Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.03.2011 – 10 L 178/11

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem sinngemäß verfolgten Rechtschutzziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn nach Frankreich zu überstellen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gegen die bislang offensichtlich nur als Entwurf vorliegende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wendet, wonach der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet wird, und er im Weiteren einwendet, dass eine Verpflichtung Frankreichs zur Übernahme längstens bis zum 24.01.2010 bestanden habe, der in den Akten des Bundesamtes befindliche Bescheidsentwurf vom 24.02.2011 bislang nicht zugestellt worden sei, vielmehr unter Verstoß gegen Bestimmungen der Zustellvorschriften und das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtschutzes erst am Überstellungstage am 08.03.2011 zugestellt werden solle, die Vorschriften der EG-AsylZustVO nur für einen Asylerstantrag, nicht aber für den hier vorliegenden Asylfolgeantrag gelten würden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinem Antrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß § 15 Abs. 1 EG-AsylZustVO rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei, macht der Antragsteller ausschließlich asylverfahrensrechtliche Sachverhalte geltend, zu deren Entscheidung oder Überprüfung der Antragsgegner nicht befugt ist, da dieser lediglich im Rahmen der Amtshilfe für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Überstellung nach Frankreich durchführt. Vielmehr muss der Antragsteller diese Einwendungen in einem Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend machen, was er auch im Verfahren 2 L 179/11 getan hat.

Soweit sich der Antragsteller – ersichtlich nur zur Begründung des geltend gemachten Selbsteintrittrechtes nach § 15 Abs. 1 EG-AsylZustVO – darauf beruft, dass in A-Stadt seine beiden Söhne sowie deren Mutter wohnten, sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK auch nicht ansatzweise dargelegt, zumal der Antragsteller mit der – als seine Lebensgefährtin bezeichneten - Mutter seiner beiden Kinder offensichtlich nicht verheiratet ist und die beiden Söhne angesichts der im Antrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vom 20.01.2011 mitgeteilten Geburtsdaten bereits volljährig sind.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert mit der Hälfte des Hauptsachewertes zu bemessen ist.