Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 08.12.2010 – 3 K 906/10; früher 11 K 906/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Am 23.04.2010 beantragte der Kläger beim beklagten Ministerium die Gewährung eines Zuschusses zu einer Bildungsmaßnahme, die vom 05. bis 07.01.2010 durchgeführt worden war. Nachdem dem Pastoralreferent des Klägers im Rahmen eines Telefonats mitgeteilt worden war, dass der Antrag zu spät beim Beklagten eingegangen sei, bat dieser mit Schreiben vom 17.08.2010 darum, die Maßnahme dennoch zu bewilligen, da man fest mit dem Zuschuss geplant habe. Als Grund für die späte Antragstellung wurde angegeben, der Antrag sei zusammen mit dem Antrag zur Maßnahme vom 22. bis 24.02.2010 bearbeitet worden. Ansonsten sei Arbeitsüberlastung mitverantwortlich gewesen.
Das beklagte Ministerium wies den Antrag durch am 23.08.2010 abgesandten Bescheid vom 20.08.2010 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2. AG KJHG) vom 07.12.1995 (GMBl 1996 Nr. 1) sei der Antrag/Nachweis spätestens zwei Monate nach Erledigung der Maßnahme unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars „Antrag/Nachweis“ beim Landesjugendamt vorzulegen. Der Antrag/Nachweis sei vorliegend am 23.04.2010 eingegangen, die Vorlagefrist sei verstrichen.
Für die Maßnahme im Februar wurde durch Zuwendungsbescheid vom 23.08.2010 ein Zuschuss gewährt.
Am 30.08.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Antrag für die Maßnahme vom Januar 2010 sei deshalb etwas zu spät gestellt worden, weil er zusammen mit dem für eine analoge Maßnahme im Februar 2010 gefertigt und gestellt worden sei. Dem Pastoralreferenten sei es aufgrund von Arbeitsüberlastung fast unmöglich gewesen, den Antrag fristgerecht einzureichen. Ihm stehe nur eine Arbeitskraft für 4 Wochenstunden zur Verfügung, die im Januar und Februar nicht verfügbar gewesen sei. Man reiche in der Regel die Anträge fristgerecht ein. Die Geldmittel würden dringend benötigt, da sonst solche Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden könnten. Der Antrag sei von ihm bereits am 31.03.2010 abgesandt worden. Seit 01.09.1997 sei nie ein Antrag abgelehnt worden, auch wenn er kurze Zeit später eingereicht worden sei. Es sei nicht verständlich, dass das beklagte Ministerium nicht zunächst einmal schriftlich darauf hingewiesen habe, dass zukünftig genauer auf die Fristen geachtet werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das beklagte Ministerium in der Regel bis zu sechs Monate benötige, um die Anträge zu bescheiden.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das beklagte Ministerium unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2010 zu verpflichten, die mit dem Antrag vom 31.03.2010 begehrte Förderung für die Maßnahme vom 05. bis 07.01.2010 zu gewähren.
Das beklagte Ministerium hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger stehe der begehrte Zuschuss nicht zu. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, dass eine förderungsfähige Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 5 Nr. 1.-3. 2.AG KJHG vorgelegen habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses, weil die Fristversäumung dem entgegenstehe.
Gemäß § 4 Abs. 6 2.AG KJHG werde Näheres zur Förderung durch Richtlinien geregelt. Die entsprechenden Richtlinien sähen unter Punkt B. 4., vor, dass der Antrag mit Verwendungsnachweisen zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung eines Formulars beim Landesjugendamt zu stellen sei. Damit werde abweichend von dem Grundsatz, dass Anträge vor Beginn einer Maßnahme zu stellen seien, eine nachträgliche Antragstellung ermöglicht. Die Richtlinien würden seit Jahren vom Beklagten entsprechend umgesetzt und seien auch dem Kläger bekannt, zumal auch in dem Antragsformular auf diese hingewiesen worden sei und der Kläger mit seiner Unterschrift erklärt habe, dass diese ihm bekannt seien. Die vorgegebene Frist zur nachträglichen Stellung des Antrages sei nicht eingehalten, eine Fristverlängerung nicht beantragt worden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, die für eine unverschuldete Fristversäumung sprächen. Die vorgetragene Arbeitsüberlastung stelle keinen Grund dar, der eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Auch in der Vergangenheit seien Maßnahmen bei einer Versäumung der Frist nicht mehr gefördert worden. Anders gehandhabt habe man die Praxis nur dann, wenn zumindest das Antragsformular fristgerecht übersandt oder Fristverlängerung beantragt worden sei. Dies sei bei der streitgegenständlichen Maßnahme gerade nicht geschehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Der diese versagende Bescheid vom 20.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Förderung von Bildungsmaßnahmen ist § 4 Abs. 2 2. AG KJHG. (In der Fassung des Gesetzes Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 01.07.1994 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008 (Amtsbl. S. 2053)) Danach werden Bildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3) mit einem Betrag von 11,28 EUR pro Tag und Teilnehmer, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, gefördert. Nach § 4 Abs. 6 2. AG KJHG wird das Nähere durch Richtlinien geregelt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt. Punkt B. „Bildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 KJFG (Andere Abkürzung für das 2. AG KJHG) )“, Unterpunkt 4. „Verfahren“ der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Richtlinien (Richtlinien zum Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 07.12.1995 (GMBl. 1996, 4)) bestimmt in den Absätzen 2 und 3, dass der Antrag und der Verwendungsnachweis spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars -Antrag und Nachweis - beim Landesjugendamt vorzulegen ist. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen. Die Frist von 2 Monaten wird dadurch nicht verlängert.
Diese Frist ist vorliegend unstreitig nicht eingehalten worden. Gründe, die ein Absehen von der Versäumung dieser Frist geböten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtfertigen keine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu wäre mindestens erforderlich, dass der Kläger Gründe anführt, die geeignet wären, die Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Der Hinweis auf eine angebliche Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Pastoralreferenten genügt dazu nicht (Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 28.04.2009 - 14 ZB 09.670 - m.w.N., zitiert nach juris) . Der verhältnismäßig lange Postlauf, der möglicherweise sogar auf in der Sphäre des Klägers liegende Umstände zurückzuführen ist (wofür der Poststempel vom 19.04.2010 des BDKJ Diözese Trier, über die der Antrag offenbar an den Beklagten geleitet wurde, sprechen könnte (Bl. 1 d. BA)) , ändert an dieser Bewertung ebenso wenig wie die Tatsache, dass der streitgegenständliche Antrag zusammen mit einem Antrag für eine andere Maßnahme gestellt wurde. Die Zweimonatsfrist war am 31.03.2010, dem Zeitpunkt der Ausfüllung, Unterzeichnung und angeblichen Absendung des Antragsformulars, schon verstrichen. Dass die Veranstaltungen vom Januar und Februar, für die der Antrag zur selben Zeit (aber bezogen auf die Veranstaltung im Februar innerhalb der Zweimonatsfrist) gefertigt wurde, in irgendeinem entscheidungserheblichen Zusammenhang stehen, ist nicht vorgetragen. Dass es sich um eine “ähnliche Schulungsmaßnahme“ gehandelt hat, begründet einen solchen Zusammenhang jedenfalls nicht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Vergangenheit seien verfristete Anträge gleichwohl beschieden worden. Das beklagte Ministerium hat diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich in Fällen, in denen fristgerecht zumindest das Antragsformular übersandt oder eine Fristverlängerung beantragt worden war, eine Förderung erfolgt ist. Diese Fälle unterscheiden sich jedoch entscheidungserheblich von dem vorliegenden Fall, in dem diese beiden Voraussetzungen gerade nicht erfüllt waren. Von daher besteht auch kein Anlass zur Annahme, das beklagte Ministerium hätte vor einer (erstmaligen) abschlägigen Bescheidung auf eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis hinweisen müssen. Schließlich ist für die Entscheidung unerheblich, welche Zeit das beklagte Ministerium im Schnitt für die Bearbeitung der gestellten Anträge benötigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Der diese versagende Bescheid vom 20.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Förderung von Bildungsmaßnahmen ist § 4 Abs. 2 2. AG KJHG. (In der Fassung des Gesetzes Nr. 1339 zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 01.07.1994 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008 (Amtsbl. S. 2053)) Danach werden Bildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3) mit einem Betrag von 11,28 EUR pro Tag und Teilnehmer, höchstens jedoch in Höhe des Fehlbetrages, gefördert. Nach § 4 Abs. 6 2. AG KJHG wird das Nähere durch Richtlinien geregelt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt. Punkt B. „Bildungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 KJFG (Andere Abkürzung für das 2. AG KJHG) )“, Unterpunkt 4. „Verfahren“ der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen Richtlinien (Richtlinien zum Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 07.12.1995 (GMBl. 1996, 4)) bestimmt in den Absätzen 2 und 3, dass der Antrag und der Verwendungsnachweis spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des dafür vorgesehenen gemeinsamen Formulars -Antrag und Nachweis - beim Landesjugendamt vorzulegen ist. Verfügt der Träger der Maßnahme über eine Landesgeschäftsstelle, sind Antrag und Nachweis über diese einzureichen. Die Frist von 2 Monaten wird dadurch nicht verlängert.
Diese Frist ist vorliegend unstreitig nicht eingehalten worden. Gründe, die ein Absehen von der Versäumung dieser Frist geböten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtfertigen keine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu wäre mindestens erforderlich, dass der Kläger Gründe anführt, die geeignet wären, die Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Der Hinweis auf eine angebliche Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Pastoralreferenten genügt dazu nicht (Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 28.04.2009 - 14 ZB 09.670 - m.w.N., zitiert nach juris) . Der verhältnismäßig lange Postlauf, der möglicherweise sogar auf in der Sphäre des Klägers liegende Umstände zurückzuführen ist (wofür der Poststempel vom 19.04.2010 des BDKJ Diözese Trier, über die der Antrag offenbar an den Beklagten geleitet wurde, sprechen könnte (Bl. 1 d. BA)) , ändert an dieser Bewertung ebenso wenig wie die Tatsache, dass der streitgegenständliche Antrag zusammen mit einem Antrag für eine andere Maßnahme gestellt wurde. Die Zweimonatsfrist war am 31.03.2010, dem Zeitpunkt der Ausfüllung, Unterzeichnung und angeblichen Absendung des Antragsformulars, schon verstrichen. Dass die Veranstaltungen vom Januar und Februar, für die der Antrag zur selben Zeit (aber bezogen auf die Veranstaltung im Februar innerhalb der Zweimonatsfrist) gefertigt wurde, in irgendeinem entscheidungserheblichen Zusammenhang stehen, ist nicht vorgetragen. Dass es sich um eine “ähnliche Schulungsmaßnahme“ gehandelt hat, begründet einen solchen Zusammenhang jedenfalls nicht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Vergangenheit seien verfristete Anträge gleichwohl beschieden worden. Das beklagte Ministerium hat diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich in Fällen, in denen fristgerecht zumindest das Antragsformular übersandt oder eine Fristverlängerung beantragt worden war, eine Förderung erfolgt ist. Diese Fälle unterscheiden sich jedoch entscheidungserheblich von dem vorliegenden Fall, in dem diese beiden Voraussetzungen gerade nicht erfüllt waren. Von daher besteht auch kein Anlass zur Annahme, das beklagte Ministerium hätte vor einer (erstmaligen) abschlägigen Bescheidung auf eine entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis hinweisen müssen. Schließlich ist für die Entscheidung unerheblich, welche Zeit das beklagte Ministerium im Schnitt für die Bearbeitung der gestellten Anträge benötigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.