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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.12.2010 – 10 K 725/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 5.

Mit Schreiben vom 21.10.2008 teilte die Polizeibezirksinspektion H. der Gemeinde A-Stadt in Bezug auf den Kläger mit, dass Anzeichen auf Alkoholmissbrauch und Delirium bestünden. Der Kläger sei Alkoholiker und habe bereits einen Entzug durchgeführt, trinke jedoch nach eigenen Angaben weiter Alkohol, wenn auch wesentlich weniger als zuvor. Er sei im Delirium angetroffen worden und es sei nicht auszuschließen, dass er auch unter alkoholischer Beeinflussung gestanden habe. In einem beiliegenden Bericht der Polizeibezirksinspektion H. vom 20.10.2008 heißt es, aufgrund des Hinweises, dass eine männliche Person in einem Vorgarten in Höhe der L. Mühle liege, diese nun aufgestanden sei, sich aber kaum bewegen könne, sei am 17.10.2008 gegen 07.30 Uhr die Örtlichkeit von Polizeibeamten angefahren worden. Im Vorraum der Bank A-Stadt sei der amtsbekannte Kläger angetroffen worden. Dieser sei sichtlich unterkühlt gewesen und habe am ganzen Körper gezittert. Er habe auf ein im Vorraum hängendes Bild eingesprochen, die darauf abgebildete junge Dame als seine Tochter bezeichnet und von ihr erwartet, dass sie ihm Geld auszahle. Er habe angegeben, am Abend zuvor in einer Gaststätte gewesen zu sein. Als er von dort weggegangen sei, sei er von mindestens zwanzig Personen verfolgt worden. Diese hätten sein Auto weggeschoben. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, hätten ihn mehrere Autos und Motorräder verfolgt, die er nur durch eine Flucht in den Wald habe abschütteln können. Seitdem sei er 40 km gelaufen und unterhalte sich nun mit seiner Tochter.

Weiter ist in dem Polizeibericht ausgeführt, dass der Kläger, der schon früher unter solchem Verfolgungswahn gelitten habe, dessen Zustand sich aber nach einer Entziehungskur in M. gebessert habe, so dass er bis heute nicht mehr auffällig geworden sei, sich mit den Beamten zur Universitätsklinik des Saarlandes in H. begeben habe und zunächst freiwillig in der Klinik verblieben sei. Der PKW des Klägers sei von seiner Ehefrau an einem Fußweg in der Nähe des C. Sportplatzes gefunden worden.

Mit Schreiben vom 07.11.2008 forderte der Beklagte unter Darlegung dieses Sachverhaltes den Kläger auf, bis zum 07.02.2009 ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach er weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Falls das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde, sei beabsichtigt, weitere Maßnahmen gegen ihn einzuleiten. Das geforderte Gutachten sei von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu erstellen. Eine Liste von Ärzten mit dieser Qualifikation sei in Anlage übersendet.

Mit am 28.11.2008 unterzeichneter und am selben Tag beim Beklagten eingegangener Formularerklärung erklärte sich der Kläger mit einer Begutachtung durch Dr. D., einem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, einverstanden. In diesem Schriftstück ist unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Unterzeichners dessen vorformulierte Erklärung enthalten, darüber unterrichtet zu sein, „dass eine Verweigerung der Begutachtung oder eine Nichtzustimmung zur Übersendung der Fahrerlaubnisakten an den Gutachter oder eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens bei der Verwaltungsbehörde/Führerscheinstelle dazu führen kann, dass die Verwaltungsbehörde/Führerscheinstelle meine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen ansieht“.

Daraufhin bat der Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2008 Dr. D. um die Erstattung eines Gutachtens, ob beim Kläger geistige oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen seien, die gegen eine Fahreignung sprächen, und ob der Kläger in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Mit Schreiben vom 10.06.2009 übersandte Dr. D. die Unterlagen zurück und führte aus, dass der Kläger, wie bereits telefonisch besprochen, mehrere Termine immer wieder abgesagt habe.

Mit Schreiben vom 21.07.2009 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Unter dem 19.08.2009 legte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 17.10.2008 sowie den Aufhebungsbeschluss vom 29.10.2008, jeweils Az. 10-XIV-K-1686-L, vor. In dem Unterbringungsbeschluss heißt es, dass der Kläger nach dem ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik H. vom 17.10.2008 an Alkoholentzugsdelir bei bekannter Alkoholabhängigkeit leide und sich durch sein krankheitsbedingtes Verhalten in erheblichem Maße gefährde.

Mit Schreiben vom 19.08.2009 forderte der Beklagte unter erneuter Darlegung des Sachverhaltes und Hinweis auf den nun vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 17.10.2008 den Kläger auf, bis 31.12.2009 ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen und mit beiliegender Erklärung innerhalb von 14 Tagen, also spätestens bis 03.09.2009, mitzuteilen, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung erfolgen solle. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne, wenn er sich ohne ausreichenden Grund weigere, sich der geforderten Begutachtung bzw. Untersuchung zu unterziehen. Von einer Nichteignung sei ebenfalls auszugehen, wenn er die beiliegende Erklärung nicht innerhalb der genannten Frist zurücksende. Die Erklärungsfrist wurde vom Beklagten bis zum 30.09.2009 verlängert.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.10.2009 entzog der Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dem Kläger die Fahrerlaubnis und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung auf. Zugleich wurde aufgrund der Gebührennummer 206 GebOST eine Verwaltungsgebühr von 103,10 Euro festgesetzt. In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensablauf bis Juli 2009 im Einzelnen dargelegt und ausgeführt, das Verhalten des Klägers lasse nur den Schluss zu, dass er eine ärztliche Untersuchung verweigere und ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Gegen diesen ihm am 13.10.2009 zugestellten Bescheid legte der Kläger durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 09.11.2009 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 29.04.2010 teilte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Beklagten mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (66 Js 5/10) gemäß § 154 d StPO analog bis zur Klärung des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens eingestellt worden sei.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 ergangenen Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt. Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Da er das geforderte Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle, wonach er weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, nicht vorgelegt habe, habe der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit schließen dürfen. Der Beklagte habe zu Recht vom Kläger die Beibringung eines ärztlichen Attestes gefordert, dass dieser in der Lage sei, sicher ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Anforderung eines ärztlichen Attestes vom 07.11.2008 sei materiell rechtmäßig. Angesichts des Berichts der Polizeibezirksinspektion H. hätten zum damaligen Zeitpunkt und auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung tatsächliche, hinreichende Anhaltspunkte bestanden, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, dass beim Kläger ein Eignungsmangel vorliege. Der Beklagte habe auch ermessensfehlerfrei gehandelt, indem er ein ärztliches Gutachten von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt habe. Dies sei zur Abklärung der Frage, ob der Gesundheitszustand des Klägers dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe, erforderlich gewesen. Da der Beklagte damit zu Recht die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom Kläger gefordert habe und dieser das Gutachten nicht vorgelegt habe, habe der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Darauf sei der Kläger bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auch hingewiesen worden. Die Fahrerlaubnis sei daher zwingend zu entziehen gewesen. Der Beklagte habe zwar, nachdem er von dem Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 17.10.2008 erfahren habe, mit Schreiben vom 19.08.2008 von dem Kläger die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle gefordert und die Frist zur Erklärung, bei welcher Untersuchungsstelle die Begutachtung erfolgen solle, bis zum 30.09.2009 festgesetzt. In der Entzugsverfügung habe sich der Beklagte indes nur auf die Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bezogen. Auf die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe anfordern dürfen, wofür einiges spreche, brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.06.2010 zur Zustellung an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Einschreiben zur Post gegeben.

Mit am 30.07.2010 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der von der Polizei geschilderte Sachverhalt so nicht richtig sei. Er sei am 06.10.2008 in einer Gaststätte in Altstadt L. gewesen und spät abends auf dem Nachhauseweg von einer Gruppe attackiert worden, die abzuhängen er versucht habe. Dies könne ein Zeuge bestätigen, dessen Namen er der Polizei mitgeteilt habe. Zutreffend sei, dass er am Morgen des 07.10.2008 im Vorraum der Bank angetroffen worden sei. Da er die Nacht umher gelaufen sei und keine geeignete Kleidung gehabt habe, sei er stark unterkühlt gewesen. Dass es bei Unterkühlung auch zu geistiger Verwirrung komme, sei üblich und medizinisch belegbar. Denn verliere der Körper an Wärme, versuche er, dies durch Schüttelfrost und Zittern auszugleichen. In dieser Phase fühle sich der Betroffene unbehaglich bzw. elend. Nehme die Temperatur weiter ab, komme es zu der aufgezeigten geistigen Verwirrung. Nur so könne sein Verhalten im Vorraum der Bank erklärt werden. Auch in der Uniklinik H., die er freiwillig aufgesucht habe, sei es zu keinem anderen Befund gekommen. Er habe weder Angstzustände noch leide er unter Verfolgungswahn, noch sei er alkoholabhängig. Er habe früher erhebliche familiäre Probleme (zum Beispiel Scheidung) gehabt, die sich unter anderem auch auf sein berufliches Wirken ausgebreitet hätten, es sei dadurch zu einer vorzeitigen Verrentung gekommen. Zutreffend sei, dass er in der damaligen Zeit einiges an Alkohol konsumiert und sich deswegen einer Entziehungskur unterzogen habe. Diese sei erfolgreich verlaufen; im Nachhinein habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Er fühle sich als absolut verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn er mit einem Pkw im Straßenverkehr unterwegs sei. Er sei niemals im Straßenverkehr negativ aufgefallen, auch nicht bei Polizeikontrollen. Er habe weder Punkte in Flensburg, noch habe er Verwarnungsgelder wegen ordnungswidrigen Parkens usw. bezahlen müssen. Auch dies könne ein Zeuge bestätigen. Die Anordnung des Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen, sei überzogen und unverhältnismäßig. Er sei bereit, sich bei seinem Hausarzt untersuchen zu lassen. Ebenfalls sei er bereit, über mehrere Monate seine Blut- und Leberwerte medizinisch feststellen zu lassen und diese dem Beklagten vorzulegen. Dies sei vom Beklagten abgelehnt worden, der auf einer MPU bestanden habe. Er sei nach wie vor bereit, seine aktuellen Blut- und Leberwerte vorzulegen und seine Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Er sei dringend auf den Führerschein angewiesen, da er unter anderem seine Eltern zu ihren Arztterminen und den täglichen Einkäufen fahren müsse. Gerade bei seiner Mutter komme es in letzter Zeit zu Demenzerscheinungen. Der Vollständigkeit halber teile er noch mit, dass er von dem Termin beim Widerspruchsausschuss keine Kenntnis gehabt habe und sich deshalb nicht habe verteidigen können. Er habe damals einige Probleme mit seinem Rechtsanwalt gehabt. Eine Ladung zum Termin habe er nicht erhalten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses beim Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.01.2010, 1 A 465/09, m. w. N.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV – nach entsprechender Belehrung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV - auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahreignung führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Klägers daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Der nach § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

In formeller Hinsicht wird die Anordnung vom 07.11.2008 den gesetzlichen Anforderungen – noch - gerecht. Der Beklagte hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Klägers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers hinreichend erörtert. Zwar wurden die zu klärenden Fragen erst in dem Schreiben an den Arzt Dr. D. vom 28.11.2008 konkret dahin bestimmt, ob beim Kläger geistige oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen seien, die gegen eine Fahreignung sprächen, und ob der Kläger in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Allerdings hat der Beklagte in der Anordnung den anlassbezogenen Sachverhalt im Einzelnen dargelegt und weiter ausgeführt, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Wenn der Beklagte in der Anordnung vom 07.11.2008 in diesem Zusammenhang weiter ausführte, dass ein ärztliches Gutachten vorzulegen sei, wonach der Kläger weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, konnte dem Kläger der Gegenstand der aus Sicht des Beklagten gebotenen ärztlichen Untersuchung nicht verborgen geblieben sein. Dementsprechend hat sich der Kläger in der Formularerklärung vom 28.11.2008 mit der Untersuchung einverstanden erklärt und während des gesamten Verfahren auch nicht ansatzweise gerügt, dass ihm die zu klärenden Fragen nicht ausreichend dargelegt worden sind. Im Weiteren ist mit der Anordnung vom 07.11.2008 eine Liste mit den in Betracht kommenden Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation übersandt worden (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV), so dass der Kläger von dem ihm zustehenden Recht zur freien Auswahl des Facharztes Gebrauch machen konnte und in der Formularerklärung auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich wurde bei der Anordnung vom 07.11.2008 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Zwar ist diese Belehrung nicht unmittelbar in der Anordnung vom 07.11.2008 selbst enthalten, vielmehr ist dort nur ausgeführt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die Einleitung weiterer Maßnahmen beabsichtigt sei. Allerdings ist in der Formularerklärung, die der Anordnung vom 07.11.2008 beigefügt war und die vom Kläger unterzeichnet worden ist, an nicht zu übersehender Stelle ausgeführt, welche Rechtsfolgen die Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens zur Folge haben kann. Damit wurde im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV „bei der Anordnung nach Abs. 6“ auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.

Damit hält die Anordnung vom 07.11.2008 in formeller Hinsicht noch rechtlicher Überprüfung Stand, zumal diesbezügliche Einwände gegen die Anordnung vom Kläger nicht erhoben sind.

Materiell setzt die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dass diese Anforderungen angesichts der Mitteilung der Polizeibezirksinspektion H. vom 21.10.2008 und des beiliegenden Polizeiberichts vom 20.10.2008 erfüllt sind, unterliegt keinen durchschlagenden rechtlichen Zweifeln. Zwar ist in dem anlassbezogenen Sachverhalt polizeilicherseits davon die Rede, dass der Kläger Alkoholiker sei und Anzeichen auf Alkoholmissbrauch bestünden. Diese Ausführungen stellen jedenfalls nach der polizeilichen Darstellung indes eher eigene Wertungen der Polizeibeamten dar, substantiierte belastbare Tatsachen sind insoweit nicht mitgeteilt. Im Vordergrund des Polizeiberichts vom 20.10.2008 steht vielmehr die Darstellung, dass der Kläger die Abbildung einer jungen Dame im Vorraum der Bank für seine Tochter hielt, mit ihr kommunizierte und nach eigenen Schilderungen von einer Gruppe von zwanzig Personen mit PKWs und Motorrädern verfolgt worden sei. Wird weiter in Betracht gezogen, dass der Kläger nach dem Polizeibericht schon früher unter Verfolgungswahn gelitten habe, sind dem Polizeibericht zumindest in erster Linie Tatsachen hinsichtlich geistig bedingter Eignungszweifeln zu entnehmen. Damit ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FeV und nicht des bei Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik spezielleren § 13 FeV eröffnet. Aus denselben Erwägungen ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Blick auf den anlassbezogenen Sachverhalt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt hat.

Soweit der Kläger in der Klagebegründung den polizeilich festgestellten Zustand geistiger Verwirrung auf eine Unterkühlung zurückführt und weiter geltend macht, dass er tatsächlich von einer Gruppe auf dem Nachhauseweg attackiert worden sei, trägt er lediglich eine – möglicherweise denkbare - Ursache für die polizeilichen Feststellungen vom 07.10.2008 vor, die die bestehenden Bedenken gegen seine geistige Eignung nicht auszuräumen und daher die Notwendigkeit einer fachärztlichen Untersuchung nicht in Frage zu stellen vermag. Abgesehen davon hat sich der Kläger auf diesen Sachverhalt erst im Klageverfahren berufen, so dass er vom Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

Ist demnach die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation formell und materiell gerechtfertigt und ist ein ausreichender Grund für die vom Kläger verweigerte Untersuchung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nach Ablauf der zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens gesetzten Frist den Kläger mit Schreiben vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert hat. Auch wenn diese Verfahrensweise des Beklagten angesichts der ihm obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen Gefahrenabwehr alles andere als überzeugend erscheint, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens das bis dahin durchgeführte Verfahren der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens abgebrochen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem nunmehr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachten die bisher verlangte fachärztliche Untersuchung praktisch enthalten ist. Daher hat der Beklagte mit der zweiten Anordnung vom 19.08.2009 ein „Mehr“, nicht aber etwas anderes verlangt. Von daher war der Beklagte auch nach der Aufforderung vom 19.08.2009 rechtlich nicht daran gehindert, aufgrund der grundlosen Weigerung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens von der Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen.

Ob die Nichteignung des Klägers auch daraus hergeleitet werden kann, dass er der Aufforderung vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, braucht mithin nicht entschieden zu werden.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 09.10.2009 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.06.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.01.2010, 1 A 465/09, m. w. N.

Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach deren Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV – nach entsprechender Belehrung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV - auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die zur Entziehung der Fahreignung führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Klägers daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 1 FeV gestützten Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Der nach § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

In formeller Hinsicht wird die Anordnung vom 07.11.2008 den gesetzlichen Anforderungen – noch - gerecht. Der Beklagte hat in der Anordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV die zu klärende Frage der Eignung des Klägers dargelegt und auch die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers hinreichend erörtert. Zwar wurden die zu klärenden Fragen erst in dem Schreiben an den Arzt Dr. D. vom 28.11.2008 konkret dahin bestimmt, ob beim Kläger geistige oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen seien, die gegen eine Fahreignung sprächen, und ob der Kläger in der Lage sei, ein Fahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Allerdings hat der Beklagte in der Anordnung den anlassbezogenen Sachverhalt im Einzelnen dargelegt und weiter ausgeführt, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen nur geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Wenn der Beklagte in der Anordnung vom 07.11.2008 in diesem Zusammenhang weiter ausführte, dass ein ärztliches Gutachten vorzulegen sei, wonach der Kläger weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, konnte dem Kläger der Gegenstand der aus Sicht des Beklagten gebotenen ärztlichen Untersuchung nicht verborgen geblieben sein. Dementsprechend hat sich der Kläger in der Formularerklärung vom 28.11.2008 mit der Untersuchung einverstanden erklärt und während des gesamten Verfahren auch nicht ansatzweise gerügt, dass ihm die zu klärenden Fragen nicht ausreichend dargelegt worden sind. Im Weiteren ist mit der Anordnung vom 07.11.2008 eine Liste mit den in Betracht kommenden Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation übersandt worden (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV), so dass der Kläger von dem ihm zustehenden Recht zur freien Auswahl des Facharztes Gebrauch machen konnte und in der Formularerklärung auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich wurde bei der Anordnung vom 07.11.2008 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Zwar ist diese Belehrung nicht unmittelbar in der Anordnung vom 07.11.2008 selbst enthalten, vielmehr ist dort nur ausgeführt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens die Einleitung weiterer Maßnahmen beabsichtigt sei. Allerdings ist in der Formularerklärung, die der Anordnung vom 07.11.2008 beigefügt war und die vom Kläger unterzeichnet worden ist, an nicht zu übersehender Stelle ausgeführt, welche Rechtsfolgen die Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, oder die nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens zur Folge haben kann. Damit wurde im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV „bei der Anordnung nach Abs. 6“ auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.

Damit hält die Anordnung vom 07.11.2008 in formeller Hinsicht noch rechtlicher Überprüfung Stand, zumal diesbezügliche Einwände gegen die Anordnung vom Kläger nicht erhoben sind.

Materiell setzt die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Dass diese Anforderungen angesichts der Mitteilung der Polizeibezirksinspektion H. vom 21.10.2008 und des beiliegenden Polizeiberichts vom 20.10.2008 erfüllt sind, unterliegt keinen durchschlagenden rechtlichen Zweifeln. Zwar ist in dem anlassbezogenen Sachverhalt polizeilicherseits davon die Rede, dass der Kläger Alkoholiker sei und Anzeichen auf Alkoholmissbrauch bestünden. Diese Ausführungen stellen jedenfalls nach der polizeilichen Darstellung indes eher eigene Wertungen der Polizeibeamten dar, substantiierte belastbare Tatsachen sind insoweit nicht mitgeteilt. Im Vordergrund des Polizeiberichts vom 20.10.2008 steht vielmehr die Darstellung, dass der Kläger die Abbildung einer jungen Dame im Vorraum der Bank für seine Tochter hielt, mit ihr kommunizierte und nach eigenen Schilderungen von einer Gruppe von zwanzig Personen mit PKWs und Motorrädern verfolgt worden sei. Wird weiter in Betracht gezogen, dass der Kläger nach dem Polizeibericht schon früher unter Verfolgungswahn gelitten habe, sind dem Polizeibericht zumindest in erster Linie Tatsachen hinsichtlich geistig bedingter Eignungszweifeln zu entnehmen. Damit ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FeV und nicht des bei Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik spezielleren § 13 FeV eröffnet. Aus denselben Erwägungen ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit Blick auf den anlassbezogenen Sachverhalt die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt hat.

Soweit der Kläger in der Klagebegründung den polizeilich festgestellten Zustand geistiger Verwirrung auf eine Unterkühlung zurückführt und weiter geltend macht, dass er tatsächlich von einer Gruppe auf dem Nachhauseweg attackiert worden sei, trägt er lediglich eine – möglicherweise denkbare - Ursache für die polizeilichen Feststellungen vom 07.10.2008 vor, die die bestehenden Bedenken gegen seine geistige Eignung nicht auszuräumen und daher die Notwendigkeit einer fachärztlichen Untersuchung nicht in Frage zu stellen vermag. Abgesehen davon hat sich der Kläger auf diesen Sachverhalt erst im Klageverfahren berufen, so dass er vom Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht berücksichtigt werden konnte.

Ist demnach die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation formell und materiell gerechtfertigt und ist ein ausreichender Grund für die vom Kläger verweigerte Untersuchung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nach Ablauf der zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens gesetzten Frist den Kläger mit Schreiben vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert hat. Auch wenn diese Verfahrensweise des Beklagten angesichts der ihm obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen Gefahrenabwehr alles andere als überzeugend erscheint, kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens das bis dahin durchgeführte Verfahren der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens abgebrochen hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem nunmehr geforderten medizinisch-psychologischen Gutachten die bisher verlangte fachärztliche Untersuchung praktisch enthalten ist. Daher hat der Beklagte mit der zweiten Anordnung vom 19.08.2009 ein „Mehr“, nicht aber etwas anderes verlangt. Von daher war der Beklagte auch nach der Aufforderung vom 19.08.2009 rechtlich nicht daran gehindert, aufgrund der grundlosen Weigerung der Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens von der Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen.

Ob die Nichteignung des Klägers auch daraus hergeleitet werden kann, dass er der Aufforderung vom 19.08.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen ist, braucht mithin nicht entschieden zu werden.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11. 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000.- Euro festgesetzt.