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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 12.12.2010 – 2 L 2191/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.

Gründe

Für die Entscheidung über die Streitsache ist das Verwaltungsgericht des Saarlandes örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ausweislich der „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ vom 06.04.2005 ist der Antragsteller als Asylsuchender in das Saarland verteilt worden, hat sich bei der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung –Landesaufnahmestelle L.- gemeldet (§ 47 AsylVfG) und sich dort nach Mitteilung der Antragsgegnerin auch überwiegend aufgehalten. Ersichtlich ist der Antragsteller nicht in ein anderes Bundesland umverteilt worden. Vielmehr verblieb es ausweislich eines Aktenvermerks vom 21.11.2005 bei der über das System EASY ermittelten Zuständigkeit des Saarlandes. Mithin ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller, der einen Asylantrag erst aus der Abschiebehaft in A-Stadt heraus gestellt hat, seinen Aufenthalt im Bezirk des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu nehmen hat. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht T. kommt demnach nicht in Betracht.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 ist unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gestellt worden und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.

Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 28.10.2010 voll inhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Mit Blick auf die Begründung des Aussetzungsantrags ist ergänzend folgendes zu bemerken: Soweit der Antragsteller rügt, dadurch, dass die Antragsgegnerin über die von ihm im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisanträge nicht (förmlich) entschieden habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit bei solchen Beweisanträgen zu fordern ist, dass sich das Bundesamt mit dem Antrag ernsthaft auseinandersetzt und spätestens in den Entscheidungsgründen darlegt, warum es von einer entsprechenden Beweiserhebung absieht,

vgl. Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 20

hat die Antragsgegnerin dem Rechnung getragen. Mit dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens der psychiatrischen Klinik in A. gerichteten Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass der Antragsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer sonstigen psychischen Erkrankung sowie unter Drogensucht leide, hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Auf Seite 6 des Bescheides ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, soweit der Antragsteller vortrage, er sei möglicherweise in Folge erlittener Folter traumatisiert, könne dem nicht gefolgt werden. Hinweise auf im Heimatland erlittene Ereignisse seien nicht ersichtlich, da der gesamte Verfolgungshintergrund unglaubhaft sei. Im Übrigen werde auf den Arztbrief des Dr. G. vom 13.10.2010 hingewiesen, in dem durch diesen Facharzt festgestellt worden sei, dass Hinweise für eine PTBS nicht erkennbar seien. Wörtlich heißt es: „Eine Untersuchung/Exploration des Antragstellers auf psychische Erkrankungen wäre vor diesem Hintergrund völlig ins Blaue hinein. Dem musste mangels plausibler Anhaltspunkte nicht nachgegangen werden.“ Mit Blick auf diese Ausführungen kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die Antragsgegnerin mit diesem Beweisantrag inhaltlich befasst hat.

Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens der Uniklinik M. betreffend die angeblich vor sechs Jahren gebrochenen Handknochen des Antragstellers und die angeblich von einer vor sechs Jahren erlittenen Schussverletzung herrührende Narbe am rechten Bein. Auch hiermit hat sich die Antragsgegnerin auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides hinreichend auseinandergesetzt.

Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin auch in der Sache davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht unter einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund in seiner Heimat vor der Ausreise erlittener Vorfälle leidet. Hierfür spricht durchschlagend die Einschätzung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 13.10.2010, wonach bei dem Antragsteller zwar ein Benzodiazepinabusus, ein Schmerzmittelabusus sowie ein chronisches Zervikalsyndrom bestehe, es sich aber keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben hätten. Zweifel an der Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung sind nicht veranlasst.

Da die Kammer auch das auf eine angebliche Folter bezogene Vorbringen des Antragstellers für unglaubhaft hält, kommt eine ärztliche Untersuchung der Handknochen des Klägers bzw. der Narbe an einem Bein zum Nachweis einer angeblich erlittenen Folter bzw. Schussverletzung nicht in Betracht.

Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 des AufenthG nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere teilt das Gericht die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Hepatitis C-Erkrankung des Antragstellers in der Russischen Föderation behandelbar ist und der Antragsteller eine entsprechende Behandlung auch erreichen kann. Gleiches gilt für die etwaige Entfernung der Metallimplantationen im Körper des Antragstellers, die ihm operativ nach einem in Deutschland 2006 erlittenen Verkehrsunfall eingesetzt wurden, und für eine in seinem Heimatland durchzuführende Drogentherapie.

Schließlich fehlt es vor diesem Hintergrund an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, der Antragsteller sei am Tage seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich widerspruchsfrei zu äußern.

Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.