Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.02.2011 – 10 K 549/10
Tenor
Ziffer 4. des Bescheides des Beklagten vom 17.08.2009 – SKO-FE 15111 – wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Fünftel und der Beklagte zu einem Fünftel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, CE, M, S und L.
Unter dem 24.11.2008 teilte die Verkehrspolizeiinspektion S-D dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz – StVG – mit, dass der Polizei Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung bzw. Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Gegen den Kläger sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, als Konsument von Haschisch und Marihuana ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Zudem sei er Epileptiker. Der Mitteilung beigefügt war ein Polizeibericht des Verkehrskommissariats M vom 15.11.2008, ausweislich dessen der Kläger am selben Tag einer Verkehrskontrolle unterzogen und bei ihm aufgrund festgestellter Ausfallerscheinungen mit seinem Einverständnis zwei Drogenvorteste durchgeführt worden waren, die positiv verlaufen waren. Nach dem Inhalt des Polizeiberichts gab der Kläger hierzu an, Epileptiker zu sein, und brachte die festgestellten Auffälligkeiten mit seinem Krankheitsbild in Verbindung; eine Aufnahme von Betäubungsmitteln schloss der Kläger gänzlich aus. Der ebenfalls beigefügte, anlässlich der von der Polizei angeordneten Blutprobenentnahme erstellte ärztliche Untersuchungsbericht vom 15.11.2008 enthält zur Anamnese die weiteren Angaben des Klägers, keine Drogen zu konsumieren, jedoch wegen seit der Kindheit bestehender Epilepsie multiple Medikamente einzunehmen; trotz Implantation eines Vagusstimulationsgerätes bestehe keine Anfallsfreiheit, das Bewusstsein gehe bei den alle paar Wochen auftretenden Anfällen allerdings nicht verloren. Weiter ist in dem ärztlichen Untersuchungsbericht festgehalten, dass es fraglich erscheine, inwieweit bei dem Kläger trotz seiner Grunderkrankung eine Fahrtauglichkeit im Generellen bestehe; diese sei laut den Angaben des Klägers noch nie überprüft worden.
Diesen Sachverhalt nahm der Beklagte, nachdem die immunchemischen Voruntersuchungen der Blutprobe des Klägers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes ohne Befund geblieben und das gegen den Kläger eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB mangels Nachweises eingestellt worden waren, zum Anlass, den Kläger mit Schreiben vom 26.02.2009 unter Fristsetzung bis zum 27.04.2009 zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufzufordern. Zur Begründung legte der Beklagte dar, dass die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, obwohl bei ihm eine Epilepsie ohne Anfallsfreiheit bestehe, noch nie überprüft worden sei. Da bei einem Anfallsleiden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sei, müsse seine Kraftfahreignung gemäß § 11 Abs. 2 FeV durch ein ärztliches Gutachten überprüft werden. Hierzu sei mit beigefügter Erklärung innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, ob er mit einer Begutachtung bei einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Saarbrücken oder Trier einverstanden sei. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die Kosten der Begutachtung zu tragen habe und gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden könne, wenn er sich ohne ausreichenden Grund weigere, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen, oder die beigefügte Erklärung nicht fristgerecht zurücksende.
Mit am 27.03.2009 unterzeichneter Formularerklärung erklärte sich der Kläger mit der Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle für Fahreignung in M als seinem derzeitigen Wohnort einverstanden; die Begutachtung durch eine entsprechende Untersuchungsstelle in Saarbrücken oder Trier lehnt der Kläger wegen der räumlichen Entfernung ab.
Mit Schreiben vom 30.03.2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd Life Service GmbH in Saarbrücken mit der Erstellung des Eignungsgutachtens beauftragt worden sei. In M gebe es keine in Deutschland anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Zudem sei die Erstellung eines Gutachtens durch einen in Frankreich ansässigen Arzt mangels Kenntnis der Vorschriften der Fahrerlaubnis Verordnung – FeV - sowie der Anlagen zur FeV nicht möglich. Sofern der Kläger das geforderte Gutachten nicht bis spätestens 27.05.2009 vorlege, werde ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Nachdem von dem Kläger in der Folge zwei ihm von der TÜV Süd Life Service GmbH eingeräumte Untersuchungstermine nicht wahrgenommen worden waren, hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 17.06.2009 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers vom 03.07.2009 hin räumte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.07.2009 erneut die Gelegenheit zur Erstellung des Eignungsgutachtens durch einen Arzt der Begutachtungsstelle für Fahreignung in Saarbrücken bis zum 31.07.2009 ein.
Unter dem 17.07.2009 bat der Kläger unter Hinweis darauf, dass er den Untersuchungstermin bei der TÜV Süd Life Service GmbH am 16.07.2009 wegen einer Erkrankung nicht habe wahrnehmen können, die Frist zur Vorlage des Eignungsgutachtens bis zum 31.08.2009 zu verlängern.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17.08.2009 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen, gab ihm zugleich auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung die Festsetzung eines Zwangsgeldes über 500,-- Euro oder die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollstreckungsdienst an. Zur Begründung heißt es, nach § 3 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Aufgrund des Polizeiberichts vom 24.11.2008 bestünden Bedenken daran, dass der Kläger aufgrund eines Anfallsleidens nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Diese Bedenken machten es gemäß § 11 Abs. 2 FeV erforderlich, die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch ein ärztliches Gutachten zu überprüfen. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, das Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu verlangen. Da der Kläger das von ihm geforderte Gutachten innerhalb des ihm gewährten Zeitraums von fünf Monaten nicht beigebracht habe, obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit hierzu geboten worden sei, habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden können. Auf die Folgen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei der Kläger wiederholt hingewiesen worden. Offensichtlich sei der Kläger nicht gewillt gewesen, ein Gutachten beizubringen und habe ständig neue Gründe angeführt, weshalb ihm dies angeblich nicht möglich sei. So habe er telefonisch zwar mitgeteilt, dass er arbeitslos und deshalb aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, das geforderte Gutachten beizubringen, andererseits aber einen für den Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Indes sei auch die von ihm vorgelegte Krankmeldung kein Grund für die Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 16.07.2009. Da es dem Kläger möglich gewesen sei, am 15.07.2009 einen Arzt aufzusuchen, hätte er auch den auf den darauffolgenden Tag anberaumten Untersuchungstermin wahrnehmen können.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass der Beklagte für die Führerscheinentziehung nicht zuständig gewesen sei und er selbst auch nicht unter Epilepsie leide.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 29.01.2010 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, dass dieser bereit sei, sich der geforderten ärztlichen Begutachtung in Deutschland zu unterziehen; daraufhin wurde das Widerspruchsverfahren bis zum 01.05.2010 ausgesetzt.
Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18.03.2010 dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger nur bereit sei, sich von einer in Frankreich zuständigen Stellen untersuchen zu lassen, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers mit aufgrund Beratung am 19.03.2010 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2010 zurück. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Sätze 1 und 6 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q) StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründeten, könne die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Weigere sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringe er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, dürfe diese bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens hätten im Fall des Klägers vorgelegen. Nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV bestünde bei einem Anfallsleiden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise nur dann, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr bestehe. Da der Kläger seit seiner Kindheit an Epilepsie ohne Anfallsfreiheit leide und anlässlich einer Verkehrskontrolle am 15.11.2008 angeblich auf seine Erkrankung zurückzuführende Ausfallerscheinungen gezeigt habe, habe Veranlassung bestanden, die Eignung des Klägers zu überprüfen. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Gutachtenanordnung ergebe sich dabei aus § 73 Abs. 3 FeV, wonach jede Verwaltungsbehörde für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen würden, zuständig sei, wenn der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland habe. Da die Frage, ob der Kläger trotz seines Anfallsleidens zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei, aufgrund seiner Weigerung, sich in Deutschland einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht habe beantwortet werden können, sei von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers auszugehen. Dass der Kläger sich bereit erklärt habe, sich in Frankreich ärztlich untersuchen zu lassen, sei rechtlich irrelevant. Da der Kläger im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sei, richte sich die Frage seiner Fahreignung nach deutschem Recht. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sehe insoweit bestimmte Anforderungen an die ärztliche Untersuchung vor, die durch entsprechende Ärzte in Frankreich, die den Anforderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unterlägen, nicht erbracht werden könnten. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger ebenfalls hingewiesen worden, so dass die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auch in formeller Hinsicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV genüge.
Gegen den ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 07.05.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.06.2010 Klage erhoben.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage darauf, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zu Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon deshalb rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen für eine Gutachtenanordnung nicht vorgelegen hätten. Er leide nicht an Epilepsie. Zudem hätte ihm aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine entsprechende Begutachtungsstelle in Frankreich mit der Begutachtung zu betrauen oder das Gutachten eines in Frankreich ansässigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde einen Auftrag zur Begutachtung ausschließlich im Inland erteilen könne, weil nur dort die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung gelten würden. Nur in Deutschland sei zudem sichergestellt, dass ein den Anforderungen der Anlage 15 zur FeV entsprechendes Gutachten erstellt werde. Ebenso wenig habe das Gutachten eines bestimmten Facharztes angefordert werden können. Hierzu wäre die Kenntnis der konkreten Erkrankung des Klägers erforderlich gewesen. Da der Kläger bestritten habe, unter einem Anfallsleiden nach Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV zu leiden, sei kein neurologisches Facharztgutachten, sondern die generelle Aufklärung der Fahreignung des Klägers durch einen Facharzt für Verkehrsmedizin bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung als sinnvoll angesehen worden. Die bei den Begutachtungsstellen tätigen Ärzte seien in der Lage, fachübergreifend eine konkrete Aussage hinsichtlich der Fahreignung zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 ist, soweit dem Kläger darin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und zugleich die Abgabe seines Führerscheins aufgegeben wurde, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung lagen hier vor.
Der Beklagte war gemäß § 73 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 FeV für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde, mithin auch der Beklagte, zuständig, sofern der Betroffene – wie hier der Kläger, der in Frankreich wohnhaft ist – keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland hat.
Zu Recht ist der Beklagte auch auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, DAR 2009, 212, und vom 09.06.2005, 3 C 21.04, NJW 2005, 3440, m. w. N.
Beides war vorliegend der Fall.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen insofern nicht aus. Überdies muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.
Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 15 b Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urteil vom 15.07.2001, 3 C 13.01, NJW 2002, 78
Davon ausgehend waren nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen
vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251
die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Anforderung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erfüllt. Beim Kläger waren anlässlich einer am 15.11.2008 durchgeführten Verkehrskontrolle Ausfallerscheinungen, unter anderem Händezittern, verzögerte Reaktionen, deutliche Defizite in der Aufnahmefähigkeit sowie Schwanken des Oberkörpers, festgestellt worden, die er selbst ausweislich des Polizeiberichts des Verkehrskommissariats Me vom selben Tag auf seine von ihm als Epilepsie angegebene Erkrankung zurückgeführt hatte. Zudem hatte der Kläger nach dem Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 15.11.2008 angegeben, dass er bereits seit seiner Kindheit unter Epilepsie leide und trotz Implantation eines Vagusstimulationsgerätes keine Anfallsfreiheit bestehe; vielmehr träten alle paar Wochen Anfälle auf, wobei das Bewusstsein seinen Angaben zufolge allerdings nicht verloren ginge. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung des Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ersichtlich der nach den eigenen Angaben des Klägers bislang noch nicht erfolgten ärztlichen Überprüfung, ob trotz einer bei ihm bestehenden Epilepsie von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. Bei einem Anfallsleiden wie der Epilepsie ist angesichts des Risikos einer plötzlich auftretenden Störung des Bewusstseins und der Motorik
vgl. dazu Abschnitt 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115
gemäß Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Eignung oder bedingte Eignung ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in diesem Zusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (zwei Jahre für die Fahrerlaubnisklassen A und B bzw. fünf Jahre für die Fahrerlaubnisklassen C und D) deutlich machen, dass die Höhe des noch hinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von Anfallsrezidiven aufgrund einer beim Kläger bestehenden Epilepsie besteht und wie hoch dieses Risiko gegebenenfalls ist, kann nur durch eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Dass der Beklagte hierzu eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung als erforderlich angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde insoweit nach freiem Ermessen, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem Arzt der öffentlichen Verwaltung, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 4 zur FeV erfüllt, erstellt werden soll, wobei sie nach Satz 4 dieser Bestimmung auch mehrere solcher Anordnungen treffen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung, die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vornehmen zu lassen, mit Blick auf die Art der Eignungsbedenken nicht von sachlichen Erwägungen getragen oder gar willkürlich wäre, bestehen nicht.
Dass der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 04.09.2008 in Abrede gestellt hat, an Epilepsie zu leiden, lässt die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung unberührt. Mit Blick auf seine hierzu in Widerspruch stehenden Angaben anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 15.11.2008 sowie der sich daran anschließenden ärztlichen Untersuchung lagen jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bei ihm bestehendes Anfallsleiden vor, welche angesichts des erheblichen Gefahrenpotenzials für den Straßenverkehr, das sich aus einem epileptischen Anfall ergeben kann, aufklärungsbedürftige Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet haben.
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung bestehen auch nicht deshalb, weil der Beklagte dem Kläger nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, eine entsprechende Begutachtungsstelle in Frankreich mit seiner Untersuchung zu beauftragen oder das Gutachten eines in Frankreich ansässigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Zwar steht es dem Kläger als Auftraggeber des Gutachtens grundsätzlich frei, unter den in Betracht kommenden Gutachtern bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung auszuwählen. Insbesondere letztere bedürfen aber gemäß § 66 Abs. 1 FeV einer nur unter den Voraussetzungen nach Anlage 14 zur FeV zu erteilenden amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Gleiches gilt im Ergebnis, sofern – wie hier – die Begutachtung mit Blick auf eine sich auf die Fahreignung auswirkende Erkrankung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erfolgen soll, da sich diese Qualifikation gemäß § 65 Satz 1 FeV ebenfalls nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften richtet. Dass eine entsprechende Begutachtung durch einen in Frankreich ansässigen Arzt, der keinerlei Kenntnisse der für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung und die Gutachtenerstellung geltenden Anforderungen nach der Anlage 15 zur FeV besitzt, nicht gewährleistet ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung genügte diese im Weiteren auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 05.07.2001, 3 C 13.01, a. a. O.
Diese Vorgabe wurde gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 26.02.2009 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an seiner Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf die bei dem Kläger nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15.11.2008 bestehende Epilepsie ohne Anfallsfreiheit bezogen und weiter dargelegt hat, dass bei einem Anfallsleiden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 6.6. der Anlage 4 zur FeV nur unter bestimmten, hinsichtlich des Klägers noch nie überprüften Voraussetzungen gegeben sei. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welcher Fragestellung die Überprüfung seiner Fahreignung erfolgen sollte. Die Anordnung enthält im Weiteren auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers sowie die Angabe, dass die Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Saarbrücken oder Trier vorzunehmen ist. Außerdem ist der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mithin sowohl formell als auch materiell zu Recht ergangen, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Gegenüber demjenigen, der ein rechtmäßig wegen begründeter Bedenken an seiner Kraftfahreignung von ihm gefordertes ärztliches Gutachten verweigert, ist die Vermutung ohne Weiteres berechtigt, er wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 erweist sich dagegen insoweit als rechtswidrig, als darin gegenüber dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung seines Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes über 500,-- Euro oder die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten angedroht wurde; in diesem Umfange verletzen die bezeichneten Bescheide den Kläger in seinen Rechten und unterliegen daher insoweit der Aufhebung durch das Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes über 500,-- Euro oder die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten verstößt gegen das sog. Kumulationsverbot, wie es sich für das hier maßgebliche Landesrecht aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SVwVG ergibt. Nach dieser Vorschrift muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass der Betroffene die Folgen eines Verstoßes im Voraus absehen kann. Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung ein- und derselben Handlungspflicht ist damit nicht vereinbar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die zwangsweise Einziehung des Führerscheins des Klägers durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten als unmittelbarer Zwang gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SVwVG voraussetzt, dass Zwangsgeld nicht in Betracht kommt, keinen Erfolg verspricht oder unzweckmäßig ist.
Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Die zulässige Klage hat überwiegend keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 17.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 ist, soweit dem Kläger darin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen und zugleich die Abgabe seines Führerscheins aufgegeben wurde, rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung lagen hier vor.
Der Beklagte war gemäß § 73 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 FeV für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde, mithin auch der Beklagte, zuständig, sofern der Betroffene – wie hier der Kläger, der in Frankreich wohnhaft ist – keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland hat.
Zu Recht ist der Beklagte auch auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, DAR 2009, 212, und vom 09.06.2005, 3 C 21.04, NJW 2005, 3440, m. w. N.
Beides war vorliegend der Fall.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen. Bloße Vermutungen reichen insofern nicht aus. Überdies muss die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.
Vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 15 b Abs. 2 StVZO: BVerwG, Urteil vom 15.07.2001, 3 C 13.01, NJW 2002, 78
Davon ausgehend waren nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen
vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 28.04.2010, 3 C 2.10, NJW 2010, 3318, und vom 25.02.2010, 3 C 15.09, Blutalkohol 47, 251
die Voraussetzungen für die streitgegenständliche Anforderung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erfüllt. Beim Kläger waren anlässlich einer am 15.11.2008 durchgeführten Verkehrskontrolle Ausfallerscheinungen, unter anderem Händezittern, verzögerte Reaktionen, deutliche Defizite in der Aufnahmefähigkeit sowie Schwanken des Oberkörpers, festgestellt worden, die er selbst ausweislich des Polizeiberichts des Verkehrskommissariats Me vom selben Tag auf seine von ihm als Epilepsie angegebene Erkrankung zurückgeführt hatte. Zudem hatte der Kläger nach dem Inhalt des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 15.11.2008 angegeben, dass er bereits seit seiner Kindheit unter Epilepsie leide und trotz Implantation eines Vagusstimulationsgerätes keine Anfallsfreiheit bestehe; vielmehr träten alle paar Wochen Anfälle auf, wobei das Bewusstsein seinen Angaben zufolge allerdings nicht verloren ginge. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung des Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung ersichtlich der nach den eigenen Angaben des Klägers bislang noch nicht erfolgten ärztlichen Überprüfung, ob trotz einer bei ihm bestehenden Epilepsie von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann. Bei einem Anfallsleiden wie der Epilepsie ist angesichts des Risikos einer plötzlich auftretenden Störung des Bewusstseins und der Motorik
vgl. dazu Abschnitt 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115
gemäß Ziffer 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Eignung oder bedingte Eignung ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, wobei die in diesem Zusammenhang beispielhaft erwähnten anfallsfreien Zeiträume (zwei Jahre für die Fahrerlaubnisklassen A und B bzw. fünf Jahre für die Fahrerlaubnisklassen C und D) deutlich machen, dass die Höhe des noch hinnehmbaren Risikos differenziert zu beurteilen ist. Ob ein Risiko von Anfallsrezidiven aufgrund einer beim Kläger bestehenden Epilepsie besteht und wie hoch dieses Risiko gegebenenfalls ist, kann nur durch eine verkehrsmedizinische fachärztliche Begutachtung geklärt werden. Dass der Beklagte hierzu eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung als erforderlich angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde insoweit nach freiem Ermessen, ob das Gutachten von einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem Arzt der öffentlichen Verwaltung, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 4 zur FeV erfüllt, erstellt werden soll, wobei sie nach Satz 4 dieser Bestimmung auch mehrere solcher Anordnungen treffen kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung, die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vornehmen zu lassen, mit Blick auf die Art der Eignungsbedenken nicht von sachlichen Erwägungen getragen oder gar willkürlich wäre, bestehen nicht.
Dass der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 04.09.2008 in Abrede gestellt hat, an Epilepsie zu leiden, lässt die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung unberührt. Mit Blick auf seine hierzu in Widerspruch stehenden Angaben anlässlich der polizeilichen Verkehrskontrolle am 15.11.2008 sowie der sich daran anschließenden ärztlichen Untersuchung lagen jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein bei ihm bestehendes Anfallsleiden vor, welche angesichts des erheblichen Gefahrenpotenzials für den Straßenverkehr, das sich aus einem epileptischen Anfall ergeben kann, aufklärungsbedürftige Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet haben.
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung bestehen auch nicht deshalb, weil der Beklagte dem Kläger nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, eine entsprechende Begutachtungsstelle in Frankreich mit seiner Untersuchung zu beauftragen oder das Gutachten eines in Frankreich ansässigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Zwar steht es dem Kläger als Auftraggeber des Gutachtens grundsätzlich frei, unter den in Betracht kommenden Gutachtern bzw. Begutachtungsstellen für Fahreignung auszuwählen. Insbesondere letztere bedürfen aber gemäß § 66 Abs. 1 FeV einer nur unter den Voraussetzungen nach Anlage 14 zur FeV zu erteilenden amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Gleiches gilt im Ergebnis, sofern – wie hier – die Begutachtung mit Blick auf eine sich auf die Fahreignung auswirkende Erkrankung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erfolgen soll, da sich diese Qualifikation gemäß § 65 Satz 1 FeV ebenfalls nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften richtet. Dass eine entsprechende Begutachtung durch einen in Frankreich ansässigen Arzt, der keinerlei Kenntnisse der für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung und die Gutachtenerstellung geltenden Anforderungen nach der Anlage 15 zur FeV besitzt, nicht gewährleistet ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung genügte diese im Weiteren auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen.
Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 05.07.2001, 3 C 13.01, a. a. O.
Diese Vorgabe wurde gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 26.02.2009 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an seiner Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf die bei dem Kläger nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15.11.2008 bestehende Epilepsie ohne Anfallsfreiheit bezogen und weiter dargelegt hat, dass bei einem Anfallsleiden die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 6.6. der Anlage 4 zur FeV nur unter bestimmten, hinsichtlich des Klägers noch nie überprüften Voraussetzungen gegeben sei. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welcher Fragestellung die Überprüfung seiner Fahreignung erfolgen sollte. Die Anordnung enthält im Weiteren auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Klägers sowie die Angabe, dass die Begutachtung durch einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung in Saarbrücken oder Trier vorzunehmen ist. Außerdem ist der Kläger auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mithin sowohl formell als auch materiell zu Recht ergangen, durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Gegenüber demjenigen, der ein rechtmäßig wegen begründeter Bedenken an seiner Kraftfahreignung von ihm gefordertes ärztliches Gutachten verweigert, ist die Vermutung ohne Weiteres berechtigt, er wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2010 erweist sich dagegen insoweit als rechtswidrig, als darin gegenüber dem Kläger für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung seines Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes über 500,-- Euro oder die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten angedroht wurde; in diesem Umfange verletzen die bezeichneten Bescheide den Kläger in seinen Rechten und unterliegen daher insoweit der Aufhebung durch das Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes über 500,-- Euro oder die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten verstößt gegen das sog. Kumulationsverbot, wie es sich für das hier maßgebliche Landesrecht aus § 19 Abs. 3 Satz 1 SVwVG ergibt. Nach dieser Vorschrift muss sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dass der Betroffene die Folgen eines Verstoßes im Voraus absehen kann. Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel zur Durchsetzung ein- und derselben Handlungspflicht ist damit nicht vereinbar. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die zwangsweise Einziehung des Führerscheins des Klägers durch den Vollstreckungsdienst des Beklagten als unmittelbarer Zwang gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SVwVG voraussetzt, dass Zwangsgeld nicht in Betracht kommt, keinen Erfolg verspricht oder unzweckmäßig ist.
Die Kostenentscheidung orientiert sich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO am Maß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.