Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 21.12.2010 – 10 L 2294/10

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe

Der am 18.11.2010 bei Gericht eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.11.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.10.2010, durch den der Antrag der Antragstellerin vom 03.03.2010 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und sie unter Androhung ihrer Abschiebung zur Ausreise aus Deutschland bis zum 29.11.2010 aufgefordert worden ist, ist unstatthaft. Der Antrag vom 03.03.2010 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nämlich erst nach Ablauf der der Antragstellerin ursprünglich bis 27.02.2010 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden. Im Übrigen hat die Ausländerbehörde der Stadt D. mit Bescheid vom 18.08.2008 die der Antragstellerin ursprünglich bis 27.02.2010 verlängerte Aufenthaltserlaubnis nachträglich bis zum 01.09.2008 verkürzt und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der hierauf bezogene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (7 K 6052/08) ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 22.05.2009, 7 L 1448/08, der durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2009, 18 E 738/09, seine Bestätigung gefunden hat, abgelehnt worden. War demnach der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland seit dem 02.09.2008 rechtswidrig und die Antragstellerin vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, konnte der streitgegenständliche, erst am 03.03.2010 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen, so dass der Antragsgegner durch den Bescheid vom 27.10.2010 nicht in eine bestehende Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen hat. Vorläufigen Rechtschutz kann die Antragstellerin daher nur über die Regelungen der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlangen.

Wird das Begehren der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verstanden, so ist dieser Antrag zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Diese hat keinen Anspruch darauf, bis zur rechtskräftigen Bescheidung ihres Antrages vom 03.03.2010 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auch nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens in Deutschland bleiben zu dürfen.

Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung der Antragstellerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Ein weiterer Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Bescheidung ihres Antrages vom 03.03.2010 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin ersichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach § 31 AufenthG. Das Verwaltungsgericht E. sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen haben in den oben genannten Entscheidungen eindeutig festgestellt, dass der Antragstellerin weder aus § 31 Abs. 1 AufenthG noch aus § 31 Abs. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis zusteht. Danach ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf der Grundlage einer Beweisaufnahme unter eingehender Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin, soweit diese überhaupt Angaben gemacht hat, sowie des Vortrags des Ehemannes und der Schwester der Antragstellerin zu der Feststellung gelangt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann bereits im Sommer 2007 beendet worden ist und daher im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin am 05.04.2006 zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem deutschen Ehemann nach Deutschland eingereist ist, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht E. erkannt, dass im Fall der Antragstellerin keine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG gegeben ist und daher auch nach dieser Norm kein Anspruch zu ihren Gunsten eingreift. Beiden Feststellungen ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der oben genannten Beschwerdeentscheidung beigetreten. Auf diese insgesamt überzeugend begründeten Entscheidungen beider Verwaltungsgerichte kann voll inhaltlich Bezug genommen werden.

Im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren trägt die Antragstellerin keine neuen Tatsachen vor. Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag auf die Wiederholung ihrer bisherigen Behauptungen, insbesondere soweit sie geltend macht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst im Mai 2008 beendet gewesen sei. Dieser Vortrag war bereits Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aus Nordrhein-Westfalen und ist dort überzeugend als nicht glaubhaft angesehen worden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Ehescheidungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, dass sich in diesem Verfahren Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vortrages, dass es erst im Mai 2008 zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen sei, ergeben könnten, hat sie nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche konkreten Tatsachen im Ehescheidungsverfahren zu derartigen für sie günstigen Feststellungen führen sollen. Vielmehr muss das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin als spekulativ bezeichnet werden.

Auch in Bezug auf einen Anspruch nach § 31 Abs. 2 AufenthG vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsene Rückkehrverpflichtung zu einer besonderen Härte für die Antragstellerin führt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen zum 01.07.2009 in Neunkirchen eine Gewerbeanmeldung für einen Hostessenbetrieb unter dem Namen „F.“ vorgenommen hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin durch die Rückkehrverpflichtung härter als andere, einer Erwerbstätigkeit nachgehenden Ausländer betroffen ist, zumal sie diesen „Geschäftsbetrieb“ erst zu einem Zeitpunkt angemeldet hat, als ihr Aufenthalt in Deutschland bereits rechtswidrig war. Daher kann sich die Antragstellerin insoweit auch nicht auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen.

Im Weiteren steht der Antragstellerin auch kein Bleiberecht in Deutschland bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zu. Ihre diesbezüglichen Belange können auch durch einen Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie im Scheidungsverfahren durch das Amtsgericht A-Stadt im Wege der Rechtshilfe angehört werden soll, ist nach den Feststellungen des Antragsgegners der Anhörungstermin auf den 21.12.2010 festgesetzt worden, so dass es der Antragstellerin unbenommen ist, diesen Termin wahrzunehmen.

Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg rügen, dass die ihr gesetzte Ausreisefrist zu kurz bemessen sei. Sie hält sich schon seit Jahren rechtswidrig in Deutschland auf. Anhaltspunkte dafür, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ihre Angelegenheiten nicht ordnungsgemäß beenden kann, sind nicht substantiiert dargelegt worden. Abgesehen davon kann sich die Antragstellerin auch insoweit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert wie üblich auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen ist.