Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.03.2011 – 10 L 2449/10
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Aussetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Gründe
Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2010, mit dem die den Antragstellern am 19.12.2008 erteilten Niederlassungserlaubnisse zurückgenommen worden sind, gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen, und die Behörde zu besonders sorgfältiger Prüfung der Vollziehungsanordnung veranlassen. Erforderlich ist ein auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Formelhafte oder allgemein gehaltene Wendungen genügen dem Begründungserfordernis nicht.
Vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2009, 18 B 1719/08, zitiert nach juris; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr. 84 ff.
Daran gemessen hat der Antragsgegner der ihm obliegenden Begründungspflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwar nicht schon mit der Erwägung genügt, die Antragsteller hätten die ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse im Bundesgebiet dadurch erwirkt, dass sie den Bezug von öffentlichen Leistungen seit dem 01.12.2008 bewusst verschwiegen hätten, weil eben gerade darin das Interesse liegt, das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Erst recht gilt dies für den weiteren Hinweis des Antragsgegners, dass keine Niederlassungserlaubnisse hätten ausgestellt werden dürfen, sofern die Antragsteller den Bezug von öffentlichen Leistungen angegeben hätten. Darüber hinausgehend hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse aber damit begründet, dass sich die Antragsteller bei Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erheblich besser stellten als ein Ausländer, der seiner Mitwirkungspflicht wahrheitsgemäß nachkomme und infolgedessen keine Niederlassungserlaubnis erhalte. In dieser Begründung kommt hinreichend zum Ausdruck, dass der Zweck der Anordnung der sofortigen Vollziehung darin liegt, es den Antragstellern zu verwehren, durch Ausschöpfung der gegebenen Rechtsbehelfe Vorteile zu ziehen, die ihnen versagt geblieben wären, wenn sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen und den Bezug von öffentlichen Leistungen angegeben hätten. Diese Begründung lässt ein auf den konkreten Einzelfall bezogenes Vollzugsinteresse erkennen, welches über dasjenige hinausgeht, das die Rücknahme der Niederlassungserlaubnisse der Antragsteller selbst rechtfertigt.
Die somit vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihnen eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
Davon ausgehend können die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen, weil sich die Rücknahme der ihnen erteilten Niederlassungserlaubnisse nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der den Antragstellern auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 AufenthG erteilten Niederlassungserlaubnisse ist § 48 SVwVfG Da die Rücknahme anders als der Widerruf rechtmäßig erteilter Aufenthaltstitel, der sich nach § 52 AufenthG richtet, im Aufenthaltsgesetz keiner speziellen Regelung unterworfen wurde, ist insoweit auf die allgemeine Vorschrift in § 48 SVwVfG zurückzugreifen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2010, 1 C 10.09, InfAuslR 2010, 346; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.03.2010, 2 A 491/09
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine im Ermessen des Antragsgegners stehende Rücknahmeentscheidung sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ersichtlich erfüllt, weil der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnisse nicht gesichert war und es damit an einer rechtlichen Voraussetzung für deren Erteilung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gefehlt hat.
Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen, mithin auch das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, vorliegen. Die Unterhaltssicherung stellt eine zwingende Erteilungsvoraussetzung dar, von der auch nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21.09, zitiert nach juris
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel, namentlich etwa das Kinder- oder Erziehungsgeld oder öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, außer Betracht. Die anzustellende Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches –SGB II.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2008, 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370, und vom 16.11.2010, 1 C 21.09, a.a.O.
Lebt ein erwerbsfähiger Ausländer mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. In einer solchen Bedarfsgemeinschaft gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Für die Frage, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, ist daher auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie des Ausländers abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2010, 1 C 20.09, und 1 C 21.09, jeweils zitiert nach juris; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2011, 2 A 120/10
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Lebensunterhalt der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nicht im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert. Die Antragsteller waren nämlich, worauf der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2010 zutreffend hingewiesen hat, zum damaligen Zeitpunkt auf öffentliche Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides der Kreisagentur für Arbeit und Soziales in A-Stadt vom 10.12.2008 und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides vom 18.06.2009 hat der Antragsteller zu 1) für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen, namentlich seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie die beiden gemeinsamen Söhne, bereits seit dem 01.12.2008 und damit vor der am 19.12.2008 erfolgten Erteilung der Niederlassungserlaubnisse Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II in Höhe von zunächst 200,97 Euro erhalten.
Vgl. Band II der hinsichtlich des Antragstellers zu 1) geführten Ausländerakte, Bl. 514 ff. und 527 ff.
Damit waren die Antragsteller entgegen ihrem Vorbringen aber gerade nicht aufgrund des bei der Bemessung des Leistungsanspruchs ersichtlich berücksichtigten Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin zu 2) als Putzfrau in der Hotellerie H. in T. in Höhe von monatlich 1.207,22 Euro zum damaligen Zeitpunkt in der Lage, ihren Lebensunterhalt sowie denjenigen ihrer beiden Söhne insgesamt selbst zu sichern.
Soweit die Antragsteller vorliegend in Abrede stellen, bei Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 öffentliche Leistungen bezogen zu haben, ist dieses Vorbringen nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Wie den einschlägigen Leistungsakten des Jobcenters M-A-Stadt
vgl. Band I der Leistungsakte - ALG II - des Antragstellers zu 1), Bl. 2 ff.
zu entnehmen ist, hat der Antragsteller zu 1) unter dem 26.11.2008 persönlich für sich und die Antragstellerin zu 2) sowie die mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II beantragt, und diese wurden ihm mit Bewilligungsbescheid der Kreisagentur für Arbeit und Soziales in A-Stadt vom 10.12.2008 tatsächlich auch für den Zeitraum ab 01.12.2008 gewährt.
a.a.O., Bl. 37 ff.; in der Aktendurchschrift paraphiert durch die Sachbearbeiterin
Dafür, dass der vorbezeichnete Bewilligungsbescheid erst nachträglich erstellt und rückdatiert worden wäre, spricht vorliegend nichts. Ebenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken an dessen inhaltlicher Richtigkeit. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist in diesem weder ein Arbeitslosengeldbezug der Antragstellerin zu 2) als Einkommen berücksichtigt worden, noch bestehen etwa greifbare Anhaltspunkte für eine fehlende Entscheidungsreife des von dem Antragsteller zu 1) gestellten Leistungsantrages zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 10.12.2008.
Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Antragstellerin zu 2) erst am 09.01.2009 bei der Agentur für Arbeit A-Stadt als arbeitslos gemeldet hat. Im konkreten Fall ist allein entscheidend, dass die Antragsteller trotz der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2) zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Söhne nicht insgesamt aus dem Einkommen der Antragstellerin zu 2) bestreiten konnten, sondern zumindest ergänzend auf öffentliche Leistungen zur Unterhaltssicherung angewiesen waren.
Als offensichtlich unrichtig erweist sich darüber hinaus das Vorbringen der Antragsteller, dass das zuvor bestehende sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis der Antragstellerin zu 2) erst nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse aufgrund fehlender weitergehender Beschäftigungsmöglichkeiten in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt worden sei. Ausweislich des in den Leistungsakten des Jobcenters M-A-Stadt befindlichen Arbeitsvertrages zwischen der Antragstellerin zu 2) und der Hotellerie H. in T. vom 15.12.2008 sowie der von ihrem Arbeitgeber ausgestellten Einkommensbescheinigung vom 20.02.2009
vgl. Band I der Leistungsakte - ALG II - des Antragstellers zu 1), Bl. 40 f. und 70
wurde die Antragstellerin zu 2) nämlich bereits seit dem 15.12.2008 und damit vor Erteilung der Niederlassungserlaubnisse am 19.12.2008 nur noch geringfügig bei einem Nettoarbeitsentgelt von monatlich 200,-- Euro beschäftigt. Hatte sich danach aber die finanzielle Situation der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnisse gravierend verschlechtert, stand ersichtlich nicht mehr zu erwarten, dass der Lebensunterhalt der Antragsteller sowie der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Söhne ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestritten werden konnte.
Fehlte es mithin an der zwingenden Voraussetzung der Unterhaltssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, stellt sich die gleichwohl erfolgte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Antragsteller als rechtswidrig dar.
Da sich aus den in § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 SVwVfG geregelten Einschränkungen für die Rücknahme begünstigender, insbesondere auf Geld- oder Sachleistungen gerichteter rechtswidriger Verwaltungsakte im konkreten Fall keine weitergehenden Anforderungen an die Rücknahme ergeben und die ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände im Dezember 2009 laufende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ersichtlich eingehalten wurde, stand die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG im Ermessen des Antragsgegners. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Dass der Antragsgegner angesichts der mangelnden dauerhaften wirtschaftlichen Integration der Antragsteller sowie der trotz entsprechender Belehrung über die entsprechenden Mitteilungspflichten unterlassenen Angabe der Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der den Antragstellern erteilten Niederlassungserlaubnisse den Vorrang vor deren privaten Interessen eingeräumt hat, kann mit Blick darauf, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Aufenthaltsrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist, rechtlich nicht beanstandet werden. Ansonsten würde aus der Aufenthaltsverfestigung eine Perpetuierung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen folgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21.09, a.a.O.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 166 VwGO, 114 ZPO konnte demzufolge auch dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.