Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 12.04.2011 – 2 L 320/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Begehren des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Mitteilung an das Landesverwaltungsamt - Gemeinsame Ausländerbehörde - , ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückzunehmen,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem Eilantrag begehrt der Antragsteller der Sache nach, die Antragsgegnerin gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihre nach der Entscheidung über den letzten Folgeantrag des Antragstellers (vgl. Bescheid vom 15.10.2007) ergangene Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Gemeinsame Ausländerbehörde A-Stadt, dass einer Abschiebung des Antragstellers aus der vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfahren nichts entgegensteht, zurückzunehmen.
Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden. Derartige ernstliche Zweifel bestehen vorliegend nicht, da nichts gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom heutigen Tage, mit dem sowohl der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch der Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 17.07.2002 (Az.: 27680041-475) sowie des Bescheides vom 15.10.2007 (Az.: 5262364-475) bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, spricht und auch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren nichts dafür erkennen lässt, dass derzeit seine Abschiebung nach Syrien rechtswidrig wäre. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in konformer Auslegung mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 nicht vorliegen. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien (vgl. den vom Antragsteller vorgelegten Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 24.03.2011) daran festzuhalten, dass allein eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien sind. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: September 2010) vom 27.09.2010
Dass für den Antragsteller, dessen vorgetragenes Verfolgungsschicksal in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft eingestuft wurde, etwas anderes gelten würde, lässt sich nicht feststellen.
Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus §§154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsyVfG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.