Ob er gar nicht mehr zu Jagd gehe, wo bekanntermaßen deutlich dem Alkohol zugesprochen werde oder ob er nicht mehr zu den Jagdbläsern gehe, sei nicht hinterfragt worden. Als Gründe für den Alkoholkonsum habe er angegeben: „Anfangs war das Bier billiger als normale alkoholfreie Getränke. Es war üblich in meinem Umfeld, Alkohol zu trinken. Ich habe immer an dem Tag im Trinkumfeld Alkohol mitgetrunken. Es war Gruppenverhalten. Ich habe immer mitgemacht; dadurch bin ich öfters dort geblieben. Mittlerweile gehe ich viel früher, wenn man sich ein dummes Gespräch abhält, gehe ich nach Hause. Es wurde zur Gewohnheit. Ich war nur zweimal in der Woche weg. Ich habe zu Hause keinen Alkohol gehabt. Ich habe nur im Schützenhaus Alkohol getrunken. Ich habe unter der Woche immer gearbeitet. Ich hatte in der Freizeit Beschäftigungen, die stark mit Alkohol trinken zusammen hängen“. Zu den Veränderungen befragt, habe er dann angegeben, ein Teil des Trinkumfeldes sei weg, wobei völlig unklar bleibe, welches Trinkumfeld, denn im nächsten Satz antwortete er, im Schützenverein werde von allen akzeptiert, dass er keinen Alkohol mehr trinke. Zuvor habe er angegeben, nur im Schützenhaus Alkohol getrunken zu haben. Es bleibe völlig im Dunkeln, welcher Teil des Trinkumfeldes nunmehr weg sei und werde auch nicht hinterfragt. Es werde auch nicht hinterfragt, warum er nicht mehr zur Bläsergruppe gehe, da er doch angegeben habe, im Schützenhaus Alkohol getrunken zu haben. Zur Rückfallgefahr habe er angegeben, allgemein, rein theoretisch, gebe es das. Er sei aber sehr konsequent, bei ihm werde es das nicht geben. Dies, obwohl ihm 1990 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt bereits entzogen worden sei. Sein Umgang mit Alkohol sei sehr leichtsinnig gewesen. Die aufgetretenen Probleme seien von dem Gutachter nicht hinterfragt worden. In der Bewertung der Befunde sei mit einem Textbaustein ausgeführt, er habe sich kooperativ und offen verhalten, die Angaben seien frei von inneren Widersprüchen gewesen und mit gesichertem Erfahrungswissen, den für die medizinisch-psychologische Fahreignungsbegutachtung maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie mit den anlässlich der Untersuchung vorliegenden aktenkundigen Tatsachen vereinbar. Sie stünden zudem nicht im Widerspruch zu den erhobenen Befunden. Eine weitere gutachterliche Bewertung der Glaubhaftigkeit sowie der äußerst dürftigen Einlassungen des Klägers, der einen Unfall mit 1,78 Promille als leichtfertig hinstelle und keinerlei glaubhafte eigene Veränderungen, nachdem er seit mehreren Monaten den Alkohol angeblich aufgegeben habe, feststelle, sondern lediglich angebe, seine Frau sei froh, da er jetzt früher zu Hause sei, fehle. Auch habe die Gutachterin die Ausführungen zu den Gründen des übermäßigen Alkoholkonsums lediglich wiedergegeben, nicht aber bewertet und sich mit der Problematik nicht gutachterlich auseinandergesetzt.
Auch die Stellungnahme der... vom 09.09.2010 bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen, die gleichermaßen nur unter Abänderung des Namens in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen bei der Behörde eingegangen seien. In diesen jeweiligen Antworten, so auch in der Stellungnahme zu dem Gutachten für den Kläger, sei mit keinem Wort auf die Beantwortung der von der Behörde gestellten Fragen eingegangen worden. Holzschnitzartig sei dargelegt worden, dass ...die fachliche Behörde sei und die Fahrerlaubnisbehörde ausreichend Informationen habe, um ihre „Ermessensentscheidung“ zu treffen.
Bei der jetzigen Sach- und Rechtslage könne der Antrag des Klägers nicht positiv beschieden werden, da nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Das vorgelegte Gutachten sei nicht hinreichend geeignet, die entstandenen Zweifel auszuräumen. Daher möge der Kläger selbst Nachbesserungsansprüche gegen die Gutachterstelle geltend machen oder ein Zweitgutachten vorlegen, das in ausreichendem Maße die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausräume.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, da die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entschieden hat.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte geht nämlich zu Recht davon aus, dass der Kläger die Wiedererlangung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr nicht nachgewiesen hat.
Zutreffend stellt die Beklagte darauf ab, dass die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16.04.2009 gemäß den §§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) FeV nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden kann. Streitentscheidende Frage ist daher, ob das am 28.04.2010 bei der Beklagten eingegangene Gutachten der…., das zu dem Ergebnis kommt, es sei nicht zu erwarten, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde, und es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, inhaltlich geeignet ist, die Wiedererlangung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr zu belegen. Dies ist indes nicht der Fall.
Auszugehen ist davon, dass nach den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5 FeV) das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache verfasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV), vollständig sein. Im Gutachten muss dargestellt werden und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. In den Fällen der §§ 13 und 14 FeV ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Probanden, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel/Arzneimittel vollzogen hat. Es müssen im Zeitpunkt der Erteilung Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Bei fallbezogener Anwendung dieser Grundsätze teilt die Kammer im Ergebnis die Einschätzung der Beklagten, dass das Gutachten bzw. die darin dargestellten Ergebnisse auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der...vom 09.09.2010 nicht nachvollziehbar erscheinen. Zweifeln begegnet bereits die Vorgehensweise der Gutachter, dass dieser, wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2010 eindeutig eingeräumt, zur Überprüfung der behaupteten Änderung des Trinkverhaltens keine Befunde oder Unterlagen von dritter Seite nachgefordert haben. Die hierfür in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2010 gegebene Begründung, dass der Kläger angesichts der Vorgeschichte nicht abstinenznachweispflichtig sei, sondern es sei bei seiner Angabe, seit dem anlassbezogenen Vorfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben, um einen freiwilligen Verzicht handele, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es richtig, dass nach der Aktenlage beim Kläger „nur“ ein Alkoholmissbrauch in Rede steht, so dass es für die erforderliche Verhaltensänderung und damit für die Wiedererlangung der Fahreignung darauf ankommt, ob der Kläger den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Wenn sich der Kläger vorliegend auf Abstinenz und damit auf eine überobligatorische Verhaltensänderung berufen hat, kann das aber nicht zur Folge haben, dass er damit von einer – medizinischen - Überprüfung des behaupteten Einstellungswandels freigestellt ist. Da in dieser Fallkonstellation die für den Kläger eigentlich relevante Prüfung des zuverlässigen Trennungsvermögens nicht möglich ist, weil nach seiner Behauptung ja überhaupt kein Alkoholkonsum stattfindet, muss sich die gebotene Prüfung zwangsläufig auf die behauptete Abstinenz erstrecken. Dies haben die Gutachter aber nach eigener Darlegung unterlassen.
Aber selbst wenn bei einer solchen Konstellation im Wesentlichen nur eine psychologische Überprüfung zu fordern wäre, begegnet die in der Stellungnahme der ... vom 09.09.2010 getroffene Feststellung, dass die vorgetragene Abstinenz in psychologischer Hinsicht nicht zu bezweifeln sei, durchschlagenden Zweifeln. Zunächst fällt bei der psychologischen Exploration sofort ins Auge, dass der Kläger im Rahmen der schriftlichen Befragung zum Thema Alkohol von mehreren vorgegebenen Antworten das und nur das Feld angekreuzt hat, er sei mit Alkohol immer ganz normal und kontrolliert umgegangen. Obwohl diese Selbsteinschätzung weder mit der anlassbezogenen Trunkenheitsfahrt vom 26.12.2008 noch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, Alkoholfahrten seien häufiger vorgekommen, als man gedacht habe, schwerlich zu vereinbaren ist, ist die Gutachterin diesen Ungereimtheiten nicht weiter nachgegangen. Im Weiteren fällt auf, dass der Kläger in Bezug auf die Fahrt am 26.12.2008 angegeben hat, er sei sicher gefahren, obwohl er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,73 Promille unterwegs war und als Führer des auffahrenden Fahrzeugs in einen Auffahrunfall (mit Totalschaden am gegnerischen Fahrzeug) verwickelt wurde. Offenbar war sich der Kläger, bei dem es sich sogar um einen ehemaligen Polizeibeamten handelt, im Zeitpunkt der Befragung nicht bewusst, dass man mit einem solchen noch weit über der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt objektiv nicht sicher Auto fahren kann und das subjektive Gefühl der vermeintlichen Fahrsicherheit gerade die Gefährlichkeit des alkoholisierten Autofahrers ausmacht. Von daher sind Zweifel angebracht, ob sich beim Kläger gerade zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat. Im Weiteren sind die Ausführungen des Klägers über die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen ausgesprochen vage und dünn. Hierzu machte er lediglich geltend, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau besser sei, weil diese froh sei, dass er früher nach Hause komme, und er sich wesentlich fitter als früher fühle. Von daher halten sich die infolge der Verhaltensänderung erfahrenen positiven Wirkungen doch sehr in Grenzen, zumal der nachfolgende Satz, dass er, wenn er Alkohol getrunken habe, kein Problem mehr habe, darauf hindeutet, dass er dem Alkohol in fragwürdiger Weise nach wie vor positive Seiten abgewinnen kann. Jedenfalls ist die Gutachterin dieser bedenklichen Erklärung über die angebliche Problemlösungskompetenz des Alkohols unverständlicherweise nicht weiter nachgegangen. Was die vom Kläger angeführten Strategien zur Alkoholvermeidung betrifft, so hat er den früheren Alkoholkonsum auf Gruppenverhalten im Kreis der Jagdkameraden und Jagdbläser einerseits und im Schützenverein andererseits zurückgeführt. Dieses Trinkumfeld will der Kläger aber nur insoweit verändert haben, als er nunmehr nicht mehr zur Bläsergruppe geht. Soweit er den nach wie vor stattfindenden Besuch des Schützenvereins damit erklärt, dort werde von allen akzeptiert, dass er keinen Alkohol mehr trinke, steht dies nicht in Einklang zu seiner vorangegangenen Erklärung, dass ihn das offensichtlich auch im Schützenhaus herrschende Gruppenverhalten zum übermäßigen Alkoholgenuss gebracht habe. Eine entsprechende Rückfrage der Gutachterin lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch geht aus der Befragung nicht hervor, ob der Kläger noch zur Jagd geht und wie er dort gegebenenfalls mit der möglichen -jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließenden- Konfrontation mit Alkoholgenuss umgeht. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hat der Kläger ausgeführt, eine Rückfallgefahr gebe es rein theoretisch, er sei sehr konsequent, bei ihm werde es das nicht geben. Dass die Dinge in seinem Fall nicht so einfach liegen wie behauptet, folgt schon daraus, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten dem Kläger bereits im Jahr 1990 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Zwar war dieser Umstand der Gutachterin offensichtlich nicht positiv bekannt, weil er sich nicht unmittelbar aus den vorliegenden Fahrerlaubnisakten ergibt und auch nicht vom Kläger vorgetragen wurde, weshalb dieser übrigens offenbar doch nicht so „kooperativ und offen“ war, wie er sich aus Sicht der Gutachterin dargestellt haben mag. Es ist aber doch erstaunlich, dass der Gutachterin nicht aufgefallen ist und von ihr daher auch nicht hinterfragt wurde, weshalb dem 1951 geborenen Kläger, der, früher Polizeibeamter war, nach seinen Angaben erst im Jahr 1992, mithin im Alter von 41 Jahren, die Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass die Befragung des Klägers und damit auch die psychologische Würdigung seiner Aussagen insgesamt sehr an der Oberfläche geblieben und dem Gutachten in maßgeblichen Punkten unkritisch die Angaben des Klägers zugrunde gelegt worden sind.
Nach alledem ist die im Gutachten gegebene Beantwortung der Fragestellung, es sei nicht zu erwarten, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde, und es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, insgesamt nicht überzeugend und nachvollziehbar begründet. Damit ist das Gutachten nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers nachzuweisen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zulässig, da die Beklagte bis zum heutigen Tag nicht über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis entschieden hat.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte geht nämlich zu Recht davon aus, dass der Kläger die Wiedererlangung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr nicht nachgewiesen hat.
Zutreffend stellt die Beklagte darauf ab, dass die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16.04.2009 gemäß den §§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) FeV nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden kann. Streitentscheidende Frage ist daher, ob das am 28.04.2010 bei der Beklagten eingegangene Gutachten der…., das zu dem Ergebnis kommt, es sei nicht zu erwarten, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde, und es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, inhaltlich geeignet ist, die Wiedererlangung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Verkehr zu belegen. Dies ist indes nicht der Fall.
Auszugehen ist davon, dass nach den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten gemäß der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5 FeV) das Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache verfasst, nachvollziehbar und nachprüfbar sein muss. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV), vollständig sein. Im Gutachten muss dargestellt werden und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. In den Fällen der §§ 13 und 14 FeV ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Probanden, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel/Arzneimittel vollzogen hat. Es müssen im Zeitpunkt der Erteilung Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Bei fallbezogener Anwendung dieser Grundsätze teilt die Kammer im Ergebnis die Einschätzung der Beklagten, dass das Gutachten bzw. die darin dargestellten Ergebnisse auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der...vom 09.09.2010 nicht nachvollziehbar erscheinen. Zweifeln begegnet bereits die Vorgehensweise der Gutachter, dass dieser, wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2010 eindeutig eingeräumt, zur Überprüfung der behaupteten Änderung des Trinkverhaltens keine Befunde oder Unterlagen von dritter Seite nachgefordert haben. Die hierfür in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.09.2010 gegebene Begründung, dass der Kläger angesichts der Vorgeschichte nicht abstinenznachweispflichtig sei, sondern es sei bei seiner Angabe, seit dem anlassbezogenen Vorfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben, um einen freiwilligen Verzicht handele, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es richtig, dass nach der Aktenlage beim Kläger „nur“ ein Alkoholmissbrauch in Rede steht, so dass es für die erforderliche Verhaltensänderung und damit für die Wiedererlangung der Fahreignung darauf ankommt, ob der Kläger den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Wenn sich der Kläger vorliegend auf Abstinenz und damit auf eine überobligatorische Verhaltensänderung berufen hat, kann das aber nicht zur Folge haben, dass er damit von einer – medizinischen - Überprüfung des behaupteten Einstellungswandels freigestellt ist. Da in dieser Fallkonstellation die für den Kläger eigentlich relevante Prüfung des zuverlässigen Trennungsvermögens nicht möglich ist, weil nach seiner Behauptung ja überhaupt kein Alkoholkonsum stattfindet, muss sich die gebotene Prüfung zwangsläufig auf die behauptete Abstinenz erstrecken. Dies haben die Gutachter aber nach eigener Darlegung unterlassen.
Aber selbst wenn bei einer solchen Konstellation im Wesentlichen nur eine psychologische Überprüfung zu fordern wäre, begegnet die in der Stellungnahme der ... vom 09.09.2010 getroffene Feststellung, dass die vorgetragene Abstinenz in psychologischer Hinsicht nicht zu bezweifeln sei, durchschlagenden Zweifeln. Zunächst fällt bei der psychologischen Exploration sofort ins Auge, dass der Kläger im Rahmen der schriftlichen Befragung zum Thema Alkohol von mehreren vorgegebenen Antworten das und nur das Feld angekreuzt hat, er sei mit Alkohol immer ganz normal und kontrolliert umgegangen. Obwohl diese Selbsteinschätzung weder mit der anlassbezogenen Trunkenheitsfahrt vom 26.12.2008 noch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, Alkoholfahrten seien häufiger vorgekommen, als man gedacht habe, schwerlich zu vereinbaren ist, ist die Gutachterin diesen Ungereimtheiten nicht weiter nachgegangen. Im Weiteren fällt auf, dass der Kläger in Bezug auf die Fahrt am 26.12.2008 angegeben hat, er sei sicher gefahren, obwohl er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,73 Promille unterwegs war und als Führer des auffahrenden Fahrzeugs in einen Auffahrunfall (mit Totalschaden am gegnerischen Fahrzeug) verwickelt wurde. Offenbar war sich der Kläger, bei dem es sich sogar um einen ehemaligen Polizeibeamten handelt, im Zeitpunkt der Befragung nicht bewusst, dass man mit einem solchen noch weit über der absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholgehalt objektiv nicht sicher Auto fahren kann und das subjektive Gefühl der vermeintlichen Fahrsicherheit gerade die Gefährlichkeit des alkoholisierten Autofahrers ausmacht. Von daher sind Zweifel angebracht, ob sich beim Kläger gerade zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat. Im Weiteren sind die Ausführungen des Klägers über die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen ausgesprochen vage und dünn. Hierzu machte er lediglich geltend, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau besser sei, weil diese froh sei, dass er früher nach Hause komme, und er sich wesentlich fitter als früher fühle. Von daher halten sich die infolge der Verhaltensänderung erfahrenen positiven Wirkungen doch sehr in Grenzen, zumal der nachfolgende Satz, dass er, wenn er Alkohol getrunken habe, kein Problem mehr habe, darauf hindeutet, dass er dem Alkohol in fragwürdiger Weise nach wie vor positive Seiten abgewinnen kann. Jedenfalls ist die Gutachterin dieser bedenklichen Erklärung über die angebliche Problemlösungskompetenz des Alkohols unverständlicherweise nicht weiter nachgegangen. Was die vom Kläger angeführten Strategien zur Alkoholvermeidung betrifft, so hat er den früheren Alkoholkonsum auf Gruppenverhalten im Kreis der Jagdkameraden und Jagdbläser einerseits und im Schützenverein andererseits zurückgeführt. Dieses Trinkumfeld will der Kläger aber nur insoweit verändert haben, als er nunmehr nicht mehr zur Bläsergruppe geht. Soweit er den nach wie vor stattfindenden Besuch des Schützenvereins damit erklärt, dort werde von allen akzeptiert, dass er keinen Alkohol mehr trinke, steht dies nicht in Einklang zu seiner vorangegangenen Erklärung, dass ihn das offensichtlich auch im Schützenhaus herrschende Gruppenverhalten zum übermäßigen Alkoholgenuss gebracht habe. Eine entsprechende Rückfrage der Gutachterin lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Auch geht aus der Befragung nicht hervor, ob der Kläger noch zur Jagd geht und wie er dort gegebenenfalls mit der möglichen -jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließenden- Konfrontation mit Alkoholgenuss umgeht. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hat der Kläger ausgeführt, eine Rückfallgefahr gebe es rein theoretisch, er sei sehr konsequent, bei ihm werde es das nicht geben. Dass die Dinge in seinem Fall nicht so einfach liegen wie behauptet, folgt schon daraus, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten dem Kläger bereits im Jahr 1990 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war. Zwar war dieser Umstand der Gutachterin offensichtlich nicht positiv bekannt, weil er sich nicht unmittelbar aus den vorliegenden Fahrerlaubnisakten ergibt und auch nicht vom Kläger vorgetragen wurde, weshalb dieser übrigens offenbar doch nicht so „kooperativ und offen“ war, wie er sich aus Sicht der Gutachterin dargestellt haben mag. Es ist aber doch erstaunlich, dass der Gutachterin nicht aufgefallen ist und von ihr daher auch nicht hinterfragt wurde, weshalb dem 1951 geborenen Kläger, der, früher Polizeibeamter war, nach seinen Angaben erst im Jahr 1992, mithin im Alter von 41 Jahren, die Fahrerlaubnis erteilt worden ist. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass die Befragung des Klägers und damit auch die psychologische Würdigung seiner Aussagen insgesamt sehr an der Oberfläche geblieben und dem Gutachten in maßgeblichen Punkten unkritisch die Angaben des Klägers zugrunde gelegt worden sind.
Nach alledem ist die im Gutachten gegebene Beantwortung der Fragestellung, es sei nicht zu erwarten, dass auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt werde, und es lägen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten, insgesamt nicht überzeugend und nachvollziehbar begründet. Damit ist das Gutachten nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung des Klägers nachzuweisen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711 ZPO.