Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 14.12.2010 – 11 K 2134/09
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Ministeriums vom 25.11.2009 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt.
III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Amt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Garagengrundstücks. Das von der Dachfläche seiner Garage anfallende Niederschlagswasser lässt er auf dem Grundstück versickern, weshalb ihm mit Schreiben der damaligen unteren Wasserbehörde des Landkreises Saarlouis vom 08.02.2005 mitgeteilt wurde, dass dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Hierauf teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2005 mit, dass das Regenwasser der Fertiggarage über ein Fallrohr einem Drainageschlauch zugeleitet werde, der in dem verbleibenden Freiraum zwischen oberer Bodenplatte der Fertiggarage und gewachsenem Boden verlegt worden sei, und bat um Mitteilung, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich sei.
Daraufhin teilte das beklagte Amt dem Kläger mit Schreiben vom 18.04.2005 mit, dass die Einleitung ins Grundwasser erlaubnisfrei sei, wenn das Drainagerohr in dem Zwischenraum zwischen Fertiggarage und gewachsenem Boden liege und das anfallende Niederschlagswasser über eine mindestens 30 cm starke, natürlich gewachsene Bodenschicht versickern könne; sollte das Drainagerohr jedoch in der Erde in einer Schotterpackung liegen und das Niederschlagswasser so (ohne eine natürlich gewachsene Bodenzone von mindestens 30 cm zu durchlaufen) direkt ins Grundwasser eingeleitet werden, sei eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG erforderlich.
Mit Datum vom 30.03.2005, beim Beklagten eingegangen am 30.06.2006, stellte der Kläger einen entsprechenden Antrag, wobei er angab, dass es sich um eine Flächenversickerung über die belebte Bodenzone handele.
Hierauf teilte das beklagte Amt dem Kläger mit Schreiben vom 19.07.2006 mit, dass die vorgesehene Versickerung erlaubnisfrei sei.
Bereits seit Dezember 2004 hatte sich ein Nachbar des Klägers mehrfach an die untere Wasserbehörde gewandt und der vorgenommenen Versickerung widersprochen. Er gab an, dass das Niederschlagswasser durch die Garage unter den Garagenboden und somit nicht in eine belebte Bodenzone eingeführt werde. Zudem seien Vernässungsschäden an benachbarten Gebäuden zu befürchten. Am 12.08.2006 erhob der Nachbar Widerspruch gegen das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 19.07.2006, worauf das beklagte Amt ihm mit Schreiben vom 05.09.2006 mitteilte, dass die Einleitung erlaubnisfrei sei, da die Versickerung über die gewachsene Bodenzone erfolge; aus nachbarlicher Sicht sei die Angelegenheit privatrechtlich zu klären.
Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2007 an das beklagte Amt behauptete der Nachbar, dass sich unter der Garage des Klägers kein gewachsener Boden befinden könne. Auf dieser Parzelle habe sich bis Mitte 2004 eine Trafostation der Stadtwerke befunden, die dort circa 30 Jahre betrieben worden sei. Nach deren Demontage sei die Baugrube mit rotem Kieselschotter verfüllt und die gesamte Parzelle mit Verbundsteinen belegt worden.
Hierauf nahm das beklagte Amt - ohne Beteiligung des Klägers - eine unangekündigte Ortsbesichtigung vor, vermochte jedoch vor Ort die tatsächliche Art und Weise der Versickerung nicht zu erkennen und schrieb daher unter dem 16.05.2007 den Landkreis als damalige untere Wasserbehörde an. Diese forderte den Kläger mit Schreiben vom 05.09.2007 auf, sich innerhalb einer Frist über die Art und Weise seiner Versickerung schriftlich zu erklären.
Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2007 erneut die Erlaubnis zum Versickern von Niederschlagswasser nach § 7 WHG. Dabei führte er aus, er sei davon ausgegangen, dass das Wasser unter der Garage weiträumig im Kies-/Schotterboden versickere; kein Mensch werde unter einer Garage Rasen pflanzen.
Am 11.03.2008 setzte das beklagte Amt den Kläger schriftlich darüber in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, den Anschluss seiner Garagendachentwässerung an die öffentliche Kanalisation kostenpflichtig anzuordnen. Eine Erlaubnis für eine Versickerung direkt in den Untergrund sei ihm nicht erteilt worden und könne ihm auch nicht in Aussicht gestellt werden. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 28.03.2008 zu äußern.
Nachdem der Kläger fristwahrend lediglich erklärt hatte, dass er die Angelegenheit zunächst mit einem Rechtsanwalt besprechen müsse, daher die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme nicht ausreiche und er nach Erörterung der Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt wieder auf die Sache zurückkomme, untersagte ihm das beklagte Amt mit Bescheid vom 27.04.2009 die Einleitung des Niederschlagswassers von der Dachfläche der Fertiggarage in das Grundwasser; es verfügte, dass die Maßnahmen zur Herstellung des Anschlusses an die Kanalisation unverzüglich in Angriff zu nehmen seien, dass ihm eine zeichnerische Darstellung des Anschlusses vorzulegen und dass die Beseitigung der Einleitung in das Grundwasser ihm und der Stadt umgehend, jedoch spätestens bis zum 31.05.2009, schriftlich mitzuteilen sei.
Die Anordnung wurde damit begründet, dass es sich bei der Versickerung um eine unerlaubte Gewässerbenutzung handele. Da die Versickerung nicht über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm bewachsene Bodenzone, sondern über eine Schotterschicht erfolge, könne eine wasserrechtliche Erlaubnis weder erteilt noch in Aussicht gestellt werden. Da sich an dem Zustand nichts geändert und sich der Kläger auch nicht zweckdienlich geäußert habe, sei diese Anordnung jetzt erforderlich.
Hiergegen legte der Kläger mit Anwaltschreiben vom 25.05.2009, beim Beklagten eingegangen am 27.05.2009, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die angeordneten Maßnahmen seien nicht gerechtfertigt. Die Garage sei seinerzeit genehmigt worden. Wegen der "wasserrechtlichen Problematik" habe er sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung gesetzt und dort die Mitteilung erhalten, dass eine besondere Genehmigung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus sei vorliegend eine gewachsene Bodenschicht vorhanden. Der Boden unter der Garage sei nie verändert worden. Die Garage stehe auf einem Beton-Streifenfundament, worunter sich 30 cm Bodenfreiheit befänden. Über den dort befindlichen, natürlich gewachsenen und schotterfreien Boden werde das Niederschlagswasser abgeleitet. Er habe mehrfach auf seine Einschätzungen des Sachverhalts hingewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.11.2009, wies das Ministerium für Umwelt den Widerspruch mit folgender Begründung zurück:
"1. Rechtmäßigkeit der Anordnung
Rechtsgrundlage für den Erlass der Anordnung ist § 83 Abs. 3 SWG.
Die Anordnung vom 27.4.2009 ist formell rechtmäßig ergangen.
Insbesondere war das LUA als untere Wasserbehörde gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 1 SWG zuständig.
Die Formvorschriften für den Erlass der Anordnung wurden berücksichtigt. Der Bescheid ist gem. § 37 SVwVfG hinreichend bestimmt und wurde in schriftlicher Form erlassen. Er wurde dem Widerspruchsführer gemäß § 41 Abs. 1 SVwVfG bekannt gegeben. Der Bescheid wurde außerdem mit einer schriftlichen Begründung gem. § 39 SVwVfG versehen, welche die für die Entscheidungsfindung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält.
Auch die erforderliche Anhörung gemäß § 28 SVwVfG vor Erlass der Anordnung wurde mit Schreiben vorn 11.3.2008 durch den Widerspruchsgegner durchgeführt. Hierbei wurde dem Widerspruchsführer Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 20.3.2008 Frist wahrend wahr. Er wies darauf hin, sich noch mit seinem Bevollmächtigten besprechen zu wollen und sodann auf die Angelegenheit zurück zu kommen. Dies geschah jedoch in der Folgezeit nicht. Untersagung der bestehenden Einleitung und Anordnung des Anschlusses der Niederschlagsentwässerung an die Ortskanalisation ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 83 Abs. 3 SWG kann die untere Wasserbehörde Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Gewässer einwirken oder einwirken können und dadurch eine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist. Hierzu gehört unter anderem auch, unerlaubte und nicht bewilligte Gewässerbenutzungen zu untersagen, die Beseitigung illegal errichteter Baumaßnahmen anzuordnen sowie im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die unter anderem durch den Zustand der Ufer, der Überschwemmungsgebiete und der genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und dir öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Sind bereits Schäden entstanden, so trifft die untere Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
Die gezielte Versickerung von Niederschlagswasser stellt grundsätzlich einen Benutzungstatbestand (hier: Grundwasserbenutzung) im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 2 WHG in Verbindung mit § 7 WHG grundsätzlich der Erlaubnis.
Die Versickerung von Niederschlagswasser bedarf dann keiner gesonderten Erlaubnis, wenn die Gemeinde Festsetzungen nach § 49 A des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) getroffen hat und diesen Festsetzungen vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zugestimmt wurde (§ 35 Abs. 2 SWG). Festsetzungen können beispielsweise in der kommunalen Abwassersatzung oder einem Bebauungsplan enthalten sein.
Vorliegend enthält weder die kommunale Abwassersatzung noch ein Bebauungsplan Festsetzungen betreffend der Versickerung von Niederschlagswasser.
Demnach ist nur das Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 35 Abs. 2 SWG erlaubnisfrei. Andere Versickerungs- bzw. Verrieselungsanlagen bedürfen dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Dieser Sachverhalt trifft auf die vorgenannte Art der Versickerung zu.
Nach § 35 Abs. 2 SWG bedarf die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser dann keiner Erlaubnis, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, wobei dies
- flächenhaft über die natürlich gewachsene oder
- über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene
Bodenzone erfolgt.
Gewachsener Boden ist die Bezeichnung für den natürlich vorkommenden Boden auf Baugrundstücken. Im Gegensatz hierzu stehen Böden, die künstlich durch Auffüllungen, Kultivierung oder Einebnung in der Vergangenheit entstanden sind.
Gemäß den Planunterlagen, die der Widerspruchsführer bei der Beantragung der Erlaubnis nach § 7 WHG dem Widerspruchsgegner vorgelegt hat, werden die Niederschlagswässer über ein Fallrohr DN 75 unter den Garagenboden in den Fundamentbereich zwischen die Garage des Widerspruchsführers und die des Nachbarn abgeleitet. Eine so genannte belebte bzw. bewachsene Bodenzone oder eine natürliche gewachsene Bodenzone über die flächenhaft versickert werden soll, ist aus den Planunterlagen nicht ersichtlich bzw. in diesen nicht gekennzeichnet.
Der Widerspruchsführer führt in seinem Schreiben vom 13.9.2007 selbst aus, dass sich unterhalb der Bodenplatte der Garage Kies und Schotter befinden, über den das Niederschlagswasser weiträumig versickern könne. Diese Gründungsart ist aus hiesiger Sicht plausibel und entspricht dem bautechnischen Reglement. Somit werden Gebäude gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt, wobei der Oberboden gleichzeitig vor Vernichtung bzw. nachteiliger Veränderung geschützt wird (eine belebte bzw. bewachsene Bodenzone unterhalb einer Bodenplatte entspricht aus Bodenschutzgründen nicht den Regeln der Technik). Auch aus den seitens des Nachbarn vorgelegten Fotos, auf denen das Garagengrundstück in seinem vorherigen Zustand zu erkennen ist, ist zu entnehmen, dass der Oberboden beseitigt war. Damals befand sich auf besagtem Grundstück eine Trafostation, wobei der gesamte Oberboden entfernt und später durch neuen ersetzt wurde. Ein natürlich gewachsener Boden liegt insofern jedenfalls genauso wenig vor, wie eine 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone.
Insgesamt gesehen ist daher anzunehmen, dass das Garagengrundstück des Widerspruchsführers tatsächlich nicht über die notwendige Versickerungsfläche verfügt, durch welche eine schadlose Ableitung des Niederschlagswassers unter den Bedingungen des § 35 Abs. 2 SWG auf Dauer gewährleistet werden kann.
Eine Erlaubnisfreiheit lag demnach nicht vor.
Die jetzige Art der Versickerung ist auch nicht erlaubnisfähig. Ein erlaubnisfähiger Zustand kann, außer durch den Anschluss der Dachentwässerung an die Ortskanalisation auch nicht hergestellt werden.
Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Eignung des Untergrundes zur Versickerung, welche vorliegend nicht gegeben ist. Die Garage ist auf Streifenfundamenten errichtet. Die Niederschlagswasserableitung erfolgt direkt und unmittelbar in den Fundament- und Grenzbereich der benachbarten Garagengrundstücke (3/188 und 3/190). Versickerungsanlagen sind grundsätzlich nach den Regeln der Technik zu planen, bauen und zu betreiben. Diese Art der Versickerung entspricht den Regeln der Technik. Die Gebäude- und Grenzabstände, die bei der Planung und Herstellung von Versickerungsanlagen zu berücksichtigen sind, wurden hier nicht oder nicht ausreichend eingehalten (vgl. DWA-Arbeitsblatt 138; siehe auch § 44 LBO, §§ 38 ff SNachbRG "die schadlose Ableitung von Niederschlagswasser muss dauerhaft gesichert sein").
In vorliegendem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den Nachbargaragen infolge nicht ordnungsgemäßer Niederschlagsentwässerung seitens des Widerspruchsführers zu Vernässungsschäden im Fundamentbereich und dem aufsteigenden Mauerwerk kommen wird.
Die Anordnung des Widerspruchsgegners vom 27.4.2009 ist als solche auch verhältnismäßig.
Der Anschluss des Garagengrundstücks an die Ortskanalisation ist sowohl geeignet als auch erforderlich, um die angrenzenden Grundstücke und Bauwerke vor den oben beschriebenen Vernässungsschäden zu schützen. Der Gefährdung ist auch nicht auf andere Weise zu begegnen.
Ebenfalls ist die Untersagung der stattfindenden Versickerung aus Gewässerschutzgründen erforderlich. Da die Versickerung des Niederschlagswassers in der vom Widerspruchsführer getätigten Art und Weise nicht erlaubnisfähig ist, besteht keine andere Möglichkeit, als das Niederschlagswasser über einen Anschluss an die Kanalisation abzuleiten.
Ferner sind die Untersagung der derzeitigen Versickerung und die Anordnung des Anschlusses an die Ortskanalisation als Maßnahmen angemessen. Dem Widerspruchsführer wurde seitens des Widerspruchsgegners mündlich mehrfach mitgeteilt, dass die vorgenommene Versickerung nicht erlaubnisfähig sei und er diese einzustellen und an die Kanalisation anzuschließen habe. Außerdem wurde er bereits im März vergangenen Jahres schriftlich auf die Folgen seines Handelns hingewiesen und aufgefordert, sich zu erklären. Der Widerspruchsführer selbst hat darauf hingewiesen, dass er sich rechtlichen Beistand besorgen wolle und sodann eine Erklärung abgeben werde, was er jedoch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung unterlassen hat. Der Widerspruchsgegner sah sich daher gezwungen, zum Schutze der Nachbarn einerseits, aber vor allem auch zum Schutze des Grundwassers eine entsprechende Anordnung zu erlassen.
Dem Widerspruchsführer wurde eine 1-monatige Frist zur Beseitigung der Einleitung in das Grundwasser eingeräumt. Diese Frist wird als ausreichend angesehen, um einen Anschluss an die bereits vor Ort vorhandene Kanalisation vorzunehmen.
…"
Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 21.12.2009 bei Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe ein Streifenfundament erstellt und darauf die Garage gestellt. Dabei habe er die Baugrube weder mit Schotter gefüllt noch mit Verbundsteinen abgedeckt. Unter der Garage befänden sich 30 cm Bodenfreiheit. Bautechnisch sei die Garage so ausgelegt, dass die Entwässerung unter sie erfolge. Dabei bewirke die vorhandene Bodenfreiheit, dass das Niederschlagswasser neben dem Versickern auch verdunsten könne. Im Übrigen werde lediglich das Niederschlagswasser entwässert, das auf die Dachfläche der Garage falle; auch ohne die Garage würde dieses Wasser in gleicher Menge auf der Fläche anfallen und in den Boden versickern. Es werde also lediglich Niederschlagswasser abgeleitet, von einer Versickerungs- bzw. Verrieselungsanlage könne keine Rede sein.
Eine negative Beeinträchtigung der Fundamente angrenzender Garagengrundstücke sei nicht zu befürchten; insoweit habe der beschwerdeführende Nachbar bisher auch keinerlei Schäden feststellen können. Im Übrigen sei dieser Gesichtspunkt im Rahmen des § 83 Abs. 3 SWG fragwürdig, da es hier nicht darum gehe, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren; bei pflichtgemäßer Ermessensausübung hätte man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine wasserrechtliche Gefährdung nicht zu erkennen sei.
Das Verlangen, die Garage an den öffentlichen Kanal anzuschließen, sei unverhältnismäßig. In Frage kommende andere Maßnahmen seien beklagtenseits nicht geprüft worden.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 aufzuheben.
Das beklagte Amt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und macht geltend, richtig sei lediglich, dass dieser Streifenfundamente errichtet und darauf eine Garage gestellt habe. Das Niederschlagswasser werde jedoch nicht über die belebte Bodenzone entwässert, sondern versickere in Kies- und Schotterboden, was der Kläger ja auch mitgeteilt habe. Im Übrigen spiele es für die Erlaubnis bzw. die Erlaubnisfähigkeit keine Rolle, dass auch ohne die Garage Niederschlagswasser in gleicher Menge auf der Fläche anfallen und in den Boden versickern würde; ausschlaggebend sei vielmehr, dass nach § 49 SWG Niederschlagswasser, das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließe oder gesammelt werde, Abwasser sei.
Dass ein natürlich gewachsener Boden nicht mehr vorliege, ergebe sich aus Fotografien, die der Nachbar des Klägers vorgelegt habe und auf denen zu erkennen sei, dass der gesamte Oberboden des Grundstücks entfernt worden sei. Der Vortrag des Klägers, unterhalb der Garage befänden sich 30 cm Bodenfreiheit, sei aus bautechnischer Sicht nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Regeln der Technik.
Die angefochtene Anordnung sei nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr für den Einzelnen (befürchtete Vernässungsschäden), sondern aus Gründen der Gefahrenabwehr zum Schutze der Allgemeinheit (Schutzgut Grundwasser) erlassen worden. Die auf Grundlage des § 83 Abs. 3 SWG erlassene Verfügung habe sich nur auf den Schutz des Gewässers (hier des Grundwassers) bezogen. Jede Einleitung ins Grundwasser - im Allgemeinen oder von Abwasser im Besonderen - stelle eine potentielle Gefährdung des Grundwassers dar (Besorgnisgrundsatz). Die von ihm - dem Beklagten - durchgeführte Gefährdungsabschätzung sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen wasserrechtlichen Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer Versickerung ohne Durchfließen der belebten Bodenzone die oberen reinigungswirksamen Deckschichten des Bodens durchstoßen würden und somit bei einer Versickerung keine Reinigungsfunktion mehr ausgeübt werden könne. In diesem Falle könnten Schadstoffe ungehindert, ohne Passage des Oberbodens, in das Grundwasser gelangen.
Zudem seien bei der Planung und Herstellung von Versickerungsanlagen grundsätzlich die Gebäude- und Grenzabstände zu berücksichtigen; vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den Nachbargaragen infolge nicht ordnungsgemäßer Niederschlagsentwässerung seitens des Klägers zu Vernässungsschäden im Fundamentbereich und dem aufsteigenden Mauerwerk kommen könne.
Die jetzige Art der Versickerung sei auch nicht erlaubnisfähig. Ein ordnungsgemäßer Zustand könne mangels erlaubnisfreier oder erlaubnisfähiger Alternative nur durch den Anschluss der Dachentwässerung an die Ortskanalisation hergestellt werden.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.
Der den Kläger belastende Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt ihn dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Dies folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid - auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides - an einem sogenannten Ermessensdefizit (vgl. hierzu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl., 2010, § 40, Rdnr. 62) leidet. Es fehlt an einer hinreichend umfassenden, zuverlässigen und eigenverantwortlich durch die handelnden Behörden vorgenommenen Ermittlung der Tatsachen, die die auf Grundlage des § 83 Abs. 3 SWG getroffene Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten.
Bereits die Frage, ob die in Rede stehende Versickerung des Niederschlagswassers nach § 35 Abs. 2 SWG erlaubnisfrei ist, ist nicht hinreichend geklärt; in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen finden sich insoweit keinerlei tatsächliche Feststellungen durch die Behörden.
Das beklagte Amt hat lediglich eine - unangekündigte - Ortsbesichtigung vorgenommen, bei der es nichts feststellen konnte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, jedenfalls ist diese Vorgehensweise als Tatsachenermittlung unzureichend. Entschieden haben das Amt und auch die Widerspruchsbehörde sodann in erster Linie auf Grundlage von Angaben des Nachbarn des Klägers und auch des Klägers selbst, wobei sie weder bei dem Einen noch bei dem Anderen davon ausgehen durften, dass es sich um sachverständige Bewertungen handelte. Schließlich ist durch eigene Feststellungen des Amtes oder der Widerspruchsbehörde bis heute nicht geklärt, in welcher Weise genau die in Rede stehende Entwässerung stattfindet.
Erst recht keine Tatsachenermittlungen finden sich zur Frage der Erlaubnisfähigkeit. Die Erlaubnisunfähigkeit wurde vielmehr im Wesentlichen lediglich daraus geschlussfolgert, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SWG nicht als gegeben angesehen wurden, dass also die Erlaubnisfreiheit verneint wurde. Wäre diese Vorgehensweise zutreffend, gäbe es entweder nur erlaubnisfreie oder erlaubnisunfähige Versickerungen der vorliegend in Rede stehenden Art. Hiervon kann jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden; vielmehr ist im Einzelfall denkbar und möglich, dass eine konkret in Rede stehende Versickerung zwar nicht erlaubnisfrei, aber doch erlaubnisfähig ist. In der vorliegend in Rede stehenden Konstellation ist dabei die nach § 83 Abs. 3 S. 1 SWG maßgebende Frage zu klären, ob die in Rede stehende Versickerung auf Gewässer - hier auf das Grundwasser - einwirkt oder einwirken kann und dadurch eine Gefährdung der Gewässer - hier des Grundwassers - zu besorgen ist. Hierzu fehlen indes jegliche Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen durch die Behörde. Insoweit wurde vielmehr ausschließlich aus dem angenommenen Fehlen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SWG und aufgrund der Behauptungen des Nachbarn des Klägers geschlussfolgert, dass eine solche Gefährdung zu besorgen sei. Dies ist als der Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Tatsachenermittlung nicht ausreichend.
Eine Heilung des damit vorliegenden Ermessensdefizits im Rahmen des Klageverfahrens ist nicht eingetreten. Die seitens des beklagten Amtes nachgeschobenen Gründe sind sämtlich auf der gleichen - unzureichenden - Tatsachengrundlage erfolgt, auf der auch die angefochtenen Bescheide ergangen sind. Trotz des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist es auch nicht Sache des Gerichts, das bestehende Ermittlungsdefizit zu beseitigen; vielmehr führt dieses als relevanter Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der angefochtenen Bescheide (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 67; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 114, Rdnr. 12); dies gilt bei einem Ermessensdefizit umso mehr, als eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erst auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts überhaupt möglich ist.
Der Widerspruchsbescheid leidet im Übrigen an einem Verstoß gegen § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides nachzuprüfen und damit eigenes Ermessen auszuüben hat. Dies macht bereits die äußere Gestaltung des Bescheides deutlich; einer Ziffer "1. Rechtmäßigkeit der Anordnung" folgt keine Ziffer "2. Zweckmäßigkeit der Anordnung". Unter Ziffer 1 wird dann auch nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides überprüft, ohne dass die Widerspruchsbehörde an irgendeiner Stelle des Bescheides eigenes Ermessen ausübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Anfechtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache - soweit entscheidungserheblich - keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist begründet.
Der den Kläger belastende Bescheid des Beklagten vom 27.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 ist rechtswidrig und verletzt ihn dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Dies folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid - auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides - an einem sogenannten Ermessensdefizit (vgl. hierzu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Aufl., 2010, § 40, Rdnr. 62) leidet. Es fehlt an einer hinreichend umfassenden, zuverlässigen und eigenverantwortlich durch die handelnden Behörden vorgenommenen Ermittlung der Tatsachen, die die auf Grundlage des § 83 Abs. 3 SWG getroffene Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten.
Bereits die Frage, ob die in Rede stehende Versickerung des Niederschlagswassers nach § 35 Abs. 2 SWG erlaubnisfrei ist, ist nicht hinreichend geklärt; in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen finden sich insoweit keinerlei tatsächliche Feststellungen durch die Behörden.
Das beklagte Amt hat lediglich eine - unangekündigte - Ortsbesichtigung vorgenommen, bei der es nichts feststellen konnte. Es kann vorliegend dahinstehen, ob dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, jedenfalls ist diese Vorgehensweise als Tatsachenermittlung unzureichend. Entschieden haben das Amt und auch die Widerspruchsbehörde sodann in erster Linie auf Grundlage von Angaben des Nachbarn des Klägers und auch des Klägers selbst, wobei sie weder bei dem Einen noch bei dem Anderen davon ausgehen durften, dass es sich um sachverständige Bewertungen handelte. Schließlich ist durch eigene Feststellungen des Amtes oder der Widerspruchsbehörde bis heute nicht geklärt, in welcher Weise genau die in Rede stehende Entwässerung stattfindet.
Erst recht keine Tatsachenermittlungen finden sich zur Frage der Erlaubnisfähigkeit. Die Erlaubnisunfähigkeit wurde vielmehr im Wesentlichen lediglich daraus geschlussfolgert, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SWG nicht als gegeben angesehen wurden, dass also die Erlaubnisfreiheit verneint wurde. Wäre diese Vorgehensweise zutreffend, gäbe es entweder nur erlaubnisfreie oder erlaubnisunfähige Versickerungen der vorliegend in Rede stehenden Art. Hiervon kann jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden; vielmehr ist im Einzelfall denkbar und möglich, dass eine konkret in Rede stehende Versickerung zwar nicht erlaubnisfrei, aber doch erlaubnisfähig ist. In der vorliegend in Rede stehenden Konstellation ist dabei die nach § 83 Abs. 3 S. 1 SWG maßgebende Frage zu klären, ob die in Rede stehende Versickerung auf Gewässer - hier auf das Grundwasser - einwirkt oder einwirken kann und dadurch eine Gefährdung der Gewässer - hier des Grundwassers - zu besorgen ist. Hierzu fehlen indes jegliche Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen durch die Behörde. Insoweit wurde vielmehr ausschließlich aus dem angenommenen Fehlen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SWG und aufgrund der Behauptungen des Nachbarn des Klägers geschlussfolgert, dass eine solche Gefährdung zu besorgen sei. Dies ist als der Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Tatsachenermittlung nicht ausreichend.
Eine Heilung des damit vorliegenden Ermessensdefizits im Rahmen des Klageverfahrens ist nicht eingetreten. Die seitens des beklagten Amtes nachgeschobenen Gründe sind sämtlich auf der gleichen - unzureichenden - Tatsachengrundlage erfolgt, auf der auch die angefochtenen Bescheide ergangen sind. Trotz des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist es auch nicht Sache des Gerichts, das bestehende Ermittlungsdefizit zu beseitigen; vielmehr führt dieses als relevanter Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der angefochtenen Bescheide (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 67; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., 2009, § 114, Rdnr. 12); dies gilt bei einem Ermessensdefizit umso mehr, als eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erst auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts überhaupt möglich ist.
Der Widerspruchsbescheid leidet im Übrigen an einem Verstoß gegen § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach die Widerspruchsbehörde neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des Ausgangsbescheides nachzuprüfen und damit eigenes Ermessen auszuüben hat. Dies macht bereits die äußere Gestaltung des Bescheides deutlich; einer Ziffer "1. Rechtmäßigkeit der Anordnung" folgt keine Ziffer "2. Zweckmäßigkeit der Anordnung". Unter Ziffer 1 wird dann auch nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides überprüft, ohne dass die Widerspruchsbehörde an irgendeiner Stelle des Bescheides eigenes Ermessen ausübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.